Normen
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs3 idF 1995/162;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs3;
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs3 idF 1995/162;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B vorübergehend für die Dauer von zwei Wochen (gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 21. August 1996) entzogen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde stützte die bekämpfte Entziehungsmaßnahme darauf, daß die Beschwerdeführerin am 23. Mai 1996 auf einer näher bezeichneten Stelle der Inntalautobahn die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 52 km/h überschritten habe. Die Geschwindigkeit sei mit einem geeichten Geschwindigkeitsmesser (Laserpistole) gemessen worden. Die Meßtoleranz von - 3 % sei berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin sei wegen dieser Übertretung rechtskräftig bestraft worden. Die der Beschwerdeführerin zur Last liegende Geschwindigkeitsüberschreitung stelle eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 dar. Gemäß § 73 Abs. 3 leg. cit. sei ihr die Lenkerberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen gewesen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen. Sie räumt ein, daß eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 vorliege, vertritt jedoch die Auffassung, bei entsprechender Wertung dieser Tatsache hätte ihre Verkehrsunzuverlässigkeit nicht angenommen werden dürfen, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Fehlens von Vorstrafen, der schwachen Verkehrsfrequenz zur Tatzeit, der geringen Überschreitung der für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 maßgebenden Grenze, die Routine der Beschwerdeführerin als Autofahrerin, der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit und ihres reumütigen Geständnisses der Tat. Selbst wenn man ihre Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen hätte, hätte eine Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung ausgereicht, um ihre Verkehrszuverlässigkeit wiederherzustellen.
Mit diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1996, Zl. 96/11/0197, hinzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis seine Auffassung begründet, daß es in Fällen wie dem vorliegenden keiner behördlichen Wertung des strafbaren Verhaltens aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles bedarf. Bei Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 kommt ferner eine Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung nicht in Betracht (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 28. November 1996, Zl. 96/11/0254).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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