Normen
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzleramt) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, reiste am 24. Juli 1991 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und beantragte am 25. Juli 1991 die Gewährung von Asyl. Bei seiner Ersteinvernahme gab der Beschwerdeführer an, in seinem Heimatland keiner militärischen oder politischen Organisation anzugehören; seine Religion hätte er frei ausüben dürfen und wäre politisch nicht verfolgt worden. In den Jahren 1985 bis 1989 sei er als Mittelschullehrer in Nigeria tätig gewesen. Auf Grund des Auslaufens seines Arbeitsvertrages in Nigeria Ende Mai 1989 hätte er beschlossen, nach Ghana zurückzukehren. Zu diesem Zweck hätte er seinen Cousin ersucht, ihn von Nigeria nach Ghana mitzunehmen. Am 1. Juni 1989 hätten sie sich in Richtung ghanesische Grenze begeben und kurz vor dem Grenzübergang eine Rast eingelegt. Dort hätte sein Cousin einen ehemaligen Soldaten der ghanesischen Armee getroffen und über dessen Ersuchen eine versperrte Holzkiste für diesen nach Ghana mitgenommen. Beim Grenzübergang seien sie aufgefordert worden, sämtliche Kisten zu öffnen. Hiebei hätte der Grenzkontrollbeamte die Kiste mit Waffen und zwei Funkgeräten gefunden. Der Beschwerdeführer und sein Cousin seien verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Bei einer Überstellung am 4. Juli 1991 wäre dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen und er hätte sich in ein Dorf, in dem er einige Jahre zuvor als Lehrer tätig gewesen sei, begeben. Von dort aus habe er seine Familie informiert, welche ihm Geld sowie seinen Reisepass übermittelt habe. Kehrte er in sein Heimatland zurück, würde ihn eine lange Gefängnisstrafe erwarten.
Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich wies mit Bescheid vom 19. Oktober 1991 den Asylantrag ab. In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, seine Ausführungen gegenüber der Sicherheitsdirektion hätten in deren Bescheid keinen Niederschlag gefunden und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
Mit Bescheid vom 31. Juli 1993 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung als unbegründet ab. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof brachte der Beschwerdeführer vor, gegen die ghanesische Führung stets im Untergrund eingetreten zu sein. Die von ihm transportierten Waffen hätten für den zivilen Widerstand gegen die politische Führung Ghanas gedient. Nachdem anlässlich des Waffentransportes bekannt geworden wäre, dass der Beschwerdeführer auch organisiert gegen die politische Führung in Ghana eingetreten wäre und eintreten würde, erwarte ihn in Ghana kein menschenrechtskonformes Strafverfahren und er müsste mit der Todesstrafe, jedenfalls mit schwerster politischer Verfolgung, rechnen.
Mit hg. Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 94/19/0272, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (wegen Aufhebung des Wortes "offenkundig" im § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 durch den Verfassungsgerichtshof) aufgehoben.
Zur Ergänzung seiner Berufung aufgefordert erstatte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz vom 14. März 1995, in dem er versuchte, die aufgezeigten Widersprüche in seinem Vorbringen aufzuklären und erneut auf seine auf Grund des Waffentransportes zu Tage getretene politische Gesinnung verwies. Zum Beweis seiner Angaben beantragte er seine neuerliche Einvernahme; weiters wies er darauf hin, dass trotz politischer Änderungen in Ghana nach wie vor die für seine Verhaftung Verantwortlichen an der Macht seien und er deshalb nicht daran zweifle, als Regimegegner und wegen seiner Flucht aus der Haft neuerlich verfolgt zu werden.
Mit Bescheid vom 28. Juni 1995 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung neuerlich als unbegründet ab. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wies der Beschwerdeführer erneut auf seine politische Gesinnung, auf seine Tätigkeiten gegen die herrschende politische Führung in Ghana hin. Es sei seine Absicht gewesen, bewaffneten Widerstand gegen das in seiner Heimat herrschende politische Regime zu organisieren. Zu diesem Zweck hätte er gemeinsam mit seinem Cousin bei der Einreise nach Ghana eine Holzkiste mit Waffen und zwei Funkgeräten im Gepäck gehabt.
Auf Grund des Inkrafttretens des Asylgesetzes 1997 trat das Verfahren über diese Beschwerde in das Stadium vor Erlassung der Berufungsentscheidung zurück; der Verwaltungsgerichtshof wies mit hg. Beschluss vom 22. April 1997, Zl. 96/01/0174, die Beschwerde gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 als unzulässig zurück.
In weiterer Folge erhob der unabhängige Bundesasylsenat auf Grundlage von Auskünften des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland bzw. von Berichten des US-Departement of State und des amnesty-international-Jahresberichtes die Grundzüge der Gerichtsverfassung bzw. der Gerichtspraxis in Ghana und hielt diese Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs vor. Dieser teilte mit Schriftsatz vom 23. Juni 1998 mit, er habe über seine politische Tätigkeit bereits während seiner Ersteinvernahme berichtet. Diese Einvernahme habe in Englisch stattgefunden und das vom Dolmetscher gebrauchte Englisch habe der Beschwerdeführer kaum verstehen können. Er habe die Niederschrift unterfertigt, weil er nicht gewusst habe, dass ihm diese zurückübersetzt hätte werden müssen. Auf etwaige Fehler oder Angaben seinerseits, die nicht in der Niederschrift festgehalten worden seien, habe er daher nicht eingehen können. Auch sei ihm zum damaligen Zeitpunkt die Reichweite seiner Aussagen nicht bewusst gewesen. Schließlich sei es ihm auch nicht möglich gewesen, bei Erhebung seiner Berufung Rechtsbeistand zu erhalten; zwischen ihm und demjenigen, die für ihn die Berufung verfasst habe, habe es zudem Sprachschwierigkeiten gegeben.
Zum Asylantrag selbst führte der Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz vom 23. Juni 1998 aus, er sei für die Ghana Democratic Movement (GDM) tätig gewesen. Der Hauptsitz dieser Bewegung befinde sich in London; sie trete für das Ende der Militärregierung in Ghana sowie dafür ein, dass es freie und faire Wahlen, faire Gerichtsverfahren und keine Hinrichtungen mehr geben solle. Nach detaillierter Darstellung der Struktur und der Tätigkeitsbereiche dieser Gruppierung erklärte der Beschwerdeführer, es sei während der Zeit, in der er in Nigeria unterrichtet habe, seine Aufgabe gewesen, neue Mitglieder für die GDM zu werben, da auch in Nigeria viele Ghanaer lebten. So habe er in Lagos und Oyo State ca. 500 Neumitglieder geworben, wobei 60 davon bereit gewesen seien, für die GDM zu kämpfen. Sein Cousin sei einer der Führer der GDM in Nigeria gewesen und sei auch in ständigem Kontakt zu den Führern in den anderen Ländern gestanden. Eines Tages, es sei ca. ein Monat vor seiner Verhaftung gewesen, habe ihn sein Cousin in seiner Wohnung in Lagos aufgesucht und mitgeteilt, dass nach einer Weisung aus London die Gruppe in Ghana nun so weit wäre, den Regierungsumsturz durchzuführen und dass sie Waffen bräuchten. Er habe eine Kiste dabei gehabt, in der sich die Waffen befunden hätten und diese beim Beschwerdeführer untergestellt. In der Folge habe er den Beschwerdeführer öfter besucht und jedesmal eine Kiste mit Waffen mitgebracht. Schließlich seien es insgesamt 10 Kisten gewesen, die vorübergehend in der Wohnung des Beschwerdeführers gelagert worden seien. Als alle Kisten in der Wohnung gewesen seien, hätten sie Leder gekauft, um die Waffenladung als Ledertransport zu tarnen. Sein Cousin habe dann einen LKW mit Fahrer organisiert und sie seien dann Richtung Ghana gefahren. Beim Grenzübertritt seien sie dann verhaftet worden. Was seine Rückkehr nach Ghana betreffe, so sei zu sagen, dass seit seiner Flucht aus dem Gefängnis, in dem sein Cousin und er ohne Gerichtsverhandlung fest gehalten worden seien, weder die Familie des Cousins noch dessen Freunde jemals wieder etwas von seinem Cousin gehört hätten. Die Annahme, dass auch er im Falle seiner Rückkehr für immer verschwunden bleibe oder sogar ermordet werde, sei mehr als wahrscheinlich.
Die ihm vorgehaltenen Verbesserungen im Bereich der Justiz in Ghana zog der Beschwerdeführer in Zweifel und meinte, der vorliegende amnesty-international-Bericht könne nur die von der Justiz verhandelten Fälle beurteilen. Sein Fall liege aber nicht in dem untersuchten Bereich, weil er wie auch sein Cousin ohne Verfahren rund ein Jahr gefangen gehalten worden sei. Die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland, wonach es in Ghana keine asylrelevante diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessungspraxis (mehr) gebe, sei uninformiert und zynisch. Derselbe Politiker, der mit großer Wahrscheinlichkeit seinen Cousin habe ermorden lassen, sei noch immer an der Spitze der Regierung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 (AsylG) ab. Nach Wiedergabe des Ablaufes des Verwaltungsverfahrens und der bezughabenden Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe Anhaltspunkte für das Vorliegen eines politischen Deliktes - nämlich seine angebliche Mitgliedschaft bei der GDM und seine politischen Aktivitäten - erstmals in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 1998, also knapp sieben Jahre nach Stellung des Asylantrages vorgebracht. Diesen Darlegungen des Beschwerdeführers komme aber keine Glaubwürdigkeit zu, weil sie sich wesentlich vom bisherigen Vorbringen unterschieden, wobei eine sukzessive Steigerung des Vorbringens von der Ersteinvernahme über die Berufung zu den Verwaltungsgerichtshofsbeschwerden und letztendlich zur obgenannten Stellungnahme zu erkennen sei. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer derart wichtige Tatsachen erst knapp sieben Jahre nach der Stellung des Asylantrages bekannt gegeben habe, obwohl ihm das bereits vorher möglich gewesen wäre, vermöge die Berufungsbehörde den sich in wesentlichen Punkten steigernden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Vielmehr gehe sie davon aus, dass der Darstellung im Verfahren erster Instanz - nicht zuletzt auf Grund des engeren zeitlichen Zusammenhanges - erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Unvollständigkeit der Niederschrift über seine Ersteinvernahme rüge, so wäre es seine Sache und ihm (im zwischenzeitig sieben Jahre dauernden Verfahren) auch möglich gewesen, Argumente, die in dieser nicht niedergelegt worden seien, bereits früher darzulegen. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren erster Instanz gelangte die belangte Behörde schließlich zur Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer befürchtete Verfolgungsgefahr ausschließlich eine solche vor Strafverfolgung sei. Die strafrechtliche Relevanz des versuchten Waffenschmuggels zu prüfen, werde Sache der ghanesischen Gerichte sein, wobei auf Grund der von der belangten Behörde eingeholten Informationen ein entsprechendes Verfahren garantiert erscheine. Von einer Non-Refoulement-Prüfung habe gemäß § 44 Abs. 1 letzter Satz AsylG 1997 Abstand genommen werden können. Auch von einer mündlichen Verhandlung habe Abstand genommen werden können, weil der Sachverhalt zur Beurteilung ausreichend geklärt sei.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer in völlig allgemein gehaltenen Ausführungen, die keinen Bezug mit dem gegenständlichen Fall herstellen, rügt, die belangte Behörde habe keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt und sei im angefochtenen Bescheid ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht erkennbar sei, so widerspricht dieses Vorbringen sowohl der Aktenlage und als auch dem Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat vielmehr nach Durchführung eines (ausführlichen) Ermittlungsverfahrens und nach Gewährung von Parteiengehör an den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid Feststellungen über die von ihr als maßgeblich erachtete Sach- und Rechtslage getroffen und auf dieser Grundlage ihre rechtliche Beurteilung getroffen. Die diesbezüglichen Verfahrensrügen gehen daher ins Leere.
Die belangte Behörde hat ihren Bescheid aber dennoch mit einem Verfahrensmangel belastet.
Auf das Verfahren nach dem AsylG 1997 findet das AVG Anwendung. Als besondere Bestimmung für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten sieht § 67d AVG grundsätzlich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor, zu welcher die Parteien und die anderen zu hörenden Personen zu laden sind. Nach dem Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist auch auf das behördliche Verfahren des unabhängigen Bundesasylsenates das AVG anzuwenden, § 67d AVG jedoch mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und nach schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308).
Wird im Berufungsverfahren ein konkreter, neuer Sachverhalt behauptet, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, durch Würdigung der Berufungsangaben als unglaubwürdig den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 98/20/0411). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes des entscheidenden Organes der Behörde für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers (vgl. auch dazu das obzitierte hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, sowie das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0339).
Die belangte Behörde hätte daher sowohl wegen des umfangreichen und konkreten neuen Vorbringens des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren als auch deshalb, weil sie gestützt auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens zusätzliche, neue Sachverhaltsfeststellungen traf, eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.
Allerdings führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung eines Bescheides, sondern nur dann, wenn die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Hätte die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durchgeführt und einen persönlichen Eindruck von diesem gewonnen - auf dieses Versäumnis weist auch die Beschwerde ausdrücklich hin - und im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung die vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogenen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde über die Lage in seinem Heimatland (Gerichtsverfassung und Gerichtspraxis) mit diesem erörtert, so ist nicht auszuschließen, dass sie das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in seinem Schriftsatz vom 23. Juni 1998, als glaubwürdig erachtet und auch zur Lage im Heimatland des Beschwerdeführers Feststellungen im Sinne des Berufungsvorbringens getroffen hätte. Die belangte Behörde hat zwar Feststellungen zur geänderten politischen Lage in Ghana getroffen, sie ist aber nicht davon ausgegangen, dass selbst bei Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers dieser wegen seiner damaligen behaupteten politischen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem versuchten Waffenschmuggel nunmehr nicht mehr strafrechtlich verfolgt würde.
Ausgehend vom Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, nämlich von einer gegen die Regierung seines Heimatlandes gerichteten, bereits länger dauernden aktiven politischen Tätigkeit im Untergrund, welche anlässlich des versuchten Waffenschmuggels zu Tage getreten sei, und seiner Behauptung, ein faires Gerichtsverfahren sei daher für das von ihm gesetzte, als politisch zu qualifizierende Delikt des Waffenschmuggels (vgl. zum gemischt-politischen Delikt, bei welchem - wie im vorliegenden Fall - der politische Charakter den kriminellen überwiegt, das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 94/20/0794) nicht zu erwarten, sondern es drohe ihm Verschleppung und Ermordung, wäre es aber möglich, dass der Asylwerber als ein aus politischen Gründen von seinem Heimatstaat Verfolgter anzusehen und ihm aus diesem Grund Asyl zu gewähren wäre.
Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des auch in der Beschwerde gerügten Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 25. November 1999
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