Normen
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §12;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §4 Z4;
FrG 1993 §7 Abs7;
EMRK Art8;
PaßG 1969 §27 Abs1;
VwRallg;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §12;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §4 Z4;
FrG 1993 §7 Abs7;
EMRK Art8;
PaßG 1969 §27 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesministerium für Inneres) jeweils Aufwendungen in der Höhe von S 282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Zweitbeschwerdeführer ist Vater der Erstbeschwerdeführerin. Er beantragte am 8. April 1992 die Erteilung eines Sichtvermerkes und am 7. Oktober 1993 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Diese Anträge wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Februar 1994 gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, der Beschwerdeführer habe die beiden gegenständlichen Anträge am 8. April 1992 bzw. am 29. Oktober 1993 gestellt. Der erstgenannte Antrag sei gemäß § 7 Abs. 7 des Fremdengesetzes (FrG) als Antrag auf Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zu werten. Der Zweitbeschwerdeführer habe zuletzt über einen Sichtvermerk mit Geltungsdauer bis 30. Juli 1992 verfügt. Dieser Sichtvermerk sei aufgrund eines mündlichen Bescheides am 12. Februar 1992 von der Bundespolizeidirektion Wien für ungültig erklärt worden. Der Beschwerdeführer sei bei Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Eine Anwendung der Übergangsbestimmung des § 13 Abs. 1 AufG komme daher nicht in Betracht. Gemäß § 6 Abs. 2 AufG sei der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Dieser Bestimmung habe der Zweitbeschwerdeführer nicht Genüge getan.
Der Zweitbeschwerdeführer erhob Berufung.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Februar 1996 wurde diese Berufung - unter anderem - gemäß § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Zweitbeschwerdeführer habe der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG, wonach der Antrag vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen sei, nicht Genüge getan, weil er sich seit 13. Februar 1992 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers in Österreich seien gegenüber den öffentlichen Interessen an der Versagung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Art. 8 MRK hintanzustellen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Februar 1996 wurde der Erstantrag der Erstbeschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 AufG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 4 Abs. 3 AufG sei die Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes. Der Antrag des Zweitbeschwerdeführers sei mit dem im Instanzenzug ergangenen zweitangefochtenen Bescheid abgewiesen worden. Er verfüge daher - ebensowenig wie die Mutter der Erstbeschwerdeführerin - über eine gültige Aufenthaltsbewilligung.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, die angefochtenen Bescheide aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung der angefochtenen Bescheide (16. Februar 1996) war für ihre Überprüfung die Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle zum Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 351/1995, sowie die am 22. Dezember 1995 ausgegebene Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, maßgeblich.
§ 2 Abs. 3 Z. 4, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2 sowie
§ 13 Abs. 1 AufG lauten (auszugsweise):
"§ 2. ...
(3) Die Bundesregierung kann in dieser Verordnung insbesondere
...
4. in Österreich geborene Kinder von Fremden (§ 3 Abs. 1 Z 2), Angehörige österreichischer Staatsbürger (§ 3 Abs. 1 Z 1), Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 aufenthaltsberechtigt sind oder waren, sowie Inhaber einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines und deren Familienangehörige im Sinne des § 3, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, insoweit von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen ausnehmen, als dadurch das Ziel der Zuwanderungsregelung nicht beeinträchtigt wird, und ...
§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten
- 1. ...
- 2. von Fremden, die aufgrund einer Bewilligung, eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerks oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.
...
§ 4. (1) ...
...
(3) Eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 ist jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes, bei der ersten Bewilligung aber höchstens für die Dauer von fünf Jahren.
§ 6. ...
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.
§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen."
§ 4 Z. 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, lautete:
"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
...
4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."
§ 27 Abs. 1 des im Zeitpunkt der Ungültigerklärung des letzten Sichtvermerkes des Zweitbeschwerdeführers in Geltung gestandenen Paßgesetzes 1969 lautete:
"§ 27. (1) Ein Sichtvermerk ist von der Behörde für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung des Sichtvermerkes gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden."
§ 7 Abs. 7 FrG lautet:
"(7) Ergibt sich aus den Umständen des Falles, daß der Antragsteller für den Aufenthalt eine Bewilligung gemäß den §§ 1 und 6 des Bundesgesetzes, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird (Aufenthaltsgesetz), BGBl. Nr. 466/1992, benötigt, so darf dem Fremden kein Sichtvermerk nach diesem Bundesgesetz erteilt werden. Das Anbringen ist als Antrag gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen."
I. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:
Der Zweitbeschwerdeführer bestreitet nicht, sich im Zeitpunkt seiner Antragstellungen jeweils im Inland aufgehalten zu haben. Er bringt vor, er lebe seit 1988 im Bundesgebiet. Er habe stets über gültige Sichtvermerke verfügt. Sein letzter Sichtvermerk sei am 21. Jänner 1992 ausgestellt worden und habe eine Geltungsdauer bis 30. Juli 1992 besessen. Mit Bescheid vom 12. Februar 1992 sei dieser Sichtvermerk für ungültig erklärt worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin am 8. April 1992 den ersten verfahrensgegenständlichen "Verlängerungsantrag" bei der Bundespolizeidirektion Wien eingebracht. Der Zweitbeschwerdeführer vertritt die Auffassung, der Antrag vom 8. April 1992 sei als "rechtzeitiger Verlängerungsantrag" aufzufassen, welcher bewirkt habe, daß sich der Zweitbeschwerdeführer bei Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.
Überdies sei auf Basis des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, davon auszugehen, daß Fälle, in denen sich Fremde bei Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes bereits im Inland befinden und - aus welchen Gründen auch immer - über keine Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen, nicht von § 6 Abs. 2 AufG umfaßt seien. Derartige Fälle seien vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, es handle sich daher um eine unbeabsichtigte Unvollständigkeit des Gesetzes, eine sogenannte "echte Gesetzeslücke", die durch Analogie zu schließen sei. Im Falle des Beschwerdeführers sei aufgrund seines langjährigen Voraufenthaltes § 6 Abs. 2 letzter Satz AufG analog anzuwenden.
Auch sei der Beschwerdeführer nach den gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG erlassenen Verordnungen der Bundesregierung zur Stellung eines Erstantrages im Inland berechtigt. Schließlich greife der angefochtene Bescheid in unzulässiger Weise in das gemäß Art. 8 Abs. 1 MRK geschützte Recht des Zweitbeschwerdeführers auf Privat- und Familienleben ein. Er halte sich seit 1988 im Bundesgebiet auf und lebe mit seiner Tochter, der Erstbeschwerdeführerin, in Wien im gemeinsamen Haushalt. Er sei aufgrund seines nunmehr bereits achtjährigen Aufenthaltes in Österreich sozial und wirtschaftlich voll integriert und verfüge über einen Befreiungsschein mit Geltungsdauer bis 8. September 2000.
Der Zweitbeschwerdeführer übersieht zunächst, daß ihm die bloße Stellung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes am 8. April 1992 (nachdem sein letztgültiger Sichtvermerk mit Bescheid vom 12. Februar 1992 für ungültig erklärt worden war) keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verschaffte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0583). Der Zweitbeschwerdeführer hielt sich daher - wie die erstinstanzliche Behörde zutreffend erkannte - bei Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Juli 1993 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er konnte daher auch keinen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften gemäß § 13 Abs. 1 AufG stellen.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Auffassung, daß für die Beurteilung der in § 6 Abs. 2 AufG umschriebenen Erfolgsvoraussetzung der (Erst-)Antragstellung vom Ausland aus ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1272). Auch ein vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gestellter, gemäß § 7 Abs. 7 FrG als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zu wertender Antrag kann nur dann zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung führen, wenn er vor der Einreise des Fremden in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 95/19/0677, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur). Im Verständnis dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 6 Abs. 2 AufG als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung einer Bewilligung nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde. Bei diesem Verständnis der Norm und unter Beachtung der Übergangsbestimmung des § 13 Abs. 1 AufG ist auch in Ansehung von Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes bereits in Österreich befanden, eine durch Analogie zu schließende (unbeabsichtigte) Regelungslücke nicht zu erkennen.
Der Zweitbeschwerdeführer fällt auch nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 4 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 854/1995, weil er keine "Aufenthaltsbewilligung" im Sinne dieser Verordnungsbestimmung hatte. Darunter ist die in § 1 Abs. 1 AufG vorgeschriebene besondere Bewilligung zu verstehen. Diese - im Aufenthaltsgesetz "Bewilligung" genannte - Berechtigung ist Gegenstand des Antrages nach § 6 Abs. 2 AufG.
§ 4 der Verordnung BGBl. Nr. 854/1995 bezeichnet diesen als "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung". Die Verordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" in § 4 erster Satz etwas anderes bedeuten soll als jener in Z. 4 leg. cit. (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1996, Zl. 96/19/0965). Die dem Zweitbeschwerdeführer auf Basis seiner Beschwerdebehauptungen zugekommene Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund von Wiedereinreisesichtvermerken für den Zeitraum von 1988 bis 12. Februar 1992, welche durch Ungültigerklärung des zuletzt erteilten Sichtvermerkes mit diesem Tag endete, gehört nicht dazu.
Der Gesetzgeber der Novelle zum Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 351/1995, hat mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genutzten - Verordnungsermächtigung in Ansehung in Österreich aufhältiger Fremder, für die ein Befreiungsschein ausgestellt ist, bereits auf die durch Art. 8 MRK geschützten privaten und familiären Interessen Bedacht genommen. Gegen die in dieser Verordnungsermächtigung erfolgte Einschränkung der Erlaubnis zur Inlandsantragstellung auf solche Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, bestehen im Fall des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgerichtshof ebensowenig Bedenken wie gegen die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Verordnung BGBl. Nr. 854/1995.
Das vorliegende Interpretationsergebnis widerspricht aus folgenden Gründen nicht dem Art. 8 MRK:
Bei der - offenbar auf § 27 Abs. 1 Paßgesetz 1969 gestützten - Ungültigerklärung des dem Zweitbeschwerdeführer zuletzt erteilten Sichtvermerkes waren seine gemäß Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten privaten und familiären Interessen bereits zu beachten. Daraus folgt, daß der Fremde diese Interessen an der nahtlosen Fortsetzung seines Aufenthaltes ohne zwischenzeitige Ausreise nur im Verfahren zur Ungültigerklärung seines Sichtvermerkes selbst, nicht aber mit weiteren, nach dessen rechtskräftiger Ungültigerklärung vom Inland aus gestellten Anträgen auf Erteilung von Sichtvermerken bzw. Aufenthaltsbewilligungen verfolgen kann (vgl. in diesem Zusammenhang auch das zu einem gemäß § 6 Abs. 2 AufG a.F. mangels Antragstellung vom Ausland aus abgewiesenen Erstantrag, welcher nach rechtskräftiger Abweisung eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages gestellt wurde, ergangene hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zlen. 95/19/0347 bis 0349, sowie das zu einer Inlandsantragstellung nach Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 68 Abs. 2 AVG ergangene hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0277).
In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, daß der Zweitbeschwerdeführer nicht unter die nach Maßgabe des - zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 ergangenen - Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, Slg. Nr. 14.148, zur Inlandsantragstellung berechtigten Fremden zählte, weil sein zuletzt erteilter Sichtvermerk nicht durch Zeitablauf, sondern infolge seiner Ungültigerklärung endete.
Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Zweitbeschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht durch die belangte Behörde. Eine solche liegt jedoch im Hinblick auf die oben wiedergegebene Begründung des zweitangefochtenen Bescheides nicht vor. Schließlich bemängelt der Zweitbeschwerdeführer die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht sowie des Parteiengehörs. Der Zweitbeschwerdeführer zeigt jedoch die Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel nicht auf, weil er lediglich vorbringt, die belangte Behörde wäre bei deren Vermeidung zur Feststellung des von ihm behaupteten, oben wiedergegebenen, Sachverhaltes gelangt. Wie oben ausgeführt, kann der angefochtene Bescheid jedoch auf Basis dieses Sachvorbringens nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
II. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:
Der belangten Behörde ist nach dem Vorgesagten zunächst dahingehend beizupflichten, daß der Zweitbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des von der Erstbeschwerdeführerin angefochtenen Bescheides kein Fremder war, auf den die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG zutrafen. Daß auch die Mutter der Erstbeschwerdeführerin über keine Bewilligung verfügte, wird nicht bestritten. Demnach stand der Erstbeschwerdeführerin ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung aus dem Grunde des § 3 Abs. 1 AufG nicht zu. Eine Anwendung des § 4 Abs. 3 AufG kam daher gar nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/0710).
Der Erstbeschwerdeführerin, die - obzwar im Inland geboren - bislang über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich verfügte, konnte auch im Wege einer Ermessensentscheidung über ihren Erstantrag keine Bewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihren Eltern erteilt werden, weil die erstmalige Erteilung einer Bewilligung zu diesem Zweck jedenfalls voraussetzt, daß sich die Angehörigen, mit denen die Familienzusammenführung angestrebt wird, rechtmäßig im Inland befinden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0549). Im Hinblick darauf, daß die Erstbeschwerdeführerin selbst nie über eine Bewilligung verfügte, ihr Vater, der Zweitbeschwerdeführer, im Zeitpunkt ihrer Geburt nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war und sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß dies bei ihrer Mutter der Fall gewesen wäre, lag daher bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK genießendes Familienleben der Erstbeschwerdeführerin vor.
Auch die Erstbeschwerdeführerin ist mit ihrer Rüge der Verletzung der Begründungspflicht auf die oben wiedergegebene Begründung des erstangefochtenen Bescheides zu verweisen. In Ansehung der (auch) von ihr erhobenen Rüge der Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Feststellung des Sachverhaltes sowie des Parteiengehörs gilt das oben für den Zweitbeschwerdeführer Ausgeführte.
Aus diesen Erwägungen war auch ihre Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des insgesamt geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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