Normen
AVG §56;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 §229 Abs3;
BDG 1979 §240a;
BDG 1979 §254 impl;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 Anl1 Z34.1;
BDG 1979 Anl1 Z34.2 lita;
BDG 1979 Anl1 Z35.1;
BDG 1979 Anl1 Z35.2 lita;
BDG 1979 Anl1 Z35.5;
BDG 1979 Anl1 Z35;
BDG 1979 Anl1 Z37.1;
BDG 1979 Anl1 Z37.2 lita;
BDG 1979 Anl1 Z37;
BDG 1979 Anl1;
DVG 1984 §8 Abs1;
GehG 1956 §12a;
GehG 1956 §13b;
GehG 1956 §82c;
PTZV 1989;
PTZV 1994;
VwRallg;
AVG §56;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 §229 Abs3;
BDG 1979 §240a;
BDG 1979 §254 impl;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 Anl1 Z34.1;
BDG 1979 Anl1 Z34.2 lita;
BDG 1979 Anl1 Z35.1;
BDG 1979 Anl1 Z35.2 lita;
BDG 1979 Anl1 Z35.5;
BDG 1979 Anl1 Z35;
BDG 1979 Anl1 Z37.1;
BDG 1979 Anl1 Z37.2 lita;
BDG 1979 Anl1 Z37;
BDG 1979 Anl1;
DVG 1984 §8 Abs1;
GehG 1956 §12a;
GehG 1956 §13b;
GehG 1956 §82c;
PTZV 1989;
PTZV 1994;
VwRallg;
Spruch:
Der erste Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie hat den Arbeitsplatz 47 bei der dislozierten Außenstelle des Hochbaureferates Salzburg inne, das bis zu der mit 1. Mai 1996 erfolgten Ausgliederung der Post nach dem Poststrukturgesetz (= Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201) Teil der Abteilung 4 H (später "PC (=Profitcenter)-HB) der Post- und Telegraphendirektion Linz (im Folgenden Direktion) war (und seitdem also auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Teil der entsprechenden Betriebsstelle der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist). Grob gesprochen werden auf diesem Arbeitsplatz für das (dislozierte) Hochbaureferat überwiegend jene Tätigkeiten wahrgenommen, die sonst von Abteilungskanzleien für Abteilungen erfüllt werden, weshalb der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin in den Verwaltungsakten auch einmal kurz als "Referatskanzlei" bezeichnet wurde (genaueres ist aus den unten dargestellten Arbeitsplatzbeschreibungen zu entnehmen).
Als letzter Gruppe im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung wurden den "Beamten des Verwaltungsdienstes" - dazu zählt auch die Verwendung der Beschwerdeführerin (vgl. dazu näher § 228 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979) - durch die BDG-Novelle 1989 die Möglichkeit eröffnet, durch Erklärung für das neue PT-Schema zu optieren. Die Beschwerdeführerin machte hievon durch ihre "Überleitungserklärung" vom 3. Mai 1990 Gebrauch. Sie gehört daher seit 1. Jänner 1990 dem neuen PT-Schema an, wobei sie in der Verwendungsgruppe (VGr) PT 6 eingestuft wurde. Nach den vorgelegten Verwaltungsakten erging zur besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin im neuen PT-Schema (zunächst) kein Bescheid der zuständigen Dienstbehörde.
Nachdem eine bereits 1992 von Seiten der Abteilungsleitung Hochbau ausgehende Initiative auf Höherbewertung einiger Arbeitsplätze dieser Dienststelle nicht erfolgreich war, stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Oktober 1993 (neben einigen anderen Bediensteten, darunter auch den an ihrer Dienststelle auf den Arbeitsplätzen 45 und 46 eingeteilten Kolleginnen) unter Hinweis auf die PT-Zulagenverordnung 1993 (PT-ZV 1993) bei der Direktion das Ansuchen um Aufwertung ihres Arbeitsplatzes. Die von ihr auf ihrem Arbeitsplatz zu erbringenden Tätigkeiten seien von den (in der PT-ZV 1993) angeführten (Richt)Verwendungen der VGr PT 6 nur zu einem geringen Teil erfasst. Ihr Arbeitsbereich basiere vorwiegend auf eigenverantwortlichen und vielseitigen Sachbearbeitungen (wird näher ausgeführt), die laut PT-ZV 1993 der VGr PT 4 zugeordnet seien. Dem Ansuchen war eine mehrseitige (von der Beschwerdeführerin verfasste) Arbeitsplatzbeschreibung angeschlossen.
In einer Stellungnahme sprach sich die hiefür zuständige Abteilung 1S der Direktion mit näherer Begründung gegen die Aufwertung der Arbeitsplätze 45, 46 und 47 aus und ersuchte die Fachabteilung, dies den Betroffenen (formlos) bekannt zu geben.
Mit Schreiben vom 14. Juli 1994 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Direktion den bescheidmäßigen Abspruch in dieser Angelegenheit. Die Zuordnung ihres Arbeitsplatzes habe auf der Basis der Anlage 1 zum BDG 1979 und der PT-ZV in Verbindung mit den dort für die PT 5 und PT 6 genannten Richtverwendungen zu erfolgen. Bei der Zuordnung sei auf die Arbeitsplatzbeschreibungen (Aufgabenumschreibungen) der jeweiligen Richtverwendung abzustellen. Nachdem diese Arbeitsplatzbeschreibungen immer auf einen speziellen Aufgabenbereich zugeschnitten seien, müsse bei der Zuordnung auf die hinter der Arbeitsplatzbeschreibung der Richtverwendung liegenden Bewertungskriterien und Einordnungsprinzipien zurückgegriffen werden. Es sei daher bei der Zuordnung eines Arbeitsplatzes z.B. der Verwaltung zur VGr PT 5 in objektiver Weise darzustellen,
a) warum die in der Anlage genannte Richtverwendung repräsentativ für diese VGr sei,
b) welche Kriterien für die Zuordnung der Richtverwendung in die Verwendungsgruppe herangezogen worden seien und
c) welche dieser Kriterien auf einen bestimmten Arbeitsplatz anwendbar und daher für die Zuordnung ausschlaggebend seien.
Alle mit der PT-ZV erfolgten Zuordnungen von Verwendungen zu einer VGr müssten auf die gleichen Bewertungskriterien zurückführbar sein. Ändere sich der Aufgabenbereich eines Arbeitsplatzes, sei auch seine Zuordnung zu einem (in der PT-ZV genannten) "Verwendungscode" (Anmerkung: gemeint ist zur Richtverwendung, die jeweils mit einem Verwendungscode bezeichnet wird) zu überprüfen. Die näheren Kriterien für den Verordnungsgeber setze § 229 Abs. 3 BDG 1979 fest. Wenn nun die allgemeine Zuordnung von Verwendungen in der PT-ZV nach diesen Grundsätzen zu erfolgen habe, müsse dies auch im Einzelfall nachvollziehbar sein.
Zur Lösung der Rechtsfrage der Wertigkeit der Tätigkeit eines Beamten habe die Dienstbehörde alle Einzeltätigkeiten laut dem zu Grunde liegenden Tätigkeitskatalog (Arbeitsplatzbeschreibung) einer konkreten Beurteilung zu unterziehen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, 90/12/0273). Die zuständige Dienstbehörde werde daher für den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin eine Arbeitsplatzbeschreibung zu erstellen haben, wobei von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen sei.
Nach Ausführungen zum Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), die im Beschwerdefall aber keine Rolle mehr spielen, stellte die Beschwerdeführerin "folgende - bescheidmäßig zu erledigende - Anträge:
"1. Feststellung der Zuordnung meines Arbeitsplatzes zur VGr 5 unter Vergleich des vorgelegten Aufgabenkatalogs mit allen in der Praxis der VGr PT 5 zugeordneten Arbeitsplätzen des Verwaltungsdienstes, insbesondere mit dem Verwendungsbild 'Hilfsreferent' unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebotes nach dem Bundesgleichbehandlungsgesetz;
2. Feststellung der für die Zuordnung herangezogenen Bewertungskriterien; insbesondere im Hinblick auf § 229 Abs. 3 BDG 1979;
3. Feststellung der Bewertungskriterien anlässlich der Überleitung meines Arbeitsplatzes in das PT-Schema;
4. Feststellung des Inhalts der Arbeitsplatzbeschreibung und des Rechtscharakters der Arbeitsplatzbeschreibung;
5. Feststellung des mir durch die Nichtaufwertung des Arbeitsplatzes entstandenen Schadens und Abgeltung nach §§ 15 und 19 Abs. 2 B-GBG;
6. Feststellung der für mich örtlich und sachlich zuständigen Dienstbehörde."
Auch ihre Kolleginnen (Arbeitsplatzinhaberinnen der Arbeitsplätze 45 und 46) brachten jeweils einen solchen Antrag ein.
Mit Schreiben vom 24. Mai 1995 stellte die Beschwerdeführerin (wie auch die beiden obgenannten Kolleginnen) bei der damaligen obersten Dienstbehörde einen Devolutionsantrag nach § 73 AVG.
In der Folge erhoben die Beschwerdeführerin und deren beiden Kolleginnen (auch diese von der Vertreterin der nunmehrigen Beschwerdeführerin vertreten) im Jänner 1996 Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Das Verfahren betreffend die von der Beschwerdeführerin unter 96/12/0008 protokollierte Säumnisbeschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 26. Juni 1996 wegen Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 7. Juni 1996 eingestellt.
Dem angefochtenen Bescheid war ein Ermittlungsverfahren (das zum Teil bereits vor der Erhebung der Säumnisbeschwerde durchgeführt worden war) vorausgegangen, in dem für den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin zwei Arbeitsplatzbeschreibungen (und zwar eine Arbeitsplatzbeschreibung Stand 1. Jänner 1995, die den Zeitraum bis einschließlich 5. Juli 1995 abdeckt = Apl - B 1 sowie eine zweite, durch eine Änderung der Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz erforderliche Arbeitsplatzbeschreibung Stand 6. Juli 1995, die den Folgezeitraum bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides erfasst = Apl - B 2; vgl. Näheres dazu unten) erstellt wurden.
Diese beiden Arbeitsplatzbeschreibungen wurden gemeinsam mit den für die beiden Kolleginnen der Beschwerdeführerin erstellten Arbeitsplatzbeschreibungen (für die Arbeitsplätze 45 und 46) laut Niederschrift am 9. April 1996 mit den Betroffenen, deren Rechtsvertreterin sowie Organwaltern der Dienstbehörde erster Instanz (Direktion) erörtert. Laut Niederschrift anerkannten die Betroffenen, dass die auf den Arbeitsplätzen anfallenden Tätigkeiten richtig und - soweit möglich - vollständig aufgezählt seien. Es wurde allerdings vorgebracht, dass in einem 2 ½ Jahre früher verwendeten Formular die Tätigkeiten umfassender und charakteristischer beschrieben worden seien. Die Tätigkeiten seien überwiegend "vorbereitend", da sie die Grundlagen für die Entscheidung der Vorgesetzten erweiterten. Sie lägen insbesondere in einer umfassenden Speicherung und Erarbeitung von Informationen sowie deren Koordination und Aufbereitung bzw. Weitergabe an anfragende Firmen und den Vorgesetzten. Auf besonderes Ersuchen des Leiters der Abteilung "PC-HB" (Anmerkung: Profitcenter - Hochbau; das ist die Abteilung, zu der die dislozierte Außenstelle gehört, in der die Beschwerdeführerin tätig ist) wurde festgehalten, dass die einvernehmlich mit dem Leiter der Abteilung 1 S der Direktion erstellten (einseitigen) Arbeitsplatzbeschreibungen zwar einen kurz gefassten Tätigkeitskatalog (ohne Anspruch auf absolute Vollständigkeit) darstellten, in den einzelnen Kurzarbeitsplatzbeschreibungen die Charakterisierung der einzelnen Tätigkeiten jedoch nur unvollständig enthalten sei. Diese Charakterisierung müsse einen wesentlichen Bestandteil einer Arbeitsplatzbeschreibung bilden; zudem könne eine entsprechende Beurteilung am besten nur vom Vorgesetzten, der die spezifischen Fachkenntnisse über den Aufgabenbereich seiner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen besitze, erfolgen. Laut Aussagen des Abteilungsleiters fehlten Aussagen über die erforderliche Ausbildung, Selbständigkeit des Handelns, Berufserfahrung, Beziehung zu Dritten, Initiative, Organisationstalent und dergleichen. Er empfehle auch für die hier strittigen Arbeitsplätze die früher gültigen Arbeitsplatzbeschreibungen (achtseitig) heranzuziehen.
Die Beschwerdeführerin (und ihre beiden Kolleginnen) wiesen nachdrücklich darauf hin, dass die heute erstellten ergänzenden Ausführungen zu den Arbeitsplatzbeschreibungen nur einen erläuternden und keinen abändernden Charakter hätten und keinen Anspruch auf Vollständigkeit besäßen, weil sich durch Organisations- und Gesetzesänderungen die Aufgabenbereiche in einer bestimmten Bandbreite laufend änderten.
Laut Niederschrift entsprach der Verhandlungsleiter nicht dem Antrag der Betroffenen auf Aufnahme eines Zusatzes in den Arbeitsplatzbeschreibungen, dass ihre Tätigkeiten insgesamt überwiegend vorbereitend seien, weil die achtseitigen Formulare (betreffend die Arbeitsplatzbeschreibung) nur für die VGr PT 1 bis PT 3 heranzuziehen seien.
Die Beschwerdevertreterin wies laut Niederschrift auch noch darauf hin, dass eine vergleichbare Tätigkeit (wie die ihrer Mandantinnen) in der Direktion Wien höher entlohnt werde.
Dem hielt der Verhandlungsleiter entgegen, dass er auf Grund der unterschiedlichen Organisation der Direktionen nicht beurteilen könne, ob die Arbeitsplätze tatsächlich ident seien.
In diesem Zusammenhang wies der Abteilungsleiter der Betroffenen darauf hin, dass unter der Voraussetzung, dass in sämtlichen Direktionen das Hochbauwesen schon auf Grund der postinternen Vorschriften vergleichbare Organisationsformen und identische Aufgabenbereich besitze, vergleichbare Arbeitsplätze auch die gleiche Einstufung aufweisen müssten.
In der Folge wurde der Begriff "Hilfsreferent" erörtert. Der Verhandlungsleiter wies darauf hin, dass früher alle C-Arbeitsplätze in der Direktion so bezeichnet worden seien. Erst seit der PT-ZV müsse zwischen Hilfsreferenten (PT 5) und Mithilfen/Verwaltungsdienst (PT 6) unterschieden werden.
Festgehalten ist in der Niederschrift auch, dass sich ausgenommen beim Arbeitsplatz Nr. 47 (Punkt D 7) - Anmerkung: das ist der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin - durch die interne Umorganisation keine Änderung der Arbeitsplatzbeschreibungen ergeben habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Juni 1996 sprach die belangte Behörde im Spruch Folgendes aus:
"Ihr Antrag vom 14. Juli 1994 auf Einstufung Ihres Arbeitsplatzes in PT 5, gemäß § 229 Abs. 3 BDG in Verbindung mit Anlage 1 zum BDG 1979 und der PT-Zulagenverordnung wird abgewiesen.
Der erhobene Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 15 Bundesgleichbehandlungsgesetz (B-GBG) wird abgewiesen.
Weiters wird festgestellt, dass die für die Entscheidung über Ihren Antrag auf Einstufung zuständige Behörde die Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg in Linz (Dion Linz) war, diese Entscheidungspflicht aber auf Grund des Devolutionsantrages vom 24. Mai 1995 auf die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung (Gendion) übergegangen ist. Deren Aufgaben gingen per 1. Mai 1996 gemäß § 21 Poststrukturgesetz (PTSG) auf das 'Personalamt beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA)' über."
In der Begründung stellte die belangte Behörde zunächst den Gang des Verwaltungsgeschehens dar (Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 1993 mit dem Hinweis, aus dem Schreiben gehe nicht hervor, ob um die Aufwertung in PT 4 oder PT 5 ersucht worden sei; Antrag vom 14. Juli 1994;
Devolutionsantrag vom 24. Mai 1995; Zustellung der Säumnisbeschwerde mit der Aufforderung zur Nachholung der versäumten Beschwerde am 6. Mai 1996).
Sie ging in der Folge vom nachstehenden Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin werde seit 17. September 1962 auf dem Arbeitsplatz Nr. 47 in der Abteilung 4H Hochreferat (richtig wohl: Hochbaureferat) Salzburg verwendet. Mit Erklärung vom 3. Mai 1990 habe sie die Überleitung in das (neue) PT-Schema per 1. Jänner 1990 beantragt. Bis zur beantragten Überleitung sei sie in der (alten) Besoldungsgruppe der Beamten der allgemeinen Verwaltung in der VGr C (Dienstklassensystem) eingestuft gewesen. Ihr Arbeitsplatz sei auf der Grundlage der Arbeitsplatzbeschreibung als "Hilfsreferent" bezeichnet gewesen. Entsprechend der auf § 229 Abs. 3 BDG 1979 und § 82c Abs. 3 und 6 GG gestützten PT-Zulagenverordnung (PT-ZV) 1989 seien alle für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung in Betracht kommenden Verwendungen Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet worden. Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Verwendung sei auf Grund der bestehenden unveränderten Arbeitsplatzbeschreibung nach diesen Bestimmungen zutreffend der VGr PT 6 (Verwendungsbezeichnung "Mithilfe/Verwaltungsdienst") zugeordnet worden. Diese Einstufung entspreche der bisherigen Bewertung "Hilfsreferent C". Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Zeitpunkt (der Überleitung) gegen ihre Einstufung (im neuen PT-Schema) auch keinerlei Einwendungen erhoben.
Eine interne Prüfung der Wertigkeit der Tätigkeiten durch die zuständige Dienstbehörde im Laufe des Jahres 1993 habe keinen Grund für eine Höherwertigkeit des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin ergeben.
Erst nach den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 1993 und vom 14. Juli 1994 auf "Höherwertigkeit" ihres Arbeitsplatzes sei von der Direktion Ende 1994 - nachträglich mit Stand vom 1. Jänner 1994 - eine neuerliche Arbeitsplatzbeschreibung erstellt worden, "nach der Ihre unveränderten Aufgabenbereiche der Verwendungsgruppe PT 6 zugeordnet wurden".
Diese Arbeitsplatzbeschreibung sei auf Anweisung der Generaldirektion von der Direktion in der Folge näher ausgeführt und mit Stand 1. Jänner 1995 bezeichnet worden. Das Ergebnis sei im Zuge einer am 9. April 1996 stattgefundenen Besprechung, die durch eine Niederschrift dokumentiert worden sei, mit der Beschwerdeführerin erörtert und ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Wie aus der Niederschrift hervorgehe, habe die Beschwerdeführerin gegen die Beschreibung der von ihr verrichteten Tätigkeiten und deren festgestellten Umfang keine Einwendungen erhoben. Die als Beilage dem Bescheid angefügte Arbeitsplatzbeschreibung, Stand 1. Jänner 1995 (im Folgenden kurz Apl - B 1), entspreche inhaltlich der bereits früher ohne Wahrung des Parteiengehörs erstellten Arbeitsplatzbeschreibung zum Stichtag 1. Jänner 1994; lediglich die Beschreibung der Tätigkeiten sei in der Apl - B 1 präziser gefasst worden. Da Änderungen im Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin durch eine "Umorganisation" erst mit 6. Juli 1995 eingetreten seien, sei die Apl - B 1 für die Zeit ab 1. Jänner 1994 zugrundegelegt worden. Dadurch entstehe der Beschwerdeführerin aber kein Nachteil, weil ihre Tätigkeiten im Jahr 1994 nach Art und Umfang jenen entsprächen, die sie auch im Jahr 1995 vor der Umorganisation verrichtet habe. Für die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin auf ihrem Arbeitsplatz ab 6. Juli 1995 sei eine weitere Arbeitsplatzbeschreibung (im Folgenden kurz: Apl - B 2) erstellt worden.
Auf Grund der als Beilagen dem Bescheid angeschlossenen zwei Arbeitsplatzbeschreibungen und den angeschlossenen Erläuterungen dazu sei die Einstufung der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin vorgenommen worden.
Beide Arbeitsplatzbeschreibungen seien hinsichtlich der beschriebenen Tätigkeiten deckungsgleich. Lediglich die Prozentsätze wichen entsprechend den geänderten Anforderungen voneinander ab. Laut Mitteilung der Direktion habe die die Prozentsätze ändernde Umorganisation am 6. Juli 1995 stattgefunden. Daher könne die Einstufung der Tätigkeiten in einem erfolgen.
In der Folge ging die belangte Behörde auf Einstufungsfragen bei einzelnen Aufgaben der Apl - B 1 und 2 näher ein und führte dazu Folgendes aus:
"Zu Pkt. A:
Die angeführten Personalangelegenheiten werden in jeder Abteilungskanzlei bearbeitet und sind in PT 6 einzustufen.
Zu Pkt. B1 :
Soweit es sich um einfache Auskunftserteilung über abwesende Mitarbeiter handelt, so ist diese Tätigkeit in PT 8, darüber hinausgehende Auskunftserteilung in der Abteilungskanzlei in PT 6 einzustufen. Im Zweifel wird die gesamte Tätigkeit als PT 6 eingestuft, da keine Ausführungen über den jeweiligen Anteil der Auskunftserteilung vorliegen.
Zu Pkt. B2 und 3 :
Diese Tätigkeiten wurden, nach Erhebungen im Bereich der Abt. PC-Hochbau in Wien, als PT 5-wertig eingestuft.
Zu Pkt. B4 :
Diese Tätigkeiten werden in jeder Abteilungskanzlei
wahrgenommen und sind in PT 6 einzustufen.
Zu Pkt. B5:
Einfache Kanzleiangelegenheiten, die in PT 8 einzustufen sind.
Zu Pkt. C:
Terminkoordination C (1), Ausarbeitung von Konzepten für Schreiben C (2) und die anderen Tätigkeiten sind ganz klar in PT 6 einzuordnen.
Zu Pkt. C6:
Bearbeitung des Postein und -ausganges und Vorbereitung für
die Zuteilung in PT 8.
Zu Pkt. D:
Die Vertretung der Arbeitsplätze 45 und 46 richtet sich nach den damit verbundenen Arbeiten. Da diese Arbeitsplätze zu ca. 75 % PT 5-wertig und zu ca. 25 % PT 6-wertige Tätigkeiten umfassen, sind die dafür festgestellten %-Sätze im selben Verhältnis auf PT 5 und 6 aufzuteilen.
Dh.:
Vor und nach Umorganisation:
10 % für Vertretung Arbeitsplatz 45 und 46 entspricht 7,5 %
PT 5 wertiger und 2,5 % PT 6 wertiger Tätigkeit.
Die Mithilfe bei der Bauleitung wird als PT 5-wertig eingestuft.
Damit ergeben sich vor Umorganisation:
Ca. 29.5 % PT 5-wertige Tätigkeiten
für deren Einstufung gem. PT-ZV 1994 der Code 0091 Hilfsreferent in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg
als Vergleich herangezogen wurde, der vom Anforderungsprofil und der Qualität der beschriebenen Tätigkeiten am ehesten mit dieser Tätigkeit vergleichbar ist;
Ca. 62,5 % PT 6-wertige Tätigkeit und 8 % PT 8-wertige Tätigkeit.
Es wurde für die Beurteilung der PT 6 bzw. PT 8-Tätigkeiten folgende Einstufungen gem. PT-ZV 1994 herangezogen:
Für PT 6-Tätigkeiten
Code 0075 - Mithilfe/Verwaltungsdienst.
Für PT 8 - Tätigkeiten
Code 0785 - Einfache Kartei- und statistische Arbeiten.
Somit sind Sie von (richtig wohl: vor) der Umorganisation zu ca. 70,5 % und damit überwiegend für PT 6 bzw. PT 8-wertige Tätigkeiten befasst worden. Die Einstufung hatte daher in PT 6 zu erfolgen.
Nach der Umorganisation am 6. Juli 1995 haben sich die %-
Sätze wie folgt verschoben:
ca. 44,5 % PT 5-wertig
ca. 50,5 % PT 6-wertig
5 % PT 8-wertig
Damit ist auch in diesem Fall zu 55,5 % und damit überwiegend PT 6- bzw. PT 8-wertige Tätigkeit gegeben und damit die Einstufung insgesamt in PT 6 vorzunehmen.
Es wurden die selben Vergleichsverwendungen herangezogen wie vor der Umorganisation.
Für die im Antrag behaupteten Tätigkeiten, die in der PT 4 einzustufen wären, ergaben sich keine Anhaltspunkte. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die Beschreibungen in den einzelnen Verwendungsgruppen sehr ähneln und zum Teil lediglich der Umfang der Verantwortung zu einer unterschiedlichen Einstufung führt.
Was die Verwendung des einseitigen Arbeitsplatzbeschreibungsformulares anlangt (wurde in der Niederschrift bemängelt), so ist dessen Verwendung für die Beschreibung Ihres Arbeitsplatzes vorgesehen. Daraus ist Ihnen keinerlei Nachteil erwachsen, da die Beschreibung der Tätigkeiten in beiden Formularen sinngleich ist und die Verwendung einer anderen Drucksorte keinesfalls zu einem anderen Ergebnis in der Einstufung Ihres Arbeitsplatzes geführt hätte.
Dabei wird aber ausdrücklich betont, dass dies nicht auf Grund der im Bereich Hochbau Wien vorgenommenen Einstufungen erfolgt, da diese auf Grund der Abteilungsgröße und des deshalb verschiedenen qualitativen und quantitativen Arbeitsanfalls je Arbeitsplatz nicht mit der wesentlich kleineren Abteilung Hochbau-Salzburg vergleichbar sind."
In der Folge setzte sich die belangte Behörde mit den von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Ansprüchen nach dem B-GBG auseinander.
Abschließend wies die belangte Behörde darauf hin, über folgende Punkte (des Antrages) im Spruch sei nicht entschieden worden, da sie in die das Verfahren abschließende Entscheidung eingeflossen und mit dieser bekämpfbar seien, sodass eine gesonderte Feststellung entbehrlich gewesen sei:
Die Arbeitsplatzbeschreibung sei ein interner Verwaltungsakt zur Umsetzung der PT-ZV; sie sei kein an die Beschwerdeführerin gerichteter rechtsmittelfähiger Bescheid. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe lediglich ein Rechtsanspruch auf inhaltliche Überprüfung der auf Grund dieser Beschreibung erfolgten Verwendungsgruppenzuordnung.
Als Bewertungskriterien seien ausschließlich der Umfang und die Wertigkeit der von der Beschwerdeführerin zu leistenden Arbeiten, wie sie in den (beiden) Arbeitsplatzbeschreibungen und der Erläuterung dazu dokumentiert worden seien, herangezogen und geprüft worden. Dabei sei insbesondere darauf abgestellt worden, inwieweit die Beschwerdeführerin über eine bloß manipulative Tätigkeit, die auf Grund genauer Vorgaben und Kontrollen erfolge, hinaus eigenverantwortlich und selbständig Aufgabenerstellungen bewältigen müsse und welcher Grad an Eigeninitiative und Sachkenntnis dafür erforderlich sei.
Die in Punkt A der Arbeitsplatzbeschreibungen dargestellten Tätigkeiten seien an Hand von Formblättern, die genaue Vorgaben enthielten, ausgeführt worden. Der Grad der Eigenverantwortung sei gering, daher sei die Zuordnung zur VGr PT 6 gegeben.
Die Auskunftserteilung gemäß Punkt B 1(Apl-B 1 und 2) beschränke sich auf einfache Sachverhalte, die keine spezifische Fachkenntnis erfordere (daher Zuordnung zu PT 8 bzw. PT 6).
Die in den Punkten B 2 und B 3 (der Apl-B 1 und 2) dargestellten Tätigkeiten erforderten einige Sachkenntnis und zum Teil eigenständiges Handeln ohne genauere Anweisungen. Das selbe gelte für die Vertretungstätigkeit gemäß Punkt D, soweit dabei entsprechende Arbeiten anfielen (daher Zuordnung zur VGr PT 5).
Die Punkte B 5 und C 6 umfassten einfachste manipulative Tätigkeiten, die kaum Sachkenntnis erforderten ( daher PT 8).
Die übrigen Arbeiten (Punkte B 4, C 1 - 5 und teilweise Punkt D) erforderten doch eine gewisse Sachkenntnis; sie würden jedoch auf Grund standardisierter Verfahrensabläufe der Verwendung von Formblättern oder nach genauen Anweisungen und unter laufender Kontrolle ausgeführt und erreichten vom Grad der Eigenverantwortlichkeit kein über PT 6 hinausgehendes Ausmaß.
In keinem Fall sei ein Grad an Eigenverantwortlichkeit festzustellen, der - wie die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Schreiben ausgeführt habe - eine Einstufung nach PT 4 rechtfertigen würde.
Als Beilagen wurden dem Bescheid die Apl-B 1 und 2 sowie die Erläuterungen angeschlossen. Sie stimmen in der Untergliederung der einzelnen Tätigkeiten überein; die Apl-B 2 enthält aber zusätzlich unter Punkt D die unter Z. 7 ausgewiesene Spalte (Näheres siehe unten). Wegen der mit dieser einen Ausnahme in der Untergliederung völligen Übereinstimmung wurde die Arbeitsplatzbeschreibung nur einmal wiedergegeben und die teilweise abweichenden Prozentsätze der ab 6. Juli 1995 gültigen Apl-B 2 in eckigen Klammern den Werten der Apl-B 1 nachgestellt. In der folgenden Wiedergabe wurden außerdem gegenüber dem Original folgende Änderungen vorgenommen:
a) In der Apl-B 1 wurden die unter Punkt B 1 genannten Tätigkeiten der PT 6 und 8, in der Apl-B 2 nur mehr der PT 6 zugeordnet. Da aber nach der Begründung des angefochtenen Bescheides die unter Punkt B 1 genannten Tätigkeiten zur Gänze der PT 6 zugerechnet wurden, wird in der folgenden Wiedergabe - wie in der Apl-B 2 - nur mehr die Zuordnung zu PT 6 angegeben.
b) Die in der Apl-B 1 erfolgte Zuordnung der unter Punkt C 5 genannten Tätigkeiten zu PT 8 beruht vor dem Hintergrund der Begründung des angefochtenen Bescheides offenkundig auf einem Schreibfehler. Es wurde daher diese Tätigkeit der PT 6 zugeordnet, wie dies auch in der Apl-B 2 erfolgte.
c) Die bloß in der Apl-B 2 enthaltene Spalte "Anzahl pro Jahr" wurde weggelassen, weil sich in der Apl-B 1 kein Pendant findet.
d) Der Name der Beschwerdeführerin wurde mit X anonymisiert.
Die Apl - B 1 und 2 einschließlich der Erläuterungen lauten (mit den erwähnten Abweichungen):
"2) FUNKTION/ | Arbeitsplatznummer | 47 |
ARBEITSPLATZ | ||
(zB. Hilfsreferent/..., | Zuordnung PT/DZ | |
Mithilfe/Vw.Dienst(...)) | ||
3) NAME, Amtstitel X | Dienst- PT/DZ | |
rechtl. | ||
Stellung VwGr/Dkl |
Lfd. Nr. 4) ARBEITSPLATZBESCHREIBUNG
(nach Tätigkeitsgebieten geordnet, mit Angabe des %-Anteils der einzelnen Tätigkeiten an der Gesamttätigkeit)
A PERSONALANGELEGENHEITEN:
1) Führung der Personalstandsausweise für die 11 Bediensteten des HB-Referates Sbg. mit den damit verbundenen Arbeiten PT 6 % Anteil 8(6)
2) Erstellung und Bearbeitung der Überstundenanträge und deren Abrechnung,
Referatsinterne Abwicklung der Personalagenden
Aufstellung der Überstunden, Nachweisung und Abrechnung, monatliche Auflistung der Lenkeraufwandsentschädigung, Vormerk der Außendiensttätigkeit der Bediensteten des Hochbaureferates Salzburg.
PT 6 % Anteil 18(16)
B ALLGEMEINE REFERATSANGELEGENHEITEN:
1) Führung der Referatskanzlei und eigenverantwortliche Auskunftserteilung in Hochbauangelegenheiten an
Direktion- und Betriebsabteilungen, Behörden,
Ziviltechnikern und Firmen.
PT 6 % Anteil 12(10)
2) Bearbeitung der gesamten statistischen Hochbauangelegenheiten wie: Führung der Vormerke
über Baubeg-, Montage- und Fertigstellung von BVH.
Meldung über Eröffnung, Neu-, Zu- und Umbauten
sowie Erarbeitung der hiefür erforderlichen Unterlagen.
Erstellung und Meldung der für den Bereich des Hochbaureferates Salzburg anfallenden Daten und Unterlagen für den Geschäftsbericht.
PT 5 % Anteil 10(7)
3) Eigenverantwortliche Bearbeitung der gesamten Kreditnachweisungen über genehmigte Bauvorhaben
sowie Bearbeitung der monatlichen Erfolge.
PT 5 % Anteil 12(8)
4) Eigenverantwortliche Bearbeitung aller anfallenden Wirtschafts- und Beschaffungsangelegenheiten.
PT 6 % Anteil 3(2)
5) Evidenzhaltung von Baupreis- und Indexverzeichnissen, von Bundes- und Landesgesetzblättern, PIY-Verordnungs- und Amtsblättern, der ÖNORMEN und Fachliteratur im Hinblick auf hochbaurelevante Punkte für eventuelle Bearbeitung durch den Referats- oder die Bauleiter. PT 8 % Anteil 2(1)
C MITARBEITER BEI DER PROJEKT- UND REFERATSLEITUNG:
1) Terminfestsetzung und deren Koordination mit Generaldirektion, Direktions- und Betriebsabteilungen, Behörden, Ziviltechnikern, Firmen, etc.
PT 6 % Anteil 3(2)
2) Selbständige Ausarbeitung von Konzepten für
schriftliche Erledigungen, Schreiben udgl. d. Leiters des Hochbaureferates Salzburg.
PT 6 % Anteil 8(8)
3) Organisation und Protokollführung bei Besprechungen des Referatsleiters.
PT 6 % Anteil 3(2)
4) Eigenverantwortliche Ausarbeitung über die Bautätigkeit der PTV im Bundesland Sbg. und deren Berichterstattung an die Sbg. Landesregierung.
PT 6 % Anteil 3(1)
5) Bearbeitung und Führung der Firmenkartei
PT 6 % Anteil 2 (1)
6) Bearbeitung des Postein- und ausganges, Vorbereitung für die Zuteilung durch den Referatsleiter.
PT 8 % Anteil 6(4)
D VERTRETUNG DER ARBEITSPLÄTZE NR. 445 (richtig wohl: 45 und 46)
x)
[Nur in Apl-B 2: PT 5 u. 6 % Anteil 10 [10]
7) Mithilfe bei Bauleiter f. BV NB Schrannengasse und RF Gaisberg
PT 5 % Anteil (22)
x = 25 % PT 6
75 % PT 5
Erläuterungen zur Arbeitsplatzbeschreibung Apl. Nr. 47
Zu A) Das Personalblatt (in Salzburg Personalstandausweis) ist ein Formular, auf welchem sämtliche personellen Daten, wie Wohnadresse, Ehe, Scheidung, Kinder, Karenz usw.
Vorrückungsstichtag, Vorrückungen, Prüfungen usw. evidentgehalten werden. Das Formular 'Personalmeldung' beinhaltet Meldungen von Urlauben, Krankenstände, Urlaubsvertretungen des Referatsleiters sowie Meldungen von Sonderurlauben, Karenzurlauben etc. an das Post - und Telegrapheninspektorat Salzburg. Darüber hinaus wird erforderlichenfalls in diesem Zusammenhang das Weitere veranlasst (zB Antrag auf Karenzersatzkraft, Maßnahmen im Zusammenhang mit Kursen, An- und Abmeldungen von Benutzerkennzeichen an das RZ Wien etc).
Zu B1) Es handelt sich um Auskunftserteilungen, die schriftlich nicht belegbar sind.
Zu B2) Es werden Vormerke in Listenform vom Beginn bis zur Gesamtfertigstellung eines Bauvorhabens geführt. Es hängt von der Art des Bauvorhabens ab, welche spezifischen Daten vorgemerkt werden (Baubeginn, Konten, bei den Bauvorhaben geführt wird, Abschluss, Bauvolumen in Schilling). Daten müssen eigenverantwortlich gesammelt und aufbereitet werden. Die Meldung über Eröffnung Neu-, Zu- und Umbauten sowie Erarbeitung der hiefür erforderlichen Unterlagen erfolgt an das Vorstandsbüro. Das Vorstandsbüro berichtet dann bei Bauvorhaben über 2 Mill. S an die Gendion.
Zu 3) Evidenthalten der gesamten Kostenentwicklung, sämtlicher Bauvorhaben für Referatszwecke (intern) dient der Kostenverfolgung und wird in Listenform geführt.
Zu B4) Es handelt sich um Kanzleimittelfassung, Zeichenerfordernisse etc., Fassung erfolgt über PZV.
Geräte werden bei Abt. 4 beantragt. Herbeirufen
von Wartungsfirmen (Kopiergerät).
Zu B5) Die entsprechenden Normen sind abzulegen und allenfalls zu berichtigen.
Zu C1) Es geht um terminmäßige Abklärung von Besprechungen mit den betroffenen Stellen.
Zu C2) Referatsleiter beauftragt FI X., ein Schreiben bestimmter Art (bestimmte Vorgabe) zu verfassen.
Zu C4) Es geht um Auskunft an Salzburger Landesregierung bezügl. Wintertätigkeit, Bauvolumen. Wie viele Arbeitskräfte (von Baufirmen und Professionisten) werden durch Hochbauaufträge der PTV in Salzburg beschäftigt. Daten liefern die jeweiligen Bauleiter, FI X. beauskunftet dann Salzburger Landesregierung.
Zu C5) Firmenkartei wird auf Grund der allgemeinen Hochbaubestimmungen geführt. Sie beinhaltet Firmen und Interessenten incl. Firmenleistungen und auch besondere Vorkommnisse, die für Auftragsvergaben von Bedeutung sind (zB Ausschluss einer Firma von weiteren Aufträgen).
Zu D) Bei der Vertretung der Arbeitsplätze Nr. 45 und 46 sowie ständiger Mithilfe bei Bauleiter f. BV NB Schrannengasse und RF Gaisberg handelt es sich um die selben Tätigkeiten, die bei den Arbeitsplätzen Nr. 45 und 46 anfallen."
Gegen diesen Bescheid, inhaltlich jedoch nur gegen dessen ersten Absatz, richtet sich die vorliegende Beschwerde, die nach Stattgebung der von der Beschwerdeführerin beantragten Wiedereinsetzung nach § 46 VwGG (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 30. September 1996, 96/12/0247) als rechtzeitig anzusehen ist und in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden (Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die belangte Behörde mit Bescheiden vom gleichen Tag den Anträgen der beiden Kolleginnen der Beschwerdeführerin auf Einstufung ihrer Arbeitsplätzen Nr. 45 und 46 in die VGr PT 5 mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 stattgegeben hat).
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage
Im Beschwerdefall ist jedenfalls für den für die Entscheidung - wie noch zu zeigen sein wird - maßgebenden Teil der Beschwerde die zum Zeitpunkt der in der Bewertung strittigen Überleitung der Beschwerdeführerin (1. Jänner 1990) geltende Rechtslage maßgebend.
1. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979)
a) Im 9. Abschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979 (§§ 228 ff - Paragraphenbezeichnung in der Fassung der am 1. Jänner 1990 in Kraft getretenen BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346) wird die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung näher geregelt, die mit der BDG-Novelle, BGBl. Nr. 659/1983, geschaffen wurde. Eine (frühestmögliche) Überleitungsmöglichkeit der im Bereich der Post und Telegraphenverwaltung verwendeten "Altbeamten", die bis dahin der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung (im damals geltenden Dienstklassensystem) angehörten, in das neue PT-Schema wurde vom Gesetzgeber für verschiedene Teilbereiche (zunächst für Beamte des Betriebsdienstes in drei Etappen zum 1. Jänner 1983, 1. März 1985 und 1. Mai 1986, dann für Beamte des fernmeldetechnischen Zentralamtes zum 1. Juli 1987 und für die Beamten des Rechenzentrums mit 1. Juli 1988) vorgesehen. Die letzte Gruppe, der die Überleitung ermöglicht wurde, waren die Beamten des Verwaltungsdienstes aus diesem Bereich (ausgenommen die mit der BDG-Novelle 1989 dem Verwaltungsdienst zugeordneten Beamten des Rechenzentrums, die - wie oben erwähnt - bereits auf Grund einer früheren Novelle zum BDG 1979 ab 1. Juli 1988 in das neue PT-Schema optieren konnten; vgl. in diesem Zusammenhang auch § 240a Abs. 1 BDG 1979, der die Beamten des Rechenzentrums nicht nennt).
Der in den Vorschriften über die neue Besoldungsgruppe verwendete Begriff "Verwaltungsdienst" umfasst nach § 228 Abs. 2 BDG 1979 (in der Fassung der BDG-Novelle 1989) "alle Verwendungen in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, in den Post- und Telegraphendirektionen, im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg, im Rechenzentrum und im Fernmeldegebührenamt Wien" (so genannter postspezifischer Begriff des Verwaltungsdienstes).
b) § 240a BDG 1979 in der Fassung der BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346 (eingefügt mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 - nunmehrige Paragraphenbezeichnung seit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 § 249) lautet:
"Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
(1) Der Beamte des Dienststandes, der der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, einer Post- und Telegraphendirektion, dem Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg oder dem Fernmeldegebührenamt Wien angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken. Gibt ein Beamter, der bereits unbefristet mit einer der im § 230a Abs. 1 angeführten Funktionen betraut ist, eine solche Erklärung ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung - wenn er jedoch tatsächlich erst später mit dieser Funktion betraut worden ist, mit diesem Tag - für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit dieser Funktion befristet betraut.
(2) Die Überleitung wird mit 1. Jänner 1990 wirksam, wenn der Beamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
(3) Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse und - wenn sein Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist - die Definitivstellungserfordernisse erst nach dem 1. Jänner 1990, so wird die Überleitung abweichend vom Abs. 2 frühestens mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten wirksam.
(4) Der Beamte wird nach den Abs. 1 bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse erfüllt.
(5) Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, so wird er nach den Abs. 1 bis 3 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
(6) Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist § 229 anzuwenden.
(7) Ist der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung, der Abschluss einer bestimmten Schulausbildung oder die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn der Beamte die Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung, mit der er am Tag der Überleitung dauernd betraut war, entsprochen haben. Gleiches gilt für Beamte der Verwendungsgruppe B, die am 1. Jänner 1990 nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, mit der Leitung einer Abteilung oder eines Referates betraut sind.
(8) Die Abs. 1 und 4 bis 7 sind auf die übrigen Beamten des Dienststandes der Post- und Telegraphenverwaltung, die noch nicht der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung angehören, anzuwenden. Ihre Überleitung wird in allen Fällen mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam."
c) § 229 Abs. 3 BDG 1979 - eingefügt durch die Novelle BGBl. Nr. 659/1983 als § 184b; jetzige Paragraphenbezeichnung seit der Novelle BGBl Nr . 148/1988 - lautet (in dieser Fassung):
"(3) Der Bundesminister für Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z. 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit der Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen."
Die EB zur RV zu dieser Novelle, 152 Blg NR XVI. GP, Seite 11 ff führen (damals zu § 184b) u.a. aus, dass für die neue Besoldungsgruppe ein umfassender Katalog erarbeitet wurde, der sämtliche Verwendungen des Postdienstes, des Postautodienstes und des Fernmeldedienstes den neun PT - Verwendungsgruppen und innerhalb dieser allfälligen Dienstzulagengruppen (Anmerkung:
siehe dazu die Auszüge aus dem GG unter Punkt 2 des Rechtsquellenteiles) zuordne. Wegen des Umfangs dieses Kataloges (über 700 Verwendungen) solle sich das Gesetz bei den einzelnen Verwendungsgruppen in der Anlage 1 auf die Anführung aussagekräftiger Richtverwendungen beschränken, während die rechtsverbindliche Zuordnung der übrigen Verwendungen im Verordnungsweg erfolge. In der Verordnung seien näher zu regeln:
"1. Zuordnung aller Katalog-Verwendungen, die nicht schon ohnehin in der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 als Richtverwendung bei den einzelnen Verwendungsgruppen angeführt sind, zu denen einzelnen PT-Verwendungsgruppen.
2. Soweit erforderlich, inhaltliche Festlegung der bei der Verwendungsumschreibung in Gesetz und Verordnung verwendeten Organisationsbegriffe, wie z.B. Abgrenzung des Begriffes 'Postamt
II. Klasse dritter Stufe' vom Begriff 'Postamt II. Klasse vierter Stufe' usw."
d) Im Beschwerdefall kommen von der Anlage 1 zum BDG 1979 die
Z. 34, 35 und 37, die die VGr PT 5, 6 und 8 näher regeln, in Betracht. Sie lauten auszugsweise (Z. 34.1., 35.1. und 37.1. mit Ausnahme der Verweisung in der Fassung BGBl. Nr. 659/1983; Verweisung in der Fassung BGBl. Nr. 148/1988; Z. 34.2.lit a, 35.2. lit. a und 37.2. lit. a in der Fassung der BDG-Novelle 1989 sowie
Z. 35.5. in der Fassung BGBl. Nr. 659/1983):
"34. VERWENDUNGSGRUPPE PT 5
34.1. Eine in Z. 34.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z. 34.3 beziehungsweise 34.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.
34.2. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst
als Systemoperator im Rechenzentrum
b) ...
35. VERWENDUNGSGRUPPE PT 6
35.1. Eine in Z. 35.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z. 35.3 beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.
35.2. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst als Mithilfe/Verwaltungsdienst
Operator im Rechenzentrum
b) ...
35.5. Durch die in Z. 35.2 angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfasst, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Z. 37.2 angeführten Verwendung im Stenotypiedienst.
37. VERWENDUNGSGRUPPE PT 8
37.1. Eine in Z. 37.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z. 37.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
37.2. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst
als Hausarbeiter
im Stenotypiedienst,
als Hilfsoperator,
b) ..."
2. Gehaltsgesetz 1956 (GG)
Der IX. Abschnitt des GG - überschrieben mit "Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung" umfasste (nach der im Beschwerdefall geltenden Rechtslage) die §§ 82a bis 82e.
a) § 82a GG trifft nähere Bestimmungen hinsichtlich des Anwendungsbereiches des IX. Abschnittes und des Gehaltes der Beamten der PT-Verwaltung; nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird das Gehalt dieser Beamten durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Abs. 2 enthält eine entsprechende Tabelle).
b) Die EB zur RV zur 41. GG-Novelle, 149 Blg NR XVI.GP, mit denen das Dienstzulagen-System im neuen PT-Schema eingeführt wurde, führen dazu aus, dass die Abs. 1 und 2 in § 82c GG für bestimmte leitende Funktionen in den VGr PT 1 bis 5, Abs. 5 für bestimmte sonstige - in Bezug auf Aufgabenumfang und Verantwortung hervorgehobene - Funktionen in den VGr PT 5, 7 und 8 Dienstzulagen vorsehen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
§ 82c Abs. 1 GG in der am 1. Jänner 1990 geltenden Fassung der 49. GG-Novelle, BGBl. Nr. 344/1989, sieht vor, dass dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion betraut ist, eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt. Diese Norm bestimmt ferner für die PT 1 bis PT 5 die Anzahl der je nach Verwendungsgruppe möglichen Dienstzulagengruppen und legt für diese - differenziert nach Gehaltsstufen - jeweils die Höhe der Dienstzulage fest. Für die PT 5 ist nur eine Dienstzulagengruppe vorgesehen.
Im Abs. 2 dieser Bestimmung (gleichfalls in der Fassung der 49. GG-Novelle) werden den Dienstzulagengruppen bestimmte Richtfunktionen zugewiesen. In der VGr PT 5 wird nur für den Bereich Postdienst die Funktion eines Leiters eines Postamtes III. Klasse als Richtverwendung genannt. Für den Bereich Verwaltungsdienst wird im Gesetz selbst keine Richtverwendung genannt.
Nach Abs. 3 (in der Fassung der 41. GG-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983) Satz 1 leg. cit. sind durch Verordnung den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Satz 2 dieser Bestimmung enthält weitere Verordnungsdeterminanten, die denen in § 229 Abs. 3 BDG 1979 (soweit sie sich auf die Verwendung beziehen) entsprechen.
Abs. 5 räumt u.a. dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer Verwendung als Bautruppführer (PT 5) verwendet wird, eine ruhegenussfähige Dienstzulage (in der DZ - Gr A) ein.
Nach Abs. 6 können durch Verordnung weitere Verwendungen der VGr PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der in Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Abs.3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
c) § 82d GG (dessen Abs.1 und 2 in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 237/87) trifft nähere Bestimmungen hinsichtlich der Verwendungszulage, der Verwendungsabgeltung und der Ergänzungszulage.
Nach Abs. 1 dieser Bestimmung gebührt dem Beamten der PT-Verwaltung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt - außer im Falle des Abs. 2 - 50 % des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung beträgt dann, wenn für die dauernde Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 eine niedrigere Dienstzulage als jene, die dem Beamten in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt, vorgesehen ist, die ruhegenussfähige Verwendungszulage 50 % des Betrages, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Gehältern nach Abs. 1 nach Abzug des Unterschiedsbetrages zwischen Dienstzulagenansprüchen der niedrigeren und der höheren Verwendungsgruppe ergibt.
3. PT-Zuordnungsverordnung 1989 bzw. 1994 (PT-ZV 1989 bzw. 1994)
Zu dem im Beschwerdefall jedenfalls auch maßgebenden Zeitpunkt der Überleitung der Beschwerdeführerin in das neue PT-Schema (1. Jänner 1990) galt die PT-ZV 1989, BGBl. Nr. 563, die sich auf § 229 Abs. 3 BDG 1979 sowie § 82c Abs. 3 und 6 GG stützte. Die Verordnung enthielt neben einer Wiederholung der bereits in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen für die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen PT 1 bis 9 bzw. der in § 82c GG genannten Richtverwendungen (Richtfunktionen) für die DZ - Gr eine weitere Aufzählung von Verwendungen als Richtverwendungen für diese beiden Bereiche. Sie legte - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefall von Interesse ist - in ihrem § 1 lit. a im Verwaltungsdienst unter Z. 96 bis 103 die Richtfunktionen für die VGr PT 5 (unter Z. 96 bis 98 auch - im Sinne des § 82c Abs. 6 GG - die Zuordnung zur DZ - Gr A), unter Z. 104 bis 131 die Richtfunktionen für die VGr PT 6 sowie unter Z. 144 bis 171 die Richtfunktionen für die VGr PT 8 fest.
Die von der belangten Behörde angewandte PT-ZV 1994, BGBl. Nr.858, stimmt - soweit dies im Beschwerdefall von Bedeutung ist - mit der obgenannten Aufzählung der Richtfunktionen in der PT-ZV 1989 mit der Maßgabe überein, dass an die Stelle der Ziffernbezeichnung ein Code trat.
Unter § 1 lit. a Z. 102 PT-ZV 1989 (= Code 0091 in der PT-ZV 1994) wurde die Verwendung "Hilfsreferent in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg" als weitere (neben der in der Anlage 1 zum BDG 1979 in Z. 34.2.lit a genannten) Richtverwendung für die VGr PT 5 genannt.
In § 1 lit. a Z. 125 PT-ZV 1989 (= Code 0075 in der PT-ZV 1994) wurde die Verwendung "Mithilfe/Verwaltungsdienst" entsprechend der in der Anlage 1 zum BDG 1979 in Z. 35.2. lit a genannten Richtverwendung als solche für die VGr PT 6 wiederholt.
Unter § 1 lit. a Z. 151 PT-ZV 1989 (= Code 0785 in der PT-ZV 1994) wurde die Verwendung "Einfache Kartei - und statistische Arbeiten" als weitere (neben den in der Anlage 1 zum BDG 1979 in Z. 37.2.lit. a genannten) Richtverwendung(en) für die VGr PT 8 genannt.
II. Beschwerdeausführungen
1.1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich auf Grund der Verletzung von Vorschriften zur Einstufung eines Arbeitsplatzes nach dem PT-Schema in Verbindung mit dem BDG 1979 sowie der PT-ZV in ihren Rechten verletzt. Ungeachtet dieses Beschwerdepunktes begehrt sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Gänze.
1.2. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin auf Grund des Beschwerdepunktes nur durch den negativen Abspruch über ihren Antrag vom 14. Juli 1994 auf Einstufung ihres Arbeitsplatzes, der im ersten Absatz des angefochtenen Bescheides enthalten ist, in ihren Rechten verletzt erachtet, zumal die Beschwerde in der Folge zu den weiteren Absprüchen (im zweiten und dritten Absatz des Spruches) des angefochtenen Bescheides keinerlei Ausführungen enthält. In diesem Sinn wird die überschießend formulierte Anfechtungserklärung nur auf den ersten Absatz des angefochtenen Bescheides (Einstufungsproblematik) bezogen.
Da die Beschwerdeführerin (anders als noch in ihrem Schreiben vom 5. Oktober 1993) mit ihrem Antrag vom 14. Juli 1994 im Ergebnis ausschließlich die (höhere) Einstufung ihres Arbeitsplatzes in die VGr PT 5 begehrte, die belangte Behörde auch nur über diesen Antrag abgesprochen und die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht behauptet hat, dass ihre Verwendung (überwiegend oder zu mindestens teilweise) der VGr PT 4 zuzuordnen sei, geht der Verwaltungsgerichtshof ferner davon aus, dass im Beschwerdefall ausschließlich die Frage der Zuordnung ihres Arbeitsplatzes zur VGr PT 5 oder PT 6 strittig ist.
Vorab ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Sachverhaltsdarstellung ihrer Beschwerde zwar erwähnt, dass ihrer Meinung nach der angefochtene Bescheid zwei Tage nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof im Säumnisbeschwerdeverfahren nach § 36 Abs. 2 VwGG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) gesetzten Frist (für die Nachholung des versäumten Bescheides) erlassen worden sei. Da ein derartiges Versäumnis nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur damaligen Rechtslage als Unzuständigkeit nur dann aufzugreifen ist, wenn dies vom Beschwerdeführer ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend gemacht wurde (vgl. dazu z.B. VwSlg. 9274 A/1977, 9558 A/1978 und 10.206 A/1980), die Beschwerdeführerin es aber bei einer bloßen Erwähnung dieses Umstandes belassen hat und nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit begehrt hat, war im Beschwerdefall nicht weiter zu prüfen, ob die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid innerhalb der Frist nach § 36 Abs. 2 VwGG erlassen hat oder nicht.
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Wesentlichen zwei Argumente vor:
a) die Untauglichkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Arbeitsplatzbeschreibungen und
b) die Unrichtigkeit bzw. fehlende Nachvollziehbarkeit der Einstufung einzelner (Teil)Tätigkeiten.
Ad a) Die Arbeitsplatzbeschreibung sei ein interner Verwaltungsakt. Das Formblatt "Arbeitsplatzbeschreibung" habe nicht den Charakter einer Verordnung. Ursprünglich sei ein achtseitiges Formular vom BKA aufgelegt worden, das auch von der Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung übernommen worden sei. Es sei in der Folge immer mehr reduziert worden, zuletzt auf ein einseitiges Formular, das auch der Apl - B1 und 2 im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt worden sei. Durch die ständige Reduzierung sei die Arbeitsplatzbeschreibung sozusagen "entseelt" worden: sie stütze sich lediglich auf eine Beschreibung der "Tätigkeiten", verloren gegangen sei aber eine umfassende und charakteristische Beschreibung des Arbeitsplatzes. So gesehen sei es auch richtig, dass die Beschwerdeführerin gegen die Aufzählung der von ihr verrichteten "Tätigkeiten" keinen Einwand erhoben habe. Es sei jedoch bereits in der Niederschrift vom 9. April 1996 gerügt worden, dass die Beschreibung des Arbeitsplatzes in einer umfassenden Speicherung und Erarbeitung von Informationen, Koordination und Aufbereitung dieser Informationen liege, dies jedoch in dem von der PTA verwendeten Formular mangels einer hiefür vorgesehenen Möglichkeit nicht habe erfasst werden können. Der Arbeitsbereich ihres konkreten Arbeitsplatzes sei somit nicht ausreichend geprüft worden. In allen übrigen Bereichen (außerhalb der Post und Telekom Austria AG) sei man dazu übergegangen, an Stelle einer minutiösen Aufzählung analytisch ermittelter Details die Rolle und Funktion in übergreifenden Prozessen zu beschreiben. Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin als einziger Sekretärin und damit Chefsekretärin des Hochbaureferates Salzburg bedürfe der Fähigkeit, Zusammenhänge zu erkennen, diese zu berücksichtigen, vielfältige Prozesse zu speichern, die Fähigkeit zahlreiche Fertigkeiten zu erlernen und tatsächlich alle Jobs der Arbeitsgruppe ersetzen zu können, aktiv und vorausschauend zu denken und diesen Posten vor allem zum großen Teil in Eigenverantwortung auszufüllen. Diese Anforderungsmerkmale ließen sich naturgemäß analytisch weniger genau erfassen.
Ad b) Völlig unverständlich sei es, wie die Führung der Referatskanzlei und eigenverantwortliche Auskunftserteilung (siehe B 1 der Arbeitsplatzbeschreibungen) in der Erläuterung lapidar mit der Bemerkung, es handle sich um Auskunftserteilungen, die schriftlich nicht belegbar seien, übergangen werden könnten und in der Folge der VGr PT 6 und 8 zugeordnet worden seien. Gleiches gelte für die Punkte C 2 und C 4 der Arbeitsplatzbeschreibungen.
Auch die in Punkt D der Apl - B 1 und 2 für die Vertretung der Arbeitsplatzes 45 und 46 vorgenommene Zweiteilung der Wertigkeit sei nicht richtig. Eine "Speicherung des Know-hows" müsse global bewertet werden, und zwar nach Qualität und nicht nur nach Quantität. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass diese beiden Arbeitsplätze ihrer Kolleginnen mit Bescheiden gleichen Datums (wie der angefochtene) von PT 6 in PT 5 "aufgewertet" worden seien. Ursprünglich hätten diese beiden Kolleginnen und sie dieselbe Tätigkeit ausgeübt, wobei die Beschwerdeführerin (in Bezug auf diese drei Tätigkeiten) als Leiterin eingesetzt gewesen sei. Als ein Sekretariat geschaffen worden sei, habe man die Beschwerdeführerin als Leiterin ersucht, die Leitung des Sekretariates zu übernehmen, weil dies der verantwortungsvollste Posten und auch derjenige wäre, der den größten Überblick über das Gesamtgeschehen im Büro erfordere. Der Beschwerdeführerin seien alle Aufgaben in diesem Sekretariat völlig eigenständig anvertraut worden. So sei ihr z.B. auch ein Architektenwettbewerb mit einem Budgetrahmen von 2,5 Mio S zur gänzlichen Abwicklung anvertraut worden.
Die Beschwerdeführerin erledige auf ihrem Posten sämtlichen "Aktenablauf" selbständig. Dies verlange "geistiges Wissen" und Überblick.
Das Hochbaureferat der Post sei immer schon privatwirtschaftlich organisiert gewesen. Die Personalangelegenheiten (= Punkt A der Apl-B 1 und 2) sowie die Allgemeinen Referatsangelegenheiten = Punkt B 1) müssten vom Wissen so wie in einem größeren Betrieb geführt werden. Der Umfang der Verantwortung sei in qualitativer Sicht gleich wie in einer größeren Abteilung, weil der (mit dieser Aufgabe betraute) Bedienstete (unabhängig von der Größe) dasselbe Wissen haben müsse. Dies zum Verweis der belangten Behörde, wonach Bedienstete des Hochbaureferates im Bereich der Direktion Wien "an adäquater Stelle" sehr wohl nach PT 5 entlohnt würden.
Die Beschwerdeführerin verweist auch auf eine in Kopie vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung (eines anderen Arbeitsplatzes) vom 5. Juli 1993, in denen die Tätigkeiten der VGr PT 5 zugeordnet worden seien. Ein so bewerteter Tätigkeitsbereich werde mit selbständigem Administrieren nach technischer Vorprüfung durch den Referenten und Ausfertigung sowie Erledigung des gesamten Schriftverkehrs für andere Arbeitsplätze beschrieben. Dies treffe auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu. Ziehe man hingegen eine Beschreibung für einen in PT 6 eingestuften Arbeitsplatz heran (Hinweis auf eine vorgelegte Ausschreibung für einen solchen Arbeitsplatz vom 2. Juni 1993) so werde ein solcherart bewerteter Tätigkeitsbereich hauptsächlich mit Mithilfen, einfachen Aktenerledigungen, Führung von Evidenz, Erledigung der anfallenden Schreibarbeiten u.ä. definiert. Diese Tätigkeiten stellten allerdings auf ihrem Arbeitsplatz einen ganz geringfügigen Teil dar.
Zum Vorwurf der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe (unmittelbar) nach ihrer Optierung keine Einwendungen erhoben, bemerkt sie, dies treffe grundsätzlich zu. Ihr sei aber auf Anfrage mitgeteilt worden, sie solle ihre Einwände nicht bereits bei der Überstellung in das neue PT-Schema erheben, sondern erst nachträglich ihre "Umstufung" begehren. Dass diese damalige Auskunft unrichtig gewesen sei, sei der Beschwerdeführerin erst heute zur Kenntnis gebracht worden.
Zusammenfassend führt die Beschwerdeführerin aus, der angefochtene Bescheid sei aus den obigen Gründen inhaltlich rechtswidrig, weil eine "fehlerhafte Ermessensübung" vorliege. Zusätzlich werde der Bescheid aber auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Es lägen Begründungsmängel vor, auf Grund derer eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides gar nicht stattfinden könne. Es würden nämlich die für die Zuordnung herangezogenen Bewertungskriterien völlig unbegründet festgestellt und hier eine völlig eigenmächtige Bewertung festgesetzt werden.
2.2. Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.
2.2.1. Vorweg ist allerdings - weil für die weitere rechtliche Beurteilung von Bedeutung - zu klären, was Inhalt der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge vom 14. Juli 1994 war (soweit sie sich auf die "Einstufung" ihres Arbeitsplatzes bezogen - 2.2.1.1.) und worüber die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid entschieden hat (2.2.1.2.).
2.2.1.1. Die Beschwerdeführerin verfolgte mit ihren Anträgen vom 14. Juli 1994 (soweit sie hier von Interesse sind) letztlich das Ziel , für ihren Arbeitsplatz die Einstufung in einer höheren VGr (nämlich in PT 5 statt PT 6) zu erreichen. Dabei sind die auf die "Einstufung" abstellenden Anträge nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshof nach ihrem Inhalt wegen der damit verbundenen unterschiedlichen rechtlichen Fragestellungen in zwei Gruppen zu teilen:
a) Zum einen zielen sie auf die Überprüfung der Bewertung der aus Anlass der Option in das neue PT - Schema mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 erlangten besoldungsrechtlichen Stellung ab, d.h. mit anderen Worten auf die (erstmalige) bescheidmäßige (und damit letztlich durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts überprüfbare) Feststellung der Einstufung des Arbeitsplatzes aus Anlass der Option (in der Folge kurz auch erster Antrag genannt). Dies ergibt sich hinreichend aus dem unter Punkt 3. gestellten Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 1994.
Ein solcher Antrag ist auch zulässig. Aus § 240a Abs. 1 BDG 1979 ergibt sich nämlich unzweifelhaft, dass die Überleitung in das neue PT-Schema durch Erklärung des Beamten, d.h. also durch einseitige Willenserklärung des Betroffenen herbeigeführt wird, wobei das Gesetz für die Wirksamkeit dieser Erklärung (vgl. § 240a Abs. 4 und Abs. 5 leg. cit.) und deren Zeitpunkt (vgl. § 240a Abs. 2 und 3 leg. cit.) besondere Anordnungen trifft. Die Erlassung eines Bescheides ist nach dem Gesetz kein (konstitutives) Erfordernis für die Wirksamkeit der Überstellung in das neue PT-Schema. Das schließt aber nicht aus, dass die Dienstbehörde (wegen der Bedeutung und der Klarstellungsfunktion für die Zukunft) von Amts wegen einen Bescheid erlässt, in dem sie die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nach erfolgter Option feststellt. Eine Pflicht der Dienstbehörde, in jedem Fall einer Optierung in das neue PT-Schema einen solchen Feststellungsbescheid zu erlassen, besteht nach dem Gesetz allerdings nicht. Dagegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu die zu § 254 BDG 1979 ergangenen Ausführungen im hg. Beschluss vom 27. März 1996, 96/12/0041 = Slg. NF Nr. 14.581/A, zu einer vergleichbaren Situation nach dem durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994 geschaffenen Funktionszulagenschema). Die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides kommt aber vor allem im Streitfall (z.B. über die Wirksamkeit der Optionserklärung, den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, aber auch im Fall einer in Bezug auf die Verwendungsgruppe und/oder die Dienstzulagen-Gruppe strittigen Überleitung in das neue Schema) in Betracht.
Aus denselben Gründen wie im Fall der Optierung des Beamten in das (später eingeführte) Funktionszulagenschema nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 (ständige Rechtssprechung beginnend mit dem obzitierten hg. Beschluss vom 27. März 1996; vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. August 2000, 98/12/0185 mwN) besteht aber auch für den Beamten, der in das neue PT-Schema optiert hat, die Möglichkeit im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit der Einstufung unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu klären. Der Verwaltungsgerichtshof sieht im Gesetz keinerlei Anhaltspunkte, die es rechtfertigten, die beiden Optionsfälle (nach dem PT-Schema bzw. dem Funktionszulagenschema) in Bezug auf den (nachträglichen) Rechtsschutz unterschiedlich zu behandeln.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die (damaligen) Dienstbehörden der Beschwerdeführerin von Amts wegen keinen Feststellungsbescheid über die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin aus Anlass ihrer Optierung erlassen haben. Aus dem Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin aus Anlass ihrer Optierung (oder unmittelbar danach) keine "Einwendungen" gegen ihre Einstufung vorgebracht hat, folgt noch nicht die Unzulässigkeit ihrer Antragstellung vom 14. Juli 1994 mit dem unter a) genannten Inhalt. Dieser Feststellungsanspruch unterliegt - anders als die sich daraus allenfalls für die Vergangenheit ergebenden Ansprüche auf geldwerte Leistungen - keiner Verjährung nach § 13b GG. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob (davon unabhängig) die Verwirkung eines derartigen Feststellungsanspruches im Fall seiner geradezu rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung, die durch das Aufrollen sehr lange zurückliegender Umstände indiziert sein könnte, eintreten kann: selbst wenn man dies bejahte, sind dafür im Beschwerdefall die Voraussetzungen in zeitlicher Hinsicht schon wegen der oben in der Sachverhaltsdarstellung dargestellten Bemühungen um eine "Neueinstufung" seit der Wirksamkeit der Optierung (die zunächst für einige Arbeitsplätze der Dienststelle der Beschwerdeführerin 1992 von der Abteilungsleitung ausgingen; siehe aber auch das erste Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 1993), die dem entscheidenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 1994 vorangingen, nicht gegeben (vgl. zu dieser Problematik auch das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, 95/12/0072). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei unrichtig informiert worden, zutrifft und bejahendenfalls, welche Bedeutung dem unter dem Gesichtspunkt einer (allfälligen) Verwirkung des Feststellungsantrages zukäme. Es war daher über den ersten Antrag eine Sachentscheidung zu treffen.
b) Zum anderen schließen aber die unter Punkt 1. und 2. des Antrages vom 14. Juli 1994 enthaltenen Begehren in Verbindung mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin zur weiteren Vorgangsweise der belangten Behörde nicht aus, dass die Beschwerdeführerin damit auch (vor allem für den Fall einer negativen Entscheidung über ihren ersten Antrag) eine "Veränderung der Einstufung" (einschließlich der sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Konsequenzen) ihres Arbeitsplatzes auf Grund einer in der Zwischenzeit (d.h. nach der Optierung) eingetretenen Änderung der ihr übertragenen Aufgaben anstrebte, die ihrer Meinung nach ab diesem (nach dem 1. Jänner 1990 liegenden) Zeitpunkt zu einer "höherwertigen Einstufung" (in PT 5) hätte führen müssen. Ein solches Begehren der Beschwerdeführerin ist nach seinem Inhalt als Antrag auf (allenfalls auf den Zeitpunkt der relevanten Aufgabenänderung rückwirkende) Ernennung (Überstellung) in eine höhere Verwendungsgruppe (wie der Verwaltungsgerichthof bereits in seinem Erkenntnis vom 16. April 1997, 94/12/0341, ausgesprochen hat), allenfalls auch (nämlich für den Fall, dass eine solche Ernennung aus welchen Gründen auch immer nicht ausgesprochen wurde) nur als Begehren auf (Liquidierung bzw.) Feststellung der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage (wegen dauernder Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe, in die die Beschwerdeführerin aber nicht ernannt ist) nach § 82d GG (nunmehr: § 106 GG) zu werten.
2.2.1.2. Der in Anfechtung gezogene erste Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides, mit dem die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin "auf Einstufung Ihres Arbeitsplatzes in PT 5" abgewiesen hat, weist vor dem Hintergrund der "Doppelnatur" des damit erledigten Antrages einen auslegungsbedürftigen Inhalt auf. Zur Auslegung des insoweit unklaren Spruches ist daher auf die Begründung des angefochtenen Bescheides zurückzugreifen.
a) Zum ersten Antrag (siehe oben 2.2.1.1.a): Aus der Apl - B 1 ergibt sich in Verbindung mit den sich darauf (die Datierung relativierenden) Ausführungen, dass damit im Ergebnis der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin zum Stand 1. Jänner 1994 erfasst wurde. Der Begründung ist ferner zu entnehmen, dass in dieser neuerlichen Arbeitsplatzbeschreibung die "unveränderten Aufgabenbereiche ab diesem Zeitpunkt überwiegend der Verwendungsgruppe PT 6 zugeordnet wurden." Maßgebend für die Feststellung der Einstufung zum Zeitpunkt der Überleitung in das neue Besoldungsschema ist im Beschwerdefall der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin zum 1. Jänner 1990. Im Hinblick auf die oben wiedergegebene Begründung, der die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten ist, ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die Apl - B 1 auch die mit dem konkreten Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zum 1. Jänner 1990, der für die Erledigung des ersten Antrages der Beschwerdeführerin maßgebend ist, wiedergibt.
Zwar erforderte der Abspruch über den ersten Antrag der Beschwerdeführerin die Feststellung der durch die Optierung herbeigeführten besoldungsrechtlichen Stellung (allenfalls unter Abweisung der davon abweichenden vom Beamten geltend gemachten Einstufung). Auch in dieser Beziehung ist der Spruch unklar, weil nach seinem Wortlaut nur die von der Beschwerdeführerin angestrebte Einstufung in PT 5 abgewiesen wurde. Es lässt sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang hinreichend entnehmen, dass die belangte Behörde damit auch zum Ausdruck gebracht hat, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin (nach dem oben Gesagten auch zum 1. Jänner 1990) in der Verwendungsgruppe PT 6 einzustufen war. Sie hat damit über den ersten Antrag der Beschwerdeführerin abgesprochen.
b) Zum zweiten Antrag (siehe oben 2.2.1.1.b): Auch in dieser Hinsicht bleibt nach dem Spruch auslegungsbedürftig, ob die belangte Behörde darüber abgesprochen hat. Aus der Heranziehung der Apl - B 2 in der Begründung, die auf einer am 6. Juli 1995 wirksam gewordene Änderung der Aufgabenverteilung am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin aufbaut, ist aber hinreichend erkennbar, dass die belangte Behörde auch die Thematik der "Neueinstufung" auf Grund einer nach der Optierung eingetretenen Veränderung behandelt und über diese abgesprochen hat.
Bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine inhaltliche Prüfung des zweiten Antrages nur dann in Betracht, wenn die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen konnte, dass die von ihr vorgenommene Einstufung aus Anlass der Optierung dem Gesetz (erster Antrag) entspricht. Sollte das nicht der Fall sein, zieht die Aufhebung der aus Anlass des ersten Antrages der Beschwerdeführerin vorgenommenen Einstufung ihres Arbeitsplatzes in PT 6 notwendigerweise auch die Aufhebung ihrer Erledigung über den zweiten Antrag nach sich. Es wird daher zunächst die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den ersten Antrag zu prüfen sein (vgl. dazu unten 2.2.2).
2.2.2. Was den ersten Antrag betrifft, so trifft die Kritik der Beschwerdeführerin an der Apl - B 1 und den vorgenommenen Einstufungen der dort genannten Tätigkeiten im Ergebnis zu.
Irrelevant sind in diesem Zusammenhang interne Vorschriften über die Erstellung einer Arbeitsplatzbeschreibung und deren Einhaltung. Maßgebend ist, ob eine (wie auch immer erstellte) Arbeitsplatzbeschreibung eine geeignete Grundlage für eine dem Gesetz entsprechende Einstufung darstellt, d.h. ein hinreichendes Bild von den mit dem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten liefert, das die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglicht.
Für die Gliederung der Arbeitsplatzbeschreibung sind daher jene Kriterien maßgebend, die vom Gesetzgeber für die Einstufung als maßgebend angesehen wurden. Ausschlaggebend sind dafür die in der Anlage 1 zum BDG 1979 für die verschiedenen Verwendungsgruppen zum Teil durch allgemeine Umschreibungen in Verbindung mit Richtverwendungen, zum Teil - wie im Beschwerdefall - nur durch Richtverwendungen getroffenen Vorgaben. Neben diesen "Anlagerichtverwendungen" sind auch die durch Verordnung (hier: in der PT-ZV) nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 geschaffenen weiteren Richtverwendungen maßgebend (im Folgenden PT-ZV-Richtverwendungen). Aus dieser Systematik ergibt sich aber auch, dass die für die Verordnungsermächtigung zur Schaffung weiterer Richtverwendungen in § 229 Abs. 3 Satz 3 BDG 1979 genannten Kriterien auch für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes im Einzelfall relevant sein müssen. Insofern kommt diesen Kriterien in Verbindung mit den Anlagerichtverwendungen sowie PT-ZV-Richtverwendungen im PT-Schema (auch für die Einzelfallbeurteilung) die Bedeutung zu, die im Funktionszulagenschema die für die Arbeitsplatzbewertung im Gesetz genannten "abstrakten" Kriterien (etwa nach § 137 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 für den "Allgemeinen Verwaltungsdienst") haben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Februar 2001, 94/12/0048, ausgesprochen hat, kann dabei zur weiteren Vorgangsweise auf die in der Judikatur zum (später eingeführten) Funktionszulagenschema nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.
Der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich mit den Richtverwendungen, die nach den im jeweiligen Beschwerdefall in Betracht kommenden Verwendungsgruppen (und allenfalls auch Dienstzulagen-Gruppen; diese spielen im Beschwerdefall keine Rolle) im neuen PT-Schema heranzuziehen sind, setzt voraus, dass die Dienstbehörde das Wesen der Richtverwendung bezogen auf die dafür maßgebenden gesetzlichen Kriterien (hier: nach PT 5 und PT 6) herausarbeitet. Die Ermittlung des wesentlichen Inhaltes der gesetzlichen Einstufungsvorgaben (Richtverwendungen) ist als Rechtsfrage mit Sachverhaltselementen zu werten. Der mit den Verfahrensergebnissen zu konfrontierende Beamte wird in der Regel kaum entsprechende Kenntnis vom Inhalt der (maßgebenden) Richtverwendung(en) (der zu Grunde liegenden Arbeitsplätze) haben. Der Verpflichtung der Dienstbehörde aus § 8 Abs. 1 DVG kommt in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Erst wenn dem Beamten die nach den im Gesetz genannten an Hand der (maßgebenden) Richtverwendungen(en) näher herausgearbeiteten Kriterien zur Kenntnis gebracht worden sind, besteht für ihn überhaupt erst die Möglichkeit der Nachvollziehbarkeit.
In gleicher Weise ist beim zu bewertenden Arbeitsplatz vorzugehen. Aus den verschiedenen Aufgaben und Tätigkeiten sind nach den Anforderungen möglichst gleichartige und gleichwertige Gruppen zu bilden und diese mit den durch die Richtverwendungen konkretisierten Zuordnungskriterien in Beziehung zu setzen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist zwar im Beschwerdefall für die Apl - B 1 nicht nur das einseitige Formular maßgebend. Zur Ermittlung ihres Inhaltes sind auch die Erläuterungen sowie die sonstigen sich darauf beziehenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides heranzuziehen. Der Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides, die Beschwerdeführerin habe in der Niederschrift über die Besprechung vom 9. April 1996 gegen die Beschreibung der von ihr verrichteten Tätigkeiten und deren festgestellten Umfang keine Einwendungen erhoben, trifft aber nur bedingt zu und ist eine unvollständige Wiedergabe der Niederschrift: auf die dort erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin (insbesondere der unvollständigen Charakterisierung der einzelnen Tätigkeiten), aber auch auf die konkrete Kritik des zuständigen Abteilungsleiters, die vor dem Hintergrund der obigen Rechtslage nicht von vornherein als unbeachtlich abgetan werden können, ist der angefochtene Bescheid zum Teil überhaupt nicht oder zum Teil nur mit dem (aus der Sicht des Beschwerdefalles) irrelevanten Formalargument, das gewählte Formular sei für die (für die Beschwerdeführerin in Betracht kommenden) Verwendungsgruppen intern vorgeschrieben, eingegangen. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass ein Abteilungsleiter oft aus den verschiedensten Gründen (z.B. Betriebsklima; Prestigedenken usw.) geneigt sein wird, einen Mitarbeiter im besoldungsrechtlichen Einstufungsstreit in besonderer Weise zu unterstützen und daher die Anforderungen an dessen Arbeitsplatz in einem besonders günstigen Licht darzustellen. Es trifft daher keinesfalls zu, dass nur er eine Arbeitsplatzbeschreibung am besten erstellen kann, zumal ihm oft ein Gesamtüberblick über seine Abteilung hinaus fehlen wird und die Gefahr einer einseitigen Überbetonung besteht. Andererseits wird eine übergeordnete personalführende Stelle oftmals seines spezifischen Fachwissens bedürfen, um sich ein sachgerechtes Urteil bilden zu können, auch wenn mit seiner Befassung die oben aufgezeigten Gefahren verbunden sein können, die es zu erkennen und auszuschalten gilt.
Zutreffend ist aber auch die Kritik an der mangelnden Nachvollziehbarkeit der vorgenommenen Einstufung der einzelnen Teiltätigkeiten der Apl - B 1 in der Begründung des angefochtenen Bescheides, obwohl die Beschwerdeführerin schon in ihrem Schreiben vom 14. Juli 1994 allgemein die nach dem Gesetz gebotene Vorgangsweise im Ergebnis richtig skizziert hat. So bleibt die Einstufung der Führung der Referatskanzlei (Teilbereich in Punkt B 1 der Arbeitsplatzbeschreibung) in PT 6 letztlich ohne Begründung. Diese Einstufung dürfte im Zusammenhang mit dem mehrfach von der belangten Behörde in der Begründung gezogenen Schluss stehen, dass eine Tätigkeit in PT 6 einzustufen sei, weil sie "in jeder Abteilungskanzlei" wahrgenommen werde (vgl. dazu die Ausführungen in der Begründung am Ende des zu den Punkten A, teilweise zu anderen Teilbereichen in B 1 und B 4 der Apl - B1). Das für eine solche Einstufung aus dem Gesetz abzuleitende Verwendungsgruppenniveau einer solchen Verwendung wird nicht offen gelegt. Dies gilt auch für eine in der Arbeitsplatzbeschreibung als eigenverantwortlich bezeichnete Auskunftserteilung (Teilbereich unter Punkt B 1 der Arbeitsplatzbeschreibung), für deren Zuordnung offenbar auch der Umstand, dass sie schriftlich nicht belegbar ist, eine Rolle spielt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Art der zu erteilenden Auskünfte: Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorgenommene Charakterisierung dieser Auskünfte (Beschränkung auf einfache Sachverhalte, die keine spezifischen Fachkenntnisse erforderten) lässt sich mangels typischer Beispiele dafür nicht überprüfen. Die in der Begründung hergestellten "Quervergleiche" zu den (in der PT-ZV 1989 bzw. 1994 genannten) drei Richtverwendungen genügen wegen der allgemein gehaltenen Aussagen den oben aufgezeigten Anforderungen ebenfalls nicht. Dass die Inhalte dieser herangezogenen Richtverwendungen mit der Beschwerdeführerin am 9. April 1996 erörtert worden sind, lässt sich der Niederschrift nicht entnehmen. Im Zentrum dieser Besprechung dürften vielmehr die Apl - B1 und 2 sowie die Erläuterungen dazu gestanden sein, die zwar eine Einstufung der einzelnen Teiltätigkeiten enthalten (hier: Zuordnung zu den PT 5, 6 und 8), nicht aber die Bewertungskriterien für diese Einstufungen aufzeigen.
Die aus Anlass der Überleitung mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 im Ergebnis vorgenommene Einstufung des (damaligen) Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin in PT 6 ist daher in einem rechtswidrigen Verfahren zu Stande gekommen. Dass die Beschwerdeführerin im Optierungszeitpunkt nicht die Ernennungsvoraussetzungen für die PT 5 erfüllt hätte (vgl. dazu § 240a Abs. 3 und 7 BDG 1979) und daher schon deshalb am 1. Jänner 1990 nicht in die PT 5 übergeleitet werden konnte, wurde bisher nicht geprüft.
2.2.3. Dies zieht - wie oben unter 2.2.1.2. b) dargestellt - auch die Aufhebung der im angefochtenen Bescheid mitenthaltenen Entscheidung über den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin (aus Anlass der Aufgabenänderung nach Optierung Ernennung in die PT 5 oder - sofern dies nicht möglich ist - Feststellung der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 82d GG) nach sich.
Zur Vermeidung von Missverständnissen wird klar gestellt, dass damit keine Aussage getroffen wird, ob die Beschwerdeführerin in diesem Fall bei Zutreffen der Voraussetzungen ein Recht auf Ernennung (Überstellung) hat. Ein Recht auf rückwirkende Überstellung (Ernennung) - hier: ab 6. Juli 1995 - kommt der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht zu (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1997, 94/12/0341).
3. Da ein Teil der aufgezeigten Verfahrensmängel (insbesondere im Zusammenhang mit der erforderlichen Herausarbeitung der allgemeinen Zuordnungskriterien unter Rückgriff auf die Richtverwendungen) auf einer verfehlten Rechtsauffassung beruhen, war der angefochtene Bescheid im Rahmen seiner Anfechtung (erster Absatz des Spruches) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
4. Der Kostenzuspruch (zur Kostenträgerschaft des Bundes auch nach der der Novelle zum Poststrukturgesetz BGBl. I Nr. 161/1999 siehe das hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, 99/12/0352) gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2, 49 erster Satz und § 59 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Geltendmachung der Mehrwertsteuer, die bereits im pauschalen Schriftsatzaufwand abgegolten ist.
Wien, am 21. März 2001
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