VwGH 2000/07/0218

VwGH2000/07/021822.2.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft Ortschaft R, vertreten durch den Obmann JL, dieser vertreten durch Dr. Albin Ortner, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Italienerstraße 17, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 26. Juni 2000, Zl. -11-FLG-35/8-2000, betreffend Zurückweisung einer Berufung und eines Antrages auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 51 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes,

Normen

AVG §10 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §9;
FlVfGG §36;
FlVfLG Krnt 1979 §48 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §51;
VwGG §23 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §10 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §9;
FlVfGG §36;
FlVfLG Krnt 1979 §48 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §51;
VwGG §23 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II und III des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft Ortschaft R ist gemäß § 48 Abs. 2 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (KFLG) körperschaftlich eingerichtet und Eigentümerin der EZ 80 KG R. Die Agrargemeinschaft fasste am 6. Jänner 1998 den Beschluss, das bisher zum Gemeindejagdgebiet gehörige Eigenjagdgebiet R-Kühweide "gemäß § 6 des Kärntner Jagdgesetzes behördlich anzumelden".

Die "Teilhaberversammlung" der Beschwerdeführerin beschloss in der Folge am 10. März 2000, das vorgenannte Eigenjagdgebiet "auch für die Jagdperiode 2001 bis 2010 aufzulassen". Die Anmeldung dieses Gebietes der Beschwerdeführerin als Eigenjagdgebiet vom 18. März 1998 wurde daraufhin mit Schreiben vom 10. März 2000 von ihrem Obmann zurückgezogen.

Infolge einer Minderheitenbeschwerde wurde dieser Beschluss der "Teilhaberversammlung" der Beschwerdeführerin vom 10. März 2000 mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 27. April 2000 ersatzlos behoben, weil die Nichtanmeldung bzw. Zurückziehung der Anmeldung des Eigenjagdgebietes eine unwirtschaftliche und unverständliche Vorgangsweise sei und der satzungsgemäßen Festlegung, die Verwaltung und Ausnützung des Gemeinschaftsbesitzes nach den Grundsätzen des besten Wirtschaftsbetriebes zu führen, widerspräche.

Gegen diesen Bescheid beriefen die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Obmann, sowie weitere acht Mitglieder der Agrargemeinschaft, wobei letztere mit ihrer Berufung einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung ihrer Parteistellung im Verfahren über die Minderheitenbeschwerde verbanden.

Die belangte Behörde forderte mit Schriftsatz vom 2. Juni 2000 den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf, eine Kopie des Vollversammlungsbeschlusses vorzulegen, der den Obmann der Beschwerdeführerin zur Einbringung der Berufung legitimiert habe. Mit Schreiben vom 8. Juni 2000 erklärte der Obmann der Beschwerdeführerin, ein derartiger Beschluss sei nicht eingeholt worden, weil seine Vertretungslegitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels nicht von der internen Willensbildung der Gemeinschaft abhängig sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 26. Juni 2000 wurde unter Spruchpunkt I die Berufung der Beschwerdeführerin, unter Spruchpunkt II die der übrigen acht Berufungswerber, jeweils gemäß § 1 des Agrarverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen; unter Spruchpunkt III wurde schließlich der Antrag der - von der Beschwerdeführerin verschiedenen - acht Berufungswerber auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung gemäß § 6 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens damit begründet, dass im Zuge des Berufungsverfahrens Zweifel an der Legitimation des Obmanns zur rechtserheblichen Einbringung der gegenständlichen Berufung aufgetreten seien. Nach § 8 lit. d der Satzungen gehöre zum Wirkungskreis der Vollversammlung die Beschlussfassung über sonstige, den Wirkungskreis des Vorstandes überschreitende Angelegenheiten. Nach § 11 der Satzungen fielen in den Wirkungskreis des Vorstandes u.a. die Führung der gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte unter Beachtung der von der Vollversammlung gefassten Beschlüsse sowie der dem Vorstand durch den Regelungsplan oder durch sonstige behördliche Anordnungen übertragenen Aufgaben (lit. a); schließlich die Antragstellung an die Vollversammlung in allen gemeinschaftlichen Angelegenheiten und die Erstattung eines Geschäftsberichtes (lit. f). Nach § 13 Z 1 der Satzungen umfasse der Wirkungskreis des Obmannes und bei dessen Verhinderung seines Stellvertreters u.a. die Vertretung der Gemeinschaft nach außen, wobei der Obmann für die Gemeinschaft in der Weise zeichne, dass er unter dem Namen der Agrargemeinschaft seine Unterschrift beisetze; und weiters die Leitung der gesamten Geschäftsführung, der Vollzug der gesetzlichen und behördlichen Anordnungen sowie der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes. Den zuvor wiedergegebenen Satzungsbestimmungen sei zu entnehmen, dass zum einen dem Vorstand der Agrargemeinschaft (AG) - abgesehen von weiteren, hier nicht interessierenden Agenden - die Führung der laufenden Verwaltung einschließlich der Antragstellung an die Vollversammlung in sämtlichen gemeinschaftlichen Angelegenheiten zukomme; zum anderen obliege der Vollversammlung die Beschlussfassung über sämtliche (arg.: "sonstige") Angelegenheiten, die den Wirkungskreis des Vorstandes überschritten. Wenngleich in den Satzungen der AG nicht ausdrücklich statuiert, sei daraus nach Ansicht des Landesagrarsenates zu folgern, dass der Obmann die ihm zugewiesene Befugnis zur Vertretung der AG nach außen in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder dem Vorstand unterliegen, nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse ausüben dürfe. Der Bestimmung des § 13 Z 1 lit. a der Satzungen, der zufolge der Wirkungskreis des Obmannes (Stellvertreters) die Vertretung der Gemeinschaft nach außen umfasse, könne demnach nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass dieser allein auf Grund dieser Bestimmung befugt wäre, für die AG in allen Angelegenheiten zu handeln. Aus berufungsbehördlicher Sicht könne die Erhebung einer Berufung gegen einen (hier:) agrarbehördlichen Bescheid nicht als Agende der - in den Wirkungskreis des Vorstand fallenden - gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte qualifiziert werden; mangels konkreter Nennung in den jeweiligen Aufgabenkatalogen der einzelnen Organe der AG sei diese Maßnahme vielmehr als sonstige, den Wirkungskreis des Vorstandes überschreitende Angelegenheit im Sinne des § 8 lit. d der Satzungen der Beschlussfassung der Vollversammlung vorbehalten. Vor dem Hintergrund dieser Sichtweise sei weiters von Belang, dass der entsprechende Vollversammlungsbeschluss zur Verschaffung der Berufungslegitimation des Obmannes innerhalb der in Betracht kommenden Berufungsfrist gefasst werden müsse; sowohl die Willensbildung als auch die Willenserklärung, bei Körperschaften öffentlichen Rechts (zB. Agrargemeinschaften) die Beschlussfassung und der Vollzug des Beschlusses (Einbringung der Rechtsmittelschrift durch den Obmann bei der zuständigen Behörde) müssten innerhalb der Rechtsmittelfrist gesetzt werden, wenn sie als rechtzeitig gelten sollten (vgl. dazu auch Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, S. 218).

Der angefochtene Bescheid sei der AG gegenüber durch Zustellung der schriftlichen Ausfertigung am 3. Mai 2000 erlassen worden. Die Vollversammlung hätte den Beschluss zur Einbringung einer Berufung gegen diesen Bescheid daher bis spätestens 17. Mai 2000 fassen müssen. Dass ein solcher Beschluss von der Vollversammlung der AG innerhalb der vorher angesprochenen Frist (bzw. überhaupt) gefasst worden sei, lasse sich jedoch den vorliegenden Aktenunterlagen nicht entnehmen und sei auch vom Obmann der AG bzw. dessen Rechtsvertreter im Verfahren nicht behauptet worden. Vielmehr sei vom Rechtsvertreter des Obmannes der AG im Zuge des Berufungsverfahrens mitgeteilt worden, dass ein Vollversammlungsbeschluss zur Legitimation des Obmanns zur Einbringung der gegenständlichen Berufung nicht eingeholt worden sei. Aus diesem Grund sei die belangte Behörde daher gehalten gewesen, unter Spruchpunkt I die vorliegende Berufung, insoweit sie der AG, vertreten durch den Obmann, zuzurechnen gewesen sei - mangels Legitimation des Obmannes zu deren rechtserheblichen Einbringung - als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Berufungslegitimation der übrigen Berufungswerber sei darauf zu verweisen, dass das Minderheitsbeschwerdeverfahren (lediglich) ein Zweiparteienverfahren darstelle, in dem ausschließlich die Minderheitsbeschwerdeführer einerseits sowie die Agrargemeinschaft andererseits als Parteien dieses Verfahrens zu qualifizieren seien. Ein Mitglied, das für einen Mehrheitsbeschluss gestimmt habe, könne zwar mittelbar durch die Behebung eines Mehrheitsbeschlusses durch die Agrarbehörde tangiert sein, die Entscheidung der Agrarbehörde richte sich aber an die Agrargemeinschaft und nur diese könne eine behebende Entscheidung der Agrarbehörde durch eine Berufung überprüfen lassen. Die übrigen Berufungswerber seien nicht als Minderheitsbeschwerdeführer zu qualifizieren, weshalb ihnen eine Parteistellung in diesem Verfahren nicht zukomme und auch die Legitimation zur rechtserheblichen Einbringung ihrer Berufung fehle. Die belangte Behörde habe daher unter Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides die vorliegende Berufung - insoweit sie diesen Mitgliedern der AG zuzurechnen gewesen sei - mangels Legitimation zu deren rechtserheblicher Einbringung als unzulässig zurückzuweisen gehabt.

Zu dem in der vorliegenden Berufungseingabe schließlich enthaltenen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung der - von der AG verschiedenen - Berufungswerber sei darauf hinzuweisen, dass ein solches Antragsbegehren an die zuständige Behörde erster Rechtsstufe zu richten sei, welche (zunächst) darüber abzusprechen habe. Der Antrag sei daher unter gleichzeitigem Verweis der Einschreiter an die Agrarbezirksbehörde Villach als diesbezüglich zuständige Erstinstanz unter Spruchpunkt III wegen Unzuständigkeit des Landesagrarsenates zurückzuweisen gewesen. Eine meritorische Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe habe angesichts der formalrechtlichen Entscheidung nicht zu erfolgen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wendet die Beschwerdeführerin ein, die belangte Behörde habe dem angefochtenen Erkenntnis Satzungen der Agrargemeinschaft zu Grunde gelegt, die der Beschwerdeführerin unbekannt seien, und die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, wonach der Obmann nur eine beschränkte Vertretungsbefugnis für die Agrargemeinschaft besitze, sei unzutreffend, weil dieser zur Vertretung nach außen schlechthin berufen sei. Zu Spruchpunkt II brachte die Beschwerdeführerin vor, allein die Tatsache, dass die übrigen Berufungswerber sich der Berufung der Beschwerdeführerin angeschlossen hätten, lege offen, dass die Mehrheit der Agrargemeinschaft für den (mit Minderheitenbeschwerde) angefochtenen Beschluss gestimmt und damit auch schlüssig der Erhebung des Rechtsmittels zugestimmt hätten. Spruchpunkt III sei schließlich deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde selbst ihre Unzuständigkeit bestätigt habe und daher den Antrag auf Feststellung der Parteistellung zur Erledigung an die Agrarbezirksbehörde Villach hätte weiterleiten müssen, eine Zuständigkeit zur Zurückweisung des Antrages sei ihr hingegen nicht zugekommen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - hinsichtlich der unter Spruchpunkt 1 vorgenommenen Zurückweisung der Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

Mit diesem Spruchpunkt wurde die Berufung der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Obmann, deshalb zurückgewiesen, weil nach Ansicht der belangten Behörde der Obmann zur Einbringung einer Berufung ohne einen diesen Verfahrensschritt deckenden Beschluss der Vollversammlung nicht berechtigt gewesen sei. Diese rechtliche Beurteilung stützte die belangte Behörde insbesondere auf die §§ 8, 11 und 13 der "Satzungen" der AG.

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, ihr seien diese "Satzungen" unbekannt, sie und auch die Behörde erster Instanz seien hingegen von dem einen Bestandteil des Regulierungsplan bildenden "Statut" aus dem Jahre 1931 ausgegangen, entgegnete die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift dahin, dass der Originalfassung des Regulierungsplanes des Gemeinschaftsbesitzes "Gemeingut der Ortschaft R" neben dem Statut für die Verwaltung des Gemeinschaftsbesitzes offenbar zeitlich jüngere Satzungen der Agrargemeinschaft eingefügt worden seien und diese demnach (auch) als Bestandteil des Planes angesehen werden könnten, weshalb die belangte Behörde von deren Rechtswirksamkeit ausgegangen sei. Mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2001 legte die belangte Behörde eine ihr von der Erstbehörde im Wege der Telekopie übermittelte Kopie eines Protokolls über die Vollversammlung der Beschwerdeführerin vom 12. März 1958 vor, aus welchem zu entnehmen sei, dass damals von der Agrarbehörde übermittelte neue Satzungen betreffs Verwaltung von Agrargemeinschaften "ohne Beanstandung zur Kenntnis genommen wurden".

Vorerst ist dazu festzuhalten, dass der im Verwaltungsakt liegende (von den Agrarbehörden genehmigte) Plan über die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes "Gemeingut der Ortschaft R" EZ 80 KG R nach seinem § 4 auch ein Statut für die Verwaltung des Gemeinschaftsbesitzes umfasst. Die erste Seite dieses maschingeschriebenen Statutes wurde zwar mit blauem Stift durchgestrichen und es finden sich nach dem Statut als Anhang gedruckte "Satzungen der Agrargemeinschaft", denen nach dieser Überschrift handschriftlich (mit blauem Stift) "Gemeingut der Ortschaft R" beigefügt wurde; eine Bezugnahme auf diese Satzungen im vorliegenden Regulierungsplan oder eine Genehmigung dieser Satzungen durch einen Beschluss der Agrarbezirksbehörde scheint jedoch nirgends auf. Ob nun die Satzungen, auf die der mit Schreiben vom 30. Jänner 2001 vorgelegte Beschluss der Teilhaberversammlung der Beschwerdeführerin offenbar verweist, ident sind mit jenen, die dem vorgelegten Regulierungsplan beiliegen, und ob diese (als Abänderung eines Teiles des Regulierungsplanes gemäß § 95 Abs. 1 K-FLG) jemals agrarbehördlich genehmigt wurden, kann auf Grund der vorgelegten Aktenunterlagen nicht beurteilt werden.

Es ist für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles aber ohne Bedeutung, ob und wann diese Satzungen der Agrargemeinschaft überhaupt Bestandteil des Regulierungsplanes geworden sind, oder ob das nach § 4 des Regulierungsplanes vorgesehene Statut für die Verwaltung des Gemeinschaftsbesitzes unverändert in Geltung steht. Die im vorliegenden Fall entscheidenden Bestimmungen des § 18 des Statutes bzw. des § 13 der Satzungen sehen nämlich hinsichtlich der Umschreibung des Wirkungskreises des Obmannes (und bei dessen Verhinderung seines Stellvertreters) gleich lautend eine uneingeschränkte Vertretungsbefugnis des Obmannes für die Agrargemeinschaft vor. So bestimmt § 18 Punkt 1 des Statutes ebenso wie § 13 der Satzung, dass der Wirkungskreis des Obmannes "die Vertretung der Gemeinschaft nach außen" umfasst. In beiden Bestimmungen fehlt aber eine Einschränkung dieser Vertretungsbefugnis dahingehend, dass der Obmann in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse handeln dürfte.

Daraus ergibt sich aber im vorliegenden Fall die inhaltliche Rechtswidrigkeit des ersten Spruchteiles des angefochtenen Bescheides.

Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Mai 1980, Slg. 10.147/A, vertritt der Verwaltungsgerichtshof nämlich in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe als zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde berechtigt anzusehen sind, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person von einer "Vertretung nach außen schlechthin" sprechen. Auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen ist in einem solchen Fall nicht zurück zu greifen. Binden die Organisationsnormen der juristischen Person das (Vertretungs)Handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen jedoch an eine Mitwirkung anderer Organe, kann von einer Befugnis "zur Vertretung nach außen schlechthin" hingegen nicht gesprochen werden (vgl. die - jeweils zum TFLG ergangenen - hg. Erkenntnisse bzw. Beschlüsse vom 15. Dezember 1987, Slg. 12.594/A und vom 16. November 1993, Zl. 91/07/0072). Die in der erstzitierten Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Unbeachtlichkeit von im Gesetz und/oder in Satzungen enthaltenen, die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnden Normen für die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung findet ihre Begründung nämlich ausschließlich darin, dass die jeweils maßgebenden Organisationsnormen in Ansehung eines bestimmten Organes von einer Vertretung nach außen schlechthin sprechen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1994, Zl. 94/10/0051).

Erhebt somit der Obmann im Namen der Beschwerdeführerin eine Berufung und betraut er mit der Vertretung einen Rechtsanwalt, so kann dies, selbst wenn dem eine gegenteilige Beschlussfassung der Vollversammlung (Teilhaberversammlung) im Innenverhältnis zu Grunde gelegen wäre, nicht zur Zurückweisung der Berufung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung führen. Anderes würde nur dann gelten, wenn - wie etwa nach § 35 Abs. 7 TFLG - bei dem Obmann einer Agrargemeinschaft die eingeräumte Vertretungsbefugnis dadurch beschränkt ist, dass sie sich im jeweiligen (durch die Satzung bestimmten) Aufgabenbereich der Vollversammlung und des Ausschusses im Rahmen der von diesen Organen gefassten Beschlüsse zu halten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 93/07/0037). Eine solche Beschränkung der Außenvertretungsbefugnis des Obmannes ist jedoch im vorliegenden Fall nicht zu erkennen (vgl. dazu auch das - ebenfalls eine Agrargemeinschaft nach dem KFLG und offenbar Satzungsbestimmungen gleichen Wortlautes betreffende - hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1994, Zl. 92/03/0157).

Ergänzend wird bemerkt, dass auch die Bestimmungen des § 17 Pkt. 1 und 2 des Statutes, wonach dem Wirtschaftsausschuss im Rahmen der Verwaltung des Gemeinschaftsbesitzes die Einleitung gerichtlicher Schritte vorbehalten ist, bzw. des § 8 lit. c der Satzungen, wonach die Vollversammlung zur Einleitung gerichtlicher Schritte durch Beauftragung des Obmannes zur Einbringung einer Klage befugt ist, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen, weil es sich bei der Erhebung einer Berufung um keine gerichtlichen Schritte handelt (vgl. die hg. Erkenntnisse 24. Juni 1986, Zl. 83/07/0161, und vom 28. März 1995, Zl. 94/07/0042).

Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Rechtswirksamkeit der Erhebung der Berufung für die AG von einer allfälligen Beschlussfassung der Teilhaberversammlung (Vollversammlung) unabhängig war. Die belangte Behörde hätte daher die Berufung, insoweit sie der Beschwerdeführerin zuzurechnen war, nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte eine Sacherledigung treffen müssen. Sie hat durch die dargestellte Verkennung der Rechtslage den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II und III des angefochtenen Bescheides:

Diese Spruchpunkte beziehen sich zum einen auf die Berufung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft im Verfahren über die Minderheitenbeschwerde, zum anderen auf einen Antrag dieser Mitglieder auf Feststellung ihrer Parteistellung im dortigen Verfahren. Durch die Zurückweisung der Berufung unter Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides bzw. durch die Zurückweisung des Antrags unter Spruchpunkt III konnten aber keine Rechte der Beschwerdeführerin verletzt werden, weshalb ihre Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

3. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Partei war abzuweisen, weil sie von Gebühren befreit ist.

Wien, am 22. Februar 2001

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