Normen
AVG §52;
ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs2 lita;
ForstG 1975 §16 Abs2 litb;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z23;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z3;
ForstG 1975 §59 Abs2;
ForstG 1975 §60 Abs1;
ForstG 1975 §60 Abs2;
VStG §22 Abs1;
AVG §52;
ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs2 lita;
ForstG 1975 §16 Abs2 litb;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z23;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z3;
ForstG 1975 §59 Abs2;
ForstG 1975 §60 Abs1;
ForstG 1975 §60 Abs2;
VStG §22 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "in der Zeit vom 1.10.1989 bis 1.5.1990 im Bereich talseits der Forststraße Riebernweg auf den Waldgrundstücken Gp. 251/1, 251/2 und 256, Bringungsanlagen (zumindest zum Teil traktorbefahrbare Wege A, B, C)
1. entgegen § 60 Abs. 1 und 2 Forstgesetz 1975 errichtet, da eine Erschließung von Wald die Wege nicht erfordert, eine gefährliche Erosion herbeigeführt und der Abfluß von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflußt wurde, daß die Walderhaltung gefährdet wurde,
2. entgegen § 61 Abs. 1 leg. cit. errichtet, da keine befugte Fachkraft im Sinne des § 61 Abs. 2 leg. cit. die Bauaufsicht geführt hat,
3. entgegen § 62 Abs. 1 leg. cit. ohne Bewilligung der Behörde errichtet, obwohl die Wege durch Schutzwald führen und daher bewilligungspfichtig im Sinne des § 62 Abs. 1 lit. d leg. cit. sind,
4. sowie einen weiteren Weg D errichtet und hiebei das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 leg. cit. nicht befolgt, da durch die Errichtung der Wege die Produktionskraft des dortigen Waldbodens wesentlich geschwächt und der Waldboden einer offenbaren Rutschgefahr ausgesetzt wurde (§ 16 Abs. 2 lit. a und b leg. cit.)."
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden Geldstrafen von insgesamt S 24.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
In der Begründung wird nach Wiedergabe des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 3. September 1991 dargelegt, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung geltend gemacht, bei den verfahrensgegenständlichen Arbeiten handle es sich nicht um die Errichtung forstlicher Bringungsanlagen. Die Wege seien nicht traktorbefahrbar. Bei der Anlage B handle es sich um einen alten Viehtriebweg, der im Zuge von Hangsanierungsarbeiten eingeebnet und gesäubert worden sei. Bei den übrigen Wegen handle es sich um provisorische Trassen, die für den Einsatz von Arbeitsmaschinen bei der Hangsanierung erforderlich gewesen seien. Die Widmung als Schutzwald sei erst nach Durchführung der Arbeiten erfolgt. Der Vorwurf der Waldverwüstung sei unverständlich, weil der Beschwerdeführer tausende Pflanzen im Bereich der Wege gesetzt habe. Dazu habe die belangte Behörde folgendes erwogen: Der im Berufungsverfahren beigezogene Forstsachverständige habe zur Verantwortung des Beschwerdeführers, die Anlage der Wege habe der Durchführung von Hangsanierungsarbeiten gedient, die Auffassung geäußert, die Errichtung der gegenständlichen Anlagen zum behaupteten Zweck wäre widersinnig, weil durch die damit verbundenen Eingriffe der Waldboden weit mehr beeinträchtigt und die Produktionskraft großflächiger geschwächt worden sei als durch die Hangsanierung eine Besserung eintreten habe können. Nach der Aktenlage habe der Beschwerdeführer durch die Errichtung der gegenständlichen Anlagen eine Verbindung zwischen der Forststraße Riebernweg und dem talseitigen Schlepperweg herstellen wollen, für die die Forstbehörde die Erteilung einer Errichtungsbewilligung abgelehnt habe. Die Wege A, B und C seien nach dem Sachverständigengutachten wenigstens zum Teil befahrbar. Sie seien nach der Absicht des Beschwerdeführers dazu bestimmt gewesen, der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder und deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz zu dienen. Es handle sich daher um forstliche Bringungsanlagen (Forststraßen). Die Eigenschaft als Schutzwald liege gegebenenfalls auch ohne bescheidmäßige Feststellung vor. Die Waldverwüstung liege im Sinne des Gutachtens darin, daß durch die Anlage der Wege die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt und durch ungesicherte Ablagerung von Aushubmaterial in Gerinnemulden sowie fehlende Wasserausleitungen der Waldboden einer Rutschgefahr ausgesetzt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 23 ForstG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Bringungsanlagen entgegen § 60 Abs. 1 oder 2 plant, errichtet oder erhält. Nach § 60 Abs. 1 ForstG sind Bringungsanlagen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert. Nach Abs. 2 leg. cit. darf unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht a) eine gefährliche Erosion herbeigeführt, b) der Hochwasserabfluß von Wildbächen behindert, c) die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht, d) die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder e) der Abfluß von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflußt werden, daß Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden.
2. Nach § 174 Abs. 1 lit. b Z. 15 ForstG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Bringungsanlagen entgegen § 61 Abs. 1 errichtet oder errichten läßt oder solche plant oder beaufsichtigt, ohne hiezu gemäß § 61 Abs. 2 befugt zu sein, oder einer Verpflichtung gemäß § 61 Abs. 4 nicht nachkommt. Nach § 61 Abs. 1 ForstG dürfen Bringungsanlagen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden. In § 61 Abs. 2 leg. cit. findet sich eine Aufzählung der für die Planung und die Bauaufsicht befugten Fachkräfte.
3. Nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 25 ForstG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine gemäß § 62 Abs. 1 bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet oder den in der Errichtungsbewilligung gemäß § 62 Abs. 3 enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt. Nach § 62 Abs. 1 lit. d bedarf die Errichtung einer Forststraße der Bewilligung der Behörde, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führt.
4. Nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 ForstG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt. Nach § 16 Abs. 1 leg. cit. ist jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle liegt eine Waldverwüstung vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen
a) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet, b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt, c) die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.
Die Verwirklichung des Tatbildes der zu 1. bis 3. genannten Verwaltungsübertretungen (insbesondere im Sinne der Vollendung des jeweiligen Deliktes) setzt - in der vom angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer jeweils vorgeworfenen Begehungsform - unter anderem die "Errichtung von Bringungsanlagen" voraus. Der Begriff der forstlichen Bringungsanlage ist im § 59 ForstG definiert; im Beschwerdefall kommen der Sache nach (nur) Forststraßen im Sinne des § 59 Abs. 2 ForstG in Betracht. Nach der letztzitierten Vorschrift ist eine Forststraße eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte nicht öffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient. Wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer Forststraße ist somit, daß die Weganlage für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmt ist, und daß sie der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient. Im Erkenntnis vom 27. März 1991, Slg. Nr. 13.418/A hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß die (ohne Planung und Bauaufsicht befugter Fachkräfte vorgenommene) Errichtung einer Weganlage in einer Art und Weise, die die Sicherheit des Befahrens nicht gewährleiste, die Qualifikation als Forststraße (bei Zutreffen der oben genannten Voraussetzungen) nicht ausschließe.
Der Beschwerdeführer hat schon im Verwaltungsstrafverfahren bestritten, daß den von ihm errichteten Weganlagen die Eigenschaft von Forststraßen im Sinne des Gesetzes zukäme. Er hat vorgetragen, bei den Anlagen A und C handle es sich um provisorische Trassen für Arbeitsmaschinen, deren Anlage zur Vornahme von Hangsanierungsarbeiten erforderlich gewesen sei. Mit seinen weiteren Darlegungen, bei der Anlage B handle es sich um einen Viehtriebweg, den er im Zuge von Hangsanierungsarbeiten habe einebnen und säubern lassen, hat er weiters der Sache nach auf § 61 Abs. 3 ForstG Bezug genommen, wonach ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen dann nicht als Errichtung gilt, wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird.
Die Beschwerde macht im Ergebnis zu Recht geltend, daß die belangte Behörde keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen hat, auf deren Grundlage diese Verantwortung als widerlegt und die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte als verwirklicht hätten angesehen werden können.
Ihrer Verpflichtung, den maßgebenden Sachverhalt festzustellen und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. §§ 37, 60 AVG in Verbindung mit § 24 VStG) hat die belangte Behörde im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht entsprochen, weil sie keinerlei Feststellungen über die maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse, nämlich Lage und Verlauf der in Rede stehenden Weganlagen (insbesondere in Beziehung auf die bestehenden bewilligten Bringungsanlagen), Bauausführung (insbesondere die jeweilige Breite des Planums, Lage und Größe von Böschungen und Aufschüttungen, Steigungsverhältnisse, Trassenführung), Ausmaß der Beanspruchung von Waldboden und Bewuchs und der durchgeführten Erdbewegungen, Errichtung sonstiger baulicher Anlagen getroffen hat. Derartige Feststellungen fehlen auch im Straferkenntnis der ersten Instanz. Schon diese Feststellungsmängel stehen einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich bei den Weganlagen um Forststraßen im Sinne des Gesetzes handelte, vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren entgegen.
Die - auf den Befund des im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen, der nicht anhand näherer, ins einzelne gehender Angaben nachvollziehbar ist, gestützte - Feststellung, die Wege A bis C seien "zum Teil befahrbar", kann den angefochtenen Bescheid im vorliegenden Zusammenhang ebensowenig tragen wie die Feststellung, die Wege sollten der Verbindung zwischen Riebernweg und Schlepperweg dienen. Insbesondere kann aus der nicht weiter konkretisierten Feststellung, die Wege seien "zum Teil befahrbar", nicht schon auf Grund des äußeren Sachverhaltes gefolgert werden, diese seien im Sinne des § 59 Abs. 2 ForstG "für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmt". Eine solche Schlußfolgerung erschiene nur auf Grund von konkreten Tatsachenfeststellungen zulässig, aus denen abgeleitet werden kann, daß die in Rede stehenden "Teile" der Weganlage auch tatsächlich mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken ausgehend vom öffentlichen Verkehrsnetz und über Forststraßen erreicht und befahren werden können. Im Beschwerdefall kann anhand des Akteninhaltes und der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausgeschlossen werden, daß die - nach Auffassung der belangten Behörde - "befahrbaren Teile" der Weganlage vom öffentlichen Verkehrsnetz und über Forststraßen nicht mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken erreicht werden können, weil sie von diesen durch "nicht befahrbare Teile" der Weganlagen getrennt sind. Mit der entsprechenden Behauptung des Beschwerdeführers in der Berufung - die Traktoren müßten mit Hubschraubern an Ort und Stelle gebracht werden, um auf einzelnen Geländeabschnitten fahren zu können - hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Wegen des Fehlens von Feststellungen, ob von den "befahrbaren Teilen" der Wege aus das öffentliche Verkehrsnetz mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken auf durchgehend befahrbaren Weganlagen erreicht werden kann, war der belangten Behörde auch eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Weganlage der Bringung dienen sollte, nicht möglich; unter "Bringung" im Sinne des § 58 Abs. 1 ForstG ist nämlich die Beförderung von Holz oder sonstigen Forstprodukten aus dem Wald vom Gewinnungsort BIS ZU EINER ÖFFENTLICHEN VERKEHRSANLAGE zu verstehen.
Was den im Strafverfahren mit B bezeichneten Weg betrifft, hat die Berufungsbehörde weiters die auf Grund des oben wiedergegebenen Vorbringens des Beschwerdeführers, es habe sich um die Wiederherstellung eines alten Weges gehandelt, gebotene Auseinandersetzung mit den im Sinne des § 61 Abs. 3 ForstG erheblichen Tatbestandsmerkmalen unterlassen.
Der festgestellte Sachverhalt erlaubt somit keine abschließende Beurteilung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgenommenen bzw. veranlaßten Arbeiten die "Errichtung von Forststraßen" im Sinne des § 59 ForstG darstellten. Handelte es sich jedoch nicht um Forststraßen, kam eine Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 23 und 25 sowie lit. b Z. 15 ForstG nicht in Betracht, weil diesen Delikten in der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Form jeweils das Merkmal der "Errichtung von Bringungsanlagen" (im Beschwerdefall: Forststraßen) tatbildlich ist; ob diesfalls der Tatbestand der Waldverwüstung im Sinne des § 16 Abs. 2 ForstG verwirklicht wäre, war hier nicht zu untersuchen.
Dem ist hinzuzufügen, daß in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Punkt 1. des Spruches auch nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen über die dem Beschwerdeführer vorgeworfene "Übererschließung" des Gebietes, die Herbeiführung gefährlicher Erosion und ungünstige Beeinflussung des Abflusses von Niederschlagswässern im Zusammenhang mit der Errichtung der Weganlagen A bis C fehlen; entsprechende Andeutungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides beziehen sich offenbar auf den Vorwurf der Waldverwüstung im Zusammenhang mit der Errichtung des Weges D.
Was die Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 lit. a und b ForstG (Z. 4 des Spruches) betrifft, ist zunächst auf einen Widerspruch im Spruch des Berufungsbescheides selbst hinzuweisen, wo dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, er habe "EINEN weiteren Weg D errichtet" und (dabei) durch die Errichtung "DER WEGE" die Produktionskraft des dortigen Waldbodens wesentlich geschwächt und den Waldboden einer offenbaren Rutschgefahr ausgesetzt. Die Formulierung dieses Spruches läßt nicht klar erkennen, ob dem Beschwerdeführer eine Waldverwüstung nur im Zusammenhang mit der Errichtung der Weganlage D oder aber (worauf die Verwendung der Mehrzahl im weiteren Text hindeutet) auch im Zusammenhang mit der Errichtung weiterer Wege vorgeworfen wird. Sollte die belangte Behörde - was im Hinblick auf den aufgezeigten Widerspruch im Spruch des Bescheides, aber auch auf dessen Begründung nicht klar zu erkennen ist - der Auffassung gewesen seien, daß mit der Errichtung (auch) der Wege A bis C eine Waldverwüstung verbunden gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, daß insoweit eine Bestrafung wegen Waldverwüstung neben einer Bestrafung (insbesondere) nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 23 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 und 2 ForstG nur insoweit in Betracht kommt, als nicht Konsumtion vorliegt (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1992, Zl. 90/10/0052). Im übrigen gilt das oben über die Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides Gesagte: Auch den Vorwurf der Waldverwüstung betreffend fehlt es an in örtlicher und quantitativer Hinsicht nachvollziehbaren Tatsachenfeststellungen. Auch der Hinweis auf die Darlegungen des Sachverständigen ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zielführend, weil auch dessen Befund keine nachvollziehbare, ins einzelne gehende Darstellung der örtlichen Verhältnisse enthält.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Soweit sich das Begehren auf den Ersatz von Stempelgebühren im Zusammenhang mit Beilagen richtet, deren Vorlage zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war, war es abzuweisen.
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