Normen
AuskunftspflichtG 1987 §4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe an den Bundesminister für Justiz einen Antrag auf Erteilung mehrerer Auskünfte gestellt, der bei dieser Behörde am 15. Juli 1993 eingelangt sei. Am 9. September 1993 sei seinem Rechtsvertreter eine Erledigung zugestellt worden, die folgenden Wortlaut aufweise:
"Das Bundesministerium für Justiz teilt Ihnen zu Ihrer Eingabe vom 12. Juli 1993 für F mit, daß Ihrem in der Gnadensache des Genannten gestellten Auskunftsantrag betreffend nähere Vorgangsweise, Überlegungen und Gründe im Zusammenhang mit der das Gnadenbegehren ablehnenden Entscheidung vom 13. April 1993, Zl. 42.890/126-VI4/1983, nicht Folge gegeben wird.
Zur Begründung wird auf die Mitteilungen vom 13. April 1993, Zl. 42.890/133-IV4/93, wonach in Gnadenangelegenheiten keine Auskunftspflicht besteht,
verwiesen.
7. September 1993
Für den Bundesminister".
Diese als Bescheid gewertete Erledigung werde aus näher dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft und es werde ihre Aufhebung beantragt.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 58 Abs. 1 AVG - das gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, im vorliegenden Fall in Betracht kommt - ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Allerdings sind, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, ausgeführt hat, behördliche Erledigungen nicht nur dann als Bescheide zu werten, wenn sie alle gesetzlichen Vorschriften über Inhalt und Form der Bescheide erfüllen. So ist, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. (vgl. z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1992, Zl. 92/03/0135). Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Verfahrensvorgänge, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. z.B Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1991, Zl. 90/04/0343).
In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen läßt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A). Im Zweifel ist daher der Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung, die nicht als Bescheid bezeichnet ist, zu verneinen (vgl. z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1992, Zl. 92/03/0135).
Gemessen an dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof das in Rede stehende Schreiben des Bundesministers für Justiz nicht als Bescheid zu werten. Denn
die darin gebrauchte Wendung: "... teilt Ihnen zu Ihrer Eingabe
vom ..... mit, daß Ihrem Auskunftsantrag betreffend ... nicht
Folge gegeben wird" legt - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des § 4 Auskunftspflichtgesetz, wonach ein Bescheid über die Verweigerung der Auskunft eines eigenen Antrages bedarf, den gestellt zu haben der Beschwerdeführer nicht behauptet - eine Deutung dieses Schreiben als bloße Mitteilung näher denn als verbindlichen Abspruch über den gestellten Auskunftsantrag. Keinesfalls läßt sich aber diese "Mitteilung" so eindeutig als normative Erledigung der Behörde verstehen, daß ihre Qualifikation als Bescheid trotz fehlender Bezeichnung als Bescheid zulässig wäre.
Da somit die vom Beschwerdeführer bekämpfte Erledigung nicht als Bescheid anzusehen ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
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