Zusätzliche Tätigkeiten für Universitäten
§ 240a.
Tätigkeiten für eine Universität ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben gelten als Nebentätigkeiten (§ 37).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Zusätzliche Tätigkeiten für Universitäten
§ 240a.
Tätigkeiten für eine Universität ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben gelten als Nebentätigkeiten (§ 37).
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