VwGH 99/01/0199

VwGH99/01/01996.10.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über 1.) den Antrag des Bundesministers für Inneres auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der zur hg. Zl. 99/01/0199 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. Jänner 1999, Zl. 201.972/0-III/09/98 (mitbeteiligte Partei: SR, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6),

2.) die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den genannten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates,

Normen

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AVG §67d;
EGVG 1991 Art2 Abs2 Z43a idF 1998/I/028;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AVG §67d;
EGVG 1991 Art2 Abs2 Z43a idF 1998/I/028;

 

Spruch:

1.) den Beschluss gefasst:

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.

2.) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1) Der Verwaltungsgerichtshof verbindet den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung.

In dem am 12. Mai 1999 überreichten Antrag auf Wiedereinsetzung bringt der Antragsteller vor, am 29. April 1999 sei ihm der zur hg. Zl. 98/20/0283 ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1999 zugestellt worden, nach dessen Begründung die Frist zur Erhebung einer Amtsbeschwerde gemäß § 38 Abs. 5 AsylG in den Fällen der Eintragung des anzufechtenden Bescheides in das "Asylwerberinformationssystem" bereits mit dieser Eintragung beginne. Hievon sei der Antragsteller bisher nicht ausgegangen, weshalb er die zur hg. Zl. 99/01/0199 protokollierte Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. Jänner 1999, Zl. 201.972/0-III/09/98, über die der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht entschieden hat, erst zusammen mit gegenständlichem Antrag auf Wiedereinsetzung erhoben habe. Der angefochtene Bescheid sei ihm vom Bundesasylamt erst am 25. März 1999 zur Kenntnis gebracht, aber der Tenor dieses Bescheides schon "sehr kurze Zeit" nach dem 23. Februar 1999 (nach Angabe der belangten Behörde in der Gegenschrift bereits am 2. Februar 1999) in das "Asylwerberinformationssystem" eingetragen worden.

Dem auf diese Begründung gestützten Wiedereinsetzungsantrag ist aus den im Beschluss vom 17. Juni 1999, Zl. 99/20/0253, dargestellten Gründen gemäß § 46 Abs. 1 VwGG stattzugeben. Gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf den genannten Beschluss verwiesen.

2) Der Mitbeteiligte reiste am 26. Februar 1992 in das Bundesgebiet ein und stellte am 27. Februar 1992 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Er wurde daraufhin von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 29. Februar 1992 niederschriftlich einvernommen. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich erließ in der Folge den Bescheid vom 10. April 1992, mit dem sie gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126/68 - AsylG 1968 -, feststellte, dass der Mitbeteiligte nicht Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes und daher gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Die Behörde erster Instanz führte - nach kurzer Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmung - lediglich aus, dass beim Mitbeteiligten die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - GFK nicht vorlägen und begründete das folgendermaßen:

"Sie sind jugoslawischer Staatsangehöriger und begehren Asyl wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Ihrem Heimatland.

Dies reicht allerdings noch nicht aus, Ihnen die Rechtsstellung eines Flüchtlings zuzuerkennen. Allgemein herrschende politische Verhältnisse, kriegerische Handlungen oder auch Kämpfe zwischen Volksgruppen stellen noch keinen Grund dar, darin gegen Asylwerber selbst konkret gerichtete Verfolgungshandlungen zu erblicken" (es folgt das Zitat eines hg. Erkenntnisses). "Konkrete, gegen Sie selbst gerichtete bzw. Ihnen drohende Verfolgungshandlungen haben Sie aber nicht geltend gemacht."

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung erließ der Bundesminister für Inneres den Bescheid vom 17. Jänner 1994, mit dem die Berufung unter Heranziehung des § 2 Abs. 2 Z. 3 des Asylgesetzes 1991 abgewiesen wurde, weil der Beschwerdeführer in Slowenien sicher vor Verfolgung gewesen sei. Dieser Bescheid wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/01/0466, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Ersatzbescheid vom 23. Oktober 1995, mit dem der Bundesminister für Inneres die Berufung abermals abwies, trat mit 1. Jänner 1998 gemäß § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 - AsylG -, außer Kraft, die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss vom 14. Jänner 1998, Zl. 96/01/0362, gemäß § 44 Abs. 3 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Die belangte Behörde erließ im nunmehr wieder offenen Berufungsverfahren den angefochtenen Bescheid vom 29. Jänner 1999, mit dem sie der Berufung des Mitbeteiligten vom 24. April 1992 stattgab, ihm gemäß § 7 AsylG Asyl gewährte und gemäß § 12 AsylG feststellte, dass dem Mitbeteiligten damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Die belangte Behörde stellte - ausschließlich gestützt auf die Angaben des Mitbeteiligten anlässlich seiner erstinstanzlichen Einvernahme - folgenden Sachverhalt fest:

"Der Asylwerber, ein Kosovo-Albaner, war als Saisonarbeiter in Kroatien tätig. Anlässlich eines Einkaufes mit der Familie im Jahre 1991 im Kosovo - er wollte Weihnachten und Silvester im genannten Jahr im Kosovo verbringen - wurde er von der Polizei zur Ausweisleistung aufgefordert. Der Asylwerber zeigte einen jugoslawischen Personalausweis vor, der am 29.05.1984 in Zagreb ausgestellt worden ist. Er wurde sofort festgenommen und zwei Tage inhaftiert. Es wurde dem Asylwerber vorgeworfen, er betreibe Spionage für die Kroaten. In der Haft ist er von serbischen Polizisten im Gefängnis geschlagen und misshandelt worden. Bei der Entlassung wurde ihm gedroht, er habe mit dem Schlimmsten zu rechnen, wenn er den Kosovo nicht sofort verlasse."

Es sei "offensichtlich", dass der Vorwurf der Spionage für die Kroaten aus politischen Motiven bloß vorgeschützt worden sei. Der Mitbeteiligte habe dies im Übrigen explizit in der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1998, Zl. 96/01/0362, zurückgewiesenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde behauptet. Dem Mitbeteiligten sei auf Grund dieses vorgeschützten Spionageverdachtes, der unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Kosovo von nicht abschätzbarer Tragweite sei, der Misshandlung und nicht zuletzt wegen der Drohung, der Mitbeteiligte habe mit dem Schlimmsten zu rechnen, wenn er den Kosovo nicht sofort verlasse, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zuzugestehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm § 38 Abs. 5 zweiter Satz AsylG gestützte Beschwerde. Sie macht primär als Rechtswidrigkeit geltend, die belangte Behörde habe ihre Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung gemäß § 67d AVG iVm Art. II Abs. 2 Z. 43 EGVG verletzt, wobei sie auf das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308, hinweist. Die Behörde erster Instanz (Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich) habe in ihrem Bescheid vom 10. April 1992 "keinerlei Sachverhaltsfeststellungen getroffen und keinerlei Beweiswürdigung vorgenommen", sodass die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Voraussetzungen, die einen Verzicht auf die Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung rechtfertigen würden, nicht vorlägen. Des Weiteren habe der Mitbeteiligte in seiner Berufung einen von den Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme abweichenden Sachverhalt vorgebracht. So habe er bei der niederschriftlichen Einvernahme angegeben, er sei bei einem Besuch in seinem Heimatstaat von der Polizei festgenommen, zwei Tage lang eingesperrt und in dieser Zeit misshandelt worden, wohingegen er in der Berufung ausführt, seine Familie im Kosovo sei ständig in Schwierigkeiten gewesen, was er in seiner Einvernahme nicht erwähne und es finde dieses Vorbringen auch keinen Niederschlag in dem Vorbringen der Ehegattin des Asylwerbers in deren Einvernahme vor der Behörde erster Instanz.

Wäre eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden und die Behörde erster Instanz als Partei gehört worden, so hätte sie vorgebracht, dass das Vorbringen des Asylwerbers "unglaubwürdig weil widersprüchlich" sei.

Des Weiteren bekämpft der beschwerdeführende Bundesminister die seiner Meinung nach unfundierte Feststellung der belangten Behörde, der Vorwurf der Spionage gegenüber dem Mitbeteiligten sei lediglich ein aus politischen Motiven vorgeschützter Vorwand gewesen. Als letztes Argument wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass die belangte Behörde aus dem Vorbringen des Mitbeteiligten die für die Asylgewährung erforderliche Intensität einer Verfolgungshandlung, die den weiteren Verbleib im Heimatland unzumutbar mache, als erreicht ansehe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine inhaltlich nur zu dem unter

1. abgehandelten Antrag auf Wiedereinsetzung Stellung nehmende Gegenschrift. Sie beantragte, dem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nicht stattzugeben und die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet.

Der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift, beantragte u. a. die Abweisung der Beschwerde und den Zuspruch von Aufwandersatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308, folgende Aussage getroffen:

"Im Sinne des Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehen eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird. Jedenfalls im letztgenannten Fall ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, durch Würdigung der Berufungsangaben als unglaubwürdig - gleichgültig ob in an sich schlüssiger oder unschlüssigere Beweiswürdigung - den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen."

Mit der Wortfolge "jedenfalls im letztgenannten Fall" hat der Verwaltungsgerichtshof damit einen auf den dem erwähnten hg. Erkenntnis zugrundeliegenden Fall individuell zutreffenden Mindestmaßstab definiert, bei dessen Vorliegen die Berufungsbehörde jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat.

Im gegenständlichen Fall zeigt der Beschwerdeführer zu Recht auf, dass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich im Bescheid vom 10. April 1992 keine nach schlüssiger Beweiswürdigung erfolgte Sachverhaltsfeststellung durchgeführt hat. Der Mitbeteiligte rügt in seiner Gegenschrift zwar richtig, jedoch in rechtlich unerheblicher Weise, dass dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt in Ausübung seiner Rechte als Aufsichtsbehörde dies hätte auffallen und zu rechtlichen Schritten veranlassen müssen.

Die Behörde erster Instanz hat aber durch diese Unterlassung das Vorbringen des Mitbeteiligten auch nicht als unglaubwürdig gewertet. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0423, ergänzend zum obzitierten Erkenntnis vom 11. November 1998 ausgesprochen, die belangte Behörde habe mündlich zu verhandeln, wenn sie nicht einem erst im Berufungsverfahren erstatteten, sondern schon dem ursprünglichen, nach wie vor aufrechten Vorbringen des Asylwerbers zu entscheidungswesentlichen Elementen des Sachverhalts in ausdrücklichem Gegensatz zur Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz keinen Glauben schenken will. Dies gilt gleichermaßen im umgekehrten Fall, wenn die belangte Behörde entgegen der durch die Erstbehörde erfolgten Würdigung der Angaben des Asylwerbers als unglaubwürdig diese Angaben nunmehr als glaubwürdig der Berufungsentscheidung zugrundelegen will. Die Rechte sowohl des Asylwerbers als auch der Behörde erster Instanz sind in dieser Hinsicht im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat gleich. Sie sollen im konkreten Zusammenhang nur verhindern, dass die Parteien im Berufungsverfahren durch eine der erstinstanzlichen Beweiswürdigung entgegenstehende Beweiswürdigung der Berufungsbehörde überrascht werden, ohne im Berufungsverfahren hiezu Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt zu haben.

Wertet die Behörde erster Instanz das Vorbringen eines Asylwerbers - gleichgültig ob ausdrücklich oder stillschweigend wegen Unterlassung einer ausdrücklichen Beweiswürdigung - nicht als unglaubwürdig, so kann sie durch die auf den erstinstanzlichen Angaben des Asylwerbers beruhende, die Glaubwürdigkeit dieser Angaben voraussetzende Sachverhaltsfeststellung der Behörde zweiter Instanz nicht überrascht sein. Bloß aus dem Grund, dass die Behörde erster Instanz keine auf schlüssiger Beweiswürdigung beruhende Sachverhaltsfeststellung in ihrem Bescheid getroffen hat, kann sie damit keine Beeinträchtigung ihrer Parteienrechte durch Nichtabhaltung einer mündlichen Verhandlung begründen.

Dies gilt zwar nur in dem Fall, in dem in der Berufung kein abweichender oder neuer Sachverhalt in konkreter Weise vorgebracht wird oder die Berufungsbehörde von sich aus neue Ermittlungen anstellt.

Im gegenständlichen Fall findet sich jedoch in der Berufung des Mitbeteiligten vom 24. April 1992 nur folgendes Vorbringen:

"Seit 1973 lebe ich in Zagreb. Meine Familie zu Hause war ständig Schwierigkeiten seitens der Behörden ausgesetzt, weil mein Aufenthaltsort nicht bekannt war. Daher entschlossen wir uns im Feb. 92 hierher nach Österreich zu flüchten."

Dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, ob der Mitbeteiligte damit neue zusätzliche Fluchtgründe vorbringen oder bloß ein ergänzendes Hintergrundvorbringen erstatten wollte. Auf Grund dieser bloß vagen und nicht konkreten Angaben, die im Wesentlichen nicht den Mitbeteiligten selbst, sondern die Situation seiner Familie betreffen und somit im gegebenen Zusammenhang in einem vernachlässigbaren unwesentlichen Bereich erfolgten (die also allein nicht als wesentlicher Widerspruch zu früheren Angaben zur Wertung der Angaben des Mitbeteiligten als unglaubwürdig führen könnten), ist der Beschwerdeführer nicht im Recht, dass die belangte Behörde nicht von einem "aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten" Sachverhalt ausgehen durfte. Die Unterlassung der mündlichen Verhandlung ist daher kein Verfahrensmangel.

Vor dem Hintergrund der allgemein bekannten im Kosovo herrschenden Situation ist auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die zur Feststellung führte, der Spionagevorwurf sei ein aus ethnischen bzw. politischen Motiven vorgeschützter Vorwand der jugoslawischen Behörden gewesen, im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden eingeschränkten Prüfbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053 u.v.a.), nicht als unschlüssig zu erkennen.

Weiters ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, der - einerseits nicht besonders gravierenden, andererseits aber im Zusammenhang mit der Drohung, der Mitbeteiligte habe "mit dem Schlimmsten zu rechnen, wenn er den Kosovo nicht sofort verlasse" zu sehenden (letzteres lässt der Beschwerdeführer außer Acht) - dem Mitbeteiligten anlässlich eines kurzen Aufenthaltes in seiner Heimat widerfahrenen Haft mit Misshandlung durch die jugoslawischen Behörden komme "unter Berücksichtigung der" - von der Behörde nachvollziehbar gemeinten: aktuellen - "Verhältnisse im Kosovo" Asylrelevanz zu, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 47 Abs. 3) VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 6. Oktober 1999

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