VwGH 98/03/0229

VwGH98/03/022917.3.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des A K in Salzburg, vertreten durch Dr. Michael Wonisch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Bayerhamerstraße 57, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg jeweils vom 2. Juni 1998, Zl. UVS-3/10.047/4-1998 und Zl. UVS-3/5811/3-1998, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von je S 12.500,--, zusammen daher S 25.000,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 bestraft. Die Taten wurden im jeweiligen (von der belangten Behörde abgeänderten) Spruch des Straferkenntnisses wie folgt umschrieben:

1. Bescheid Zl. UVS-3/10.047/4-1998 (hg. Zl. 98/03/0229):

"Sie haben am 10.11.1997, um 15:50 Uhr in Salzburg, Gaisbergstraße-Fadingerstraße, ein Fahrrad gelenkt und haben sich nach der Anhaltung bei der anschließenden Amtshandlung um 16:50 Uhr im Wachzimmer Gnigl, Linzer Bundesstraße 11, geweigert, ihre Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu besonders ermächtigten Organ der Straßenaufsicht mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen."

2. Bescheid Zl. UVS-3/5811/3-1998 (hg. Zl. 98/03/0231):

"Sie haben am 3.10.1997, um 21:50 Uhr in Salzburg, Imbergstraße, von Haus Nr 16 bis Dr. Franz Rehrl Platz, ein Damenfahrrad gelenkt und haben sich nach der Anhaltung um 22:15 Uhr im Wachzimmer Rathaus, Rudolfkai 2, geweigert, ihre Atemluft von einem von der Behörde hiezu besonders ermächtigten Organ mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen."

In den Begründungen der angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, daß die Abänderung des Spruches erforderlich gewesen sei, "da die im erstinstanzlichen Spruch angeführte Vermutung, daß sich eine Person, die ein Fahrzeug lenkt, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, als Tatbestandsmerkmal für die Berechtigung zur Vornahme einer Atemalkoholkontrolle durch die 19. StVO-Novelle weggefallen ist."

Über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten der Verwaltungsstrafverfahren und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde erwogen:

§ 5 Abs. 2 StVO 1960 in der Fassung der im Beschwerdefall anzuwendenden 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, lautet:

"Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

  1. 1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
  2. 2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen."

    Nach § 99 Abs. 1 lit. b leg. cit. begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

    Die - von der belangten Behörde offenbar zur Anwendung gebrachte - Vorschrift des § 5 Abs. 2 erster Satz StVO 1960 (in der Fassung der 19. Novelle) setzt nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 4. Oktober 1996, Zl. 96/02/0436) voraus, daß ein Fahrzeuglenker nach Beendigung des Lenkens an Ort und Stelle zur Atemalkoholuntersuchung aufgefordert wird; er muß in diesem Fall nicht im Verdacht stehen, das Fahrzeug "in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" gelenkt zu haben. Bei Fahrzeuglenkern, die nicht an Ort und Stelle zur Atemalkoholuntersuchung aufgefordert werden, ist diese Aufforderung jedoch gemäß der Z. 1 des zweiten Satzes des § 5 Abs. 2 StVO 1960 nur dann rechtmäßig, wenn sie "verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ... ein Fahrzeug gelenkt zu haben". Dieses Tatbestandsmerkmal ist daher auch in der entsprechenden Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z. 1 VStG anzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 93/03/0316, zu § 5 Abs. 2 StVO 1960 in der Fassung vor der 19. Novelle).

    Diese Rechtslage verkannte die belangte Behörde. Die Tatumschreibungen in den angefochtenen Bescheiden lassen erkennen, daß die Aufforderungen zur Atemluftuntersuchung an den Beschwerdeführer nicht an Ort und Stelle ergangen sind; sie enthalten aber - entgegen dem Vorgesagten - keinen Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführer verdächtig war, sein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

    Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. März 1999

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