Normen
AVG §37;
DVG 1984 §8 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §32 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §46 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §48a Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §48a Abs4;
VwRallg;
AVG §37;
DVG 1984 §8 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §32 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §46 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §48a Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §48a Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Stadt X hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Primararzt (Leiter der chirurgischen Fachabteilung) und als ärztlicher Leiter des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Stadt X in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt X (kurz: Stadt X). Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadt X vom 24. Februar 1993 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. März 1993 in den dauernden Ruhestand versetzt.
Mit Eingabe vom 24. August 1992 an den Magistrat der Stadt X kam der Beschwerdeführer um "Nachzahlung von Mehrdienstleistungsentschädigung und Bereitschaftsentschädigung" ein. Wie aus den aufliegenden Dienstplänen ersichtlich sei, habe er sowohl Nachtdienste als auch Bereitschaftsdienste für chirurgische Assistenten an der chirurgischen Abteilung versehen. Er ersuche, die zu Unrecht einbehaltenen Anteile der Mehrdienstleistungsentschädigung nach § 46 der Niederösterreichischen Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) sowie die nicht zur Auszahlung gebrachte Bereitschaftsentschädigung nach § 48a GBDO rückwirkend bis 1. September 1989 an ihn zur Auszahlung zu bringen. Es handle sich hierbei einschließlich der Dienste im August 1992 um 362 Nachtdienste (davon 58 Sonn- und Feiertagsdienste) und 129 Bereitschaftsdienste (davon 22 Sonn- und Feiertagsdienste). Ebenso ersuche er um bescheidmäßige Ausfertigung.
Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 21. Oktober 1992 ersuchte der Magistrat (unter Hinweis auf eine mündliche Ankündigung des Beschwerdeführers) um Bekanntgabe, ob die 263 Nachtdienste, "das ist die Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr" ausschließlich im Krankenhaus verbracht oder zum Teil auch zu Hause "oder an einem anderen erreichbaren Ort verbracht" worden seien; es werde um datumsmäßige Angabe mit Uhrzeit gebeten, was auch für die Sonn- und Feiertagsdienste gelte. Hinsichtlich der 129 Bereitschaftsdienste wäre gleichfalls zu konkretisieren, ob diese Dienste ausschließlich zu Hause, an einem anderen Ort oder im Krankenhaus verbracht worden seien, wie auch, ob der Dienst von diesem Ort angetreten worden sei, um eine tatsächliche Arbeitsleistung zu erbringen ("Datum mit Uhrzeit von bis").
Unter dem Datum 21. Oktober 1992 (eingegangen am 22. Oktober 1992 - dieses Schreiben hat sich, wie sich aus den Akten ergibt, mit der Aufforderung vom 21. Oktober 1992 gekreuzt) gab der Beschwerdeführer (unter Hinweis auf eine mündliche Vorbesprechung) bekannt, er habe in Übereinstimmung mit der Ansicht der Stadt X und des Landes Niederösterreich, wonach das niederösterreichische Spitalsärztegesetz für Primarärzte nicht anzuwenden sei, "nach jener gesetzlichen Regelung gefragt, die für Spitalserhalter und Primarärzte gleichermaßen bindend sei"; das sei unbestritten die GBDO, nach welcher er sein Ansuchen behandelt wissen wolle. Sein Ansuchen gliedere sich in zwei Bereiche:
- 1) Mehrdienstleistungsentschädigung für geleistete Nachtdienste und
- 2) Bereitschaftsentschädigung für Bereitschaft im Rahmen der Nachtdienstleistungen vom chirurgischen Assistenten.
Zu Punkt 1) führe er aus, aus den allgemein aufliegenden Ärztedienstlisten, die für jeden Monat im voraus erstellt würden, sei zu entnehmen, wer wann Nachtdienst zu versehen habe, das heiße, wer vom allgemeinen Dienstschluß bis zum allgemeinen Dienstbeginn am Folgetag für die medizinische Betreuung der Patienten zuständig bzw. verantwortlich sei, sei es im Sekundararzt- oder Facharztdienst. Seine Nachtdienste beträfen den chirurgischen Facharztdienst, den er nunmehr seit März 1968 in diesem Krankenhaus versehe. Der Leiter der medizinischen Fachabteilung sei grundsätzlich nicht verpflichtet, Nachtdienste zu versehen. Da aber seit Jahrzehnten ein bisher nicht behebbarer Facharztmangel bestehe, müßten Primarärzte einer Abteilung mit fehlenden Oberärzten auch selbst Nachtdienste versehen. Das sei im fraglichen Krankenhaus in drei von vier Abteilungen noch immer der Fall. Der Facharztdienst müsse bei Bedarf jederzeit in einem angemessenen Zeitraum zur Verfügung stehen, Fachärzte dürften sich aber aufgrund eines extremen Facharztmangels, in einem jahrzehntelangen Übereinkommen auch außerhalb des Krankenhauses aufhalten. Die dem Primarius zugestandene Erlaubnis des Dienstgebers, zu Hause zu schlafen, stelle daher ein erworbenes Recht dar, das außerdem durch die laufend erfolgte Auszahlung der Nachtdienstgebühr nach dem niederösterreichischen Spitalsärztegesetz untermauert werde. Zur Erläuterung dieser einvernehmlichen Praxis müsse er weiter ausholen. Aufgrund der angespannten personellen Situation insbesondere Ende der Sechzigerjahre (wird eingehend näher ausgeführt) sei es auch gar nicht möglich gewesen, die zustehenden Urlaube und freien Tage voll auszunützen. Daß diese auf damals unabsehbare Zeit festgelegte Diensteinteilung an sich und ganz besonders im Vergleich mit geregelten 40-Stundenwochendiensten eine unzumutbare Einschränkung und Beeinträchtigung der Privatsphäre bedeutet habe, sei für jeden damit befaßten und verantwortungsvollen Politiker klar gewesen. Und obwohl der (damalige) Bürgermeister "auch monatelange Dauerdienste ohne Wimpernzucken oder großen Papierkrieg" einfach angeordnet habe (wird näher ausgeführt), so sei doch auch für ihn einsichtig gewesen, daß eine derartige dauernde Anwesenheit im Krankenhaus eine vollkommene Aufhebung jeglichen Privatlebens bedeuten müsse. Es sei daher das Übereinkommen getroffen worden, daß alle diensthabenden Fachärzte nicht die ganze Zeit im Spital anwesend sein müßten, sondern, wenn es die Abteilungsarbeit zulasse, zu Hause schlafen dürften, "vorausgesetzt sie können ihre ärztliche Tätigkeit innerhalb von fünf Minuten ab Verständigung aufnehmen", was auch immer gewährleistet gewesen sei und niemals zu einem Nachteil irgendeines Patienten geführt habe. Weder die Ernennung zum Primar noch die zusätzliche Übernahme der Aufgaben des ärztlichen Leiters des Krankenhauses hätten für ihn diesbezüglich eine Erleichterung gebracht. Auch nach Anstellung eines zweiten (namentlich bezeichneten) Assistenten habe es für ihn keine Verbesserung gegeben, weil dieser erst an seiner Abteilung die Ausbildung zum Facharzt für Chirurgie absolviert habe, und der Beschwerdeführer daher bei allen von diesem Assistenten geleisteten Nachtdiensten nachgewiesenermaßen Bereitschaftsdienst versehen habe, was für ihn eine weitere Einschränkung seiner "persönlichen Freizügigkeit" bedeutet habe, habe er doch in der Lage sein müssen, bei Bedarf auf Aufforderung innerhalb des genannten Zeitlimits von fünf Minuten seine ärztliche Tätigkeit im Spital aufzunehmen. Das habe bedeutet, daß er sich im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes nur im Raum der Stadt X habe bewegen können. Für ihn bestehe kein Zweifel, daß die in den Nachtdienstlisten ausgewiesenen Dienste für ihn als pragmatisierten Bediensteten nach § 46 Abs. 2 bis 4 GBDO zu entschädigen seien. Wenn auch für die vom genannten (früheren) Bürgermeister angeordnete Form der Nachtdienste wahrscheinlich keine schriftlichen Unterlagen mehr vorlägen, habe der Dienstgeber jedenfalls doch mehr als 24 Jahre Kenntnis von der Durchführung dieser Dienste und habe diese auch nicht beeinsprucht, sondern sie ganz im Gegenteil durch Auszahlung von Nachtdienstgebühren anerkannt, "es wäre daher im Zweifelsfall der einschlägige Sprung des Oberstgerichte anzuwenden, wonach unter diesen Umständen die geleisteten Überstunden als angeordnet zu betrachten" seien.
Hinsichtlich des Punktes 2. führte der Beschwerdeführer aus, daß von Gesetzes wegen ein in Ausbildung zum Facharzt stehender Arzt nur unter unmittelbarer Aufsicht eines Facharztes tätig sein dürfe. Es sei daher ein Bereitschaftsdienst eingerichtet, welcher dieser Forderung entsprechend auf den Dienstlisten vermerkt sei. Die Bereitschaftsdienste würden an der chirurgischen Abteilung von allen Fachärzten abwechselnd versehen. Er ersuche um Abgeltung der im angesprochenen Zeitraum geleisteten Bereitschaftsdienste durch die Bereitschaftsentschädigung nach § 48a Abs. 1 GBDO, weil er im Bedarfsfall "auf der Stelle" (in der Eingabe unter Anführungszeichen) seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen gehabt habe.
Dieser Eingabe war nebst den Dienstplänen für den fraglichen Zeitraum eine tabellarische Aufstellung der Nacht- und Bereitschaftsdienste ab September 1989 (bis einschließlich September 1992) angeschlossen.
In einer weiteren Eingabe vom 10. November 1992 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Hinblick auf das Schreiben des Magistrates vom 21. Oktober 1992 hinsichtlich der Bereitschaftsdienste dahin, daß eine detaillierte Qualifizierung und Quantifizierung "der in diesen Diensten erbrachten Leistungen" rückblickend nicht möglich sei (wird näher ausgeführt). Jedenfalls habe er diese Bereitschaftsdienste nachts immer zu Hause und bei Tag fallweise auch im Umkreis des Krankenhauses versehen. Stets sei die unmittelbare Interventionsmöglichkeit sichergestellt gewesen. Die Zahl der in seinem Ansuchen vom 24. August 1992 angeführten Nachtdienste seien um jene im September 1992 geleisteten Nachtdienste zu vermehren (wird näher ausgeführt). Diese Nachtdienste seien, wie er schon ausführlich dargestellt habe, "soferne nicht eine aktive Tätigkeit im Krankenhaus erfolgt" sei, "übereinkommensmäßig auch zu Hause verbracht" worden, wobei auch diesbezüglich stets die unmittelbare Interventionsmöglichkeit sichergestellt gewesen sei.
Mit Schreiben vom 17. November 1992 teilte der Magistrat dem Beschwerdeführer mit, zur bescheidmäßigen Absprache über sein Ersuchen sei es nötig, im Hinblick auf das gesetzliche Erfordernis der vorherigen schriftlichen Anordnung von Mehrdienstleistungen gemäß § 46 NÖ GBDO eine derartige dem Gesetz entsprechende Anordnung, die nur seitens des Dienstgebers erfolgt sein könnte, nachzuweisen. Dasselbe treffe, "wenngleich auch ohne im Gesetz angeführten besonderem Formerfordernis, auf einen Bereitschaftsdienst und selbst auf eine Rufbereitschaft im Sinne des § 48a Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. zu, wo ebenfalls als Voraussetzung für die Gewährung einer Bereitschaftsentschädigung bzw. Rufbereitschaftsentschädigung unter anderem die entsprechende vorherige Anordnung durch den Dienstgeber Voraussetzung" sei. Aus den vorgelegten Dienstplänen, welche die "Hintergrunddienste" des Beschwerdeführers hinter diensthabenden Assistenzärzten dokumentierten, gehe eine derartige Anordnung durch den Dienstgeber nicht hervor. Der Beschwerdeführer werde daher eingeladen, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens "derartige Nachweise über eine vorherige Anordnung von Diensten, welche Ansprüche gemäß § 46 bzw. § 48a Abs. 1 und Abs. 2 NÖ GBDO 1976 begründen, dem Magistrat der Stadt X vorzulegen", da ansonsten ohne sein weiteres Anhören über den Antrag entschieden werde.
Hierauf brachte der - nun anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 30. November 1992 vor, er sei mit dem Schreiben vom 17. November 1992 aufgefordert worden "darzulegen, ob und wann seitens des Dienstgebers eine schriftliche Anordnung von Mehrdienstleistungen erfolgt ist, da nur dann der Anspruch anerkannt werden könnte". Unter Hinweis auf seine Eingabe vom 21. Oktober 1992 und auf die Bestimmungen der §§ 19 und 17 Abs. 1 des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes, sowie des § 2 Abs. 1 und Abs. 3 des Ärztegesetzes führte er aus, daß (auch) für die chirurgische Fachabteilung des städtischen Krankenhauses X jederzeit ein Facharzt mit Facharztanerkennung rund um die Uhr erreichbar und unverzüglich im Hause verfügbar sein müsse. Befinde sich lediglich ein Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt oder zum praktischen Arzt auf dieser Abteilung im Dienst, entspreche dies nicht den Vorschriften des niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes und des Ärztegesetzes. Nun sei aufgrund der Facharztsituation in nicht wenigen Krankenhäusern dieses Erfordernis nicht genau in der gesetzlichen Form erfüllt (diese würde erfahrungsgemäß wenigstens vier anerkannte Facharzte für Chirurgie zusätzlich zum Primarius erfordern), sodaß es Pflicht des leitenden chirurgischen Primarius und auch des ärztlichen Leiters sei (demnach Pflicht des Beschwerdeführers gewesen sei), dafür Vorsorge zu treffen, daß der gesetzliche Zustand "möglichst nahe" erfüllt werde. Wenn also nicht genügend Fachärzte vorhanden seien, um im Wechseldienst jederzeit die Anwesenheit eines Facharztes direkt im Krankenhaus zu ermöglichen, dann müsse durch zusätzliche Dienste und auch Bereitschaftsdienste sichergestellt sein, daß im Bedarfsfall in kürzester Zeit, und zwar zu einem Zeitpunkt, in welchem auch bei dringenden Fällen eine Intervention noch rechtzeitig möglich sei, sich ein Facharzt für Chirurgie im Krankenhaus befinde und tätig werden könne. Dies sei auf der betreffenden chirurgischen Abteilung bisher nur dadurch möglich gewesen, daß der Beschwerdeführer sehr viele Dienste außerhalb der Normaldienstzeit geleistet habe. Diese habe er in seinen Eingaben dargestellt und darauf hingewiesen, daß die Ärztedienstlisten der eindeutige Beweis für die erbrachten Dienste seien "und daß diese Situation und diese Dienstleistungsverpflichtungen allen verantwortlichen Organen der Stadtgemeine X im gesamten fraglichen Zeitraum bekannt" gewesen "und zustimmend zur Kenntnis" genommen worden seien. Überdies habe der (namentlich angeführte) Bürgermeister am 21. Juli 1992 auch schriftlich bestätigt, daß die von sämtlichen Primarärzten des städtischen Krankenhauses X geleisteten Nachtdienste, Wochenenddienste und Bereitschaftsdienste zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes notwendig gewesen und notwendig seien und daß diese im Einvernehmen mit den verantwortlichen Organen der Stadt X erbracht worden seien. An der Notwendigkeit und Berechtigung dieser Dienstleistungen könne daher "aus den genannten Gründen nicht gezweifelt werden". Der Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers gründe sich hinsichtlich der Leistung der Nachtdienste und der Wochenend- oder Feiertagsdienste auf § 46 NÖ GBDO, soweit er sogenannte Hintergrunddienste oder Bereitschaftsdienst habe leisten müssen, weil sich im Haus kein Facharzt befunden habe, auf § 48a Abs. 1 leg. cit. (es folgt eine ziffernmäßige Aufstellung der Ansprüche).
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt X vom 15. Dezember 1992 wurden die Anträge des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Gesetzeslage (insbesondere § 46 Abs. 1 NÖ GBDO) aus, daß ein Anspruch auf Mehrdienstleistungsentschädigung unter anderem die ausdrückliche schriftliche Anordnung der Mehrdienstleistung durch ein im § 46 Abs. 1 lit. a GBDO angeführtes Organ voraussetze. Eine derartige schriftliche Anordnung liege aber nicht vor (verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1990, Zlen. 89/12/0004, 0005). Auch die Berufung auf die vom Beschwerdeführer zitierten Bestimmungen des Niederösterreichischen Krankenanstaltsgesetzes sowie des Ärztegesetzes, "die offenbar auf den derzeit noch bestehenden Fachärztemangel auf der chirurgischen Abteilung" dieses Krankenhauses und der damit verbundenen Notwendigkeit der Nachtdienstleistung selbst durch den Abteilungsvorstand hinweisen sollten, vermögen daran nichts zu ändern. Hinsichtlich des Hinweises des Einschreiters auf ein "Gesprächsprotokoll" vom 30. Juni 1992, dem zufolge seitens der Stadt X, vertreten durch den Bürgermeister - "welcher im übrigen dieses Protokoll nachträglich erst am 21.7.1992 unterfertigte" und durch den Beschwerdeführer einhellig festgehalten worden sei, daß die von den Primarii bisher geleisteten und in Zukunft zu leistenden Nachtdienste zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Abteilungsbetriebes notwendig gewesen und notwendig seien und daß diese Nachtdienste von den Primarii nicht aus freien Stücken, sondern über Auftrag des Dienstgebers geleistet worden seien bzw. geleistet würden, sei festzuhalten, daß 1. hier ausdrücklich nur von Nachtdiensten die Rede und somit von vornherein keine Anordnung von Mehrdienstleistungen verbunden gewesen sei, sowie, daß 2. die in § 46 Abs. 1 lit. a GBDO normierte schriftliche Anordnung schon rein begrifflich VOR der Erbringung einer Mehrdienstleistung individuell oder generell zu erfolgen habe, um einen Entschädigungsanspruch zu bewirken. Eine schriftliche Anordnung von Mehrdienstleistungen liege weder hinsichtlich des Beschwerdeführers persönlich noch in genereller Hinsicht vor und habe daher vom Beschwerdeführer auch nicht nachgewiesen werden
Anspruchsvoraussetzung sowohl für eine Bereitschaftsentschädigung als auch für eine Rufbereitschaftsentschädigung nach § 48a GBDO sei ebenfalls die vorherige Anordnung des jeweiligen Dienstes, wenngleich im Gegensatz zu § 46 GBDO eine Schriftlichkeit "ausdrücklich nicht normiert" sei. Da der Beschwerdeführer gleichzeitig auch ärztlicher Leiter des Krankenhauses sei, somit im Krankenhausbereich keinen Dienstvorgesetzten mehr habe, erscheine es logisch, daß eine derartige Anordnung nur von einem dem Rechtsträger zuzuzählenden Organ erfolgen könne. Aus den vorgelegten Dienstplänen sei eine derartige Anordnung jedoch nicht ersichtlich, sondern es habe sich der Beschwerdeführer "vielmehr selbst ohne weitere Anordnung eines Organes des Rechtsträgers für die Leistung von "Hintergrunddiensten" hinter noch in Facharztausbildung befindlichen, dienstverrichtenden Assistenzärzten eingeteilt". Wenngleich auch hier aufgrund des Fachärztemangels auf der chirurgischen Abteilung, wie er bereits beschrieben worden sei, die Notwendigkeit derartiger Dienste gar nicht bestritten werde, habe es auch hier an der vorherigen Anordnung gefehlt, die im übrigen von dem zitierten Gedächtnisprotokoll entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 30. November 1992 "ausdrücklich nicht umfaßt" seien. Im übrigen habe der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. November 1992 ausdrücklich erklärt, die Bereitschaftsdienste nachts immer zu Hause versehen zu haben; "wenngleich dies auch einmal vielleicht seitens des Rechtsträgers zugestanden worden sein" möge, so erscheine die Möglichkeit der Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit im Bedarfsfall AUF DER STELLE mehr als fraglich, was aber unter anderem eine weitere Anspruchsvoraussetzung für eine Bereitschaftsentschädigung gemäß § 48a Abs. 1 GBDO wäre, "für welche der Antrag des Einschreiters jedenfalls konkretisiert" worden sei. Aber selbst die Gewährung einer Rufbereitschaft nach Abs. 2 leg. cit. setze eine vorherige Anordnung voraus, im Gegenstandsfall durch ein Organ des Dienstgebers. Da somit auch diesbezüglich die Tatbestandsvoraussetzung des § 48a leg. cit. nicht zuträfen und nach Auffassung der Dienstbehörde die Voraussetzungen für eine Bereitschaftsentschädigung nach Abs. 1 leg. cit. mangels Dienstantrittsmöglichkeit auf der Stelle gar nicht vorlägen, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, brachte er vor, daß ihm der Inhalt des unveröffentlichten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1990 nicht bekannt sei. Vielmehr müsse auf allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden, "um die Unhaltbarkeit einer solchen Rechtsansicht eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, wie es im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck" komme, aufzuzeigen. Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung müsse davon ausgegangen werden, daß jede Arbeitsleistung entgeltlich oder nicht unentgeltlich erbracht werde (wird unter Hinweis auf § 1152 ABGB und auf entsprechende Bestimmungen des BDG 1979 sowie des Gehaltsgesetzes 1956 näher ausgeführt). Abgesehen von "der im Akt erliegenden schriftlichen Bestätigung" des Bürgermeisters könne doch als amtsbekannt vorausgesetzt werden, daß in einer relativ kleinen Stadt wie in X "jeder der Stadtväter, vom Bürgermeister angefangen über die Mitglieder des Stadtsenates bis zu jedem Gemeinderat genau gewußt" hätten, daß zum Unterschied von größeren Spitälern in diesem relativ kleinen Krankenhaus der Primararzt für Chirurgie auch Nachtdienst machen müsse, weil zu wenig chirurgische Fachärzte vorhanden seien. Hätten dies aber die Organe der Stadt X gewußt, dann könnten sie sich nicht "mit Augenzwinkern um die Entschädigung drücken", die ja zum Teil durch Freizeitgewährung geleistet worden, zum größten Teil aber offen sei, weil die Freizeitgewährung im zustehenden Ausmaß nicht möglich gewesen sei. Auch dafür habe das Fachärztepersonal gefehlt. Der Einschreiter sei nur vor der Alternative gestanden, entweder eine Diensteinteilung für den ärztlichen Dienst zu treffen, die die Gefahr der schlechten Versorgung der chirurgischen Patienten und damit die Haftung des Krankenhausträgers in unabsehbarem Ausmaß für eingetretene Schadensfälle begründe oder aber die möglichst ständig garantierte ordentliche Versorgung dieser Patienten durch dazu befugte Fachärzte unter Einsatz seiner eigenen Mehrdienstleistungen sicherzustellen. Daß er sich für letzteres entschlossen habe, hätten nicht nur die Organe der Stadt X gewußt, sondern es sei dies auch seine Pflicht als öffentlicher Beamter und vor allem als Arzt gewesen, der ja auch andernfalls wegen Organisationsverschuldens "vor den Strafrichter oder zumindest vor den Zivilrichter gestellt hätte werden können, wenn die Haftung für Mängel in der medizinischen Versorgung der chirurgischen Patienten im Krankenhaus X von einzelnen Patienten in Anspruch" genommen worden wäre. Die formale Begründung der Ablehung, es habe die schriftliche Anordnung gefehlt, sei mit Rücksicht "auf die offen aufliegenden Dienstpläne, die Kenntnis aller maßgebenden Organe der Stadt X und die vorliegende Bestätigung des Bürgermeisters bedeutungslos."
Der Anspruch auf Entschädigung für Bereitschaftsdienste werde nicht mit der Begründung verneint, es liege keine schriftliche Anordnung vor (eine solche sei im Gesetz auch gar nicht vorgesehen), vielmehr werde gesagt, es erscheine die Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit im Bedarfsdarf "auf der Stelle" (in der Berufung unter Anführungszeichen) mehr als fraglich, weil der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt habe, die Bereitschaftsdienste nachts immer in seiner Wohnung verbracht zu haben, sofern er nicht gerufen worden sei. Dies sei aufgrund der Lage seiner Wohnung unzutreffend (wird eingehend näher ausgeführt). Auch diesbezüglich sei ganz offensichtlich, daß es zu schweren Versorgungsmängeln hätte kommen müssen, wenn er sich auf die Dienstleistung in einer normalen Arbeitszeit beschränkt oder die Leistung von Bereitschaftsdiensten überhaupt abgelehnt hätte. Ihm "jetzt hinterher dafür die Entschädigung zu verweigern", stehe nicht nur einem privaten, sondern einem öffentlichen Dienstgeber schlecht an. Diese Verweigerung sei aber auch weder im Gesetz, noch in den arbeitsrechtlichen Grundsätzen begründet (es folgen Ausführungen zur Bezifferung des Anspruches - begehrt wird nun der Zuspruch eines Betrages von insgesamt S 4,154.124,18).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze bestätigt. Soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, führte die belangte Behörde zusammenfassend begründend aus, bei den Bestimmungen der §§ 46 und 48a Abs. 1 GBDO handle sich um eine Rechtsvorschrift, bei der ausnahmsweise dem Antragsteller die Beweislast für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen auferlegt werde, das heiße insbesondere was die Konkretisierung der Anzahl der Mehrdienstleistungen und Bereitschaftsdienste wie auch die zeitliche Fixierung betreffe. Bezüglich der angesprochenen Mehrdienstleistungsentschädigungen mangle es an einer schriftlichen Anordnung eines hiezu legitimierten Organes des Rechtsträgers im Sinne des § 46 Abs. 1 lit. a GBDO, somit an einem wesentlichen, anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmal. Weil diesbezüglich keine Rechtslücke bestehe, komme eine analoge Anwendung von verwandten Rechtsvorschriften wie etwa § 1152 ABGB oder § 49 BDG 1979 nicht in Betracht (wird, auch unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1990, Zl. 89/12/0004, 0005, näher ausgeführt). Auch habe der Beschwerdeführer die Konkretisierung der Anzahl der Mehrdienstleistungen bzw. des Zeitpunktes, wann diese tatsächlich erbracht worden seien, unterlassen.
Auch hinsichtlich der Bereitschaftsentschädigung gemäß § 48a Abs. 1 GBDO mangle es an einer vorherigen Anordnung und damit ebenfalls an einem wesentlichen anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmal. Unabhängig davon habe der Beschwerdeführer diesbezüglich eine zeitliche Fixierung unterlassen. Für einen derartigen Anspruch sei weiters Voraussetzung, daß der Antragsteller "auf der Stelle" (im angefochtenen Bescheid unter Anführungszeichen) seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen könne, was dahin zu verstehen sei, daß sogleich und augenblicklich der Dienst aufzunehmen sei. Dies könne im Gegenstandsfall nur bedeuten, daß eine effektive Bereitschaft im Falle eines chirurgischen Notfalles nur von der Dienststelle aus erfolgen könne. Die Bereitschaft, sich außerhalb des Krankenhauses oder im Umkreis der Krankenhauses für den Ruf zur Dienstleistung erreichbar zu halten, stelle nach Ansicht der belangten Behörde eine Rufbereitschaft im Sinne des § 48a Abs. 2 GBDO dar, worüber mangels Antrages nicht entschieden werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 27. September 1993, B 889/1993, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:
Im Beschwerdefall ist die niederösterreichische Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) LGBl. Nr. 2400, anzuwenden.
Im Beschwerdefall sind im wesentlichen zwei Fragen strittig:
1) Die Gebührlichkeit von
Mehrdienstleistungsentschädigungen (für Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienste) nach § 46 GBDO,
2) Die Gebührlichkeit von Bereitschaftsentschädigung (für "Hintergrunddienste") nach § 48a GBDO.
ad 1) Zur Mehrdienstleistungsentschädigung (für Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienste) nach § 46 GBDO:
Nach § 32 Abs. 1 GBDO (idF LGBl. 2400-15) hat der Gemeindebeamte, sofern er nicht vom Dienst enthoben oder seine Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt ist, die vorgeschriebene regelmäßige Dienstzeit genau einzuhalten. Das Ausmaß der Dienstzeit ist nach Abs. 2 der genannten Bestimmung vom Gemeinderat, in Städten mit eigenem Statut vom Stadtsenat, nach Maßgabe der Erfordernisse des Dienstes festzusetzen und darf 40 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Anwesenheitsdienste sind zur Hälfte auf dieses Ausmaß anzurechnen, Bereitschaft (§ 48a) gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Gemeindebeamter im Rahmen einer Bereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während derer er Dienst versehen hat, als Dienstzeit.
Für Dienstleistungen, die über jenes Ausmaß an Arbeitsleistung hinausgehen, welches vom Gemeindebeamten aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung innerhalb der Dienstzeit gemäß § 32 normalerweise zu erbringen ist (Normalleistung), gebührt nach § 46 Abs. 1 leg. cit. (§ 46 idF vor der Novelle LGBl. 2400-21) eine Entschädigung, wenn und insoweit diese Mehrdienstleistungen
- a) vom Gemeindeamt, in den Städten mit eigenem Statut vom Stadtsenat, vom Bürgermeister oder von einem vom Bürgermeister hiezu ermächtigten Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) oder des Stadtsenates oder von dem vom Bürgermeister hiezu ermächtigten leitenden Gemeindebeamten unter Berufung auf diese Ermächtigung schriftlich angeordnet sind und
- b) durch Freizeitgewährung innerhalb von 30 Tagen nicht ausgeglichen werden können. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich mit Zustimmung des Gemeindebeamten erstreckt werden.
Abs. 6 leg. cit. sieht eine Pauschalierung vor (unstrittig ist, daß eine solche nicht erfolgte).
Maßgebend für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Mehrdienstleistungsentschädigung ist, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind.
Dieses sind nach Abs. 1 des § 46 GBDO:
- 1. eine Dienstleistung, die zeitlich gesehen über die Normaldienstleistung (nach § 32 GBDO 40 Wochenstunden) hinausgeht,
- 2. das Vorliegen einer schriftlichen Anordnung durch bestimmte Organe oder dem vom Bürgermeister hiezu ermächtigten "leitenden Gemeindebeamten" und
- 3. die Unmöglichkeit einer fristgerechten Abgeltung der Freizeit.
Bestimmte Gemeindebeamte in den in § 46 Abs. 7 leg. cit. näher umschriebenen Leitungsfunktionen sind, sofern sie "eine Personalzulage" erhalten (Abs. 7 und 8 leg. cit.) vom Anspruch auf Mehrdienstleistungszulage insoweit ausgeschlossen, als es sich um die in Ausübung der Diensthoheit erbrachten Mehrdienstleistungen handelt. Obwohl sich aus den Verwaltungsakten (diesbezüglich im Zusammenhang mit der Pensionierung des Beschwerdeführers) ergibt, daß der Beschwerdeführer auch eine Personalzulage bezog, wird hierauf weder vom Beschwerdeführer, noch von der belangten Behörde Bezug genommen. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß diese tatsächlich geleistete Zulage den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch nicht ausschließt (siehe hiezu auch die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1994, Zl. 93/12/0312).
Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde, daß ihm als Leiter der chirurgischen Fachabteilung und ärztlichem Leiter des Krankenhauses von den maßgebenden Organen der Stadt X die Diensteinteilung der einzelnen Ärzte einschließlich seiner eigenen Person übertragen worden sei. Daher sei er selbst "jener leitende Gemeindebeamte der Stadt X" gewesen, der für die chirurgische Fachabteilung des Krankenhauses die Diensteinteilung zu machen und daher auch Mehrdienstleistungen anzuordnen gehabt habe. Es sei in der Natur des Dienstes gelegen, daß er sich auch selbst zum Dienst habe einteilen müssen und daher durch Erstellung der schriftlichen Diensteinteilung auch die schriftliche Anordnung der Mehrdienstleistung hinsichtlich der auf dieser Abteilung tätigen Ärzte und daher auch seiner Person getroffen habe. In einer kleinen Stadt wie X sei dieser Sachverhalt allgemein bekannt, daher auch dem jeweiligen Bürgermeister kein Geheimnis gewesen. Dies habe der Bürgermeister in dem der Beschwerde in Kopie beigeschlossenen Gesprächsprotokoll vom 30. Juni 1992 ausdrücklich schriftlich bestätigt. Daraus ergebe sich aber auch, daß die jeweiligen Abteilungsleiter des Krankenhauses und insbesondere der ärztliche Leiter, nämlich der Beschwerdeführer, vom Bürgermeister der Stadt X ermächtigt gewesen seien, eine entsprechende Diensteinteilung zu treffen. Diese Diensteinteilung sei jeweils im Schriftform erfolgt (womit den gesetzlichen Formerfordernissen entsprochen worden sei).
Dieses der Beschwerde in Ablichtung angeschlossene "Gesprächsprotokoll" vom 30. Juni 1992 (für den Verwaltungsgerichtshof bestehen keine Zweifel, daß es sich dabei um das im Verwaltungsverfahren erwähnte Gesprächsprotokoll handelt) hat folgenden Wortlaut:
"Es wird von Seiten der Stadt X und durch A einhellig festgehalten, daß die von den Primarii bisher geleisteten und in Zukunft zu leistenden Nachtdienste zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Abteilungsbetriebes notwendig waren und sind. Sie wurden und werden von den Primarii nicht aus freien Stücken, sondern über Auftrag des Dienstgebers geleistet. Vereinbarungsgemäß steht den Primarii für jeden geleisteten Sonn- und Feiertagsdienst jeweils ein freier Tag zu."
Dieses Gesprächsprotokoll ist vom Bürgermeister (mit dem Datum 21.7.1992) einerseits und vom Beschwerdeführer andererseits unterfertigt.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist folgendes zu entgegnen: Sofern er vorbringt, er zähle zu "den leitenden Gemeindebeamten" im Sinne des § 46 Abs. 1 GBDO, übersieht er, daß diese Bestimmung von "dem" leitenden Gemeindebeamten (Einzahl) spricht. Es ist dies ein Rechtsbegriff, den das Gesetz auch an anderer Stelle verwendet. Inbesondere aus § 38 Abs. 1 GBDO (vgl. hiezu auch § 2 Abs. 3 leg. cit.) ergibt sich, daß darunter im Beschwerdefall der Magistratsdirektor zu verstehen ist (siehe hiezu auch § 27 des Stadtstatutes von X, LGBl. 1020-0), worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend verweist. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nicht erfolgreich darauf berufen, daß er zu "den leitenden Gemeindebeamten" zähle.
Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in den bereits zitierten Erkenntnissen vom 21. Mai 1990 oder vom 29. Juni 1994 ausgesprochen hat, handelt es sich bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Vertragspartnern; die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgebend für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind. Insoweit es an der zwingend erforderlichen schriftlichen Anordnung nach § 46 Abs. 1 GBDO mangelt, mangelt es auch an den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Daran vermögen weder die vom Beschwerdeführer behauptete Notwendigkeit der Erbringung dieser Leistungen und die Kenntnis der Gemeindeorgane von dieser Notwendigkeit, noch aus dem Arbeitsrecht abgeleitete Überlegungen oder Hinweise auf abweichende Vorschriften im BDG 1979 etwas zu ändern.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber bei der gegebenen Verfahrenslage der Beurteilung der Behörden, es habe an einer solchen schriftlichen Anordnung gemangelt, (noch) nicht beizutreten. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, daß es außer den von ihm verfaßten Dienstplänen keinerlei schriftliche Anordnungen gegeben habe (daß diese Dienstpläne eine solche Anordnung darstellen sollten, beruht, wie dargestellt, auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung), sondern hat in seiner Eingabe vom 21. Oktober 1992, sichtlich von seiner unzutreffenden Rechtsmeinung ausgehend, aus dem Verhalten des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers ergebe sich bereits die Gebührlichkeit seiner behaupteten Ansprüche, (nur) vorgebracht, für die vom damaligen Bürgermeister "angeordnete Form der Nachtdienste" würden "wahrscheinlich keine schriftlichen Unterlagen mehr vorliegen". Wurden aber die fraglichen Mehrdienstleistungen aufgrund von entsprechenden schriftlichen Anordnungen erbracht, kann der Umstand, daß sie nun entweder nicht mehr auffindbar sind oder allenfalls bereits vernichtet (skartiert) wurden, dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, daß die belangte Behörde auf diese Umstände Bedacht genommen hätte, insbesondere, daß sie (selbst) Nachforschungen bezüglich des Vorliegens derartiger Anordnungen gepflogen hätte, wozu sie, wie noch zu zeigen sein wird, verhalten gewesen wäre.
Unabhängig davon beruft sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch auf das schriftliche "Gesprächsprotokoll". Darin ist zwar nicht ausdrücklich von der Anordnung von Überstunden die Rede, jedoch wird vom Bürgermeister die Notwendigkeit der von den Primarärzten erbrachten und weiterhin zu erbringenden "Nachtdienste" bestätigt. Vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, daß die Leistung von "Nachtdiensten" (zumindest: auch) die Erbringung von Mehrdienstleistungen im Sinne des § 46 GBDO erforderten, kann dieses - schriftliche - Gesprächsprotokoll, das vom Bürgermeister am 21. Juli 1992 unterfertigt wurde (wie unbestritten behauptet wurde) im Gegensatz zu der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Rechtsmeinung als - (jedenfalls ab 21. Juli 1992) schriftliche - Anordnung (der entsprechend erforderlichen) Überstunden verstanden werden: Dem fraglichen Gesprächsprotokoll kann nämlich nach dem Zusammenhang (vorweg) nicht (zwingend) entnommen werden, daß zwar einerseits die Notwendigkeit der Erbringung auch künftiger Nachtdienste anerkannt wird, die Anordnung der hiezu erforderlichen Mehrdienstleistungen aber unterbleiben sollte. Da der Beschwerdeführer auch Mehrdienstleistungsentschädigungen für den Zeitraum nach dem 21. Juli 1992 anspricht, käme diesem Aspekt dann Bedeutung zu, wenn sich ergeben sollte, daß bezüglich dieses Zeitraumes eine schriftliche Anordnung der fraglichen Mehrdienstleistungen (auf andere Weise) nicht erfolgte (sei es, daß sie entweder überhaupt unterlassen wurde, oder daß sie allenfalls diesen Zeitraum ab dem 21. Juli 1992 nicht erfaßte).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag bei der gegebenen Verfahrenslage auch nicht zu erkennen, weshalb die vorgelegten Diensteinteilungslisten zur zeitlichen Fixierung der behaupteten Mehrdienstleistungen ungeeignet sein sollten, was auch für die behaupteten Bereitschaftsdienste gilt.
ad 2.) Zur Bereitschaftsentschädigung (für "Hintergrunddienste") nach § 48a Abs. 1 NöGBDO:
Gemäß § 48a Abs. 1 GBDO - auf welchen sich der Beschwerdeführer ausdrücklich stützt - gebührt dem Gemeindebeamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einen bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, hiefür eine Bereitschaftsentschädigung. Gemäß Abs. 4 leg. cit. (vor der 20. Novelle Abs. 3) gebührt dem Gemeindebeamten für die Zeit, in welcher er während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich Arbeitsleistungen erbringt, anstelle der Bereitschaftsentschädigung die entsprechende Mehrdienstleistungsvergütung nach den Bestimmungen des § 46.
Richtig hat die belangte Behörde erkannt, daß - mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung - für die Anordnung des Bereitschaftsdienstes Schriftlichkeit nicht gefordert ist, sodaß diese Anordnung auch in anderer Form ergehen kann.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 1992 aufgefordert hat, den Nachweis einer entsprechenden Anordnung (nicht nur der Mehrdienstleistungen gemäß § 46, sondern auch der Bereitschaftsdienste gemäß § 48a Abs. 1 oder auch Abs. 2) vorzulegen und der Beschwerdeführer in seiner anwaltlich verfaßten Äußerung vom 30. November 1992 hinsichtlich der Anordnung der Bereitschaftsdienste kein konkretes Vorbringen erstattet hat. Er hat zwar die Aufforderung der Behörde vom 17. November 1992 dahin mißverstanden, daß er bekannt zu geben hätte, "ob und wann seitens des Dienstgebers eine schriftliche Anordnung von Mehrdienstleistungen erfolgt sei". Er hat sich aber (nach dem Zusammenhang auch hinsichtlich der behaupteten Bereitschaftsdienste) auf seine früheren Eingaben berufen und ebenfalls darauf hingewiesen, daß alle (und damit auch die nun fraglichen) Dienstleistungsverpflichtungen im gesamten strittigen Zeitraum allen Organen der Stadtgemeinde X bekannt gewesen und zustimmend zur Kenntnis genommen worden seien. Das Vorbringen in der Eingabe vom 21. Oktober 1992 umfaßt daher auch die Behauptung der Anordnung der strittigen Bereitschaftsdienste. Der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, daß ihm weder die Ernennung zum Primar noch die zusätzliche Übernahme der Aufgaben des ärztlichen Leiters des Krankenhauses (diesbezüglich) eine Erleichterung gebracht hätten, welches Vorbringen dahin verstanden werden kann, daß die Anordnung des Bürgermeisters auch in den Zeiträumen nach seiner Ernennung zum ärztlichen Leiter des Krankenhauses gegolten hätte. In DIESEM Zusammenhang ist das Beschwerdevorbringen bedeutsam, daß dem Beschwerdeführer als Leiter der chirurgischen Fachabteilung und ärztlichem Leiter des Krankenhaues von den maßgebenden Organen der Stadt X die Diensteinteilung der einzelnen Ärzte einschließlich seiner eigenen Person übertragen worden sei (eine Dienstleistung, deren Notwendigkeit die Dienstbehörde im erstinstanzlichen Bescheid unter Hinweis auf den Fachärztemangel ausdrücklich nicht bestritt). Aus diesem Blickwinkel tritt der Umstand, daß der Beschwerdeführer erkennbar teils, wie dargestellt, aufgrund von Mißverständnissen (auch die Berufungsausführungen verkennen teilweise die Argumentation der Behörde erster Instanz bezüglich der Anordnung der Bereitschaftsdienste), aber vor allem aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauffassung ein weiteres Vorbringen zur behaupteten Anordnung der Bereitschaftsentschädigung unterließ, in den Hintergrund. Vielmehr wäre es unter diesen besonderen Umständen geboten gewesen, diesbezüglich (über die Aufforderung vom 17. November 1992 hinaus) auf eine nähere Aufklärung dieser rechtlich erheblichen Umstände zu dringen (siehe § 8 Abs. 1 DVG). Das gilt sinngemäß hinsichtlich der strittigen Mehrdienstleistungsentschädigungen.
Nach den Behauptungen des Beschwerdeführers sei ihm ferner vom damaligen Bürgermeister gestattet worden, sich bei derartigen Diensten auch außerhalb des Krankenhauses aufzuhalten (insbesondere: zu Hause zu übernachten), vorausgesetzt, er könnte seine ärztliche Tätigkeit innerhalb von fünf Minuten ab Verständigung aufnehmen, was auch immer gewährleistet gewesen sei und niemals zu einem Nachteil irgendeines Patienten geführt habe. Trifft dieses Vorbringen zu, und wäre der Beschwerdeführer, wie behauptet, in der Lage gewesen, seine ärztliche Tätigkeit "innerhalb von fünf Minuten ab Verständigung aufzunehmen", so war er damit (entsprechende Erreichbarkeit vorausgesetzt) in der Lage, im Sinne des § 48a Abs. 1 GBDO "bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen", zumal auch innerhalb eines kleinen Spitales die Verständigung allenfalls einige Zeit in Anspruch nehmen könnte.
Geht man davon aus, daß der Beschwerdeführer Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung hat (§ 48a Abs. 1 GBDO) und ginge man weiters davon aus, daß sich nicht ermitteln ließe, ob er während der Dauer dieses Bereitschaftsdienstes Arbeitsleistungen erbracht hat (in diese Richtungen gehen die Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift; siehe auch die Ausführungen in der Aufforderung vom 21. Oktober 1992), bedeutete dies, daß die Voraussetzungen des § 48a Abs. 4 (zuvor Abs. 3) GBDO mit der Wirkung nicht gegeben wären, daß der gesamte Bereitschaftsdienst gemäß Abs. 1 leg. cit. zu entschädigen wäre.
Zusammenfassend war demnach der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Ob dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, daß die schriftliche Anordnung erforderlicher, erbrachter Mehrdienstleistungen, oder die Anordnung erforderlicher, erbrachter Bereitschaftsdienste - je nach dem Ergebnis des fortzusetzenden Verfahrens: sei es überhaupt, sei es zu einem früheren Zeitpunkt - unterlassen wurde oder sonst aus einem Rechtstitel verfolgbare Ansprüche erwachsen (zu denken ist insbesondere an Amtshaftungsansprüche), kann nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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