Normen
AVG §45 Abs3;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
AVG §45 Abs3;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde gemäß § 54 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, daß keine stichhältigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in der Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.
Aus einer im Akt erliegenden Kopie einer Seite des Reisepasses des Beschwerdeführers ergebe sich, daß dieser am 6. September 1992 bei der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf aufgrund eines von der österreichischen Botschaft in Ankara am 31. August 1992 ausgestellten und bis zum 15. Oktober 1992 gültig gewesenen Touristensichtvermerkes in Österreich eingereist sei. Seit dieser Zeit halte sich der Beschwerdeführer in Österreich auf.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 1. Juni 1995 und mit dem aufgrund einer Berufung ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 2. Jänner 1996 sei gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 FrG ein bis zum 31. Mai 2000 befristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen worden. Sein Antrag auf Gewährung von Asyl vom 9. April 1996 sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. April 1996 abgewiesen worden, wobei der Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei.
Im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes habe der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. Juni 1995 die Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei beantragt. Am 1. Mai 1992 Ägemeint wohl: 1. Mai 1982ö hätte er an einer Demonstration (Minderheitenrechte der Kurden) teilgenommen und wäre drei Tage festgenommen und unmenschlich behandelt worden. Am 1. Mai 1984 wäre er wiederum anläßlich einer Maiveranstaltung für drei Tage festgenommen und wieder unmenschlich behandelt worden. Am 23. Juni 1985 wäre er neuerlich verhaftet worden, weil er an einer Demonstration der "Antifa-Gruppe" teilgenommen hätte. Am 13. Juni 1993 "(richtig vermutlich 1992)" wäre er nach regierungsfeindlichen Äußerungen von der Polizei festgenommen und am nächsten Tag freigelassen worden, wobei es zu einer Anklage nach § 146 des türkischen Strafgesetzes wegen terroristischer Tätigkeiten gekommen wäre. In einer Niederschrift am 26. April 1996 vor einem Organ des fremdenpolizeilichen Büros habe der Beschwerdeführer angegeben, daß er auf seine Angaben vor dem Bundesasylamt verweise und einen Antrag auf Unzulässigkeit der Abschiebung stelle "(richtig: aufrechterhalte)".
Vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer am 24. April 1996 niederschriftlich angegeben, daß er vor seiner Ausreise aus der Türkei mehrere Male festgenommen und für mehrere Tage angehalten worden wäre. Bei seiner letzten Festnahme im Juni 1992 wäre er 17 Tage und vorher ebenfalls 17 Tage, 33 Tage, 6 Tage und 9 Tage in Haft gewesen.
Wie schon die Behörde erster Instanz in ihrem Bescheid vom 29. April 1996 festgestellt habe, seien diese Behauptungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 FrG anzunehmen:
Aus den Niederschriften und den schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers ergäben sich widersprüchliche Aussagen. Während das Schreiben des Beschwerdeführers an den Bundesminister für Inneres vom 24. Juni 1993 lediglich davon spreche, es sei in der Türkei gegen ihn in Abwesenheit ein Haftbefehl wegen des "Deliktes der Meinungsäußerung" erlassen worden, führe der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 16. Juni 1995 Festnahmen im Ausmaß von dreimal drei Tagen und einmal einem Tag sowie die Anklage nach § 146 des türkischen Strafgesetzes ins Treffen. "In seiner Niederschrift" vom 26. April 1996 seien es bereits 65 Tage Haft gewesen. Diese widersprüchlichen Angaben machten die Äußerungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Haft unglaubwürdig.
Dazu komme, daß der Beschwerdeführer erst nach Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes - und das sei ca. dreieinhalb Jahre nach seiner Einreise in das Bundesgebiet gewesen - einen Asylantrag gestellt habe. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich in seiner Heimat eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten gehabt, so hätte er bereits unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag stellen können und nicht erst nach rechtskräftiger Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren keine plausible Erklärung für diese verspätete Antragstellung geben können. Auch dieser Umstand lasse seine Angaben unglaubwürdig erscheinen.
Darüber hinaus sei festzuhalten, daß der Beschwerdeführer einen vom "Security Department of Izmir" am 28. August 1992 ausgestellten und bis 27. August 1994 gültig gewesenen Reisepaß vorgelegt habe, der von der türkischen Botschaft in Wien am 4. April 1995 mit einer Gültigkeit bis 26. Juli 1999 versehen worden sei. Durch die Verlängerung seines Reisepasses habe sich der Beschwerdeführer wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt, sodaß die Feststellung der Behörde erster Instanz, daß der Reisepaß nicht verlängert worden wäre, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich nach dem türkischen Strafgesetzbuch angeklagt und verfolgt worden wäre, zutreffe. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte die Verlängerung des Reisepasses nicht freiwillig vorgenommen, weil er von der Fremdenpolizeibehörde angewiesen worden wäre, gegen seinen Willen eine Handlung vorzunehmen, die ihm als erneute Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, ausgelegt werden könnte, sei nicht schlüssig, zumal der Beschwerdeführer erst am 9. April 1996, also erst ein Jahr nach der Verlängerung seines Reisepasses durch die türkische Botschaft, einen Asylantrag gestellt habe.
Auch die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der gegen ihn erhobenen Anklage seien widersprüchlich. Während er in seinem Antrag vom 16. Juni 1995 davon spreche, daß es nach seiner Festnahme am 13. Juni 1993 "(richtig wohl 1992)" zu einer Anklage wegen terroristischer Tätigkeiten gekommen wäre, habe er am 24. April 1996 vor einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich angegeben, daß seine Freunde seinen Namen preisgegeben hätten und deswegen Anklage gegen ihn erhoben worden wäre.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher nicht geeignet glaubwürdig darzutun, daß er in der Türkei Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit Beschluß vom 12. Februar 1997, B 2601/96, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 23. Mai 1997) begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Falle der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl. 97/18/0180, mwH).
2. Eine solche Bedrohung vermag der Fremde nach der ebenso ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, Zl. 95/18/0639, mwH) allerdings durch bloße Ausführungen zur allgemeinen (politischen) Situation in dem vom Feststellungsantrag des Fremden erfaßten Staat nicht glaubhaft zu machen, weshalb das - unter dem Titel inhaltlicher Rechtswidrigkeit erstattete - Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte Feststellungen darüber treffen müssen, daß der Beschwerdeführer "als Angehöriger des kurdischen Volks unmittelbar aufgrund meiner Nationalität vielschichtigen Verfolgungen und Repressionen durch den türkischen Staat und seinen Repräsentanten ausgesetzt" sei und die damit verbundenen Ausführungen ins Leere gehen.
3. In der Verfahrensrüge führt der Beschwerdeführer zunächst aus, die belangte Behörde habe "im wesentlichen aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens über die Asylgewährung, insbesondere der Niederschrift vor dem Bundesasylamt vom 24.4.1996" entschieden. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides tut der Beschwerdeführer damit nicht dar, war doch der belangten Behörde eine Berücksichtigung der Ergebnisse des Asylverfahrens aufgrund des in § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt und - abgesehen davon, daß im Antrag gemäß § 54 Abs. 1 FrG auf die Angaben im Asylverfahren verwiesen wurde - schon im Hinblick darauf naheliegend, daß im Asylverfahren die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu prüfen war (§ 1 Asylgesetz 1991 in Verbindung mit Art. I Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955) und § 37 Abs. 2 FrG ebenfalls auf eine Bedrohung von Leben und Freiheit des Menschen aus den genannten Gründen abstellt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 13. November 1997, Zl. 96/18/0612).
4.1. Unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse des Asylverfahrens gelangte die belangte Behörde zur Auffassung, daß die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes in mehrfacher Hinsicht unglaubwürdig seien. Die im angefochtenen Bescheid dazu getroffenen Feststellungen (siehe oben I.1.) über die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Ausmaß seiner Haftzeiten und über die erst ca. dreieinhalb Jahre nach seiner Einreise in das Bundesgebiet und erst nach Rechtskraft des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes erfolgte Stellung eines Asylantrages blieben in der Beschwerde unwidersprochen. Wenn die belangte Behörde aufgrund dieser Feststellungen das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubwürdig erachtete, so begegnet dies insbesondere auch unter Bedachtnahme auf das den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmende Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Befragung vor dem Bundesasylamt (am 24. April 1996) keinen Bedenken, hatte der Beschwerdeführer dort doch auf die Frage, warum er seinen Asylantrag erst dreieinhalb Jahre nach seiner Einreise in das Bundesgebiet gestellt habe, erklärt: "Ich wollte damals keinen Asylantrag stellen, sondern nur für einige Jahre hier bleiben. Jetzt erhalte ich kein Visum mehr. ... Ich möchte auch jetzt wieder einige Jahre hier bleiben und wäre bereit, nach Beruhigung der Lage in der Türkei wieder zurückzukehren. Ich möchte nicht in die Türkei, es herrscht dort eine 150 %ige Inflation und haben die Leute nicht einmal genug zum Essen."
4.2. Ebenso hat die belangte Behörde die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisepasses des Beschwerdeführers im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung als Hinweis auf dessen mangelnde Glaubwürdigkeit dahingehend gewertet, "daß der Reisepaß nicht verlängert worden wäre, wenn der Berufungswerber tatsächlich nach dem türkischen Strafgesetzbuch angeklagt und verfolgt worden wäre". Abgesehen davon, daß die belangte Behörde - anders als die Asylbehörde - in diesem Zusammenhang keine auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Beendigungsklausel nach der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z. 1 GFK) abzielenden rechtlichen Erwägungen vorgenommen hat und das diesbezügliche Beschwerdevorbringen schon deshalb ins Leere geht, begegnet es von seiten des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde die ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Feststellungen über die Umstände der Verlängerung des Reisepasses des Beschwerdeführers durch die türkische Botschaft in Wien (vor dem Hintergrund des schon oben unter II.4.1. dargelegten) als zusätzlichen Gesichtspunkt für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wertete.
4.3. Diese Beweiswürdigung verliert - unter Zugrundelegung der dem Verwaltungsgerichtshof insoweit zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) - auch dann nicht ihre Unbedenklichkeit, wenn man das von der belangten Behörde für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers insgesamt herangezogene - von der Beschwerde bekämpfte - weitere Argument, es seien die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Gründe für die gegen ihn erhobene Anklage widersprüchlich, beiseite läßt.
5.1. Die Verfahrensrüge, es sei weder durch das Bundesasylamt noch durch die belangte Behörde eine "ordnungsgemäße Befragung" des Beschwerdeführers zu den konkreten Verfolgungshandlungen erfolgt, es seien ihm die Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht zur Kenntnis gebracht worden bzw. sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden, zu den angeblichen Widersprüchen Stellung zu nehmen, ist nicht zielführend.
Zum einen ist der Beschwerde entgegenzuhalten, daß es im Grunde des § 54 Abs. 1 FrG Sache des Fremden ist, das Vorliegen einer im Sinne des § 37 Abs. 1 oder/und Abs. 2 leg. cit. relevanten Verfolgungssituation darzulegen (vgl. oben II.1.); daß der Beschwerdeführer dazu im beschwerdegegenständlichen Feststellungsverfahren keine Gelegenheit hatte, wird von ihm nicht behauptet und trifft nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten auch nicht zu. Zum anderen ist die Beschwerde darauf hinzuweisen, daß dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der als maßgeblich festgestellte Sachverhalt auf den eigenen Angaben der Partei beruht, für die Behörde keine Veranlassung besteht, insoweit Parteiengehör zu gewähren; abgesehen davon ist die Beweiswürdigung und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung vom Grundsatz des Parteiengehörs nach § 45 Abs. 3 AVG nicht umfaßt (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, auf S. 335, unter E 53 bis 56 angeführten hg. Entscheidungen). Unbeschadet dessen hat es die Beschwerde auch verabsäumt, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzutun, d.h. aufzuzeigen, inwieweit die Behörde, hätte sie den Beschwerdeführer zu seinen widersprüchlichen Angaben gehört, zu einem anderen (für ihn günstigen) Ergebnis gelangt wäre.
5.2. Ins Leere geht schließlich auch der Vorwurf, es sei dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben worden, zu "Narben im rechten Schulterbereich von der Folter mittels Zigarettenglut" auszusagen oder diese Verletzungen begutachten zu lassen, tut er damit doch nicht dar, was ihn gehindert habe, dies im Verwaltungsverfahren vorzubringen, zumal die Behörde gerade bei solchen, der persönlichen Sphäre zugehörigen Umständen auf die Mitwirkung der Partei an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes angewiesen ist.
6. Da nach dem Gesagten der Beurteilung der belangten Behörde, es bestünden keine stichhältigen Gründe für die Annahme einer Gefährdung und/oder Bedrohung des Beschwerdeführers in der Türkei im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG, Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)