Normen
ABGB §2;
BDG 1979 §1 Abs1;
BDG 1979 §6 Abs1;
BDG 1979 §62;
B-VG Art18 Abs2;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;
VerlautbarungsG Stmk 1976 §2 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
ABGB §2;
BDG 1979 §1 Abs1;
BDG 1979 §6 Abs1;
BDG 1979 §62;
B-VG Art18 Abs2;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;
VerlautbarungsG Stmk 1976 §2 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark (Oberregierungsrat). Unstrittig ist, daß sie mit 1. Dezember 1978 in den Landesdienst aufgenommen und dem Büro des Landeshauptmanns zur Dienstleistung zugewiesen wurde. Mit Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung wurde die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. April 1987 befristet auf drei Jahre bei Refundierung der Personalkosten zu einer näher bezeichneten Gesellschaft der Stadterneuerung und Assanierung zugewiesen. Mit Wirkung vom 1. April 1990 wurde sie zur Bediensteten des Steiermärkischen Landesrechnungshofes ernannt. Unstrittig ist weiters, daß die Steiermärkische Landesregierung in der Sitzung vom 10. Mai 1976 beschlossen hat, den Sekretären der Verwendungsgruppe A, die im Büro eines Regierungsmitgliedes beschäftigt sind, nach einer dreijährigen Sekretärstätigkeit einen Vorrückungsbetrag, nach einer sechsjährigen Sekretärstätigkeit einen weiteren Vorrückungsbetrag und nach einer zehnjährigen Sekretärstätigkeit einen dritten Vorrückungsbetrag auf die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe ihrer Dienstklasse als Personalzulage zu gewähren, wobei diese Personalzulage einen Bestandteil des Bezuges bildet und daher gleich wie der Bezug ruhegenußfähig ist und vierzehn Mal jährlich zu gewähren ist. Nach dreijähriger bzw. sechsjähriger Tätigkeit wurden der Beschwerdeführerin die entsprechenden Personalzulagen zuerkannt.
Verfahrensgegenständlich ist der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr zum 1. Dezember 1988 nach zehnjähriger Sekretärstätigkeit im Büro des Landeshauptmannes den weiteren (dritten) Vorrückungsbetrag als Personalzulage zuzuerkennen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diesen Antrag abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 1. April 1987 vom Büro des Landeshauptmannes zu jener Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen worden sei, wodurch die Sekretärstätigkeit vorerst mit Wirkung vom 1. April 1987 unterbrochen worden sei; nach Ablauf der befristeten Dienstzuleistung sei sie nicht in das Büro des Landeshauptmannes zurückgekehrt, sondern sei zur Bediensteten des Landesrechnungshofes ernannt worden. Da sie somit tatsächlich ab 1. April 1987 nicht mehr im Büro des Landeshauptmannes als Sekretär tätig gewesen sei, erfülle sie nicht die in jenem Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung festgelegte Voraussetzung der zehnjährigen tatsächlichen Sekretärstätigkeit.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt; sie hat darin insbesondere vorgebracht, daß der von der Beschwerdeführerin als Rechtsgrundlage herangezogene Regierungsbeschluß nicht im Landesgesetzblatt kundgemacht worden sei und somit keine gehörig kundgemachte Rechtsverordnung der Steiermärkischen Landesregierung darstelle (wird näher ausgeführt).
Zu diesem Vorbringen hat die Beschwerdeführerin eine Gegenäußerung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gem. § 12 Abs. 1 gebildeten Senat erwogen:
Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, daß Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1990, Zl. 90/12/0195).
Vor dem Hintergrund des Art. 129 B-VG verkennt der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht, daß die von der belangten Behörde generell gepflogene Vorgangsweise, bei der Zuerkennung der von der Beschwerdeführerin begehrten "Personalzulage für Sekretärstätigkeit bei einem Regierungsmitglied" (hier: LH) mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage einen schweren Verstoß gegen die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns darstellt. Es ist der Beschwerdeführerin weiter zuzugestehen, daß für die "ihr eingeräumte Weitergewährung" der § 30 d-Zulage, die nach der genannten gesetzlichen Regelung nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung (hier: Sekretärin des LH) zuerkannt werden darf, für die Zeit der Dienstzuteilung bei der genannten Gesellschaft eine gesetzliche Deckung nicht erkennbar ist, dadurch kann sie aber von vornherein nicht in ihren Rechten verletzt sein.
Ungeachtet dessen kommt der Beschwerde aber aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:
Der Regierungsbeschluß, auf den sich die Beschwerdeführerin stützt, wurde nicht im Landesgesetzblatt kundgemacht und ist damit keine gehörig kundgemachte Rechtsverordnung der Steiermärkischen Landesregierung (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b des steiermärkischen Verlautbarungsgesetztes, LGBl. Nr. 27/1976). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein Erlaß einer Verwaltungsbehörde, der nicht in einem gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichungsorgan kundgemacht worden ist, keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgebende Rechtsquelle dar, aus der der Beschwerdeführer ein vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbares Recht ableiten kann oder die der Verwaltungsgerichtshof zu beachten hätte (siehe das in der Gegenschrift zitierte Erkenntnis vom 7. Juli 1987, Zl. 87/12/0089 - in dem es ebenfalls um einen nicht im Landesgesetzblatt kundgemachten Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung ging - unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 28. November 1964, Zl. 1941/64 und vom 3. Juli 1951, Slg. NF Nr. 2.175/A).
Entgegen der in der Äußerung zur Gegenschrift vertretenen Ansicht der Beschwerdeführerin vermochte auch der Umstand, daß die belangte Behörde über Säumnisbeschwerde den angefochtenen Bescheid erlassen hat, in dem sie sich meritorisch mit dem behaupteten Anspruch auseinandergesetzt hat (d.h. ihn nicht mangels gehöriger Kundmachung dieses Regierungsbeschlusses abgewiesen hat), ihr kein solches Recht zu verschaffen, weshalb ihre Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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