VwGH 99/10/0057

VwGH99/10/005722.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerden des O in St. Jakob, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Müllerstraße 3, 1. gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Februar 1999, Zl. U-13.215/1, betreffend Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung und Wiederherstellungsauftrag (Zl. 99/10/0057), und 2. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 8. März 1999, Zl. IIIa2-1410/2, betreffend forstpolizeilichen Auftrag nach § 172 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 (Zl. 99/10/0066), zu Recht erkannt:

Normen

ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §59 Abs2;
ForstG 1975 §60 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1 litd;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs1 litb;
NatSchG Tir 1997 §6 litd;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §59 Abs2;
ForstG 1975 §60 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1 litd;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs1 litb;
NatSchG Tir 1997 §6 litd;

 

Spruch:

1. Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 7. Jänner 1999 versagte die Bezirkshauptmannschaft K. (BH) die vom Beschwerdeführer (nachträglich) beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Forstweges "Ö.weg" auf den Grundstücken Nr. 541/1, 445/2, 541/6, 541/3 sowie 541/2, alle KG. S., mit einer Gesamtlänge von ca. 640 m unter Berufung auf die §§ 40 Abs. 1 und 27 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 lit. d des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33 (Tir NatSchG).

Mit Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG aufgetragen, spätestens bis 30. Juni 1999 zur Wiederherstellung des früheren Zustandes folgende Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen:

"1. Das ursprüngliche Geländeprofil ist mit dem Bagger soweit als möglich wiederherzustellen. Das an der talseitigen Böschung bzw. am dortigen Wegrand aufgeschüttete Material ist in Richtung Fahrbahn und bergseitiger Böschung heraufzubaggern. Auf dem Geländerücken ist das Material von links und rechts heraufzubaggern, wobei auch bestehende Vegetation mit Jungwuchs und Wurzelstöcken für die Rekultivierung zu verwenden ist. Diese Vegetationseinheiten sind lagerichtig aufzubringen, sodass ein Vegetationsmosaik entsteht, das die Wiederbegrünung erleichtert.

2. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Geländes hat so zu erfolgen, dass auf die Vermeidung von Erosionserscheinungen besonderer Wert gelegt wird.

3. Die restliche Wegfläche ist mit Fichte und Tanne im Verhältnis 1:1 und im Abstand von 3 m aufzuforsten.

  1. 4. Der Weg ist vollflächig zu begrünen.
  2. 5. Die Bauaufsicht hat durch die Bezirksforstinspektion K. zu erfolgen.

    6. Der Rückbaubeginn ist der Behörde mindestens 2 Wochen im Vorhinein schriftlich oder mittels Telefax bekannt zu geben."

Mit Spruchpunkt III. sprach die BH aus, dass der Auftrag zur Durchführung der unter Spruchpunkt II. beschriebenen Maßnahmen auch in Anwendung des § 172 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) ergehe.

Die vom Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkte I. und II. erhobene Berufung wurde mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 22. Februar 1999 als unbegründet abgewiesen.

Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer am 20. Juli 1998 ein Ansuchen um (nachträgliche) naturschutzrechtliche Bewilligung für einen bereits errichteten Forstweg mit einer Gesamtlänge von 580 m bei der BH eingebracht. Die als "Ö.weg" bezeichnete Wegtrasse verlaufe nach den Ermittlungsergebnissen der BH (Bericht des forstfachlichen Amtssachverständigen und Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde) auf den im Spruch der BH genannten Grundstücken. Die Wegtrasse weise eine Gesamtlänge von ca. 640 m auf, die Fahrbahnbreite liege zwischen 2 und 3 m. Weiters stehe fest, dass die Wegtrasse zum Teil einen steilen Osthang quere, der zur Ausblaikung neige und rutschgefährdet sei. In diesem Streckenabschnitt seien bereits Erosionserscheinungen bzw. Grabenbildungen durch Oberflächenwasser auf der Wegtrasse zu beobachten. Durch die Anlage der steilen Böschungen sei zu erwarten, dass es schon nach kurzer Zeit zu Ausblaikungen komme und in weiterer Folge auch zu einem teilweisen Nachrutschen der bergseitigen Böschungen. Durch die Trasse selbst würden keine Gewässer berührt. Der Baumbestand sei im Wesentlichen durch Fichten und Tannen geprägt. Durch die (bereits erfolgte) Entfernung der Vegetation unmittelbar auf der Wegtrasse sowie durch Erosionen, Grabenbildungen auf dem Wegplanum und Nachrutschungen an den Böschungen, die durch die Anlage der Wegtrasse bewirkt worden seien, seien somit bereits Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes in diesem Gebiet entstanden bzw. seien solche zu erwarten.

Diese Feststellungen habe der Beschwerdeführer im Verfahren vor der BH in einer schriftlichen Stellungnahme vom 14. Juli 1998 insofern bestritten, als seiner Ansicht nach Erosionsspuren nach einem Gewitter bei jedem neu errichteten bzw. in Bau befindlichem Weg auftreten würden. Auf einem Geländerücken könnten nach seiner Meinung auch keine Erosionen entstehen. In jenen Bereichen, in denen die Trasse den Hangrücken verlasse, seien im Abstand von ca. 40 m jeweils drei Stangen miteinander verbunden und ins Wegplanum eingebaut worden, sodass eine Beschleunigung des Wasserlaufes verhindert werde.

Nach Auffassung der belangten Behörde könne dieses Vorbringen jedoch die Feststellungen der BH bezüglich der Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nicht entkräften. Die erfolgte Entfernung der Pflanzen unmittelbar auf der Wegtrasse und die bereits eingetretenen Erosionserscheinungen würden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die belangte Behörde schließe sich den Ausführungen der Amtssachverständigen an, wonach in Zukunft mit Ausblaikungen und Nachrutschungen der bergseitigen Böschungen zu rechnen sei. Die Prognosen dieser Fachleute, die auf Erfahrungswerten beruhten, seien glaubwürdig und nachvollziehbar. Wie der frühere Zustand des Naturhaushaltes im Bereich der bereits angelegten Wegtrasse (Bewuchs, genaue Standorte der einzelnen Pflanzen, etc.) genau beschaffen gewesen sei, könne nicht mehr festgestellt werden. Durch das Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen sei allerdings festgehalten worden, durch welche Maßnahmen zum Rückbau der gegenständlichen Wegtrasse den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entsprochen werden könne. Nach Auffassung der belangten Behörde sei davon auszugehen, dass die gegenständliche Weganlage die Interessen des Naturschutzes beeinträchtige, und zwar sowohl durch das Anlegen der Trasse selbst als auch durch zu befürchtende Folgeerscheinungen im Naturhaushalt des Nahebereiches. Demnach sei zu prüfen, ob im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die beeinträchtigten Naturschutzinteressen überwiegen würden. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Bau des Weges für ihn eine wesentliche Investition für eine nachhaltige Holznutzung darstelle, seien gewisse öffentliche Interessen, nämlich die Erhaltung bzw. Verbesserung der Agrarstruktur, erkennbar, die für eine naturschutzrechtliche Bewilligung der Weganlage sprechen könnten. Diesbezüglich habe aber bereits die BH die Auffassung vertreten, dass keine Interessen vorlägen, die eine Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für den rechtswidrig gebauten Weg trotz der Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen als vertretbar erscheinen ließen. Die belangte Behörde komme zum selben Ergebnis wie die Behörde erster Instanz. Die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung sei daher zu Recht versagen gewesen.

Da der frühere Zustand jenes Geländes, in dem die Wegtrasse verlaufe, nicht mehr habe genau festgestellt werden können, habe die Behörde erster Instanz zu Recht Maßnahmen vorgeschrieben, die den geschaffenen Zustandes so ändern könnten, dass den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entsprochen werde. Auch der Spruchpunkt II. des Bescheides der BH sei somit zu Recht ergangen.

Die vom Beschwerdeführer gegen den Spruchpunkt III. erhobene Berufung wurde auch mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 8. März 1999 als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung verwies die belangte Behörde zunächst auf den der Naturschutzbehörde erstatteten Erhebungsbericht der Bezirksforstinspektion K. und das Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde, wonach es durch die Steilheit der vom Beschwerdeführer errichteten Wegtrasse bzw. die fehlende Oberflächenentwässerung zu einer raschen Erosion bzw. Grabenbildung auf dem Wegplanum und in weiterer Folge auf Teilstrecken zur Hohlwegbildung komme. Die Böschungen seien zu steil und nicht sachgemäß ausgeführt, weshalb es auch zu Ausblaikungen komme. In weiterer Folge sei ein Nachrutschen der bergseitigen Böschung zu erwarten. Der Weg sei für die Waldbewirtschaftung nur bedingt tauglich und könne für die darunter liegenden landwirtschaftlichen Flächen sogar eine Gefährdung darstellen.

Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, wonach die Einstufung des Weges als forstliche Bringungsanlage nicht nachvollziehbar sei, erwiderte die belangte Behörde, es sei unbeachtlich, ob der gegenständliche Weg als Forstweg oder "nur" als Schlepperweg einzustufen sei. Auf jeden Fall handle es sich um eine Anlage, die - wie der Beschwerdeführer selbst angebe - der Bewirtschaftung seines Waldes und der Holzbringung diene. Deshalb seien die Bestimmungen des § 60 ForstG einzuhalten. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse der BH sei davon auszugehen, dass bei der Errichtung der Anlage das "Maßhaltegebot" im Sinne der genannten Regelung nicht beachtet worden sei. Von einer möglichsten Schonung des Waldes könne keine Rede sein. Die Ausführungen der Sachverständigen über die Beeinträchtigung des Waldes und des Waldbodens habe der Beschwerdeführer nicht mit fachlichen Argumenten widerlegen können. Auch wenn es sich bei dem "Erhebungsbericht" des Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinn handle, so seien darin doch fachliche Ausführungen zum Zustand des Weges bzw. der sich daraus ergebenden Gefährdungen enthalten, die mit den Ausführungen im Gutachten des naturkundlichen Sachverständigen im Wesentlichen übereinstimmten. Deshalb sei es auch nicht notwendig gewesen, einen weiteren Sachverständigen aus dem Bereich des Forstwesens zuzuziehen. Es bestehe auch keine gesetzliche Verpflichtung, zum Augenschein eines Amtssachverständigen die Parteien beizuziehen.

Gemäß § 172 Abs. 6 ForstG habe die Behörde dann, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei der Behandlung des Waldes die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht ließen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen zu veranlassen. Auch bei einem Verstoß gegen das Maßhaltegebot des § 60 ForstG könne ein derartiger forstpolizeilicher Auftrag ergehen. Die im Spruch angeführten Maßnahmen seien daher zu Recht vorgeschrieben worden.

Gegen diese Bescheide richten sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen, zu den Zlen. 99/10/0057 und 99/10/0066 protokollierten Beschwerden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und jeweils eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zu verbinden, und darüber erwogen:

1. Zum erstangefochtenen (naturschutzrechtlichen) Bescheid

In der Beschwerde wird zunächst die Auffassung vertreten, die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Anlegung des Weges selbst gegen die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tir NatSchG verstoßen solle. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung auch die Kürzung des verfahrensgegenständlichen Weges unter das Maß von 500 m in Aussicht gestellt und die Beendigung zum schnellstmöglichen Termin in Aussicht gestellt. Die belangte Behörde habe diesen Umstand wortlos übergangen.

Auf letzteres Vorbringen ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer selbst am 20. Juli 1998 bei der BH einen Antrag auf (nachträgliche) Bewilligung des bereits errichteten Weges mit einer Gesamtlänge von 580 m gestellt hat. (Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde vom 2. Dezember 1998 weist der Weg eine Länge von ca. 640 m auf.) Eine Zurückziehung dieses Antrages ist nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung lediglich erklärt, "Vorarbeiten zur Kürzung des Hauptstranges des Weges auf 450 m vorgenommen" zu haben. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Juli 1998 ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat.

Gemäß § 6 lit. d Tir NatSchG bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften der Neubau von Straßen und Wegen mit einer Länge von mehr als 500 m, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind und von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Nach § 27 Abs. 1 Tir NatSchG ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt (lit. a) oder wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen (lit. b).

Nach § 1 Abs. 1 leg. cit. hat das Naturschutzgesetz zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

  1. a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
  2. b) ihr Erholungswert,
  3. c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, und deren natürliche Lebensräume und

    d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

    bewahrt und nachhaltig gesichert oder wieder hergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet oder durch den Menschen gestaltet wurde.

    Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid unter anderem die Auffassung vertreten, die vom Beschwerdeführer errichtete Forststraße beeinträchtige die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1. Durch die (bereits erfolgte) Entfernung der Vegetation unmittelbar auf der Wegtrasse sowie durch Erosionen, Grabenbildungen auf dem Wegplanum und Nachrutschungen an den Böschungen, seien Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes in diesem Gebiet entstanden bzw. seien solche zu erwarten.

    Unter "Naturhaushalt" im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d Tir NatSchG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Wirkungsgefüge aus den Wechselbeziehungen der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt zu verstehen (vgl. das zum Tiroler Naturschutzgesetz 1975 ergangene Erkenntnis vom 26. Juni 1995, Zl. 94/10/0169).

    Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage begegnet die Feststellung der belangten Behörde, durch die Errichtung des Weges (von einer Länge von etwa 600 m und ca. 3 m Breite samt Böschungen) sei (im Hinblick auf die Entfernung der gesamten Vegetation auf der betreffenden Fläche und die damit herbeigeführte Förderung der Bodenerosion) eine relevante Beeinträchtigung des Naturhaushaltes gegeben, keinen Bedenken. Der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem forsttechnischen Gebiet bedurfte es im Zusammenhang mit der Frage einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes nicht.

    Auch die Auffassung der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen an der Nutzung seines Holzes für die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes seien nicht geeignet, die beeinträchtigten Natuschutzinteressen zu überwiegen, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, hat der Beschwerdeführer doch damit keine öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Projektes geltend gemacht, die geeignet wären, die Erteilung einer Bewilligung nach § 27 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG zu begründen (vgl. dazu etwa das zur Frage der Agrarstrukturverbesserung ergangene Erkenntnis vom 31. Jänner 2000, Zl. 98/10/0066).

    Auf den Vorwurf, die belangte Behörde habe die Frage von alternativen Möglichkeiten der Holzbringung nicht geprüft, ist zu erwidern, dass eine solche Prüfung nach § 27 Abs. 4 Tir NatSchG nur dann vorgesehen ist, wenn das beantragte Vorhaben an sich nach § 27 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 2 oder Abs. 3 leg. cit. bewilligungsfähig wäre. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall allerdings nicht gegeben.

    Der Auftrag der zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG setzt u. a. die unrechtmäßige Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens voraus. Im Hinblick auf die Ausführung des Vorhabens ohne Bewilligung war die belangte Behörde verpflichtet, den vorliegenden Wiederherstellungsauftrag zu erlassen.

    Die Beschwerde gegen den erstangefochtene Bescheid erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

    2. Zum zweitangefochtenen (forstrechtlichen) Bescheid

    Mit Spruchpunkt III. des Bescheides der BH vom 7. Jänner 1999 wurde dem Beschwerdeführer ein konkreter, bereits im Spruchpunkt II. wiedergegebener Auftrag, nunmehr auch nach dem Forstgesetz erteilt. Dieser Auftrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt.

    Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Forstgesetzes relevant:

    Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde gemäß § 172 Abs. 6 ForstG, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

    Gemäß § 60 Abs. 1 ForstG sind Bringungsanlagen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.

    Nach § 59 Abs. 1 leg. cit. sind forstliche Bringungsanlagen im Sinne des Forstgesetzes Forststraßen (Abs. 2), Waldbahnen (Abs. 3) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 4).

    Eine Forststraße ist nach § 59 Abs. 2 leg. cit. eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte nicht öffentliche Straße samt den in ihrem Zug befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient.

    In der Beschwerde wird - wie bereits in der Berufung - in Abrede gestellt, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer errichteten Weg um eine Forststraße im Sinne des § 59 Abs. 2 ForstG handle. Der gegenständliche Weg sei ein reiner "Schlepperweg", der nicht einmal für einen Lkw befahrbar sei und ausschließlich der eigenen Holznutzung und Pflege des Privatwaldes diene sowie keine Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz aufweise.

    Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

    Wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer Forststraße ist, dass die Weganlage für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmt ist und dass sie der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0478).

    Nach den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 20. Juli 1998 soll der errichtete Weg im Wesentlichen dazu dienen, geschlägertes Holz für die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes zu seinem Anwesen zu transportieren. Schon auf Grund dieses Vorbringens konnte die belangte Behörde im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die oben bezeichneten Merkmale einer Forststraße iS des § 59 Abs. 2 ForstG gar nicht in Frage stehen.

    Auf Grund der Ermittlungsergebnisse der BH (und der damit im Zusammenhang vorgelegten Lichtbilder) kann im Beschwerdefall auch im Hinblick auf die Befahrbarkeit mit zweispurigen Fahrzeugen am Bestand einer Forststraße kein Zweifel bestehen. Auch der Beschwerdeführer spricht in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14. Juli 1998 davon, dass von ihm ein "Traktorweg" errichtet worden sei, dessen Fahrbahnbreite ausreichend für Berg- und Talfahrten sei.

    Gemäß § 60 Abs. 1 ForstG ist bei der Errichtung einer Bringungsanlage das "Maßhaltegebot" zu beachten und bei einem Verstoß dagegen ein forstpolizeilicher Auftrag, gestützt auf § 172 Abs. 6 iVm § 60 Abs. 1, rechtlich zulässig (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16. Jänner 1989, Zl. 87/10/0132).

    Im Hinblick auf die der belangten Behörde vorliegenden Ausführungen der von der BH befassten Sachverständigen, denen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, hat die belangte Behörde zu Recht einen Verstoß gegen das "Maßhaltegebot" des § 60 Abs. 1 ForstG angenommen. Nach den Ausführungen der Sachverständigen komme es durch die Steilheit der Wegtrasse bzw. die fehlende Oberflächenentwässerung zu einer raschen Erosion bzw. Grabenbildung und sei in weiterer Folge ein Nachrutschen der bergseitigen Böschungen zu erwarten. Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten war daher entbehrlich.

    Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der errichtete Forstweg ausschließlich auf seinem alleinigen Eigentum verlaufe und sein Waldbesitz nicht durch andere Wegprojekte erschlossen werden könne, ist er auf § 60 Abs. 2 ForstG zu verweisen. Danach darf unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht eine gefährliche Erosion herbeigeführt (lit. a) oder die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört werden (lit. d).

    Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

    Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

    Wien, am 22. April 2002

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