VwGH 94/06/0002

VwGH94/06/000220.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des D in G und des J in R, beide vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 18. November 1993, Zlen. A 17-K-10.893/1993-2,

A 17-K 10.894/1993-2, A 17-K 10.895/1993-2, betreffend Bescheidzustellung und Antrag auf Aufhebung wegen Nichtigkeit eines Baubewilligungsbescheides (mitbeteiligte Parteien:

1. M & Co, 2. S & Söhne KG), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr beigelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachfolgender Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 3. August 1993 haben die Beschwerdeführer an den Magistrat Graz den Antrag auf Aufhebung des Bescheides zu A 10/3-KI-218/1987-3 begehrt und dies damit begründet, daß dieser Bescheid aufgrund eines Ansuchens um Baubewilligung vom 27. Februar 1987 von der Einzelperson S gestellt worden sei, während Bescheidadressat einerseits die "Firma S & Söhne", andererseits die "A-Schmuckgesellschaft m.b.H" sei, wobei Identität zwischen diesen beiden Unternehmen und dem Bewilligungswerber nicht vorliege. Mit Bescheid vom 7. Oktober 1993, der insgesamt vier Spruchpunkte enthielt, hat der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz unter Pt 2 den Antrag auf Aufhebung wegen Nichtigkeit als unzulässig zurückgewiesen und dies damit begründet, daß auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 des § 68 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Rechtsanspruch zustehe und überdies auch kein etwa dem § 68 Abs. 4 AVG zu unterstellender Sachverhalt vorliege. Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer (wörtlich) folgende Berufung ein:

"A 17-K-10893/1993-1, A 17-K-10894/1993-1, A 17-K-10895/1993-1

Gegen den Bescheid vom 7.10.1993, zugestellt am 12.10.1993 erheben D und J, beide vertreten durch mich als Rechtsnachfolger des Miteigentümers MA, hinsichtlicher der Punkte 1 und 2

Berufung

wogegen die Punkte 3 und 4 des Bescheides nicht angefochten

werden.

Ausdrücklich beantragt wurde, nicht nur die Zustellung des Benützungsbewilligungsbescheides A 3-K- I30456/1985-3, sondern auch des Baubewilligungsbescheides vom 22.11.1985,

A 10/3-K I-30456/1985-2, sowie des Bescheides vom 25.9.1987,

A 10/3-K I-208/1987-3, da die ordnungsgemäße Zustellungen dieser Bescheide an MA nicht erfolgten.

Es wird daher der Antrag

gestellt, der Berufung insofern Folge zu geben, als auch die Bescheide A 3-K I-30456/1985-3, sowie A 10/3-K I-30456/1985-2 und A 10/3-K I 208/1987-3, den Berufungswerbern zugestellt werden, da bis dato eine ordnungsgemäße Zustellung an die Berufungswerber und deren Rechtsvorgänger nicht erfolgte.

Graz, 19.10.1993 D,

J,

vertreten durch RA Dr. T"

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 18. November 1993 wurde die Berufung hinsichtlich der Anträge zu 1 auf Zustellung von zwei Benützungsbewilligungsbescheiden sowie zu 2 auf Aufhebung wegen Nichtigkeit als unbegründet abgewiesen und die Entscheidung erster Rechtsstufe bestätigt. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach wörtlicher Wiedergabe des Berufungsvorbringens und der Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen aus, daß die zwei Benützungsbewilligungsbescheide dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer bereits zugestellt wurden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten insoferne verletzt, als die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 68 AVG den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 25. September 1987, GZ A 10/3/K 1-218/1987-3, nicht wegen Nichtigkeit aufgehoben habe. Begründet wurde die Beschwerde damit, daß nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bestimmungen, wodurch den Behörden Ermessensspielräume eingeräumt worden seien, keinesfalls so auszulegen seien, daß der rechtssuchende Staatsbürger der Behördenwillkür ausgesetzt sei, vielmehr bedeute Ermessen stets die Abhängigkeit der Entscheidung von bestimmten Voraussetzungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, daß die im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebene Berufung auch vollständig wiedergegeben sei. Demnach hat sich der begründete Berufungsantrag der Berufung vom 19. Oktober 1993 ausschließlich auf weitere Bescheidzustellungen bezogen, nicht aber auf die von der Behörde erster Instanz unter Punkt 2 des Bescheidspruches erfolgte Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung wegen Nichtigkeit eines Bescheides. Bei diesem Sachverhalt wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, die Berufung hinsichtlich des Punktes 2 des Bescheides vom 7. Oktober 1993 wegen diesbezüglichen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückzuweisen. Die Berufungsbegründung und der Berufungsantrag bezogen sich ausschließlich auf Bescheidzustellungen, jedoch mit keinem Wort auf die unter Punkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides behandelte Nichtigkeit. Durch die Abweisung der Berufung in diesem Umfang anstelle der Zurückweisung sind aber die Beschwerdeführer im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in keinem Recht verletzt. Da dies bereits aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem vorgelegten Bescheid erkennbar ist, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

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