Normen
AVG §59 Abs1;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §11 Abs2;
GSGG §11;
GSGG §12 Abs2;
GSGG §12;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG §2 Abs1 Z2;
GSGG §2 Abs1 Z4;
GSGG §2 Abs2;
GSGG §5;
GSLG Krnt 1969 §1 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §16 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §16 Abs3;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1 Z1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1 Z2;
GSLG Krnt 1969 §3 Abs1 Z4;
GSLG Krnt 1969 §3 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §7;
AVG §59 Abs1;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §11 Abs2;
GSGG §11;
GSGG §12 Abs2;
GSGG §12;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG §2 Abs1 Z2;
GSGG §2 Abs1 Z4;
GSGG §2 Abs2;
GSGG §5;
GSLG Krnt 1969 §1 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §16 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §16 Abs3;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1 Z1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1 Z2;
GSLG Krnt 1969 §3 Abs1 Z4;
GSLG Krnt 1969 §3 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §7;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Am 16. August 1991 gab die mitbeteiligte Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) vor der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (AB) einen Antrag auf Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes für die Erschließung ihrer Waldparzelle 545/3 KG E. im Ausmaß von 1,6 ha zu Protokoll. Sie verwies dabei auch auf eine vor einigen Jahren u.a. von den Beschwerdeführern gebaute Forststraße, welche etwa 30 m vor ihrer Parzelle ende.
Nach Durchführung einer Verhandlung, in welcher der Versuch einer gütlichen Einigung zwischen der MP und den Beschwerdeführern fehl schlug, holte die AB ein Gutachten ihres Amtssachverständigen ein, in welchem Folgendes ausgeführt wird:
Die vom Antrag betroffene Waldparzelle der MP Nr. 545/3 KG E. im Ausmaß von 1,64 ha liege nördlich der Ortschaft E. auf einer Seehöhe von 1.300 m bis 1.350 m, sei südwest-exponiert, mäßig steil und größtenteils mit Fichten-(Lärchen-)Altholz bestockt.
An der unteren, westlichen Grenze der betroffenen Parzelle verlaufe ein öffentlicher Weg in südlicher Richtung bis zu einer Kehre. Bei dieser Kehre ende der vorgelagerte Güterweg "Lobenwald" und beginne gleichzeitig der bergwärts führende Güterweg "Loben - Hatzlhalt". Beide Weganlagen würden durch gleichnamige Bringungsgemeinschaften erhalten und verwaltet. Die talwärts führende Bringungsanlage "Lobenwald" münde in den vorgelagerten asphaltierten Güterweg "E.-Schönberg" ein, über welchen die Ortschaft E. nach 1,5 km Weglänge erreichbar sei. Der öffentliche Weg sei bergwärts der vorgenannten Kehre ab einem näher genannten Punkt in seinem bis in die Not leidende Parzelle der MP weiterführenden Teil nur mehr als Fußweg verwendbar; er erreiche Steigungen bis zu 30 % und sei in seinem derzeitigen Zustand nicht traktorbefahrbar. Vom bergwärts führenden Güterweg
"Loben - Hatzlhalt" zweige 220 m nach der vorgenannten Kehre ein Forstweg im Bereich der Parzelle 545/7 KG E. des Reinhard P. ab und ende in nördliche Richtung führend nach ca. 400 m im mittleren Bereich der Parzelle Nr. 545/4 des Zweitbeschwerdeführers etwa 40 m von der Südgrenze der vom Antrag betroffenen Waldparzelle der MP entfernt. Es handle sich dabei um jene Forststraße, für welche die MP das Recht zur Mitbenützung ins Auge gefasst habe. Der Forstweg sei LKW-befahrbar und weise, abgesehen vom steilen Einbindungsstück, Steigungen zwischen 5 % und 8 % auf. Er sei von den Beschwerdeführern und Reinhard P. gemeinsam errichtet und im Jahre 1988 fertig gestellt worden. Eine LKW-befahrbare Weganlage führe auch nahe der oberen Grenze der Waldparzelle der MP im Grundstück Nr. 556 KG E. des Florian J. vorerst in nordwestlicher und unter Einschaltung einer Kehre sodann in nordöstlicher Richtung zur Ostgrenze dieser Parzelle, wo die Einbindung in den Güterweg "Loben - Hatzhalt" erfolge, dies bei Gegensteigungen von ca. 10 % und einer Weglänge von 600 lfm. Das Befahren dieser Weganlage bedinge die Mitbenützung der vorgelagerten Bringungsanlage "Loben - Hatzlhalt" auf einer Länge von 1.200 m. Etwa 100 m von der nördlichen Grenze des Waldgrundstückes der MP entfernt ende schließlich eine im Besitz von Reinhold und Cäcilia W. liegende LKW-befahrbare Weganlage, welche nach ca. 300 m in den Forstaufschließungsweg "Görlitzen - Plan" einbinde. Dieser genossenschaftlich verwalteten Forstweganlage in der Länge von
3.400 m vorgelagert sei der Güterweg "Görlitzenweg", welcher nach 2.000 m im Bereich des Lobenbaches in die Güterweganlage "St. Leonhard - E." einbinde.
In der Prüfung der Frage des Fehlens einer ausreichenden Bringungsmöglichkeit für die Waldparzelle der MP sei festzustellen, dass diese Waldparzelle mit LKW oder Traktor nicht erreichbar sei. Der öffentliche Weg sei auf seinen letzten 150 m nicht traktorbefahrbar und die sich der betroffenen Parzelle etwa auf gleicher Höhe nördlich und südlich annähernden Weganlagen endeten im Norden 100 m und im Süden 40 m vor der jeweiligen Grenze der Waldparzelle der MP. Lediglich über die nahe der oberen, nordöstlichen Grenze verlaufende Weganlage des Florian J. wäre ein Bergaufseilen von Holz im Bodenzug möglich, doch wäre eine derartige Holzernte nur für den oberen Bereich der Waldparzelle wirtschaftlich durchführbar, womit der untere Bereich Not leidend bliebe. Es seien die derzeitigen Bringungsverhältnisse damit als unzulänglich zu bezeichnen.
Für eine Erschließung der Not leidenden Parzelle böten sich folgende Möglichkeiten an:
a) Variante "Streifweg":
Um die Not leidende Parzelle zu erschließen, müsste das nur als Fußweg ausgebildete Wegstück des öffentlichen Weges in einer Länge von etwa 150 m verbreitert werden; bei Steigungen von bis zu 30 % wäre von der Not leidenden Waldparzelle bis zum Güterweg "Lobenwald" mit mittleren Streifdistanzen von 300 m zu rechnen.
b) Variante "P.":
Die Verwirklichung dieser Variante erfordere die Mitbenützung eines von den Beschwerdeführern und Reinhard P. als Waldeigentümern gemeinsam errichteten Forstweges in einer Länge von 400 lfm. Um die Not leidende Parzelle zu erreichen, bedürfe es der Verlängerung dieser Weganlage in nördlicher Richtung, wobei ein Wegneubau von 40 m über Fremdgrund des Zweitbeschwerdeführers erforderlich wäre. Auf Eigengrund könnte der neu zu errichtende Weg mit ca. 7 % Steigung derart weitergeführt werden, dass die gesamte Not leidende Parzelle von diesem Weg aus bewirtschaftbar wäre.
c) Variante "J.":
Die in der Parzelle Nr. 556 KG E. des Florian J. verlaufende, LKW-befahrbare Weganlage führe mit etwa 10 % Gefälle bis knapp an die obere nordöstliche Grenze des Not leidenden Grundstückes. Dieser Weg wäre geeignet, den oberen Teil der Parzelle der MP mit Bergaufseilung zu bewirtschaften. Zur Erschließung des unteren Teiles müsste diese Anlage vom Nordosteck der Waldparzelle der MP weiter mit Gefälle zumindest in dem mittleren Bereich dieses Grundstückes geführt werden.
d) Variante "W.":
Ausgehend vom Forstaufschließungsweg "Görlitzen - Plan" verlaufe ein 350 m langer, LKW-befahrbarer Weg mit leichtem Gefälle in südlicher Richtung durch Eigentum des Reinhold und der Cäcilia W.; durch Weiterführung dieses Weges in südliche Richtung wäre die gesamte Not leidende Parzelle erschließbar, wobei diesfalls die ersten 100 lfm über Fremdgrund führen würden. Die Verwirklichung dieser Variante bedinge allerdings die Mitbenützung der über Görlitzen führenden, vorgelagerten Weganlage "Görlitzen - Plan" und "Görlitzenweg", welche durch gleichnamige Weggemeinschaften erhalten und verwaltet würden.
Zur Beurteilung der zur Verfügung stehenden Bringungsvarianten sei Folgendes auszuführen:
Die Variante "Streifweg" erfordere zwar keine Inanspruchnahme von Privatgrund und wäre auch kostengünstig, könne aber aus technischen Gründen nicht befürwortet werden, weil der MP damit unwirtschaftlich lange Streifdistanzen von über 300 m von der Not leidenden Waldparzelle bis zum Güterweg "Lobenwald" entstünden. Bei Steigungen von bis zu 30 % im zu verbreiternden Wegabschnitt wäre die Möglichkeit der Holzbringung je nach Witterung und Jahreszeit stark eingeschränkt, wobei auch auf damit verbundene Probleme in der Wegerhaltung sowie auf Gefahren bei der Benützung derart steiler Weganlagen aufmerksam gemacht werden müsse. Ebenfalls nicht befürwortet werden könne eine Erschließung der Not leidenden Parzelle über den Privatweg des Florian J., da eine solche Erschließung einen Bergauftransport der Holzlast über mehr als 600 m bis zur Bringungsanlage "Loben - Hatzlhalt" erforderte und im Vergleich zur Variante "P." ein Umweg von etwa 1 km Weglänge auf der Bringungsanlage "Loben - Hatzlhalt" notwendig wäre, um die Parzelle der MP zu erreichen. Die Varianten "P." und "W." seien erschließungstechnisch gleich zu beurteilen, da bei beiden Varianten durch Weiterführung bestehender Wege die Not leidende Waldparzelle im gestreckten Verlauf erreichbar und zur Gänze von einer derartigen Weganlage aus bewirtschaftbar wäre. Im Vergleich dieser beiden Varianten zueinander sei festzustellen, dass die Verwirklichung der Variante "P." den Neubau von ca. 40 lfm Weg über Fremdgrund des Zweitbeschwerdeführers zur Folge hätte, was einem Flächenbedarf von etwa 240 m2 entspreche. Weiter bedürfe es der Mitbenützung eines 400 m langen privat errichteten Forstweges, um den Gemeinschaftsweg "Loben - Hatzlhalt" zu erreichen. Bei Variante "W." wäre ein Fahrrecht über einen 350 m langen bestehenden Privatweg einzuräumen sowie das Recht, Fremdgrund für den Neubau eines in die Not leidende Parzelle führenden Zubringers im Ausmaß von ca. 600 m2 in Anspruch zu nehmen. Die Verwirklichung der Variante "W." erfordere die Mitbenützung der vorgelagerten Gemeinschaftswege "Görlitzen - Plan" auf einer Länge von ca. 3,4 km sowie "Görlitzenweg" auf einer Länge von 2 km. Die MP sei nicht Mitglied der diese Weganlagen verwaltenden Bringungsgemeinschaften und müsste diesen nachträglich als Mitglied beitreten. Im Gegensatz dazu sei bei der Variante "P." die MP an der Erhaltung der vorgelagerten Weganlagen "Loben - Hatzlhalt" (mitbenützte Länge: 220 lfm), "Lobenwald" (Länge ca. 1,6 km) sowie "E. - Schönberg" (mitbenützte Länge: 1,5 km) als Mitglied der gleichnamigen Bringungsgemeinschaften beteiligt. die MP sei zwar nur bei der Bringungsanlage "E. - Schönberg" mit der Not leidenden Waldparzelle beanteilt, nicht jedoch an den nachgelagerten Bringungsgemeinschaften "Lobenwald" und "Loben - Hatzlhalt", was zur Folge habe, dass die MP bei den beiden letztgenannten Bringungsgemeinschaften ihre Anteile entsprechend dem Ausmaß des Not leidenden Grundstückes erhöhen müsste. Ausgehend vom Gehöft der MP ergebe sich für die Wegstrecke zur Not leidenden Waldparzelle hin bei Variante "W." im Vergleich zur Variante "P." ein Mehrweg von ca. 2,6 km.
Ein Vergleich dieser beiden Varianten erweise die Variante "P." als die geeignetste, eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Waldparzelle der MP zu gewährleisten, was sich aus folgenden Gründen ergebe:
Bei Variante "W." werde 600 m2, bei Variante "P." jedoch nur 240 m2 Fremdgrund für einen Wegneubau benötigt. Dass bei der Variante "W." 50 lfm bestehender Privatweg weniger beansprucht werde, falle demgegenüber nicht ins Gewicht. Bei Variante "W." sei die MP nicht Mitglied der vorgelagerten Weganlagen-Bringungsgemeinschaften, während die MP bei der Variante "P." als Mitglied der betroffenen Bringungsgemeinschaften der vorgelagerten Weganlagen bereits beanteilt sei; eine dem Ausmaß der Not leidenden Waldparzelle adäquate Anteilserhöhung an den Bringungsgemeinschaften "Lobenwald" sowie "Loben - Hatzlhalt" würde gemeinschaftsintern zu regeln sein. Schließlich falle auch noch der Umweg von 2,6 km ins Gewicht, der eine Verwirklichung der Variante "W." gegenüber der Variante "P." in der Erreichung der Waldparzelle vom Gehöft der MP aus bedeutete.
Im weiteren Verlauf seines Gutachtens befasste sich der Amtssachverständige noch mit den von der MP unter den in Betracht kommenden Gesichtspunkten den Beschwerdeführern und Reinhard P. zu leistenden Entschädigungsbeträgen und ermittelte auch das Anteilsverhältnis der MP an der künftigen Erhaltung des Forstweges der Beschwerdeführer.
In Erwiderung auf dieses ihnen bekannt gegebene Gutachten sprachen sich die Beschwerdeführer ebenso wie Reinhard P. gegen die vom Amtssachverständigen vorgeschlagene Variante aus. Der Erstbeschwerdeführer äußerte, dass das Gutachten einseitig zu Gunsten der MP ohne Kenntnis der genauen Sachlage erstellt worden sei, weshalb er dieses Gutachten als gegenstandslos beurteile, weil sowohl Grenzen, Wege als auch Kostenaufteilung nicht der Wahrheit entsprächen. Auch die Einbindung sei nur als Traktorweg gedacht und für LKW nicht "denkbar". Der Zweitbeschwerdeführer verwies darauf, dass im Jahre 1974 die Errichtung einer gemeinsamen Weganlage zur Erschließung aller Waldparzellen nur am Widerstand des Vaters der MP gescheitert sei, was eine Neutrassierung zur Folge gehabt habe, die mit beträchtlichen finanziellen Opfern des Zweitbeschwerdeführers verbunden gewesen sei. Die MP könne ihre Waldparzelle über den öffentlichen Weg erreichen und auch eine der anderen Aufschließungsvarianten in Anspruch nehmen. Der vom Amtssachverständigen ermittelte Entschädigungsbetrag sei entschieden zu niedrig bemessen. Auch Reinhard P. sprach sich gegen die vom Amtssachverständigen vorgeschlagene Variante aus und berichtete über die Verhinderung des seinerzeitigen Erschließungsvorhabens durch den Vater der MP. Familie W. sei überdies im Begriff, ihren Privatweg bis an die Grundstücksgrenze der MP zu verlängern, wodurch die beste Anschlussmöglichkeit gegeben wäre.
Der Amtssachverständige hielt an seinem Gutachten fest und führte aus, dass bestehende Weganlagen an Hand der derzeit bestehenden Nutzungsgrenzen im Lageplan eingezeichnet worden seien. Wegen der Möglichkeiten von Unstimmigkeiten zwischen Natur- und Katastergrenzen träten Unsicherheiten im lagerichtigen Verlauf der Wegtrasse auf, welche sich jedoch in vernachlässigbarem Rahmen bewegen müssten. Dass die Einbindung des von den Beschwerdeführern errichteten Forstweges in den vorgelagerten Güterweg nur als Traktorweg gedacht gewesen sei, treffe nicht zu, da der Forstweg mit einer Planumbreite von zumindest 4 m eindeutig LKW-befahrbar sei und das Umfahren der Kehre im Einbindungsbereich durch Traktor und Pkw ohne Reversieren und durch einen LKW herkömmlicher Bauart bei einmaligem Reversieren möglich sei. Ein solches einmaliges Reversieren sei angesichts einer nachgelagerten Waldfläche von 5 ha durchaus zumutbar.
Die Beschwerdeführer hielten in Eingaben zur ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen an ihrer ablehnenden Position fest, wobei auch der Zweitbeschwerdeführer darüber berichtete, dass Herr W. seinen Privatweg bis an die Grenze der Parzelle der MP verlängern wolle.
Nachdem der Amtssachverständige noch eine gutachtliche Äußerung dazu erstattet hatte , dass das Bauvorhaben nach Maßgabe der Variante "P." einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht bedürfe, entschied die AB mit Bescheid vom 4. August 1993 über den Antrag der MP mit folgendem Spruch:
"1. a) Zu Gunsten der Parzelle 545/3 KG E. wird ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt, den von der Güterweganlage 'Loben - Hatzlhalt' bei hm 2,2 abzweigenden und in nördlicher Richtung über die Parzellen 545/7, 545/8 des Reinhard P., 545/6 des (Erstbeschwerdeführers) sowie 545/4 bzw. 545/5 des (Zweitbeschwerdeführers) führenden Forstweg in einer Länge von etwa 400 lfm mit allen landesüblichen Fahrzeugen und Geräten mitzubenützen.
b) Als Beitrag zu den seinerzeitigen Errichtungskosten hat (MP) an (Zweitbeschwerdeführer) S 6.823,--, an (Erstbeschwerdeführer) S 1.496,-- und an Reinhard P. S 187,--, das sind zusammen S 8.506,-- zu bezahlen.
c) Für die Errichtung dieses Forstweges gilt künftighin folgendes Anteilsverhältnis:
MP 6,4 Anteile
übrige Interessenten 9,1 Anteile
2. a) Zu Gunsten der Parzelle 545/3 KG E. wird weiters ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt, welches in dem Recht besteht, auf der Parzelle 545/4 KG E. des (Zweitbeschwerdeführer) ausgehend vom Ende des oben beschriebenen Forstweges in nördliche Richtung auf eine Länge von ca. 40 lfm eine Weganlage in der Fahrbahnbreite von 3,0 m (Kronenbreite 4,0 m) zu errichten, künftig zu erhalten und mit allen landesüblichen Fahrzeugen und Geräten zu befahren.
b) Als Entschädigung für die Grundinanspruchnahme hat (MP) an (Zweitbeschwerdeführer) den Betrag von S 2.424,-- zuzüglich einer Hiebsunreife von S 1.000,--, zusammen also S 3.424,--, zu bezahlen.
3. Die in den Punkten 1. b) und 2. b) enthaltenen Entschädigungen sind bei sonstiger Zwangsfolge binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides fällig."
Begründend verwies die AB auf das Gutachten ihres Amtssachverständigen, nach welchem ein Bringungsnotstand vorliege, der nach Maßgabe des Gesetzes durch die Variante "P." am besten zu bewältigen sei. Würde doch bei der Variante "W." wesentlich mehr Fremdgrund beansprucht, weshalb auch die Entschädigungskosten höher ausfielen, und müsste die MP bei der Variante "W." sich erst bei den vorgelagerten Bringungsgemeinschaften beteiligen, wodurch ebenfalls ein wesentlich höherer Aufwand erforderlich sei; auch der in Kauf zu nehmende Umweg von 2,6 km spreche gegen die Variante "W.". Dass die MP mit ihrer Parzelle 545/3 nicht bei allen vorgelagerten Bringungsgemeinschaften beanteilt sei, hindere die Einräumung des Bringungsrechtes in der gewählten Form nicht, weil es diesbezüglich lediglich entsprechender Beschlüsse der Vollversammlungen dieser Bringungsgemeinschaften bedürfe. Bei der von der MP neu zu errichtenden Weganlage handle es sich um eine anmeldepflichtige Forststraße. Die Anmeldung der Forststraße sei von der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg bereits zur Kenntnis genommen worden. Öffentliche Interessen stünden dem Bringungsrecht nicht entgegen, weil den Interessen des Forstwesens mit der Anmeldung der Forststraße bereits Rechnung getragen worden sei und andere Aspekte nicht zum Tragen kämen. Auch die Einwendungen gegen die vom Amtssachverständigen ermittelten Entschädigungsbeträge hätten sich als unberechtigt erwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer und Reinhard P. Berufung, in welcher sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholten. Der Erstbeschwerdeführer verwies darauf, dass auch ein westlicher Nachbar der Waldparzelle der MP den vom Amtssachverständigen als unbenutzbar bezeichneten öffentlichen Weg benutzt habe und dass Familie W. ihren Weg bis zur Parzelle der MP ausbauen wolle, wo es dann für die MP eine günstige Anschlussmöglichkeit gebe.
Die MP trat den Berufungen in einer Äußerung entgegen, in welcher sie sich dagegen verwahrte, dass ständig Probleme mit ihrem verstorbenen Vater zur Sprache gebracht würden, und in welcher sie dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers über die Benützbarkeit des öffentlichen Weges damit entgegentrat, dass der von diesem genannte Nachbar wesentlich weiter unten liege. Über Erschließungsabsichten der Familie W. sei ihr nichts bekannt.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Forsttechnik ein, welcher den Erwägungen des erstinstanzlichen Amtssachverständigen vollinhaltlich beitrat. Zur Beseitigung der unzulänglichen Bringungsverhältnisse bedürfe es einer LKW-befahrbaren Zufahrt. Bei einer vorgenommenen Begehung am 9. Juni 1994 seien neben den von der AB untersuchten Varianten keine weiteren sinnvollen Varianten aufgefunden worden. Die Variante "Streifweg" sei auf Grund der hohen Längsneigungen, der Nassstellen und des hohlwegartigen Charakters und wegen der damit verbundenen Gefahrenmomente und der langen Vorrückungsdistanz von mindestens 350 m als zeitgemäße Bringungsanlage nicht näher in Betracht zu ziehen. Die Variante "J." führte zu einer Erschließung im oberen, ostseitig gelegenen Teil der Parzelle der MP, wobei der Weg auf Eigengrund mit etwa 10 % Gefälle anzulegen wäre. Nachteilig sei dabei, dass Forstprodukte mehrere 100 m über Gegensteigungen zu den vorgelagerten Weganlagen gebracht werden müssten; sowohl auf der Parzelle des Florian J. als auch entlang der Bringungsanlage "Loben - Hatzlhalt" müssten lange Wegstrecken in Anspruch genommen werden, wodurch hohe Entschädigungsbeträge anfielen. Zur Variante "W." sei anzuführen, dass es zutreffe, dass die Familie W. die bestehende Forststraße bis an die nördliche Parzellengrenze der Waldparzelle der MP verlängern wolle. Ein entsprechender Projektierungsantrag liege bei der Landesforstdirektion bereits auf. Durch den Umstand, dass die Variante "W." in zwei vorgelagerte Weganlagen einmünde, für welche die MP kein Mitbenützungsrecht habe, führte diese Variante aber zu hohen Kosten und einer umständlichen Anfahrt für die MP. Sowohl aus bringungstechnischen als auch aus Kostengründen sei die Variante "P." als die Günstigste anzusehen. Dass die Einbindung der Forststraße der Beschwerdeführer in die Bringungsanlage "Loben - Hatzlhalt" nicht LKW-befahrbar sei, stimme nicht, weil bei Forststraßen, welche Waldflächen von geringem Ausmaß erschließen, die Einbindungen oftmals mit spitzem Winkel in bestehende Weganlagen errichtet würden, sodass ein LKW in diesen Bereich ein- oder mehrmals reversieren müsse. Die Bringungsrechtstrasse der AB werde als beste Variante bestätigt. Lediglich der Umstand, das die MP auf der Bringungsanlage "Loben - Hatzlhalt" offenbar kein Fahrtrecht habe, obwohl sie bei der gewählten Variante 235 m dieser Bringungsanlage mitbenütze, bedürfe noch der rechtlichen Klärung.
Das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahren Mitglied der belangten Behörde nahm Stellung zu Einzelfragen der Entschädigungsberechnung und verwies darauf, dass die MP mit der vom Verfahren betroffenen Parzelle bei den Bringungsgemeinschaften für die vorgelagerten Güterwege "Lobenwald" und "Loben - Hatzlhalt" nicht beanteilt sei, weshalb das bescheidmäßig eingeräumte Bringungsrecht für die MP derzeit von keinem Nutzen sei.
Die Beschwerdeführer und Reinhard P. wurden durch die belangte Behörde vom eingeholten Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen und von der Stellungnahme des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde verständigt. Die Beschwerdeführer äußerten sich dazu in Stellungnahmen, mit welchen sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholten.
In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde bestritt der Erstbeschwerdeführer das Bestehen eines Bringungsnotstandes der MP auch mit dem Argument, dass die Ehegatten W. ohnehin beabsichtigten, ihren Weg bis zur Parzelle der MP auszubauen. Der Erstbeschwerdeführer und sein Bruder Reinhard P. traten der Einräumung des Bringungsrechtes im Sinne des Bescheides der AB dem Grunde nach nicht mehr entgegen, bestanden jedoch auf eine entsprechend hohe Entschädigung im Zusammenhang mit den Vorkommnissen aus der Vorgeschichte der Erschließung des Waldes. Die MP erklärte, Mitglied der Bringungsgemeinschaft "Güterweg Loben - Hatzlhalt" zu sein, mit der Not leidenden Parzelle 545/3 jedoch an der Bringungsgemeinschaft nicht beanteilt zu sein. Dies stelle für sie kein Hindernis dar, besitze sie doch aus ihrer Eigenschaft als Mitglied die Berechtigung zur Benützung der Bringungsanlage, weshalb die Übernahme von entsprechenden Anteilen für das Grundstück 545/3 eine unbedeutende Angelegenheit sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen der Beschwerdeführer und des Reinhard P. gegen den Bescheid der AB vom 4. August 1993 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides trat die belangte Behörde den Erwägungen der AB unter Bezugnahme auf das von ihr eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Forsttechnik vollinhaltlich bei. Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers über die Absicht der Ehegatten W. zur Errichtung einer Weganlage, mit welcher die MP eine günstige Fahrtmöglichkeit bekommen würde, sei festzustellen, dass die belangte Behörde die derzeitige Bringungssituation für die Not leidende Parzelle der MP zu beurteilen habe und in ihre Überlegungen nicht in der Zukunft liegende, mit Unsicherheitsfaktoren behaftete Bringungssituationen einbeziehen könne.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit seinem Beschluss vom 17. Juni 1996, B 1302/96 und B 1306/96, deren Behandlung jedoch abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehren die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der aus dem Gesamtzusammenhang ihres Vorbringens erschließbaren Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben der Einräumung des Bringungsrechtes ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür als verletzt zu erachten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Erstbeschwerdeführer hat repliziert.
Die MP hat sich trotz gebotener Gelegenheit am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und über den Beschwerdefall erwogen:
Mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung an die Beschwerdeführer am 15. März 1996 hatte die belangte Behörde im Beschwerdefall das Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969, LGBl. Nr. 46/1969 i. d.F. der Novelle LGBl. Nr. 65/1993 (GSLG) anzuwenden.
Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist gemäß § 1 Abs. 1 das zu Gunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
Nach § 1 Abs. 2 GSLG können Bringungsrechte auch die Berechtigung umfassen,
1. eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;
2. eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten.
Bringungsrechte sind nach § 2 Abs. 1 GSLG auf Antrag einzuräumen, wenn
1. die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interesse nicht verletzt und den in § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.
Öffentliche Interessen sind nach § 2 Abs. 2 GSLG insbesondere solche des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der sonstigen öffentlichen Versorgung, des öffentlichen Verkehrs, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes.
Nach § 3 Abs. 1 GSLG sind Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, dass
1. die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
- 2. weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
- 3. fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
4. möglichst geringe Kosten verursacht werden.
Der Erstbeschwerdeführer rügt, dass weder mit ihm noch mit dem Zweitbeschwerdeführer das Gutachten des Amtssachverständigen der AB "entsprechend erörtert" worden sei. Wäre dieses Gutachten mit den Beschwerdeführern entsprechend erörtert worden und hätte die Behörde in ihrer Anwesenheit einen Ortsaugenschein durchgeführt, dann hätte der MP bekannt werden können, dass sich im südlichen Teil des vom Verfahren betroffenen Grundstückes der MP und im nördlichen Teil des südlich daran anschließenden Grundstückes des Zweitbeschwerdeführers ein Moor- und Sumpfgebiet befinde, dessen Vorhandensein nicht bloß eine naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht für die betroffene Wegvariante auslösen, sondern deren Wahl auch als unwirtschaftlich erweisen würde. Der Zweitbeschwerdeführer macht geltend, dass der nämliche Sachverhalt der belangten Behörde bekannt geworden wäre, wenn sie ihm nicht unter Verstoß gegen die Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG das forsttechnische Sachverständigengutachten und den Bericht ihres in agrarischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes zur Kenntnisnahme zu übermitteln unterlassen hätte.
Der vom Zweitbeschwerdeführer erhobene Vorwurf steht im Widerspruch zur Aktenlage, nach deren Ausweis das forsttechnische Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen ebenso wie der Bericht ihres in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes dem Zweitbeschwerdeführer zur Kenntnis und allfälligen Äußerung am 1. Dezember 1994 wirksam zugestellt worden war. Der Zweitbeschwerdeführer hat mit Schreiben vom 16. Dezember 1994 an die belangte Behörde zu Bericht und Gutachten auch eine Gegenäußerung erstattet. Auch das Gutachten des von der AB beigezogenen Amtssachverständigen war beiden Beschwerdeführern zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt und von ihnen mit Gegenäußerungen beantwortet worden. Das erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete Vorbringen der Beschwerdeführer über das Vorhandensein eines Moor- und Sumpfgebietes im Bereich der projektierten Wegvariante verstößt gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot und ist deshalb unbeachtlich.
Dass das eingeräumte Bringungsrecht gegen öffentliche Interessen des Naturschutzes verstoße, ist eine von den Beschwerdeführern aufgestellte Behauptung, auf welche sich wegen der Unbeachtlichkeit ihres dazu erstatteten Sachvorbringens ein Eingehen erübrigt. Hinzu kommt, dass die Wahrung der öffentlichen Interessen allein in die Hand der Behörden gelegt ist. Dies gilt auch für den von den Beschwerdeführern angesichts der von ihnen gesehenen Übererschließung des Grundstückes der MP geltend gemachten Widerspruch des eingeräumten Bringungsrechtes zu öffentlichen Interessen des Forstrechtes. Auch solche öffentliche Interessen dürfen die Beschwerdeführer nicht geltend machen. Läge eine Übererschließung des Grundstückes der MP allerdings tatsächlich vor, müsste dies auf der Basis der Beurteilung des Antrages der MP auf Einräumung eines Bringungsrechtes nach § 2 GSLG aus den in diesem Gesetz genannten Gründen ohnehin zur Abweisung ihres Antrages führen. Nur nach den Bestimmungen des GSLG 1969 aber hatten die Agrarbehörden ihre Entscheidung über den Antrag der MP zu treffen und forstrechtliche Gesichtspunkte hierbei lediglich im Sinne der von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen nach § 2 Abs. 2 GSLG zu beachten. Zur Entscheidung über die Einräumung eines Bringungsrechtes nach forstrechtlichen Bestimmungen wären die Agrarbehörden nicht zuständig gewesen, weshalb sich eine Beantwortung der - sich nach dem Inhalt der agrarbehördlichen Bescheide ohnehin nicht ernstlich stellenden - Frage der Beschwerdeführer nach der Rechtsgrundlage des eingeräumten Bringungsrechtes erübrigt.
Dass die belangte Behörde der Variante "Streifenweg" nicht näher getreten ist, wurde von ihr im Einklang mit der AB auch mit den von einer solcherart gestalteten Bringungsmöglichkeit ausgehenden Gefahren begründet, welche eine Wahl dieser Variante schon aus dem Grunde des § 3 Abs. 1 Z. 2 GSLG ausschließen mussten. Die Variante "J." an der nordöstlichen Grenze des Grundstückes der MP wurde von der belangten Behörde im Einklang mit der AB u.a. auch unter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass damit eine akzeptable Erschließungsmöglichkeit nur für den östlichen Teil der Grundparzelle der MP geschaffen werden könnte, während der westliche (untere) Teil der Parzelle bei einer solchen Lösung keine ausreichende Bringungsmöglichkeit erhielte. Die von den Behörden beider Instanzen auf fachkundiger Basis angestellten Erwägungen, aus welchen Gründen die Variante "Streifenweg" ebenso auszuschließen sei wie die Variante "J.", sind nicht als unschlüssig zu beurteilen. Die Beschwerdeführer sind diesen Erwägungen im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, was es ihnen verwehrt, die auf diesen Erwägungen basierenden behördlichen Feststellungen vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgreich zu bekämpfen.
Der Erstbeschwerdeführer rügt als Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne einer Verletzung der behördlichen Ermittlungspflicht das Unterbleiben einer Vernehmung des Reinhold W., welcher der Behörde im Falle seiner Vernehmung mitgeteilt hätte, dass er bereits im Jahre 1996 beabsichtige, die auf seinem Grundstück gelegene Weganlage bis zur Grundgrenze mit der Parzelle der MP zu verlängern. Der Erstbeschwerdeführer trägt hiezu vor, die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg habe mit Schreiben vom 4. Oktober 1995 die forstrechtliche Anmeldung des Straßenbauvorhabens des Reinhold W. bereits zur Kenntnis genommen, die Eheleute W. hätten im Juni 1996 die Wegtrasse direkt an die Grenze zum Grundstück der MP bereits errichtet.
Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers über die Errichtung der Verlängerung der Weganlage der Eheleute W. bis zur Grenze der Parzelle der MP im Juni 1996 verstößt gegen das Neuerungsverbot in augenfälliger Weise schon deswegen, weil der vorgetragene Sachverhalt sich überhaupt erst nach Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführer ereignet hat. Auch das durch Vorlage des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 4. Oktober 1995 erhärtete Vorbringen über die Kenntnisnahme der Anmeldung des Straßenbauvorhabens des Reinhold W. mit dem genannten Datum verstößt gegen das Neuerungsverbot, weil vom Erstbeschwerdeführer nicht dargetan wird und auch aus den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht ersichtlich ist, dass dieser zwischen der Beschlussfassung über den angefochtenen Bescheid durch den Landesagrarsenat am 27. Februar 1995 und Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführer am 15. März 1996 eingetretene Sachverhalt von den Beschwerdeführern der belangten Behörde bekannt gegeben worden wäre.
Der Rüge des Erstbeschwerdeführers über eine Unvollständigkeit der behördlichen Sachgrundlagenermittlung kann im Ergebnis allerdings Berechtigung nicht gänzlich abgesprochen werden. Dass die Familie W. ernstlich beabsichtigte, die Forststraße auf ihrem Grundstück bis an die nördliche Parzellengrenze des Grundstückes der MP zu verlängern, entsprach nicht nur einer im Verwaltungsverfahren von den Beschwerdeführern mehrfach geäußerten Behauptung, sondern war der belangten Behörde auch durch den Inhalt des von ihr eingeholten forsttechnischen Amtssachverständigengutachtens bekannt geworden, in welchem darüber berichtet worden war, dass ein entsprechender Projektierungsantrag bei der Landesforstdirektion bereits aufliege. Angesichts dieses Umstandes durfte die belangte Behörde den im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Einwand der Beschwerdeführer über die größere Vorteilhaftigkeit der Variante "W." unter dem von ihnen aufgezeigten Gesichtspunkt nicht mit dem Argument abtun, sich mit in der Zukunft liegenden und mit Unsicherheitsfaktoren behafteten Bringungssituationen nicht auseinander setzen zu müssen. Hatten nämlich die Grundstückseigentümer W. zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ihr Straßenbauvorhaben aktenkundig schon zur Genehmigung (Kenntnisnahme) durch die Behörde eingereicht, dann musste dieser Umstand die belangte Behörde dazu veranlassen, sich die nach Maßgabe der möglichen Ermittlungsschritte erzielbare Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der ihr vorgelegene Sachverhalt nicht eine unmittelbar bevorstehende Änderung erfahren würde, die für die Entscheidung der belangten Behörde von rechtlicher Relevanz sein könnte.
Von rechtlicher Relevanz konnte der Umstand einer Verlängerung der Forststraße auf dem Grundstück des Ehepaares W. bis zur Grundgrenze zur Parzelle der MP aber schon deswegen sein, weil damit die Bringungsvariante "W." zu einer solchen geworden wäre, für die ein Bringungsrecht nur mehr mit dem in § 1 Abs. 2 Z. 2 GSLG genannten Inhalt einzuräumen gewesen wäre, weil die Verwendung fremden Grundes zur Errichtung einer Bringungsanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 GSLG weggefallen wäre. Dass die von der AB getroffene Variantenwahl, in welcher die Inanspruchnahme von 600 m2 Fremdgrund für den Wegneubau im Falle der Realisierung der Variante "W." gegen diese Variante ins Treffen geführt worden war, nach Wegfall dieses Gegenargumentes einer neuen Überprüfung im Lichte der Vorgaben des Gesetzes zu unterziehen gewesen wäre, kann nicht zweifelhaft sein.
Betrachtet man die Kriterien des § 3 Abs. 1 GSLG, so zeigt sich, dass das Kriterium des § 3 Abs. 1 Z. 2 GSLG, dass Menschen und Sachen nicht gefährdet werden dürfen, als Anforderung formuliert ist, die der Einräumung eines diesem Gebot widersprechenden Bringungsrechtes jedenfalls entgegensteht, während die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 GSLG als Abwägungsparameter formuliert sind, die der Agrarbehörde eine Wertentscheidung auferlegen. Wertentscheidungen bedürfen, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, einer möglichst umfassenden und präzisen Ermittlung und Gegenüberstellung der für die Abwägung maßgebenden Argumente, um die getroffene Entscheidung auch transparent und nachvollziehbar zu machen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 1993, 93/10/0019, vom 21. Februar 1995, 94/07/0051, 0056, und vom 24. Oktober 1995, Slg. N.F. Nr. 14.351/A).
Unter diesem Gesichtspunkt kann für die behördliche Entscheidung zu Gunsten der von den Beschwerdeführern bekämpften Wegvariante im Verhältnis jedenfalls zur Variante "W." auch der weiteren Verfahrensrüge der Beschwerdeführer Berechtigung nicht abgesprochen werden, mit welcher sie geltend machen, dass die belangte Behörde eine nachvollziehbare Gegenüberstellung des mit den in Betracht kommenden Varianten verbundenen Kostenaufwandes im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen habe. Dem Einwand kommt umso mehr Gewicht zu, als sich die belangte Behörde etwa in der Ablehnung der Wegvariante "W." auch auf jene - nicht bezifferten - Kosten gestützt hatte, die der MP durch den damit notwendig werdenden "Einkauf" bei Bringungsgemeinschaften vorgelagerter Weganlagen entstehen würden, ohne gleichzeitig auch jene Kosten zu beziffern und den erstgenannten Kosten gegenüber zu stellen, die bei Wahl der von den Beschwerdeführern bekämpften Variante in gleicher Weise deswegen anfielen, weil die MP mit dem im vorliegenden Verfahren als Not leidend beurteilten Grundstück an den Bringungsgemeinschaften vorgelagerter Weganlagen nicht beanteilt ist. Dass solche Kosten unter dem Gesichtspunkt des § 3 Abs. 1 Z. 4 GSLG grundsätzlich in die Abwägungsentscheidung einzubeziehen sind, ist eine von der belangten Behörde ohne Rechtsirrtum vertretene Auffassung, weil es sich bei den im Ergebnis einer Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft nach § 14 Abs. 2 GSLG dem einbezogenen Mitglied erwachsenden Aufwendungen nach Maßgabe des nach § 16 Abs. 3 GSLG festzusetzenden Anteilsverhältnisses nicht um eine Entschädigung im Sinne des § 7 GSLG handelt, deren Höhe in die Abwägungsentscheidung nicht einzubeziehen wäre (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 28. März 1995, Slg. N.F. Nr. 14.231/A, und vom 23. Mai 1996, 93/07/0027). Dass das von der belangten Behörde insofern nach § 3 Abs. 1 Z. 4 GSLG ins Treffen geführte Kostenargument ohne Bezifferung der alternativ entstehenden Kosten nicht nachvollzogen werden kann, ist einsichtig. Ohne bezifferte Differenz der alternativ auflaufenden Kosten wiederum kann aber auch das Gewicht des Kostenargumentes im Verhältnis zu den sonstigen Parametern im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 und 3 GSLG nicht in einer solchen Weise beurteilt werden, die einen Nachvollzug der behördlichen Wertentscheidung nach Maßgabe des sachbezogen Möglichen erlaubte.
Die auch unter diesem Gesichtspunkt dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird im Beschwerdefall überlagert aber von einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die daraus resultiert, dass die belangte Behörde die rechtliche Bedeutung des im Bericht ihres in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes aufgezeigten Umstandes nicht erkannt hat, dass die MP mit dem am Bringungsnotstand leidenden Waldgrundstück nicht in die Bringungsgemeinschaften aller jener vorgelagerter Weganlagen einbezogen ist, deren Benützung im Zusammenhang mit dem im angefochtenen Bescheid eingeräumten Bringungsrecht den Bringungsnotstand erst beseitigen kann.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, steht die Benützung vorgelagerter Wege im inneren Zusammenhang mit der Einräumung eines Bringungsrechtes selbst und bildet die notwendige Grundlage für die behördliche Entscheidung über die Einräumung des Bringungsrechtes, weil die Entscheidung über ein Bringungsrecht im Wege der Erlassung von Teilbescheiden über bestimmte Wegabschnitte in der Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG keine Deckung findet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. April 1995, 94/07/0096, und vom 24. Oktober 1995, 93/07/0136). Wie das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde in seinem Bericht an die belangte Behörde zutreffend dargestellt hat, wäre das bescheidmäßig eingeräumte Bringungsrecht für die MP, da sie auf den vorgelagerten Güterwegen "Lobenwald" und "Loben - Hatzlhalt" für die Zufahrt zu ihrer Waldparzelle 545/3 kein Fahrtrecht hat, derzeit ohne Nutzen. Fehlt dem bescheidmäßig eingeräumten Bringungsrecht aber aus diesem Grund die Eignung, einen bestehenden Bringungsnotstand zu beseitigen, dann steht dies der Einräumung eines solcherart gestalteten Bringungsrechtes im Grunde des § 2 Abs. 1 Z 2 GSLG entgegen (vgl. die zur vergleichbar gestalteten Rechtslage nach dem Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 angestellten Erwägungen im hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1998, 95/07/0237).
Dass dem Fehlen einer Bringungsberechtigung der MP auf den vorgelagerten Weganlagen mit Hilfe lediglich entsprechender Beschlüsse der Vollversammlungen der betroffenen Bringungsgemeinschaften rechtlich abzuhelfen wäre, deren Mitglied die MP mit anderen Grundstücken ohnehin schon sei, ist eine von der AB im erstinstanzlichen Bescheid vertretene Rechtsauffassung, die nicht geteilt werden kann. Diese Rechtsauffassung übersieht, dass das Bringungsrecht (§ 1 Abs. 1 GSLG) ebenso wie die dem Bringungsrecht gleich zu haltende (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, 93/07/0136) Mitgliedschaft bei der Bringungsgemeinschaft (§ 16 Abs. 1 GSLG) am Grundstück und nicht an der Person seines Eigentümers haftet. Der "Einkauf" in eine Bringungsgemeinschaft bedarf eines behördlich zu setzenden Rechtsaktes nach § 14 Abs. 2 GSLG auch dann, wenn es um die Einbeziehung eines Grundstückes geht, dessen Eigentümer mit anderen Grundstücken (zufällig) der betroffenen Bringungsgemeinschaft schon angehört. Auf die im hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, 93/07/0136, zum Wesen der Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft nach § 14 Abs. 2 GSLG als Akt der Einräumung eines Bringungsrechtes getroffenen Ausführungen wird im gegebenen Zusammenhang hingewiesen.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf die Bestimmung des § 53 Abs. 2 leg. cit. in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft überhöht verzeichneten Stempelgebührenaufwand insoferne, als von den Beilagen nur die jeweilige Vorlage
des angefochtenen Bescheides in einfacher Ausfertigung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich angesehen werden konnte.
Wien, am 16. September 1999
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