Normen
AVG §66 Abs4;
WaffG 1986 §29 Abs2;
WaffG 1996 §17 Abs1 Z4;
WaffG 1996 §17 Abs1 Z6;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §25 Abs4;
WaffG 1996 §25 Abs5 Z2;
WaffG 1996 §30;
WaffG 1996 §58 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996;
WaffGNov 02te 1994 Art2 Abs1;
WaffGNov 02te 1994 Art2 Abs2;
AVG §66 Abs4;
WaffG 1986 §29 Abs2;
WaffG 1996 §17 Abs1 Z4;
WaffG 1996 §17 Abs1 Z6;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §25 Abs4;
WaffG 1996 §25 Abs5 Z2;
WaffG 1996 §30;
WaffG 1996 §58 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996;
WaffGNov 02te 1994 Art2 Abs1;
WaffGNov 02te 1994 Art2 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 22. Dezember 1998 wurden dem Beschwerdeführer die 1970 ausgestellte Waffenbesitzkarte und der 1982 ausgestellte Waffenpass "gemäß § 25 Abs. 3 und 4" Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 (WaffG), entzogen und ausgesprochen, die Urkunden seien vom Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 5 Z 2 WaffG sofort abzugeben bzw. den einschreitenden Beamten auszuhändigen. Wegen Gefahr im Verzug werde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, am 21. Dezember 1998 seien beim Beschwerdeführer im Zuge einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung außer den beiden auf den Beschwerdeführer eingetragenen Faustfeuerwaffen noch 15 Langwaffen, 12 Revolver, eine Stahlrute, ein Kampfmesser, neun Magazine und 1439 Stück Munition gefunden und sichergestellt worden. Eine Pumpgun Marke "Maverik" sei im Vorraum des Wohnhauses des Beschwerdeführers frei zugänglich geladen und entsichert deponiert gewesen. Die Pumpgun sei eine verbotene Waffe, deren Besitz gerichtlich strafbar sei. Ihre "Situierung" habe aber auch den Vorschriften des Waffengesetzes über die sichere Verwahrung von Schusswaffen nicht entsprochen. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers gemäß § 8 WaffG sei schon allein deshalb zu verneinen, sodass auf die weiterführende Problematik des Besitzes von 14 Faustfeuerwaffen bei der erteilten Bewilligung für lediglich zwei solcher Waffen nicht eingegangen werden müsse.
Der Beschwerdeführer folgte die waffenrechtlichen Urkunden durch seinen Rechtsvertreter der Behörde aus und erstattete eine Berufung, in der er u.a. vorbrachte, bei den sichergestellten Waffen handle es sich "fast ausschließlich" um historische Waffen, die "offenbar aufgrund einer gewissen Sammlereigenschaft und aus historischem Interesse" im Besitz des Beschwerdeführers gewesen seien. Es müsse erst noch geprüft werden, "inwieweit" sie gebrauchsfähig seien. Daran anschließend führte der Beschwerdeführer u.a. Folgendes aus:
"Sollte überhaupt die Feststellung der Eigenschaft von Schusswaffen gerechtfertigt sein, kann der Einschreiter, der jedenfalls den Großteil dieser Sammlung bis zum Inkrafttreten des Waffengesetzes 1996 legal besessen hat, nicht dadurch kriminalisiert werden, dass er allenfalls die Melde- und Übergangsfristen nach § 58 Abs. 1 und 2 WaffG 1996 bzw. die Meldung nach § 58 Abs. 5 WaffG übersehen hat.
Dies betrifft insbesondere auch die beanstandete Pump Gun Maverik, die vor vielen Jahren legal erworben wurde, offenbar lediglich eine Meldung gemäß Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994 bzw. die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte gemäß § 57 Abs. 4 WaffG 1996 übersehen wurde.
Im Übrigen war diese Waffe nicht geladen und nicht entsichert. Es kann zwar sein, dass eine Patrone im Schaft unter dem Lauf eingelegt war, die Waffe war jedenfalls nicht in dem Sinne geladen, dass sie als voll geladen bezeichnet werden kann, insbesondere war sie auch gesichert. Es hätte daher - ohne weitere Schritte vorzunehmen - ein Schuss nicht abgegeben werden können.
Offenbar ist durch das Herumhantieren mit der Waffe durch die Sicherheitsorgane der Zustand des Ladens bzw. des Entsicherns hergestellt worden, wenn dies so behauptet wird."
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Sie bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass im Spruch des Bescheides auch § 8 Abs. 1 WaffG als Rechtsgrundlage angeführt und gemäß § 25 Abs. 5 Z 2 WaffG die Sicherstellung nicht nur der Urkunden, sondern auch der genehmigungspflichtigen Schusswaffen angeordnet wurde. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer "allenfalls eingebrachten" Berufung wurde auch in die Neuformulierung des Spruches wieder einbezogen.
In der Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde - nach einer Wiedergabe von Inhalten des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung - im Wesentlichen aus, es stehe unbestritten fest, dass bei der Hausdurchsuchung die in einer in den angefochtenen Bescheid integrierten, insgesamt 57 Punkte umfassenden Liste angeführten Gegenstände sichergestellt worden seien. Hiezu stellte die belangte Behörde - u.a. - fest, die in den Punkten 3. bis 5. und 7. bis 13. der Liste angeführten Gegenstände seien gemäß § 30 WaffG meldepflichtig; der unter Punkt 6. angeführte Karabiner sei wegen des abschraubbaren Laufes eine gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 WaffG verbotene Waffe; die unter Punkt 14. angeführte Vorderschaftsrepetierflinte der Marke "Maverik" sei eine gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG verbotene Waffe (Pumpgun); die unter Punkt 30. angeführte Stahlrute sei eine gemäß § 17 Abs. 1 Z 6 WaffG verbotene Waffe; die unter den Punkten 15. bis 28. angeführten Gegenstände seien Faustfeuerwaffen im Sinne des § 3 WaffG; die unter Punkt 49. bis 52. angeführten Patronen seien Kriegsmaterial im Sinne des § 5 WaffG; die unter Punkt 50. bis 56. angeführten Patronen seien verbotene Munition im Sinne des § 17 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit § 5 der Waffengesetz-Durchführungsverordnung. Von den 14 Gewehren und den 15 Faustfeuerwaffen seien je neun Stück sofort zu verwenden gewesen.
Die Liste der Gegenstände und deren Beurteilung entnahm die belangte Behörde - der Aktenlage zufolge - einem Untersuchungsbericht der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle der Bundespolizeidirektion Graz vom 15. Februar 1999, von dem nicht feststellbar ist, dass er dem Beschwerdeführer - dessen Rechtsvertreter am 23. Dezember 1998 antragsgemäß Einsicht in den erstinstanzlichen Akt erhalten hatte - zur Stellungnahme vorgehalten wurde. Der angefochtene Bescheid enthält auch weder einen Hinweis auf diesen Untersuchungsbericht noch eine sonstige Begründung für die Beurteilung der Gegenstände.
In rechtlicher Hinsicht würdigte die belangte Behörde den Sachverhalt u.a. dahingehend, dass der Beschwerdeführer "neben dem gesetzwidrigen Erwerb und Besitz von Schusswaffen auch Kriegsmaterial gesetzwidrig erworben und besessen habe".
In der dagegen erhobenen Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde ihm zu den Ermittlungsergebnissen, auf denen die nähere Beschreibung der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände im angefochtenen Bescheid und deren waffenrechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde beruhe, im Verwaltungsverfahren kein Parteiengehör eingeräumt und diese Ermittlungsergebnisse auch im angefochtenen Bescheid nicht offen gelegt habe. Er macht weiters geltend, dass die "groß angelegte Gerichtsaktion" wegen des dem Beschwerdeführer ursprünglich vorgeworfenen Ansammelns von Kampfmitteln letztlich nur zu einem Strafantrag wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 und § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG geführt habe und das Verfahren darüber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei.
In einer Stellungnahme zur Gegenschrift führt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus, im Gerichtsverfahren sei ein waffentechnisches Gutachten eingeholt worden. Aufgrund dieses Gutachtens sei in Bezug auf die im angefochtenen Bescheid genannten Gegenstände festzuhalten, dass zwei der nach Ansicht der belangten Behörde meldepflichtigen Waffen (Punkte 5. und 12.) sowie vier der Faustfeuerwaffen (Punkte 21., 22., 25. und 28.) vor 1871 hergestellt worden und die Faustfeuerwaffen "großteils" defekt gewesen seien und es sich bei dem unter Punkt 6. angeführten Karabiner um keine verbotene Waffe handle. Weiters wird die Berechtigung der Einstufung eines Teils der Munition (Punkte 49. bis 56.) als Kriegsmaterial bzw. verbotene Munition in Frage gestellt. Zu den meldepflichtigen Waffen wird in dieser Stellungnahme ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner im Waffenpass festgehaltenen Berechtigung, nicht nur Faustfeuerwaffen, sondern auch "andere Schusswaffen" zu führen, zum Führen dieser Waffen berechtigt gewesen.
Zu der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Vorderschaftsrepetierflinte (Pumpgun) wird in der Beschwerde das Vorbringen in der Berufung teilweise wiederholt und der belangten Behörde vorgeworfen, sie habe sich mit dem Argument des Beschwerdeführers, die Waffe sei nicht ungesichert und geladen gewesen, nicht auseinander gesetzt. In der Stellungnahme zur Gegenschrift heißt es, der Beschwerdeführer sei subjektiv der Ansicht gewesen, dass die seinerzeit legal erworbene Waffe gemäß der Eintragung in seinem Waffenpass, dass er auch "andere Schusswaffen führen" dürfe, "legitimiert" sei.
Der Beschwerdeführer meint schließlich auch, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil erst die belangte Behörde im Spruch ihrer Entscheidung § 8 Abs. 1 WaffG herangezogen und damit "eine völlig neue Entscheidung getroffen" habe, "welche nicht Gegenstand des erstbehördlichen Verfahrens war", und er wendet sich gegen die Bestätigung der auf die Annahme von Gefahr im Verzug gegründeten Aussprüche im erstinstanzlichen Bescheid und deren Ausdehnung auf die genehmigungspflichtigen Schusswaffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 2 WaffG hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde die waffenrechtlichen Urkunden zu entziehen (§ 25 Abs. 3 WaffG). § 25 Abs. 4 WaffG regelt die Ablieferung der entzogenen Urkunden und der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, auf deren Besitz sich die Urkunden bezogen, nach dem Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides.
§ 8 Abs. 1 WaffG lautet:
"Verlässlichkeit
§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
- 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind."
Dem Standpunkt des Beschwerdeführers, durch die Anführung des § 8 Abs. 1 WaffG im Spruch des angefochtenen Bescheides habe die belangte Behörde die "Sache" des Berufungsverfahrens überschritten, ist nicht beizupflichten. "Sache" des Berufungsverfahrens war trotz des Umstandes, dass die Behörde erster Instanz die Entziehung der Urkunden im Spruch ihrer Entscheidung nur auf § 25 Abs. 3 und 4 WaffG gestützt hatte, die Entziehung der Urkunden als solche. Was die Anführung der anzuwendenden Vorschriften im Spruch des Bescheides anlangt, so ist die Berufungsbehörde auch in dieser Hinsicht gemäß § 66 Abs. 4 zweiter Satz AVG berechtigt, ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 2001, Zl. 2000/20/0563).
Die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die erstmals im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sind berechtigt, weil die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die zugrunde gelegten Ermittlungsergebnisse nicht vorgehalten und ihre Feststellungen auch im angefochtenen Bescheid nicht näher begründet hat. Dies führt die Beschwerde aber nicht zum Erfolg, weil die unstrittig gebliebenen Elemente des Sachverhaltes ausreichen, um die Entscheidung der belangten Behörde zu rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer wurde schon im erstinstanzlichen Bescheid vorgehalten, bei ihm sei eine Stahlrute gefunden worden. Gegen deren Einstufung als verbotene Waffe (§ 17 Abs. 1 Z 6 WaffG) wendet sich der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht. Dies gilt auch für die Vorderschaftsrepetierflinte (Pumpgun) als gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG verbotene Waffe, zu deren Legalisierung der Beschwerdeführer nach Art. II Abs. 1 der 2. Waffengesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 1107 (sog. "Pumpgun-Novelle"), auch im Falle des ursprünglich legalen Erwerbs dieser Waffe bis zum 30. Juni 1995 einen geeigneten Antrag zu stellen gehabt hätte. In Ermangelung eines solchen Antrages hätte er diese Waffe bis zu dem genannten Zeitpunkt einer zum Besitz derartiger Schusswaffen befugten Person überlassen oder der Behörde abliefern müssen (Art. II Abs. 2 der genannten Novelle). Dass der Beschwerdeführer zum Führen "anderer Schusswaffen", nämlich von "Schusswaffen, die keine Faustfeuerwaffen sind" und für deren Erwerb und Besitz es somit grundsätzlich keiner besonderen Genehmigung bedurfte, aufgrund seines 1982 ausgestellten Waffenpasses gemäß § 29 Abs. 2 WaffG 1986 keinen Waffenschein brauchte, steht mit dem Verbot von Vorderschaftsrepetierflinten (Pumpguns) in keinem Zusammenhang und konnte den Beschwerdeführer auch von Meldepflichten gemäß § 30 (allenfalls in Verbindung mit § 58 Abs. 1) WaffG, deren Verletzung in einer nicht geringen Zahl von Fällen er im Übrigen nicht bestreitet, nicht befreien. Die massive Überschreitung der Zahl von Faustfeuerwaffen, die der Beschwerdeführer besitzen durfte, steht auch unter Ausklammerung der in seiner Stellungnahme zur Gegenschrift angeführten vier historischen Waffen fest, wobei es hinsichtlich der verbleibenden Faustfeuerwaffen auch nicht entscheidend ist, inwieweit die vom Beschwerdeführer nur teilweise bestrittene Funktionstauglichkeit im Einzelnen gegeben war (vgl. in diesem Zusammenhang Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, Anm. 2 zu § 50 WaffG). Zieht man zusätzlich in Betracht, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass die verbotene Pumpgun im Vorraum seines Wohnhauses "frei zugänglich" vorgefunden wurde, und dass er hinsichtlich der erstinstanzlichen Feststellung, sie sei "ungesichert und geladen" gewesen, in seiner Berufung nur die zuvor wiedergegebenen Einschränkungen vorbrachte, so unterliegt es auch ohne Auseinandersetzung mit den strittigen Punkten der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen keinem Zweifel, dass der Beschwerdeführer wegen der ihm zur Last liegenden Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften über den Erwerb und Besitz von Waffen (vgl. insofern, ausgehend von dem hg. Erkenntnis vom 6. November 1997, Zl. 97/20/0122, das Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl. 99/20/0101, und daran anschließend etwa das Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 99/20/0149) einerseits und der Art der Verwahrung der Pumpgun (vgl. insoweit nur beispielsweise etwa die Erkenntnisse vom 22. April 1999, Zl. 97/20/0563, und vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0435) andererseits nicht mehr als verlässlich im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG angesehen werden konnte.
Durch die Aussprüche der belangten Behörde über die Pflicht zur Abgabe der Urkunden und der genehmigungspflichtigen Waffen wurde der Beschwerdeführer angesichts des Umstandes, dass diese Gegenstände längst sichergestellt waren und er sie andernfalls aufgrund der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung jedenfalls abzugeben gehabt hätte, nicht in Rechten verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. September 2001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)