Normen
GSGG §11 Abs1;
GSGG §2 Abs1;
GSGG §2;
GSGG §5 Abs1;
GSGG §6 Abs1;
GSLG Slbg §13 Abs1;
GSLG Slbg §2 Abs1 litb;
GSLG Slbg §2 Abs10;
GSLG Slbg §2 Abs2;
GSLG Slbg §2 Abs3;
GSLG Slbg §2 Abs6;
GSLG Slbg §2 Abs8;
GSLG Slbg §5 Abs1;
GSLG Slbg §5 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
GSGG §11 Abs1;
GSGG §2 Abs1;
GSGG §2;
GSGG §5 Abs1;
GSGG §6 Abs1;
GSLG Slbg §13 Abs1;
GSLG Slbg §2 Abs1 litb;
GSLG Slbg §2 Abs10;
GSLG Slbg §2 Abs2;
GSLG Slbg §2 Abs3;
GSLG Slbg §2 Abs6;
GSLG Slbg §2 Abs8;
GSLG Slbg §5 Abs1;
GSLG Slbg §5 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird im Umfang ihrer Bekämpfung auch der Spruchpunkte I.1. und I.3. des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen;
und 2. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1989, 89/07/0002, verwiesen. Wie den Gründen dieses Erkenntnisses entnommen werden kann, fand am 19. August 1976 vor dem Amt der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) eine Verhandlung zum Zweck der Regelung der Trassenführung, der Grundbeistellung, der Bau- und Erhaltungsanteile sowie zur Bildung einer Bringungsgemeinschaft hinsichtlich der Bringungsanlage (Güterweg) R. statt, in welcher vom Verhandlungsleiter ein mündlicher Bescheid über die Genehmigung eines Parteienübereinkommens, betreffend die Begründung eines Bringungsrechtes, und die Bildung einer Bringungsgemeinschaft verkündet und beurkundet wurde, obwohl das dieser Entscheidung zugrundeliegende Vorbringen der erschienenen Parteien auch die Einbeziehung der Liegenschaft des Beschwerdeführers in die Bringungsgemeinschaft vorsah, der zur Verhandlung vom 19. August 1976 aber weder geladen worden war noch an ihr teilnahm. Nach der über Verlangen des Beschwerdeführers am 9. August 1988 erfolgten Zustellung des mündlich verkündeten Bescheides der AB vom 19. August 1976 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine Berufung, die mit dem im hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1989, 89/07/0002, geprüften Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung (LAS) vom 21. Oktober 1988 als unbegründet abgewiesen wurde. Der LAS war in diesem Bescheid zum Ergebnis gelangt, daß der Beschwerdeführer durch Teilnahme an einer am 23. September 1976 stattgefundenen Versammlung der Bringungsgemeinschaft dem dieser zugrundeliegenden Parteienübereinkommen konkludent beigetreten sei. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Berufung die Gültigkeit des dem Bringungsrecht zugrundeliegenden Parteienübereinkommens nie bestritten, sondern vielmehr auf dessen Einhaltung bestanden. Er habe einen später erlassenen Bescheid über die Neufestlegung der Anteilsverhältnisse auf der Basis gleich gebliebener Anteilsverhältnisse seiner Liegenschaft in Rechtskraft erwachsen lassen und sei schließlich auch Jahre hindurch Obmannstellvertreter und auch Obmann der Bringungsgemeinschaft gewesen. Er habe an der Errichtung des Weges mitgearbeitet und die anteilsmäßigen Zahlungen geleistet.
Der Verwaltungsgerichtshof hob mit dem genannten Vorerkenntnis den Bescheid des LAS vom 21. Oktober 1988 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und äußerte in den Gründen seines Erkenntnisses die Rechtsanschauung, daß es der AB zufolge funktioneller Unzuständigkeit verwehrt gewesen sei, den Bescheid vom 19. August 1976 - am 9. August 1988 dem Beschwerdeführer gegenüber, am 19. August 1976 den anderen Interessenten gegenüber - zu erlassen. Das Parteienübereinkommen über die Begründung eines Bringungsrechtes habe nämlich ein Projekt der vom Bringungsrecht umfaßten Bringungsanlage zum Inhalt gehabt, mit welcher mehrere im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Parzellen als belastete Grundstücke in Anspruch genommen werden. Es erstrecke sich die Genehmigung dieses Parteienübereinkommens durch die AB damit auf ein auch Grundstücke des Beschwerdeführers erfassendes Parteienübereinkommen, welches der Beschwerdeführer aber im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch dessen Verkündung am 19. August 1976 unbestrittenermaßen nicht abgeschlossen gehabt habe. Daß der mündlich verkündete Bescheid der AB vom 19. August 1976 anderen Personen gegenüber in Rechtskraft erwachsen sei, stehe der Angreifbarkeit dieses Bescheides durch den Beschwerdeführer nicht entgegen. Die Bildung einer Bringungsgemeinschaft und deren bescheidmäßige Feststellung - erst mit letzterer erlange die Bringungsgemeinschaft Rechtspersönlichkeit - beziehe sich jeweils nur auf eine bestimmte Bringungsgemeinschaft mit jeweils bestimmten Mitgliedern und die zugrundeliegende Genehmigung des Parteienübereinkommens stets auf alle Interessenten.
Mit Ersatzbescheid des LAS vom 15. September 1989 wurde der Bescheid der AB vom 19. August 1976 daraufhin in Entsprechung der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes ersatzlos behoben.
Nachdem in der Folgezeit die Eigentümer der durch den errichteten Güterweg R. erschlossenen Grundstücke, unter diesen auch die mitbeteiligte Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP), unter Bezugnahme auf den Güterweg R. Anträge auf Einräumung eines Bringungsrechtes gestellt hatten, erließ die AB mit 17. Februar 1994 einen Bescheid, mit welchem sie gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Abs. 2, 6 und 7 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 (in der Folge kurz: GSG) zugunsten bestimmt bezeichneter Grundstücke (darunter auch solcher der MP) über bestimmt bezeichnete Grundstücke verschiedener Liegenschaftseigentümer (darunter auch der Beschwerdeführer und die MP) ein zeitlich unbegrenztes Bringungsrecht auf der bestehenden Weganlage R. einräumte (Spruchpunkt I.1.), dieses näher beschrieb (Spruchpunkt I.2. und 3.) und aussprach, daß die Bringungsberechtigten gemäß §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 und 2 GSG die Bringungsgemeinschaft R. mit näher bezeichneten Anteilen (darunter auch die MP) bildeten (Spruchpunkt I.4.). Die AB traf ferner Aussprüche zur Konstituierung der Bringungsgemeinschaft und der Wahl ihrer Organe (Spruchpunkt I.5. und 6.), legte gemäß § 2 Abs. 10 GSG die den Eigentümern der belasteten Grundstücke für die durch die Einräumung des Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührenden Entschädigungsbeträge und die Anteile fest, mit welchen die einzelnen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft den Gesamtentschädigungsbetrag aufzubringen hätten, und erließ in diesem Zusammenhang auch entsprechende Leistungsbefehle (Spruchpunkt I.7.); der Antrag der MP auf Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes zugunsten eines bestimmten Grundstückes wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Gegen diesen Bescheid erhoben mehrere Parteien, unter ihnen auch der Beschwerdeführer und die MP, Berufung. Der Beschwerdeführer brachte unter anderem vor, daß es den Güterweg R., mit dessen Errichtung und Ausgestaltung Kosten in Höhe von ca. 9 Mio. Schilling entstanden seien, rechtlich nicht gäbe, weshalb ihm auch kein Bringungsrecht eingeräumt werden könne. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, alle sich anbietenden Varianten zu prüfen, eine andere Variante wäre günstiger, weil sie keinen Hof unmittelbar berührte und damit den gesetzlich vorgeschriebenen Schutz von Hofräumen gewährleistete. Der Beschwerdeführer wandte sich auch gegen die Anteilsberechnung und gegen die Einräumung auch eines Viehtriebsrechtes und brachte vor, daß die Weganlage so knapp an seinem Wohn- und Wirtschaftsgebäude vorbeiführe, daß das Trockenmauerwerk stark beeinträchtigt werde. Er beantragte die "Ab- bzw. Zurückweisung" der gestellten Anträge. Die MP wandte sich gegen die Abweisung ihres für eine bestimmte Grundparzelle gestellten Begehrens auf Einräumung des Bringungsrechtes.
Der LAS traf mit Bescheid vom 25. November 1994 seine Entscheidung über die vor ihm anhängigen Berufungen der Parteien gegen den Bescheid der AB vom 17. Februar 1994 dahin, daß er diese Berufungen zwar zur Gänze als unbegründet abwies, aus Anlaß der Berufungen den Bescheid der AB vom 17. Februar 1994 aber behob und die von den Parteien gestellten Anträge auf Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes "betreffend den Güterweg R." abwies. Begründet wurde diese Entscheidung vom LAS mit dem Argument, daß ein Bringungsnotstand nicht vorliege, weil der Zusammenschluß der Parteien zum Zwecke der Errichtung, Verwaltung und Erhaltung der Güterweganlage eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zwischen den Partnern der Vereinbarung begründet habe, was den einzelnen Gesellschaftern die Möglichkeit zur land- und forstwirtschaftlichen Bringung kraft gesellschaftsrechtlicher Position verschafft habe. In ähnlicher Weise sei die Rechtslage auch in einem Urteil des Landesgerichtes Salzburg gesehen worden, nach welchem mit der Aufhebung des Genehmigungsbescheides - mit welcher keines der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft habe rechnen können - die zivilrechtliche Vereinbarung über Verlauf und Anlage des Güterweges nicht habe rechtsunwirksam werden können; die zivilrechtliche Vereinbarung über die gegenseitige Einräumung von Wegdienstbarkeiten habe nach der rechtlichen Beurteilung durch das Zivilgericht rechtlichen Bestand auch dann, wenn "auf Grund eines Formalfehlers die Genehmigung dieser Bringungsgemeinschaft nachträglich aufgehoben" worden sei. Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis seien vor den Zivilgerichten auszutragen. Die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem GSG aber lägen mangels Bringungsnotstandes nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhoben nur der Beschwerdeführer und die MP Berufung. Der Beschwerdeführer bestritt das Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages, beklagte das Unterbleiben einer Klärung der Betroffenheit von Liegenschaftsteilen von der Bringungsanlage und der Anteilsberechnung und die durch die Entscheidung des LAS herbeigeführte Rechtsunsicherheit und begehrte die Aufhebung des Bescheides des LAS und eine Entscheidung in der Sache selbst mit dem Ergebnis, seiner Berufung gegen den Bescheid der AB vom 17. Februar 1994 "vollinhaltlich stattzugeben". Auch die MP wandte sich in ihrer Berufung gegen die Beurteilung der Bringungsgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und begehrte die Erlassung eines Bescheides im Sinne des "seinerzeitigen Bringungsbescheides aus 1976".
Die belangte Behörde traf über die Berufungen des Beschwerdeführers und der MP gegen den Bescheid des LAS vom 25. November 1994 ihre Entscheidung im nunmehr angefochtenen Bescheid durch folgende Absprüche:
Der Bescheid des LAS vom 25. November 1994 wurde aus Anlaß der Berufungen dahin abgeändert, daß mit ihm aus Anlaß der gegen den Bescheid der AB vom 17. Februar 1994 erhobenen Berufungen der erstbehördliche Bescheid dahin abgeändert wurde, daß das Parteienübereinkommen vom 19. August 1976, betreffend die Begründung eines Bringungsrechtes, erweitert durch die Beitrittserklärung des Eigentümers eines weiteren Gutes, unter Beachtung des Austritts eines anderen Gutes, agrarbehördlich genehmigt wurde, "soweit es nicht die Belastung" von Grundstücken des Beschwerdeführers und einer anderen Person "betrifft" (Spruchpunkt I.1.), während gleichzeitig auf Antrag näher bezeichneter Parteien zugunsten näher genannter Grundstücke ein zeitlich unbegrenztes Bringungsrecht über näher genannte Grundstücke des Beschwerdeführers und der weiteren von der Genehmigung des Parteienübereinkommens vom 19. August 1976 ausgenommenen Person auf der bestehenden Weganlage R. eingeräumt (Spruchpunkt I.2.1.), dieses näher beschrieben (Spruchpunkt I.2.2. und Spruchpunkt I.2.3.) und der Antrag der MP auf Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes zugunsten eines bestimmten Grundstückes - soweit der Antrag gewerbliche Fahrten betreffe - abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.3.). Mit der Bildung einer Bringungsgemeinschaft nach § 13 GSG sowohl für das zu Spruchpunkt I.1. beurkundete als auch für das zu den Spruchpunkten I.2. eingeräumte Recht, mit der Festlegung der Höhe der gemäß § 2 Abs. 10 GSG den Eigentümern der belasteten Liegenschaften (Beschwerdeführer und die weitere, von der Genehmigung des Parteienübereinkommens vom 19. August 1976 ausgenommene Person) zustehenden Entschädigung sowie mit der anteilsmäßigen Aufteilung dieser Entschädigung auf die Berechtigten wurde von der belangten Behörde die AB betraut (Spruchpunkt II); "im übrigen" wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt III.).
In der Begründung des angefochtenen Bescheides legte die belangte Behörde zunächst dar, weshalb die Rechtsauffassung des LAS über das Fehlen eines Bringungsnotstandes nicht zu teilen sei. Das Zustandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sei aus dem vom LAS ins Treffen geführten Zivilurteil nicht abzuleiten. Mit diesem Urteil sei lediglich ausgesprochen worden, daß die ursprünglichen Interessenten und Bescheidadressaten einander gegenseitig durch das damalige Parteienübereinkommen entsprechende Fahrtrechte (Dienstbarkeiten) eingeräumt hätten, welche aus rein zivilrechtlichem Gesichtspunkt nach wie vor aufrecht seien. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Übereinkommens aber nicht anwesend gewesen, weshalb es hinsichtlich seiner Person und seines Gutes der Annahme einer Einräumung von Fahrtrechten an der zivilrechtlichen Basis fehle. Franz S., der Eigentümer des weiteren von der Genehmigung des Parteienübereinkommens vom 19. August 1976 in Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides ausgenommenen Gutes, sei mit ausdrücklicher Zustimmung der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft aus dieser nachträglich ausgetreten, weshalb das seinerzeitige Parteienübereinkommen auch auf dessen Grundstücke keine Bindungswirkung mehr entfalten könne. Gegen den nachträglich konkludenten Abschluß eines Gesellschaftsvertrages spreche in bezug auf den Beschwerdeführer und Franz S. der Umstand, daß für deren Güter unmittelbare Vorteile aus dem Güterweg R. nicht bestanden hätten, weil gerade diese Höfe durch einen Gemeindeweg ohnehin ausreichend erschlossen gewesen seien.
Nach dem Wegfall des Gründungsbescheides der Bringungsgemeinschaft "durch den Verwaltungsgerichtshof" sei jeder Grundstückseigentümer auch Eigentümer des auf seinem Grundstück liegenden Trassenstücks des Güterweges und bestehe auf Vereinbarungsbasis für jeden ursprünglichen Interessenten gleichermaßen das Recht, den Weg im Rahmen der ursprünglichen Vereinbarung zu benützen. Örtlich gesehen werde dieses Recht aber insofern eingegrenzt, als es nicht auf jenem Wegstück bestehe, welches auf den Grundstücken des Beschwerdeführers verlaufe. Der Beschwerdeführer habe kein Fahrtrecht im übrigen Trassenbereich und die anderen Parteien hätten kein Fahrtrecht auf dem Wegstück des Beschwerdeführers. Ohne Fahrtrecht über den auf den Grundstücken des Beschwerdeführers gelegenen Teil des Güterweges sei eine Erschließung der übrigen Interessenten aber nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer Eigentümer der direkt an der öffentlichen Straße angrenzenden Liegenschaften sei, sodaß für die übrigen Parteien keine Verbindung zu einem öffentlichen Weg bestehe und vom Vorliegen einer mangelnden Erschließung auszugehen sei. Für die Situation im Bereiche des Gutes des Franz S. gelte im Ergebnis nichts anderes, weil die Benützung der Wegtrasse im Bereich seiner Grundstücke für sämtliche anderen Benützer ebenfalls unumgänglich erforderlich sei. Nach Überquerung einiger Grundstücke des Beschwerdeführers, die direkt an die Bundesstraße anschließen, und bevor man die Hofstelle des Gutes des Beschwerdeführers erreiche, führe die erste große Kurve des Güterweges über Grundstücke des Franz S. Ohne rechtliche Absicherung der Fahrtmöglichkeit auch über die beiden Grundstücke des Franz S. sei ein Anschluß an das öffentliche Gut für die anderen interessierten Parteien nicht möglich. Die auf Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes, betreffend den Güterweg R., gerichteten Anträge hätten sich aber stets auf die Erschließung der notleidenden Grundstücke oder Hofstellen der betroffenen Parteien bezogen. Erschließung bedeute die rechtlich abgesicherte Zufahrtsmöglichkeit zum öffentlichen Gut, sodaß entgegen der Ansicht des LAS auf Basis des GSG hinsichtlich jener Bereiche inhaltlich abzusprechen gewesen sei, auf welche sich das Parteienübereinkommen nicht beziehe.
Für die restliche Wegstrecke, hinsichtlich welcher das Parteienübereinkommen zivilrechtlich noch Bestand habe, liege ein Übereinkommen nach § 2 Abs. 1 GSG vor, da sämtliche Eigentümer der zu belastenden Grundstücke bei Abschluß des Übereinkommens anwesend gewesen seien. Zur rechtswirksamen Begründung eines Bringungsrechtes habe es in diesem Umfang eines dieses Übereinkommen genehmigenden Bescheides der Agrarbehörde bedurft. Die dem entgegenstehende Ansicht des LAS, nach welcher die Wirksamkeit einer zivilrechtlichen Vereinbarung den Bestand eines Bringungsnotstandes beseitige, ließe für die gesetzliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b GSG keinen Anwendungsbereich mehr offen. Da das Parteienübereinkommen vom 19. August 1976 "in sich örtlich trennbar" sei, sei es in jenem Umfang, in dem übereinstimmende Willenserklärungen aller Betroffenen vorgelegen seien, agrarbehördlich zu genehmigen gewesen, um damit den Güterweg R. in diesem Bereich wieder auf eine öffentlich-rechtliche Basis zu stellen. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 8 und 9 GSG seien gegeben, weil das Erreichen des öffentlichen Weges durch die auf einem Parteienübereinkommen gründende Bringungsanlage keine Genehmigungsvoraussetzung darstelle. Die Anträge der Interessenten auf gegenseitige Bringungsrechtseinräumung auch in diesem Bereich führten nicht zum Ziel, da das gegenseitige Bringungsrecht schon durch die Beurkundung des Parteienübereinkommens verfügt worden sei. Im Umfang des dem Parteienübereinkommen zugrundeliegenden Rechtes sei zu seiner strittig gebliebenen inhaltlichen Gestaltung auszuführen, daß sich die Willensübereinstimmung des Jahres 1976 nur auf die im Rahmen des GSG zulässigen Verwendungszwecke gerichtet haben könne und somit auch nur solche Zwecke Inhalt der gegenseitig eingeräumten Fahrtrechte sein könnten. Der Viehtrieb etwa zähle geradezu typischerweise zu den üblichen Nutzungen landwirtschaftlicher Grundstücke und sei von der Bringungsberechtigung selbstverständlich umfaßt, während das land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht die Bringung für jagdliche Zwecke ebensowenig umfasse wie Fahrten von Gästen eines Gastgewerbebetriebes.
Es bleibe die auf dem Parteienübereinkommen beruhende Erschließung der Interessenten aber insofern noch mangelhaft, als die Wegfläche auf den Grundstücken des Beschwerdeführers und des Franz S. nicht Gegenstand der Parteienübereinkunft sei, sodaß es in diesem Umfang der Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes zu Lasten der Grundstücke des Beschwerdeführers und des Franz S. bedurft habe. Nach den Ermittlungsergebnissen stelle der Güterweg R. eine ideale Erschließung für die Höfe und Grundstücke der Antragsteller dar. Der Weg sei großteils errichtet und im überwiegenden Bereich durch das mit dem zu Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Erkenntnisses genehmigten Übereinkommen auch öffentlich-rechtlich abgesichert. Es stelle die bestehende Weganlage für sämtliche Grundstücke der Antragsteller die einzige Zufahrtsmöglichkeit dar, weil die antragsgegenständlichen Grundstücke und Höfe entweder nur über Fußsteige oder über steile, nicht befahrbare Wege erreichbar gewesen seien. Ohne die Benützungsmöglichkeit der bestehenden Weganlage, die ihren Anschluß ans öffentliche Wegenetz voraussetze, wäre die Bewirtschaftung der Flächen und die Versorgung der Hofstellen stark beeinträchtigt. Um den Bringungsnotstand zu beenden, fehle lediglich die rechtliche Grundlage für das Wegstück auf dem Grund des Beschwerdeführers und des Franz S., wofür entsprechende Anträge auf Einräumung eines Bringungsrechtes vorlägen. Angesichts dieser faktischen wie rechtlichen Situation sei davon auszugehen, daß die Vorteile für die notleidenden Antragsteller bei weitem die Nachteile für die Eigentümer der zu belastenden Flächen überwiegen; auch die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie Abs. 6 GSG seien im Gegenstand gegeben. Dem Einwand des Beschwerdeführers im Verfahren entsprechend sei eine Tonnagebeschränkung von 12 t erlassen und durch die Einschränkung des Fahrtrechtes im Sinne der getroffenen Ausführungen starker Fahrverkehr (etwa gewerblicher Art) unterbunden worden. Es finde sich im GSG auch keine Bestimmung, wonach die Einräumung eines Bringungsrechtes im Hofraum eines Gutes unzulässig sein solle. Die Baufläche des Gutes des Beschwerdeführers werde von der Trasse im übrigen auch gar nicht berührt.
Die Entscheidung über die Entschädigungen müsse ebenso der AB vorbehalten bleiben wie die Festlegung des Aufteilungschlüssels auf die Bringungsberechtigten; da der belangten Behörde keine Zuständigkeit zukomme, die Voraussetzungen des § 13 GSG zu überpüfen und allenfalls eine Bringungsgemeinschaft zu konstituieren, sei auch damit die AB zu beauftragen gewesen. Der Antrag der MP auf Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes zugunsten ihrer Baufläche und für gewerbliche Fahrten sei abzuweisen gewesen, da derartige Fahrten mit land- und forstwirtschaftlicher Bringung nichts zu tun hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben einer Belastung seiner Grundstücke mit Bringungsrechten zugunsten fremder Grundstücke ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als verletzt zu erachten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Auch die MP ist dem Begehren des Beschwerdeführers mit einem ablehnenden Vorbringen entgegengetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 GSG wird ein Bringungsrecht begründet
- a) auf Antrag des Grundeigentümers durch Einräumung durch die Agrarbehörde oder
- b) durch Parteienübereinkommen.
Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen ist ein Bringungsrecht durch die Agrarbehörde einzuräumen, wenn
- 1. die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und
- 2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen nicht verletzt und den in Abs. 6 aufgezählten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.
Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes ist nach § 2 Abs. 6 GSG so festzusetzen, daß
- 1. die durch seine Einräumung und Ausübung erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen,
- 2. weder Menschen noch Sachen gefährdet werden,
- 3. fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
- 4. möglichst geringe Kosten verursacht werden.
Nach dem achten Absatz dieses Paragraphen bedürfen Parteienübereinkommen gemäß Abs. 1 lit. b zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde, welche zu erteilen ist, wenn der Inhalt des Parteienübereinkommens unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
Für die durch die Einräumung von Bringungsrechten verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührt nach § 2 Abs. 10 GSG unter anderem dem Eigentümer des belasteten Grundstückes eine Entschädigung, die mangels eines diesbezüglichen Parteienübereinkommens von der Agrarbehörde zu bestimmen ist.
Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage oder Benützung einer fremden Bringungsanlage umfaßt, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam begründet, so bilden gemäß § 13 Abs. 1 GSG die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft, wobei die Bildung einer Bringungsgemeinschaft nach § 13 Abs. 2 leg. cit. von der Agrarbehörde durch Bescheid festzustellen ist.
Der Beschwerdeführer legt zunächst unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des hg. Vorerkenntnisses vom 27. Juni 1989, 89/07/0002, und des in dessen Folge ergangenen Ersatzbescheides des LAS vom 15. September 1989 dar, daß die auch im angefochtenen Bescheid wiederum ausgesprochene agrarbehördliche Genehmigung eines Parteienübereinkommens vom 19. August 1976 rechtswidrig sei, weil es am Vorliegen eines genehmigungsfähigen Übereinkommens auch deswegen schon fehle, weil das seinerzeitige Parteienübereinkommen doch darauf abgezielt habe, ein Bringungsrecht unter Einschluß der auf den Grundstücken des Beschwerdeführers verlaufenden Wegteile zu begründen. Ob der Beschwerdeführer damit Recht hat (vgl. hiezu neben den Ausführungen des von ihm zitierten Vorerkenntnisses auch die im hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, 94/07/0096, und die gegen Schluß der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 24. Oktober 1995, 93/07/0136, angestellten Erwägungen), hat im Beschwerdefall aber aus folgenden Überlegungen dahingestellt zu bleiben:
Der durch Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestaltete Rechtsschutz gegen die Rechtswidrigkeit verwaltungsbehördlicher Bescheide knüpft nicht an die objektive Rechtswidrigkeit eines Bescheides, sondern an die Verletzung subjektiver Rechte eines Beschwerdeführers in der Weise an, daß die Denkmöglichkeit einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers durch den normativen Gehalt eines Bescheides eine prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung und die durch den Bescheid tatsächlich erfolgte Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers eine meritorische Erfolgsvoraussetzung seiner Beschwerde ist.
Im Umfang der Bekämpfung des angefochtenen Bescheides auch in dessen Spruchpunkt I.1. fehlt es dem Beschwerdeführer schon an der prozessualen Zulässigkeitsvoraussetzung einer Denkmöglichkeit der Berührung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte durch den zu diesem Spruchpunkt getroffenen behördlichen Abspruch. Hat die belangte Behörde mit diesem Abspruch ein Parteienübereinkommen agrarbehördlich genehmigt, an dem der Beschwerdeführer nicht beteiligt war und das im Umfang seiner agrarbehördlichen Genehmigung auch eine Belastung von Grundstücken des Beschwerdeführers nicht vorsieht, dann konnte der solcherart eingeschränkte Umfang der von der belangten Behörde ausgesprochenen agrarbehördlichen Genehmigung das vom Beschwerdeführer als verletzt erklärte subjektiv-öffentliche Recht denkmöglich nicht berühren. Eine Rechtswidrigkeit des von der belangten Behörde in Spruchpunkt I.1. getätigten Abspruches über die agrarbehördliche Genehmigung eines den Beschwerdeführer in diesem Umfang in keiner Weise berührenden Parteienübereinkommens entfaltet auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers keinen Einfluß, sodaß er nicht berechtigt war, gegen den angefochtenen Bescheid im Umfang dieses seines Abspruches Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Gleiches gilt für die Bekämpfung des angefochtenen Bescheides auch im Umfang seines Spruchpunktes I.3., mit welchem der Antrag der MP auf Einräumung eines Bringungsrechtes in einem bestimmten Umfang abgewiesen wurde. Auch mit diesem Abspruch der belangten Behörde konnte eine Berührung von Rechten des Beschwerdeführers denkmöglich nicht eintreten.
Im Umfang der Bekämpfung auch der genannten Absprüche des angefochtenen Bescheides war die Beschwerde somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, was der Gerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
Ist demgegenüber im Umfang der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides die Möglichkeit einer dem Beschwerdeführer widerfahrenen Verletzung des geltend gemachten subjektiven Rechtes fraglos zu bejahen, so ist mit Rücksicht auf das Beschwerdevorbringen über die rechtliche Unzulässigkeit des von der belangten Behörde in Spruchpunkt I.1. getätigten Abspruches über die agrarbehördliche Genehmigung des Parteienübereinkommens vom 19. August 1976 die Frage zu prüfen, ob eine gegebenenfalls zu erkennende objektive Rechtswidrigkeit dieses behördlichen - vom Beschwerdeführer nicht zulässig bekämpfbaren - Abspruches auf die vom Beschwerdeführer bekämpfbaren Absprüche des angefochtenen Bescheides mit der Wirkung ausstrahlen würde, daß die vom Beschwerdeführer bekämpfbaren Bescheidabsprüche ihn deshalb im geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht verletzten. Dies ist aber nicht der Fall.
Der vom Beschwerdeführer in zulässiger Weise bekämpfte behördliche Abspruch über die Einräumung eines Bringungsrechtes nach § 2 Abs. 1 lit. a GSG durch die belangte Behörde setzt nach § 2 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. zwar voraus, daß der festgestellte Bringungsnotstand durch das eingeräumte Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, welche Voraussetzung dann nicht erfüllt wäre, wenn der Bringungsnotstand auch nach Einräumung eines Bringungsrechtes nach § 2 Abs. 1 lit. a GSG noch bestehen bliebe. Davon kann im Beschwerdefall aber deswegen nicht gesprochen werden, weil die durch die übrigen Streckenabschnitte des Güterweges R. belasteten Grundeigentümer den behördlichen Abspruch über die agrarbehördliche Genehmigung eines diese Belastung ihrer Grundflächen tragenden Parteienübereinkommens unangefochten gelassen haben. Blieb den Bringungsberechtigten die Bringungsmöglichkeit auf den übrigen Wegstrecken des Güterweges R. dadurch gesichert, daß die mit diesen Wegstrecken belasteten Grundeigentümer die Begründung eines Bringungsrechtes auf diesen Wegstrecken im Wege des § 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 8 GSG durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid akzeptiert haben, dann erfüllte das dem Beschwerdeführer gegenüber nach § 2 Abs. 1 lit. a GSG eingeräumte Bringungsrecht insoweit auch die Tatbestandsvoraussetzung des § 2 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. in ausreichender Weise. Es hat damit eine gegebenenfalls zu erkennende objektive Rechtswidrigkeit der behördlichen Vorgangsweise im Umfang der von ihr gesehenen Teilbarkeit der Rechtsbegründungsgründe nach § 2 Abs. 1 GSG das subjektiv-öffentliche Recht des Beschwerdeführers auf Unterbleiben einer Belastung seiner Grundflächen mit einem Bringungsrecht nicht verletzt. Kann es für ihn doch keinen Unterschied machen, ob die Belastung fremder Grundstücke mit dem Bringungsrecht auf Grundlage des § 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 8 GSG oder auf Grund der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. a leg. cit. erfolgte, solange im Umfang der Belastung seiner Grundflächen durch das Bringungsrecht alle vom Gesetz geforderten Voraussetzungen einer solchen Belastung erfüllt wurden.
Nicht Recht hat der Beschwerdeführer mit der von ihm vorgetragenen Rechtsauffassung, die Bildung einer Bringungsgemeinschaft hätte der Begründung eines Bringungsrechtes vorauszugehen, sodaß es rechtswidrig gewesen sei, ein Bringungsrecht einzuräumen, bevor eine Bringungsgemeinschaft gebildet worden war. Dieser Auffassung ist der Wortlaut des § 13 Abs. 1 GSG entgegenzuhalten, aus dem abgeleitet werden muß, daß die Bringungsgemeinschaft eine Gemeinschaft der bringungsrechtlich Berechtigten ist (vgl. das bereits zitierte, zur gleichgelagerten Rechtslage nach dem Kärntner GSLG 1969 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, 93/07/0136), sodaß die Entstehung der Bringungsgemeinschaft erst die Folge der Einräumung eines Bringungsrechtes ist (vgl. das ebenso zum Kärntner GSLG 1969 ergangene hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, 94/07/0002) und die Einräumung eines Bringungsrechtes damit denknotwendig voraussetzt.
Unter Hinweis auf die von der belangten Behörde in einem in einer anderen Verwaltungsangelegenheit erlassenen Bescheid geäußerte Rechtsanschauung trägt der Beschwerdeführer des weiteren vor, daß es rechtswidrig gewesen sei, über die Einräumung eines Bringungsrechtes und über die Festlegung der dem belasteten Grundeigentümer dafür gebührenden Entschädigung nicht in einem einzigen Bescheid abzusprechen, in welchem Zusammenhang der Beschwerdeführer auch die Auffassung vertritt, daß die Entschädigungsfrage in die bei der Einräumung des Bringungsrechtes anzustellende Interessenabwägung einzufließen hätte. Dem ist zu erwidern, daß der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde in dem vom Beschwerdeführer genannten Bescheid zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung nicht geteilt und vielmehr zur Auffassung gefunden hat, daß die Entscheidung über die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem Salzburger GSG von der Entscheidung über die Entschädigung trennbar und die Entschädigung für die durch § 2 Abs. 6 Z. 1 GSG gebotene Abwägung von Vor- und Nachteilen ohne Bedeutung ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1995, Slg. N.F. Nr. 14.231/A, und dem zur Rechtslage nach dem
O.ö. Bringungsrechtegesetz ebenso folgend das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 93/07/0027).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Beeinträchtigung seines Hofraumes durch den Güterweg ins Treffen führt, ist ihm zunächst zu erwidern, daß die Nähe der Trasse eines Bringungsweges zum Gebäude eines bäuerlichen Anwesens für sich allein noch keinen Umstand darstellt, aus dem eine Rechtswidrigkeit des in dieser Weise eingeräumten Bringungsrechtes abgeleitet werden kann. Mit der Behauptung einer statischen Beeinträchtigung des "Hofraumes" läßt sich der Vorwurf als erhoben erkennen, das eingeräumte Bringungsrecht widerspreche mit der gewählten Trassenführung in diesem Bereich der Bestimmung des § 2 Abs. 6 Z. 2 GSG, nach welcher Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen ist, daß weder Menschen noch Sachen gefährdet werden. Es setzt sich der Beschwerdeführer mit dieser Beschwerdebehauptung allerdings in Widerspruch zu der auf dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen der AB beruhenden Feststellung des Bescheides der AB vom 17. Februar 1994, nach welcher die bestehende Weganlage so gebaut worden sei, daß sie im Hinblick auf die land- und forstwirtschaftliche Bringung sowie im Hinblick auf die Fahrten für den täglichen Bedarf der Bewohner der derzeit durch die Weganlage erschlossenen Objekte die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen gewährleiste und auch eine Gefährdung und Belästigung der Nachbarschaft bei der Nutzung der bestehenden Weganlage für diese Zwecke nicht zu erwarten sei, wenn nicht durch einen zusätzlichen Verkehrserreger die Verkehrsfrequenz wesentlich erhöht würde, weil bei einer wesentlichen Steigerung der Verkehrsfrequenz wie etwa durch einen Gewerbebetrieb die Sicherheit im Bereich des Gutes des Beschwerdeführers nicht mehr gewährleistet wäre. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das von ihr eingeräumte Bringungsrecht aber auf genau jene Zwecke beschränkt, bei deren Wahrung der Amtssachverständige der AB die Hintanhaltung von Gefahren als gewährleistet beurteilt hat. Daß diese fachkundig getroffene Einschätzung, welcher der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren mit fachlich fundierten Argumenten nicht entgegengetreten ist, aber unschlüssig wäre, wird in der Beschwerdeschrift auch nicht ansatzweise darzustellen versucht.
Es war die Beschwerde im zulässig erhobenen Umfang demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzerls BGBl. Nr. 416/1994.
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