Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §9;
FlVfGG §36;
FlVfLG Tir 1978 §34 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs1 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs7 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §36 Abs1 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §37 idF 1984/018;
VwGG §23 Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §9;
FlVfGG §36;
FlVfLG Tir 1978 §34 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs1 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs7 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §36 Abs1 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §37 idF 1984/018;
VwGG §23 Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 1.517,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zusammenlegungsverfahren S hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) mit Bescheid vom 28. Juli 1988 den Zusammenlegungsplan erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. April 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 23 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1984 (FLG), als unbegründet ab.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie bringt insbesondere Mängel bei der Abfindungsabrechnung und bei der Grundentschädigung vor. Weiters wendet sie sich gegen die Übernahme von Interessentenwegen durch die Gemeinde S, gegen die Unterlassung der Berücksichtigung des im Jahr 1981 für diese Gemeinde erlassenen Flächenwidmungsplanes und dagegen, daß der angefochtene Bescheid vor Rechtskraft des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen worden sei. Die zugeteilte Gesamtabfindung entspreche nicht den in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Werten, wobei die Verweigerung eines Bringungsrechtes den Zweck des Zusammenlegungsverfahrens vereitle.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich unbestrittenermaßen um eine Agrargemeinschaft im Sinne des § 34 Abs. 4 FLG, der keine Satzung verliehen wurde. Gemäß der angeführten Gesetzesstelle entscheidet bei solchen Agrargemeinschaften mangels einer anderen Vereinbarung die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Gemäß § 35 Abs. 7 leg. cit. in der Fassung LGBl. Nr. 18/1984, vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuß unterliegen, jedoch nur im Rahmen der entsprechenden Beschlüsse. Für eine Agrargemeinschaft, der keine Satzung verliehen wurde, folgt aus diesen Bestimmungen, daß der Obmann die Gemeinschaft nur insoweit nach außen vertreten kann, als sein Handeln für die Agrargemeinschaft durch entsprechende Beschlüsse der Mehrheit der Mitglieder gedeckt ist. Die in der hg. Judikatur zum Ausdruck gebrachte Unbeachtlichkeit von Normen über die Willensbildung im Innenverhältnis für die Beurteilung der Berechtigung einer Beschwerdeerhebung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1986, Zl. 83/07/0161) findet ihre Begründung ausschließlich darin, daß die jeweils maßgeblichen Organisationsvorschriften in Ansehung eines bestimmten Organs von einer Vertretungsbefugnis nach außen schlechthin sprechen. Nach den angeführten Gesetzesstellen ist die Vertretungsbefugnis des Obmannes der Beschwerdeführerin im Außenverhältnis dadurch beschränkt, daß jegliche Beschlußfassung der Mehrheit der Mitglieder vorbehalten ist. Demnach ist der Obmann ohne entsprechenden Beschluß der Mehrheit der Mitglieder der Beschwerdeführerin nicht in der Lage, rechtswirksam eine Beschwerde zu erheben (vgl. die in Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 4. Auflage, Eisenstadt 1990, S 135, 136, zitierte Judikatur). Der Mangel des Vorliegens eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder der Beschwerdeführerin über die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde durch den Obmann bzw. durch den von diesem bevollmächtigten Rechtsvertreter kann auch nicht durch die im Beschwerdefall erfolgte Nachreichung eines Protokolls über eine diesbezügliche, erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte Beschlußfassung (Beschluß der Beschwerdeführerin vom 14. August 1993) geheilt werden, weil die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bereits im Zeitpunkt ihrer Erhebung oder zumindest innerhalb der Beschwerdefrist vorliegen müssen (vgl. in diesem Zusammenhang den hg. Beschluß vom 16. Dezember 1983, Zl. 83/17/0225, abgedruckt in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S 172).
Die sohin durch den hiezu nicht ermächtigten Obmann der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG zusammengesetzten Senat als unzulässig zurückzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 53 Abs. 1 und 2 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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