VwGH 98/03/0007

VwGH98/03/000729.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, in der Beschwerdesache des D in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 3. Dezember 1997, Zl. 101341/IV-JD/97, betreffend Nichterteilung einer Auskunft, den Beschluss gefasst:

Normen

AuskunftspflichtG 1987 §4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Mit Schreiben vom 16. Oktober 1997 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, ihm Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es ihm ermöglichten, die von der Post und Telekom Austria AG mit Wirkung vom 1. November 1997 vorgenommene Tariferhöhung auf ihre sachliche Berechtigung zu überprüfen. Sollte die erbetene Auskunft nicht erteilt werden, beantrage der Beschwerdeführer schon jetzt, hierüber einen Bescheid zu erlassen.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Erledigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 3. Dezember 1997 mitgeteilt, dass eine Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz dann nicht erteilt werden dürfe, wenn die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegenstehe. Dies sei - aus näher dargestellten Erwägungen - hier der Fall: "Als Ergebnis lässt sich somit festhalten, dass im gegenständlichen Fall der gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz normierten Pflicht zur Auskunftserteilung die Amtsverschwiegenheit des Art. 20 Abs. 3 B-VG entgegensteht. Dem Antrag kann daher nicht entsprochen werden."

Gegen diese vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertete Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Beschwerde beantragte.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten richtete der Beschwerdeführer gleichzeitig mit der an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ein Schreiben an die belangten Behörde, in der er vorbrachte, er habe, obwohl er einen entsprechenden Antrag gestellt habe, "keinen formellen Bescheid, sondern lediglich ihr Schreiben vom 3. Dezember 1997" erhalten. Er beantrage daher neuerlich, einen Bescheid über die Nichterteilung der Auskunft zu erlassen.

Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 30. Jänner 1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunftserteilung mit der - näher ausgeführten - Begründung abgewiesen, der Erteilung der beantragten Auskunft stehe die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entgegen.

Über hg. Aufforderung, zur Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid Stellung zu nehmen, brachte der Beschwerdeführer vor, er benötige die ihm verweigerte Auskunft nach wie vor, um sachlich nicht gerechtfertigte Telefongebühren rückfordern zu können.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Der Beschwerdeführer hat die Erledigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 3. Dezember 1997 zu Recht als Bescheid gewertet. Diese Erledigung ist zwar nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet, aus der Formulierung ("dem Antrag kann daher nicht entsprochen werden") ist aber ihr normativer Inhalt, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich beantragt hat, über die Verweigerung der Auskunft im Sinne des § 4 Auskunftspflichtgesetz bescheidmäßig zu entscheiden, - aus objektiver Sicht - nicht zweifelhaft. Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid ist daher für die Qualifikation dieser Erledigung als Bescheid nicht essenziell (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 29. Oktober 1993, Zl. 93/01/1018 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Allerdings wurde diesem Bescheid durch den nachfolgenden Bescheid vom 30. Jänner 1998, der zur Gänze an dessen Stelle getreten ist, materiell derogiert; mit der Erlassung des Bescheides vom 30. Jänner 1998 ist er daher außer Wirksamkeit getreten. Seit der Erlassung dieses Bescheides (vom 30. Jänner 1998) konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid somit nicht mehr in seinen Rechten verletzt werden. Schließlich hat der Beschwerdeführer - obwohl ihm dazu ausdrücklich Gelegenheit geboten worden war - kein Vorbringen erstattet, dem entnommen werden könnte, es bestehe durch den angefochtenen Bescheid für ihn eine aktuelle Rechtsverletzungsmöglichkeit.

Da solcherart bei der vorliegenden Beschwerde das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nachträglich weggefallen ist, ohne dass dies aber durch formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides geschehen wäre, und daher "formelle Klaglosstellung" vorläge, liegt ein Fall so genannter "materieller Klaglosstellung" vor (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1994, Zl. 94/17/0159 und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Eine Beurteilung, welchen Ausgang das Beschwerdeverfahren genommen hätte, wäre das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht nachträglich weggefallen, ist nicht ohne weiteres möglich und würde daher einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Es war daher gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung zu entscheiden und weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde ein Kostenersatz zuzusprechen.

Wien, am 29. Mai 2001

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