VwGH 96/12/0381

VwGH96/12/038125.2.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. G in L, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler und Mag. Harald Papesch, Rechtsanwälte in Linz, Karl-Wiser-Straße 1, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 15. November 1996, Zl. 0-1-0, betreffend Erhöhung der Leiterzulage (§ 30 a Abs. 1 Z. 3 GG 1956), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §1 Abs1;
BDG 1979 §6 Abs1;
BDG 1979 §62;
GehG 1956 §30a Abs1 idF OÖ 1975/029;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF OÖ 1975/029;
GehG 1956 §30a Abs7 idF OÖ 1975/029;
LBG OÖ 1954 §1;
Statut Linz 1992 §47 Abs3 Z3;
Statut Linz 1992 §51 Abs2;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §1 Abs1;
BDG 1979 §6 Abs1;
BDG 1979 §62;
GehG 1956 §30a Abs1 idF OÖ 1975/029;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF OÖ 1975/029;
GehG 1956 §30a Abs7 idF OÖ 1975/029;
LBG OÖ 1954 §1;
Statut Linz 1992 §47 Abs3 Z3;
Statut Linz 1992 §51 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Linz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberbrandrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz. Er ist Sachbearbeiter des Brand- und Katastrophenhilfsdienstes der Feuerwehr der Stadt Linz, weiters Stellvertreter des Dienststellenleiters, stellvertretender Kommandant der Berufsfeuerwehr Linz, stellvertretender Kommandant des Pflichtbereiches Linz sowie stellvertretender Bezirksfeuerwehrkommandant.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens war dem Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Verwendung mit Schreiben vom 22. August 1994 die ihm bisher gewährte Verwendungs(Leiter)Zulage von 5 v.H. des "V/2-Bezuges" gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes für Oö Landesbeamte (kurz: Oö GG) ab 1. April 1994 "gegen jederzeitigen Widerruf" auf 10 v.H. monatlich erhöht worden. In der diesbezüglichen Information des Beschwerdeführers wurde darauf hingewiesen, daß durch diese Zulage gemäß § 30 a Abs. 5 Oö GG alle Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht abgegolten seien.

Ungeachtet dessen wurden dem Beschwerdeführer aber nach seinem Sachverhaltsvorbringen bis einschließlich September 1995 regelmäßig erbrachte zusätzliche Mehrdienstleistungen fallweise in Form von Zeitausgleich abgegolten. Auf Grund einer Kritik des Rechnungshofes sei in einem Schreiben vom 10. Juli 1995 seitens des Dienstgebers verfügt worden, daß eine zusätzliche Verrechnung von Überstunden ab 1. Oktober 1995 nicht mehr möglich sei.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit Schreiben vom 16. Oktober 1995 die "Neubemessung des quantitativen Anteils meiner Verwendungszulage ab 1.10.1995 (Erhöhung bei gleichzeitig unveränderter Aufrechterhaltung des qualitativen Anteils)". Begründet wurde dies damit, daß er zeitliche Mehrdienstleistungen von durchschnittlich 15 Stunden monatlich erbringe, die ihm bisher fallweise abgegolten worden seien. Da dies laut Schreiben des Personalamtes vom 10. Juli 1995 nicht mehr möglich sei, beantrage er eine Erhöhung seiner Verwendungszulage im entsprechenden Ausmaß.

Darüber wurde mit Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates als Behörde erster Instanz vom 3. Juni 1996 wie folgt abgesprochen:

"Dem Antrag auf Erhöhung der derzeitig gewährten Verwendungszulage gem. § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes in der für Landesbeamte geltenden Fassung, LGBl. Nr. 29/1975 i. d.g.F., in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Statutargemeinde-Beamtengesetz, LGBl. Nr. 37/1956 i.d.g.F., wird keine Folge gegeben."

Zur Begründung wurde rechtlich im wesentlichen ausgeführt, bei der Bemessung der Leiterzulage selbst sei neben dem Grad der höheren Verantwortung auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Im Zusammenhang mit diesen beiden Bemessungskriterien sei zu erwähnen, daß der Beschwerdeführer keiner eigenen Abteilung vorstehe, sondern lediglich Stellvertreterfunktionen wahrzunehmen habe. Wenn nun vom Antragsteller im Zusammenhang mit diesen Stellvertreterfunktionen vorgebracht werde, daß auf Grund der Wahrnehmung dieser Funktionen Mehrdienstleistungen anfielen, die in der derzeitigen Zulage nicht berücksichtigt seien, so sei dem entgegenzuhalten, daß diese Mehrdienstleistungen nicht regelmäßig im Sinne des § 30 a Abs. 1 Z. 3 Oö GG erbracht würden, sondern eben nur im Vertretungsfall. Hinsichtlich jener Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Sachbearbeitertätigkeit (welche die eigentliche Aufgabe des Beschwerdeführers darstelle) stünden, sei festzustellen, daß diese mit der derzeit gewährten Leiterzulage im Ausmaß von 10 v.H. des "V/2-Gehaltes" ausreichend berücksichtigt seien. Bei der Beurteilung der Mehrdienstleistungen sei - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - nicht auf die Regelung des § 16 Oö GG Bedacht zu nehmen; die Verwendungszulage stelle keine im Sinne des § 16 Oö GG rechnerisch ermittelte Vergütung von Überstunden dar, sondern sei eine eigenständige besoldungsrechtliche Einrichtung. Im Hinblick auf diese Rechtslage bestehe daher seitens der Dienstbehörde keinerlei Handhabe, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mehrdienstleistungen im Verhältnis 1 : 1,5 im Mehrleistungsanteil der Verwendungszulage zu berücksichtigen. Abschließend dürfe noch bemerkt werden, daß hinsichtlich der mit dem Antrag des Beschwerdeführers gleichzeitig begehrten Entschädigung für die Rufbereitschaft wegen "Magistratskompetenz gem. § 51 Abs. 3 lit. e StL 1992" eine gesonderte Erledigung ergehe.

Über die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt entschieden:

"Gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG sowie § 116 Abs. 2 StGBG, § 46 Abs. 1 Z. 2 StL 1992 und § 30 a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 5 O.ö. Landes-Gehaltsgesetz, idF LGBl. Nr. 83/1996, wird der Berufung gegen den Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, Herrn Vbgm Adolf Schauberger, vom 3.6.1996, GZ 02-4-1/1, mit dem die Erhöhung der Verwendungszulage gem. § 30 a Abs. 1 Z. 3 Gehaltsgesetz abgelehnt wurde, keine Folge gegeben."

Zur Begründung wird nach zusammengefaßter Wiedergabe des Verfahrensablaufes und der Rechtslage weiter ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibe eine Tätigkeit in Stellvertretung des Amtsleiters, solange sie die üblichen Zeiträume von Urlauben und nicht übermäßig langen Krankenständen nicht überschreite, bei der Beurteilung von Ansprüchen nach § 30 a Abs. 1 Z. 1, 2 oder 3 Oö GG außer Betracht. Es fehle an dem Tatbestandsmerkmal der "dauernden Führungsverantwortung". Beim Beschwerdeführer liege demzufolge keine Führungsverantwortung im Sinne des § 30 a Abs. 1 Z. 3 Oö GG vor, die eine Erhöhung der bereits bestehenden Verwendungszulage rechtfertige. Der Beschwerdeführer teile sich die antragsbegründend geltend gemachten Stellvertreteraufgaben mit einem anderen Bediensteten der Feuerwehr. Auch wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig nicht nur der Vertreter des Leiters der Dienststelle "Feuerwehr der Stadt Linz", sondern auch stellvertretender Kommandant der Berufsfeuerwehr Linz, stellvertretender Pflichtbereichskommandant sowie Bezirksfeuerwehrkommandant sei, ließen sich diese Tätigkeiten nicht genau voneinander trennen. Der Dienststellenleiter habe als Branddirektor natürlich auch die Aufgabe, als Kommandant der Berufsfeuerwehr Linz zu fungieren. Die Tätigkeitsbereiche des Kommandanten der Berufsfeuerwehr Linz, des Pflichtbereichskommandanten (Pflichtbereich umfasse das Gemeindegebiet) sowie des Bezirksfeuerwehrkommandanten (gemäß § 53 Abs. 7 Oö Feuerpolizeiordnung sei in den Städten mit eigenem Statut der Feuerwehrkommandant des Pflichtbereiches auch Bezirks-Feuerwehrkommandant) würden sich überschneiden. Aus den vorher genannten Gründen hätte daher die Behörde anläßlich der Neubemessung der Verwendungszulage im Jahre 1994 zu dem Schluß gelangen müssen, daß die Stellvertretung nicht ausreiche, eine Leiterzulage zuzuerkennen. Da aber diese Entscheidung rechtskräftig sei und sich am damaligen wesentlichen Sachverhalt (den maßgebenden Umständen) für die Zuerkennung dieser Leiterzulage nichts geändert habe und auch die Voraussetzungen gemäß § 30 a Abs. 7 Oö GG für eine Neubemessung nicht gegeben seien, könne die Leiterzulage derzeit nicht entzogen werden.

Was die zur Begründung des Antrages auf Erhöhung der Leiterzulage geltend gemachten Mehrdienstleistungen betreffe, so habe der Beschwerdeführer in den Monaten Jänner, Februar, März und Mai 1996 durchschnittlich monatlich 17 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht. In den Monaten September, Oktober, November sowie Dezember 1995 habe der Beschwerdeführer durchschnittlich 22 Stunden monatlich an Mehrleistungen erbracht. Bemerkt werde hiezu, daß ein Teil dieser Mehrleistungen aus der Teilnahme an Jahreshauptversammlungen sowie Jahresabschlüssen verschiedener Freiwilliger Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren sowie aus der Teilnahme an Seminaren und Dienstreisen resultiere. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zum Gehaltsgesetz sei bei der Beurteilung der Mehrdienstleistungen nicht auf die Regelungen des § 16 Oö GG Bedacht zu nehmen; die Leiterzulage stelle keine im Sinne des § 16 Oö GG rechnerisch ermittelte Vergütung von Überstunden dar, sondern sei eine eigenständige besoldungsrechtliche Einrichtung. Im Hinblick auf diese Rechtslage bestehe daher keinerlei Handhabe, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mehrdienstleistungen im Verhältnis von 1 : 1,5 im Mehrleistungsanteil der Leiterzulage zu berücksichtigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Diese Beschwerde wurde hinsichtlich der Bezeichnung der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 13. Jänner 1997 berichtigt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 96/12/0376, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, daß die Bemessung einer Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 Oö GG - um eine solche geht es hier - in erster Instanz in die Zuständigkeit des Magistrates fällt. Da vorliegendenfalls in erster Instanz aber nicht der Magistrat, sondern das zuständige Mitglied des Stadtsenates entschieden hat, erfolgte die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde. Dadurch, daß die belangte Behörde dies verkannte und den erstinstanzlichen Bescheid nicht deshalb behob, sondern in der Sache entschied, belastete sie schon deshalb den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren, und zwar für einen überzähligen Beschwerdeschriftsatz und eine nicht erforderliche Beilage.

Für das fortzusetzende Verfahren wird bemerkt, daß die Regelung des § 30 a Abs. 7 Oö GG nicht als eine erschöpfende Aufzählung der Fälle, in denen die Dienstbehörde zur Neubemessung verpflichtet ist, aufzufassen ist. Sie läßt vielmehr nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes den aus § 68 Abs. 1 AVG sich ergebenden allgemeinen Verfahrensgrundsatz unberührt, wonach die Rechtskraft eines Bescheides einer neuerlichen Entscheidung in der Sache jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn ein für die Entscheidung wesentliches Element des Sachverhaltes eine Änderung erfahren hat (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 1981, Zl. 1097/80, oder vom 30. September 1996, Zl. 93/12/0014).

Die Behörde wird daher über den Antrag des Beschwerdeführers auf Neubemessung seiner Leiterzulage zu entscheiden haben, wobei die vom Beschwerdeführer beantragte Neubemessung nur des quantitativen Anteils seiner Leiterzulage, da es sich hiebei um eine als Einheit zu sehende Zulage handelt, nicht in Frage kommt.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich meint, er sei als Beamter, der nach dem Oö GG besoldet werde, nicht gehalten, Dienstleistungen ohne angemessene Entlohnung zu erbringen, bisher seien seine Mehrleistungen durch die 10 %ige Verwendungszulage und eben fallweise durch Zeitausgleich abgegolten worden, der Entfall dieser Abgeltung, ohne daß in seinen erbrachten Dienstleistungen eine Änderung eingetreten sei, könne nicht mit dem Gesetz im Einklang stehen, sondern stelle Willkür dar, so ist dem entgegenzuhalten:

Während bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen dem grundsätzlich - auch durch länger bestehende faktische Verhältnisse - gestaltbaren Dienstvertrag die entscheidende Bedeutung zukommt, ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, daß Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1990, Zl. 90/12/0195, vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0065, und vom 24. April 1996, Zl. 95/12/0298). Soweit der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen und auf seine Bereitschaft zu Zugeständnissen hinsichtlich des Besoldungssystems verweist, ist ihm insbesondere entgegenzuhalten, daß es sich bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Vertragspartnern handelt. Die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind daher im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich direkt aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1994, Zl. 93/12/0305, mit weiterer Vorjudikatur).

Daß quantitative Mehrleistungen bei Bezug einer Leiterzulage nicht mehr durch Zeitausgleich abgegolten werden dürfen, ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf § 30 a Abs. 5 Oö GG keine Neuerung; die Änderung besteht lediglich darin, daß eine bisher offenbar gepflogene rechtswidrige Vorgangsweise durch die Behörde eingestellt wurde. Ein Recht auf die Beibehaltung einer bisher rechtswidrigen Vorgangsweise besteht aber im gegebenen Zusammenhang keinesfalls.

Da der Antrag des Beschwerdeführers als ein solcher auf Neubemessung seiner Leiterzulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 Oö GG zu verstehen ist, ist die zuständige Behörde verpflichtet, zur Klärung der Frage des Anspruches des Beschwerdeführers auf Leiterzulage die entsprechenden Feststellungen in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zu treffen und ihm - allenfalls - diese Leiterzulage bescheidmäßig neu zu bemessen. Bei der strittigen Leiterzulage handelt es sich um einen Gebührenanspruch des Beschwerdeführers; eine "Gewährung gegen jederzeitigen Widerruf" entspricht daher nicht dem Gesetz.

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