Normen
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §12 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 lita;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litd;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litf;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §37 Abs4;
BauG Vlbg 1972 §4 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §4;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §12 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 lita;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litd;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litf;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §37 Abs4;
BauG Vlbg 1972 §4 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §4;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bauansuchen vom 16. Februar 1999 kam die mitbeteiligte Marktgemeinde um die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Neubaus zur Unterbringung einer Handelsschule, einer Handelsakademie und einer Hotelfachschule auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Nr. 351 EZ. 142 KG B ein, welches als Vorbehaltsfläche "Schule, Lebenshilfe, Sportfläche" gewidmet ist (die entsprechende Umwidmung des Grundstücks erfolgte bereits im Jahr 1992). Nach dem Konzept der Planung sollen in dem neuen Schulgebäude eine zweizügige Handelsakademie mit zehn Klassen, eine jeweils einzügige Handelsschule sowie eine Hotelfachschule mit je drei Klassen geführt werden. Bei einer angenommenen Klassenbelegung von maximal 30 Schülern wird in Bezug auf die Schülerhöchstzahl von 480 Personen der korrespondierende Lehrkörper im Endausbau mit 45 Personen anzunehmen sein. Die Beschwerdeführer sind (Mit-) Eigentümer von zum Teil unmittelbar angrenzenden, zum Teil lediglich in der Nähe gelegenen Grundstücken.
Am 16. März 1999 fand zur grundsätzlichen Abklärung aller berührten Interessen sowie zur Vorbereitung der Bauverhandlung auch unter dem Gesichtspunkt der Vollständigkeit der beigebrachten Einreichungsunterlagen eine Vorbesprechung statt, anlässlich derer bereits gutachterliche Stellungnahmen der anwesenden Amtssachverständigen (für Bautechnik, für Raumplanung, für Brandschutz, für Arbeitnehmerschutz, für Medizin und für Lärmschutz) sowie sonstiger Vertreter öffentlicher Interessen (Institut für Sozialdienste bezüglich der behindertengerechten Bauausführung, Lebensmittelpolizei, Vertreter der betroffenen Schulbehörden) abgegeben und protokolliert wurden. Nach Einholung weiterer Gutachten aus dem Gebiete der Verkehrstechnik (vom 3. Oktober 1997) sowie des Natur- und Landschaftsschutzes (vom 6. April 1999) wurde am 7. April 1999 eine Bauverhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführer teilnahmen und ihre Einwendungen erhoben. In teilweiser Entsprechung dieser Einwendungen wurden in der Folge planliche Änderungen durch Verschiebung des Gebäudes entlang einer gedachten Achse um ca. 3 m nach Süden, durch Verkleinerung des Sportplatzes mit einer neu projektierten Spielflächengröße von ca. 20,5 x 44,0 m (anstelle 22,0 x 44,0 m) sowie Verkleinerung des überdeckten Fahrradunterstellplatzes (wodurch sich der Bauabstand zur Grundgrenze auf 2,0 m vergrößert) vorgenommen. Diese Projektänderungen und deren Beurteilung durch die Sachverständigen wurden den Parteien mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 24. Juni 1999 zur Kenntnis gebracht und ihnen somit im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör eingeräumt.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 23. Juli 1999 wurde die angestrebte Baubewilligung unter Zugrundelegung der geänderten Projektspläne antragsgemäß unter gleichzeitiger Erteilung diverser Auflagen erteilt.
Dabei ging die Behörde erster Instanz im Wesentlichen - soweit dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch von Bedeutung ist - davon aus, der Schulneubau werde ein gemeindeeigenes Gebäude sein, das nach dem Inhalt eines zwischen der Republik Österreich und der Marktgemeinde B abgeschlossenen Vertrages in der Zukunft an den Bund mit der Option einer schenkungsweisen Übertragung an diesen nach 10-jähriger Bestandsdauer vermietet werden solle. Nach der erfolgten Änderung der Pläne würden Bauabstände und Bauabstandflächen nunmehr allseits eingehalten werden. Für die Unterschreitung des normierten Mindestabstandes im Bereich des "G-Weges" (4 m) bedingt durch die Errichtung eines Fahrradunterstandes, sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 30. Juni 1999 eine Bauabstandsnachsicht nach den Bestimmungen des Vorarberger Straßengesetzes eingeräumt worden. Die verkehrsmäßige Erschließung des Schulareals solle über die (Anm.: im Miteigentum einiger der Beschwerdeführer stehende) öffentliche Privatstraße "G-Weg", Grundstück Nr. 3054 der KG B erfolgen, die einerseits auf Höhe des Cafes F. direkt in die Hauptstraße münde bzw. andererseits eine Anbindung an die Hauptstraße auf Höhe des Bildungshauses über zwei kurze dazwischenliegende Straßenabschnitte herstelle, die öffentliches Gut darstellten. Mit Feststellungsbescheid der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 16. Februar 1998 in der Fassung der Berufungsvorentscheidung vom 12. März 1998 sei der "G-Weg" zumindest abzweigend von der Hauptstraße bis zur Einmündung in den Güterweg "V - G" (Anm.: das heißt in dem im Beschwerdefall interessierenden Abschnitt) zur öffentlichen Privatstraße erklärt worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Unter Zugrundelegung des (ergänzten) Gutachtens des verkehrstechnischen Sachverständigen sei davon auszugehen, dass das Baugrundstück damit eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche aufweise.
Soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Bedeutung, führte die Behörde erster Instanz zu den von den Beschwerdeführern im Einzelnen erhobenen Einwendungen im Wesentlichen aus, es seien eingehende amtswegige Überprüfungen auch im Sinne des § 6 Abs. 10 Baugesetz durchgeführt worden, wonach die Behörde, wenn der Verwendungszweck eines Bauwerkes eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn erwarten lasse, größere Abstandsflächen und Abstände festsetzen könne (bzw. festzusetzen habe). Der Standort des Schulneubaues sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als "Vorbehaltsfläche Schule, Lebenshilfe und Sportfläche" ausgewiesen. Aus dem Blickwinkel des § 6 Abs. 10 Baugesetz seien Immissionen hinzunehmen, wenn sie sich im Rahmen des nach der Widmungsart Zulässigen hielten, und zwar auch dann, wenn sich die bisher vorliegenden Immissionsverhältnisse auf dem Grundstück der Nachbarn verschlechterten. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens komme bei einem Schulbetrieb als die Nachbarschaft allenfalls tangierende Immissionsart höchstens Lärm in Betracht. Dies sei auch zum Anlass genommen worden, von einem für Lärmschutzfragen zuständigen Amtssachverständigen eine Begutachtung durchführen zu lassen. Dabei seien die ausgewiesenen Stellplatzflächen als lärmtechnisch zu vernachlässigende Größe außer Betracht gelassen worden, zumal in der Nachbarschaft keine Einrichtungen vorhanden seien, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm oder sonstige Belästigungen bedürften (z.B. Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten). Nachdem der von den Schulbesuchern und auch von anderweitigen Personen im Rahmen von Kurs- und Sportveranstaltungen erzeugte Umtrieb ohnehin als widmungskonform und deshalb von vornherein als ortsüblich anzusehen sei, könnten durch das Gebäude selbst Lärmimmissionen lediglich durch haustechnische Anlagen wie Lüftung, Heizung, etc. hervorgerufen werden. In Bezug auf diese haustechnischen Geräusche sei davon auszugehen, dass sie erforderlichenfalls mittels Schalldämpfern in der Art oder Weise begrenzbar seien, dass eine unzumutbare Belästigung und somit eine das ortsübliche Maß allenfalls übersteigende Beeinträchtigung verlässlich hintangehalten werden könne. Eine genaue Definition der Pegelwerte sei allerdings erst nach genauer Kenntnis der Zu- und Abluftpunkte im Verhältnis zu den Wohnnachbarn möglich, weshalb durch die Erteilung von Auflagen vor Inangriffnahme der jeweiligen baulichen und installationstechnischen Errichtungsmaßnahmen die Beurteilung von Detailprojekten vorbehalten worden sei.
Hinsichtlich der Erschließung des Baugrundstückes werde zunächst darauf verwiesen, dass es sich bei dem "G-Weg" um eine öffentliche Privatstraße handle, was bereits mit Bescheid vom 16. Februar 1998 in der Fassung des Bescheides vom 12. März 1998 rechtskräftig festgestellt worden sei. Daraus ergebe sich zumindest für die hier relevante Teilstrecke die Eigenschaft als öffentliche Privatstraße. Sämtlichen zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bescheide betroffenen Miteigentümern der Straße seien (damals) Bescheidausfertigungen übermittelt worden, es wäre ihnen daher frei gestanden, gegen die Öffentlicherklärung dieses Teiles des "G-Weges" ein Rechtsmittel zu ergreifen. Eine offenkundige Rechtswidrigkeit dieser Bescheide sei nicht erkennbar. Die Bezeichnung als öffentliche Straße im Grundbuch sei grundsätzlich nur deklaratorischer Natur, ein Grundstück werde durch die Tatsache des Gemeingebrauches und nicht durch die Bezeichnung im Grundbuch zur öffentlichen Straße, sodass die fehlende Bezeichnung als öffentliche Straße im Grundbuch für deren rechtliche Qualifikation ohne Bedeutung sei. Im Übrigen stütze sich die Behörde erster Instanz in ihrer weiteren Beurteilung vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 2 Vorarlberger Baugesetz auf die Bestimmungen des Vorarlberger Straßengesetzes, wonach Straßen bauliche Anlagen seien, die mit einem Grundstück in fester Verbindung stünden und dem Verkehr von Fußgängern, Tieren und Fahrzeugen dienten, ohne Rücksicht darauf, ob sie jeder Art oder nur bestimmten Arten dieses Verkehrs dienten. Dies bedeute, dass es sich bei einer Straße nicht um eine Fläche innerhalb von Katastergrenzen handeln müsse, sondern der Verlauf derselben vom Umfang der "baulichen Anlage" abhänge, die dem Verkehr zu dienen bestimmt sei. So umfasse der Begriff "Straße" deshalb nicht nur die Fahrbahn bzw. die für die Verkehrsteilnehmer ohne Fahrzeug zur Fortbewegung vorgesehene Grundfläche, sondern es würden auch alle unbeweglichen Anlagen, die sich im Zuge einer Straße befänden, vom Begriff "Straße" mitumfasst und seien damit Bestandteil derselben. Unter Berücksichtigung der bereits zitierten Feststellungsbescheide der mitbeteiligten Marktgemeinde sei davon auszugehen, dass der Ist-Zustand des "G-Weges" für die Beurteilung der baurechtlichen Erschließungsvoraussetzungen heranzuziehen sei. Auf Grund des ergänzten (Anm.: verkehrstechnischen) Gutachtens des Planungsbüros B & P vom 31. Mai 1999 bzw. vom 8. Juli 1999 sei auf der Basis eines Bestandplans mit Katastergrenzen von Verkehrserhebungen in Spitzenstunden und im Vergleich mit bestehenden Schulanlagen unter Berücksichtigung von entsprechenden Richtlinien davon auszugehen, dass der Zufahrtsweg zwischen Ortsdurchfahrt und dem Baugrundstück ein sehr geringes Verkehrsaufkommen habe, das durch den Schulneubau in der Morgenspitzenstunde zwar verdoppelt werde, aber mit etwa 60 Kraftfahrzeugen pro Stunden insgesamt noch immer gering sei. Es sei ferner davon auszugehen, dass sich vor allem in der Morgenspitzenstunde durch die Fußgängerbewegungen eine kurzzeitige Überlastung ergebe, die aber ohne besondere Probleme und bei den meisten Schulen durchaus üblich sei, weil sich in den Zwischenzeiten (neben den Spitzenstunden) das Verkehrsaufkommen durch den Schulbetrieb kaum verändern werde; weiters gehe der Sachverständige davon aus, dass die vorhandenen Fahrbahnbreiten unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Katasterbreite auf dem überwiegenden Teil der Straße mit 4 m und mehr als ausreichend erachtet werden könnten. Die vom Sachverständigen vorgeschlagene Verbreiterung der Straße bis auf etwa 4,50 m würde der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dienen (auch des bestehenden Anrainerverkehrs); eine Unterlassung dieser Verbreiterung würde daher zwar die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigen, allerdings nicht wesentlich. Die in der Sichtweite auf eine Entfernung von ca. 90 m vorhandenen Ausweichmöglichkeiten im Kurvenbereich bzw. im Einmündungsbereich zur Ortsdurchfahrt erlaubten ein zumutbares Abwarten von entgegenkommenden Fahrzeugen. Damit sei den baugesetzlichen Vorgaben Genüge getan. Zusammenfassend ergebe sich, dass das Schulbauvorhaben nach dem Ergebnis der umfangreichen Überprüfungen auf Sachverständigenebene und in rechtlicher Hinsicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. August 1999 gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 23. Juli 1999.
Nach Wiedergabe des Inhaltes der Berufung und - soweit darin auf § 4 Abs. 2 bzw. § 30 Abs. 1 lit. a Vorarlberger Baugesetz Bezug genommen worden war - der hiezu ergangenen Rechtsprechung führte die belangte Behörde aus, die Baubewilligung enthalte ausschließlich den Abspruch über die Zulässigkeit des bewilligten Bauprojektes selbst, könne aber über das Bestehen des Zufahrtsweges über Nachbargrundstücke schon deshalb nicht absprechen, weil es sich dabei um eine entweder ausschließlich im Rechtsweg zu klärende Frage handle, oder die Qualifikation als Straße - wie im vorliegenden Fall - nach straßenrechtlichen Regelungen anzunehmen sei. Unter diesem Gesichtspunkt seien die von den Beschwerdeführern hinsichtlich der Frage einer gesicherten Zufahrt zum Neubau geltend gemachten Verfahrensfehler mangels Vorliegens eines nachbarschaftsrechtlich begründeten Mitspracherechtes nicht aufzugreifen gewesen. Der Zufahrtsbereich "G-Weg", Grundstück Nr. 054, sei mit Bescheid der mitbeteiligten Marktgemeinde (als Straßenbaubehörde) vom 16. Februar 1998, in der Fassung des Bescheides vom 12. März 1998, rechtskräftig zur öffentlichen Privatstraße erklärt worden. Die Baubehörde habe keinerlei rechtlichen Spielraum, die Rechtsgültigkeit einer Entscheidung, die nach einer anderen landesrechtlichen Vorschrift von der dafür zuständigen Behörde erlassen worden und im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sei, aus verfassungsrechtlichen Überlegungen in Frage zu stellen.
Nach Zitierung der Bestimmung des § 30 Abs. 1 lit. b und des § 6 Abs. 10 Vorarlberger Baugesetz, führte die belangte Behörde weiters aus, letztere Bestimmung beinhalte keinen allgemeinen Immissionsschutz der Nachbarn zur Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes, sondern eine Ausnahmeregelung für Bauzwecke mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Für die Beurteilung der Frage, ob durch das Bauvorhaben das in § 6 Abs. 10 Baugesetz genannte ortsübliche Ausmaß an Belästigungen überschritten werde oder nicht, sei auch die jeweilige Widmungskategorie als Maßstab heranzuziehen. Dies lasse keineswegs den Schluss zu, dass bei einem Bauvorhaben immer dann, wenn Übereinstimmung mit der Flächenwidmung bestehe, unter dem Blickwinkel des § 6 Abs. 10 Baugesetz a priori die Ortsüblichkeit zu bejahen sei, vielmehr gewähre die baugesetzliche Regelung über die Festsetzung größerer Abstände einen Immissionsschutz zugunsten der Nachbarn, der grundsätzlich unabhängig von der Flächenwidmung des Baugrundstückes gegeben sei. Die Flächenwidmung bilde lediglich ein mögliches Beurteilungskriterium zur Feststellung der zumutbaren Beeinträchtigungen. Für die weitere rechtliche Beurteilung des nachbarschaftlichen Begehrens nach größeren Abständen im Sinne des § 6 Abs. 10 Baugesetz bzw. einer allfälligen Versagung der Baubewilligung im Falle der Unmöglichkeit der Festsetzung größerer Abstände, bedeute dies, dass zu prüfen sei, inwieweit aus dem Verwendungszweck der Schule eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft zu erwarten sei. Die Grenze des zulässigen Ausmaßes an Immissionen in diesem Sinne sei hiebei nicht am individuellen Empfinden der angrenzenden Bewohner zu messen, sondern am ortsüblichen Ausmaß der Umgebung. Maßgeblich für die Beurteilung der Immissionen seien weiters nur solche, die im Zusammenhang mit der Verwendung des Bauwerkes verursacht würden, nicht hingegen Immissionen im Zusammenhang mit Zufahrt- und Stellplatzverhältnissen.
Die belangte Behörde könne nun nicht erkennen, dass der Betrieb einer Schule in der vorliegenden Größenordnung einen Verwendungszweck darstelle, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn erwarten lasse. Es sei nicht anzunehmen, dass der Betrieb der Schule Störwirkungen verursache, die - gemessen an den objektiv zulässigen Beeinträchtigungen im angrenzenden Wohn- und Landwirtschaftsgebiet - ein Ausmaß erreichten, das beispielsweise jenes einer durchschnittlichen Wohnanlage oder eines durchschnittlichen Landwirtschaftsbetriebes überschreite. Die Errichtung der vorgesehenen Schule wäre aus der Sicht des Raumplanungsgesetzes auch im Wohngebiet zulässig gewesen. Beim Wohngebiet handle es sich um jene Widmungskategorie, welche den stärksten Restriktionen hinsichtlich der Zulässigkeit von Störwirkungen unterliege. Es sei davon auszugehen, dass das im Wohngebiet zulässige Ausmaß an Störwirkungen jedenfalls das oberste Limit dafür bilde, Beeinträchtigungen als das ortsübliche Ausmaß übersteigend zu qualifizieren.
Angefügt sind weitere Ausführungen zu Berufungseinwendungen, die nicht mehr Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 29. November 1999, B 1716/99-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde machen die Beschwerdeführer die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und auf Versagung der Baubewilligung des Bauprojekts Schulneubau auf der Parzelle "G" in B verletzt.
In Ausführung ihrer Beschwerde bringen sie vor, sie hätten bereits in ihrer Berufung die Verletzung des Parteiengehörs gerügt, da es die Behörde erster Instanz unterlassen habe, sie von der Einholung eines externen verkehrstechnischen Gutachtens (Fa. B und P) zu informieren. Auch sei gerügt worden, dass ihnen keine Frist zur Vorlage des bereits in Auftrag gegebenen und der Behörde angekündigten Gutachtens des Kuratoriums für Verkehrssicherheit gewährt und dieses Ermittlungsverfahren nicht einbezogen worden sei. Diesfalls hätte der Einwand - entgegen den Annahmen des externen Gutachtens und des Amtssachverständigen - untermauert werden können, dass nämlich die vorgesehene Zufahrt zum Bauprojekt aufgrund ihrer Dimensionierung und dem dadurch hervorgerufenen (Bau-)Verkehr mehr als ungeeignet sei. Die Beschwerdeführer hätten auch bereits die Annahme einer rechtlich gesicherten Zufahrt durch die erstinstanzliche Behörde in Abrede gestellt, weil der Bescheid der Gemeinde B vom 16. Februar 1998, mit welchem die Wegparzelle 054 KG B ("G-Weg") zur öffentlichen Privatstraße gem. § 20 LStrG erklärt worden sei, vollkommen unbestimmt sei, weil nicht einmal in Ansätzen der Verlauf des "G-Weges" dokumentiert werde, die natürliche Trassenführung nicht den Plänen entspreche und Anrainergrundstücke bei der Befahrung rechtswidrig in Anspruch genommen würden. Auch weise dieser Bescheid keinen Lageplan auf, es fehlten Angaben zur Breite und zur Fläche und die Angabe, wie weit Nachbargrundstücke erfasst würden. Nur Beginn und Ende seien einigermaßen bestimmt festgelegt. Derartig unbestimmte Bescheide seien tatsächlich als Nichtakte zu qualifizieren, da für einen Bescheid die bloße Bestimmbarkeit nicht genüge. Die belangte Behörde habe diesen Einwand u.a. damit abgetan, dass es sich hier ausschließlich um eine im Rechtsweg zu klärende Frage handle. Es sei evident, dass für die Klärung dieser Vorfrage keineswegs die ordentlichen Gerichte hätten bemüht werden müssen, sondern die Baubehörde selbst im Wege des von den Beschwerdeführern beantragten Augenscheins und der Einsichtnahme in das Grundbuch diese rechtlichen "Ungereimtheiten" hätte verifizieren können. Bei Gst. Nr. 723/2 sei nur ein kleines Teilstück (Gst.Nr. 723/5) durch zivilrechtlichen Vertrag in die Wp. 054 einbezogen worden, nicht aber die Ausbuchtung des Gst. 723/2, die in die asphaltierte Fläche rage; dies führe dazu, dass mangels Zustimmung des Eigentümers ein Befahren der Baustellenzufahrt durch einen LKW unmöglich sei. Der hierüber mit der mitbeteiligten Gemeinde abgeschlossene Kauf- und Tauschvertrag sei erst nach erfolgter Öffentlichkeitserklärung abgeschlossen worden. Die Feststellung der rechtlich gesicherten Zufahrt hätte somit nicht getroffen werden dürfen.
Auch wenn seitens der belangten Behörde die Auffassung vertreten werde, die Beschwerdeführer hätten keinen aus dem Vorarlberger Baugesetz ableitbaren subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch darauf, dass das Bauprojekt über eine gesicherte Zufahrt verfüge und sie daher sämtliche damit zusammenhängende Einwendungen a priori verworfen habe, sei die Baubehörde nicht von einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren entbunden, auf welches die Beschwerdeführer sehr wohl einen Rechtsanspruch hätten.
Es werde auch der Auffassung der belangten Behörde entgegen getreten, dass das Bauvorhaben keine unzumutbaren bzw. nur hinzunehmende Immissionen hervorrufe. In diesem Zusammenhang sei auch die Rechtsprechung in Frage zu stellen, nach der durch die Zufahrt zum Bauprojekt hervorgerufene Immissionen keine subjektivöffentlichen Rechte des Nachbarn begründen. Bei einer Schule würde ein erheblicher Teil der typischerweise zu erwartenden Immissionen gerade durch die Benützung der Zufahrt hervorgerufen, damit sei die Frage des Zufahrtsweges also in keiner Weise vom eigentlichen Bauvorhaben zu trennen (auch weil es durch dieses zu erwartende rege Verkehrsaufkommen zu einer starken Inanspruchnahme der schuleigenen Stellplätze kommen werde). Es sei zu erwarten, dass die täglich mehrmals und nicht zeitgleich, sondern entsprechend abgestuft stattfindende Anreise von ca. 500 Schülern, von sicher mehr als 50 Lehrpersonen und sonstiger Bediensteter sowie zahlreicher externer Besucher (Lieferanten, Eltern, Kursteilnehmer an Abenden, Mitglieder von Vereinen, welche die Sportanlage nützen) eine nicht ortsübliche und unzumutbare Lärmbelästigung bedeuteten. Eine Schule könne schon deshalb nicht mit einem herkömmlichen Gewerbebetrieb verglichen werden, bei dem Immissionen hauptsächlich durch den Betrieb als solchen herrührten. Ähnliche Überlegungen ergäben sich auch hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid getroffenen Darstellung, dass das bekämpfte Bauvorhaben hinsichtlich der Widmung zulässig sei und eine Schule von dieser Größenordnung selbst in der Widmung "Wohngebiet" noch möglich wäre. Die formelle Zulässigkeit nach dem Raumordnungsgesetz seit nur ein Wertungsmaßstab. Daneben werde noch zu bedenken sein, dass eine Schule nach Art und Umfang ihrer Konzeption und daher auch hinsichtlich der von ihr ausgehenden Lärmbelastung in keiner Weise auch mit einer großen Wohnanlage vergleichbar sei; der von ca. 500 Schülern ausgehende täglich mehrfach zu erwartende Pausenlärm dürfte die Lärmimmissionen einer durchschnittlichen Wohnanlage bei weitem übertreffen. Der derzeitige "beschauliche" Zustand der Nachbarschaft sei nicht völlig außer acht zu lassen. Dass die Baufläche sich im Vorbehaltsgebiet befinde, könne den Umstand nicht beseitigen, dass nun einmal die Immissionen direkt Wohngebiet beträfen. Dies hätte zumindest dahin führen müssen, dass die Baubehörde erhöhte Abstandsflächen iS des § 6 Abs.10 BauG vorzuschreiben gehabt hätte; dies um so mehr, als die Baubewilligung auch Stellplätze direkt an der Grundstücksgrenze betreffe.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensrechte des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nur so weit reichen, als ihnen subjektiv- öffentliche Rechte eingeräumt sind (vgl. als Beispiel für viele das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1994, Zl. 93/06/0115). Rechte des Nachbarn auf ein mängelfreies Ermittlungsverfahren bestehen keineswegs - wie die Beschwerdeführer meinen - generell, sondern eben nur in jenem Rahmen, der sich aus ihren subjektiv-öffentlichen Rechten ergibt. Insoweit daher die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren Verfahrensverletzungen im Zusammenhang mit jenen Fragen geltend machen, in denen ihnen - wie im Folgenden auszuführen sein wird - keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zukommen, gehen ihre Ausführungen ins Leere.
Die zur Entscheidung in Bausachen berufene Behörde ist an die sich ihr im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage gebunden, wozu auch rechtskräftige Bescheide anderer Behörden gehören, wenn auf sie im Gesetz Bezug genommen wird bzw. wenn sich in Vollziehung einer anderen Angelegenheit aus ihnen - wie im Beschwerdefall der rechtskräftige Feststellungsbescheid der Landesstraßenbehörde - eine relevante Tatbestandswirkung ergibt. Im Beschwerdefall wurde mit rechtskräftigem Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. März 1998 zumindest in Bezug auf die hier betroffene Teilstrecke das Vorliegen der Voraussetzung für eine Öffentlicherklärung des Weges gemäß § 20 Abs. 1 Straßengesetz festgestellt. Daran anknüpfend konnten die Baubehörden vom Vorliegen einer öffentlichen Privatstraße ausgehen. Ob diese Feststellung zu Recht oder zu Unrecht getroffen wurde, war daher - im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - im vorliegenden (Bau-)Verfahren nicht zu prüfen.
Die subjektiv - öffentlichen Rechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach dem Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972 (BauG), werden in § 30 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. wie folgt umschrieben:
"(1) Über Einwendungen der Nachbarn, die sich auf Rechte stützen, die durch folgende Vorschriften begründet werden, ist in der Erledigung über den Bauantrag abzusprechen:
a) § 4, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist;
b) § 6, insoweit er den Schutz der Nachbarn aus Rücksichten des Brandschutzes und der Gesundheit, insbesondere Belichtung, Luft und Lärm, betrifft;
c) § 9 Abs. 1, hinsichtlich von Einfriedungen an der Grenze eines Nachbargrundstückes;
d) § 12 Abs. 1, insoweit er sich auf Einrichtungen auf Nachbargrundstücken bezieht, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm und sonstige Belästigungen bedürfen;
e) § 17, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist;
f) § 37 Abs. 4, soweit er dem Schutz der Nachbarn dient.
(2) Einwendungen der Parteien, mit denen die Verletzung anderer als im Abs. 1 genannter öffentlich-rechtlicher Vorschriften behauptet wird, sind als unzulässig zurückzuweisen, Einwendungen, die sich auf das Privatrecht stützen, sind auf den Rechtsweg zu verweisen."
Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 30 Abs. 1 BauG ist - wie sich aus Abs. 2 dieser Bestimmung zweifelsfrei ergibt - eine taxative (siehe dazu das Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/06/0143, unter Hinweis auf Vorjudikatur u.a.); ein generelles Recht auf Nichtbewilligung eines gesetzwidrigen benachbarten Bauvorhabens steht dem Nachbarn nach § 30 Abs 1 BauG 1972 somit nicht zu. Ein Recht des Nachbarn auf Nichtbewilligung eines Bauvorhabens ist vielmehr lediglich aus § 30 Abs 1 BauG 1972 abzuleiten.
Die Beschwerdeführer machen in der Sache
1. eine Verletzung des § 30 Abs. 1 lit a (i.V.m. § 4 Abs. 2 erster Satz) bzw.
2. eine Verletzung des § 30 Abs. 1 lit b (i. V. .m. § 6 Abs. 10) BauG geltend.
Zu Punkt 1.:
§ 4 Abs. 2 erster Satz BauG lautet:
"Jedes Baugrundstück muss eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben, wobei diese Verbindung und die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des Gebäudes entsprechen müssen, das auf dem Baugrundstück errichtet werden soll."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, dienen Bestimmungen über das Erfordernis einer rechtlich gesicherten Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche ausschließlich dem öffentlichen Interesse, nicht aber auch dem Interesse des Nachbarn. Daraus folgt, dass in der Frage des Vorhandenseins einer Zufahrt bzw auf eine rechtlich gesicherte Verbindung eines Grundstückes zu einer öffentlichen Verkehrsfläche kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht besteht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Dez.1993, Zl. 90/06/0069 und vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/06/0154). Aus § 30 Abs 1 lit a BauG iVm § 4 leg. cit. ist daher kein subjektiv - öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Frage der gesicherten Zufahrt zum Baugrundstück abzuleiten (vgl. auch das jüngst ergangene hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/0119). Aus der Bestimmung des § 4 Abs. 2 BauG ergibt sich auch weiters kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht in Bezug auf die Frage der Tauglichkeit der Zufahrtsstraßen für den für das Bauvorhaben allenfalls erforderlichen Lastkraftwagenverkehr. Insoweit die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit dem Hinweis auf die mangelnde Gewähr eines reibungslosen Bauverkehrs zu erreichen trachten, besteht auch diesbezüglich kein Nachbarrecht.
Im Übrigen hat der Nachbar nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 20.3.1984, 83/05/0177, BauSlg Nr. 216) keinen Anspruch darauf, dass sich im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben die Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße nicht ändern; aus diesem Grunde kann für den Nachbarn auch in Bezug auf jenen Lärm bzw jene Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße, die durch die Bauausführung verursacht werden, nicht abgeleitet werden, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße nicht ändern dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom29. Juni 2000, Zl. 99/06/0020).
Dadurch, dass die belangte Behörde - wie auch die Behörde erster Instanz - die von den Beschwerdeführern erhobenen diesbezüglichen Einwendungen nicht zurück-, sondern inhaltlich abgewiesen hat, konnten die Beschwerdeführer aber in keinem Recht verletzt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1994, Zl. 94/06/0002 u. a.).
Zu Punkt 2.:
Aus der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in § 30 Abs. 1 BauG ergibt sich, dass weder hinsichtlich der Einhaltung des Flächenwidmungsplanes noch hinsichtlich eines allgemeinen Schutzes vor Immissionen ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht besteht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0167), wohl aber - fallbezogen - gemäß § 30 Abs. 1 lit. b BauG hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des § 6 leg. cit. über die Abstandsflächen (vgl. dazu ebenfalls das Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/06/0143, unter Hinweis auf Vorjudikatur, und das Erkenntnis vom 17. März 1994, Zl. 93/06/0096). Daher besteht hinsichtlich der Einhaltung der Vorschrift des § 6 Abs. 10 BauG über die Abstandsflächen ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht und damit implizit und insoweit auch ein Recht auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1982, Zlen. 82/06/0062, 0063, VwSlg 10815 A/1982 (nur Rechtssatz)).
§ 6 Abs. 10 BauG lautet:
"Die Behörde kann auch größere als in den Abs. 2 bis 8 vorgeschriebene Abstandsflächen und Abstände festsetzen, wenn der Verwendungszweck eines Bauwerkes eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn erwarten lässt."
§ 6 Abs 10 BauG dient dem Schutz des Nachbarn vor Immissionen. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass die Baubehörden die vom zu bewilligenden Projekt zu erwartenden Immissionen daraufhin zu prüfen haben, ob sie die Vorschreibung größerer Abstände im Sinne dieser Bestimmung erforderlich machen. Auf die Vorschriften über die Abstandsflächen in § 6 Abs 10 BauG können sich immer nur jene Nachbarn berufen, deren Grundstücksgrenzen unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen. Ob den Beschwerdeführern als Mitgliedern der "Wegnachbarschaft K - G" und im Grundbuch bezüglich der Wegparzelle 3054 eingetragenen Eigentümern Nachbareigenschaft im obigen Sinne zukommt, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben.
Für die Beurteilung, ob durch das Vorhaben das im § 6 Abs 10 BauG genannte ortsübliche Ausmaß an Belästigungen überschritten wird, ist nämlich insbesondere (auch) die Widmung laut Flächenwidmungsplan maßgebend. Das ortsübliche Ausmaß ist naturgemäß nach der Umgebung der Örtlichkeit verschieden, je nach dem, ob es sich um Wohn--, Industrie- oder Landwirtschaftsgebiet handelt. Ist daher durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so sind Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung eines Wohnhauses feststellbaren Immissionen übersteigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 98/06/0045). Das im Eigentum der mitbeteiligten Gemeinde stehende Baugrundstück Gp. Nr. 351 ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Vorbehaltsfläche "Schule, Lebenshilfe und Sportfläche" ausgewiesen. Die umliegenden Grundstücke sind entweder Freiland (landwirtschaftlich genutzte Flächen) oder Bauland-Mischgebiet. Die Errichtung des Schulneubaus entspricht somit dem Flächenwidmungsplan. Es kann auch nicht erkannt werden, dass damit Immissionen verbunden wären, die sich nicht im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, zumal ein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn auf Beibehaltung der Eigenart der Umgebung und des Siedlungscharakters ebenso wenig besteht wie ein Mitspracherecht in Bezug auf das Ortsbild oder Landschaftsbild (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht 4, S 286, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. November 1995, Zl. 94/06/0194).
Insoweit die Beschwerdeführer bemängeln, es seien zu Unrecht keine größeren Abstandsflächen in Bezug auf die zu errichtenden Abstellplätze bestimmt worden, ist ihnen im Sinne der Darlegungen zu § 6 Abs. 10 BauG zu entgegnen, dass auch bezüglich der geplanten Abstellplätze festgestellt werden kann, dass sich die damit verbundenen Immissionen im Rahmen des in der vorliegenden Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten. Im Übrigen ist in Bezug auf Abstellplätze ein Immissionsschutz des Nachbarn als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht (§ 30 Abs 1 lit. d leg. cit.) durch § 12 Abs 1 BauG nur insoweit eingeräumt, als das Recht eines Nachbarn nur darin besteht, wegen der aus Abstellplätzen zu befürchtenden Immissionen an deren Stelle Garagen zu begehren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 1986, Zl. 86/06/0076; VwSlg 12143 A/1986, und vom 15. Dezember 1994, Zl. 91/06/0003). § 30 Abs 1 lit d BauG vermittelt auch kein umfassendes Recht des Nachbarn auf Einhaltung des § 12 Abs. 1 leg. cit., vielmehr steht dieses subjektive öffentliche Recht nicht jedem Nachbarn schlechthin zu, sondern betrifft - wie ausdrücklich vorgesehen - nur Eigentümer von Nachbargrundstücken mit Einrichtungen, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm und sonstige Belästigungen bedürfen, wie z.B. Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten und andere; unter solche "Einrichtungen" kann ein Wohngebäude nicht subsumiert werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1981, Zl. 1819/79, VwSlg 10514 A/1981). Dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anwendung dieses erhöhten Schutzes erfüllen, ist nach der Aktenlage zu verneinen.
Auch dieser Einwand erweist sich daher als unbegründet.
Da den Einwendungen der Beschwerdeführer - wie dargelegt - somit keine Berechtigung zu kam, konnte im vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben, ob und inwieweit den Beschwerdeführern überhaupt Parteistellung zuzuerkennen gewesen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. März 2001
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