VwGH 96/08/0405

VwGH96/08/040518.3.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über den Antrag des Dkfm. O in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29. Februar 1996, Zl. 14-SV-3021/1/96, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als unzulässig, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 19. November 1996, Zl. 96/08/0218, wurde die dem Verwaltungsgerichtshof vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29. Februar 1996, mit dem ein Einspruch des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen worden war, wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen. In der Begründung dieses Beschlusses wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei nach seinem eigenen Beschwerdevorbringen der angefochtene Bescheid am 1. März 1996 zugestellt worden. Die am 15. April 1996 zur Post gegebene Beschwerde sei in Wahrnehmung der Verspätung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen gewesen.

Dieser Beschluß wurde an den Vertreter des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1996 zugestellt.

Mit einem am 30. Dezember 1996 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz begehrt der Beschwerdeführer nunmehr einerseits die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 46 Abs. 1 VwGG (Zl. 96/08/0405) und andererseits der Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 19. November 1996 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG (Zl. 96/08/0406). Gleichzeitig wurde die Beschwerde wiederholt (Zl. 96/08/0407). Zur Begründung der Anträge wurde ausgeführt, der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten sei dem Beschwerdeführer erst am 4. März 1996 zugestellt und es sei daher fristgerecht am 15. April 1996 Beschwerde erhoben worden. In der Beschwerde sei irrtümlich aufgrund eines bedauernswerten Schreibfehlers angeführt worden, daß der Bescheid am 1. März 1996 zugestellt worden sei. Der Schreibfehler, der zur Verfristung der eingebrachten Beschwerde geführt habe, sei trotz mehrmaligen Durchlesens und Kontrolle der Beschwerde Frau Dr. A nicht aufgefallen. Es handle sich daher um ein unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Ereignis, da von der Beschwerdevertreterin nicht vorhersehbar gewesen sei, daß ein derartiger Schreibfehler übersehen werden könne. Es sei daher auch nicht abzuwenden gewesen, daß die Beschwerde mit diesem Schreibfehler zur Post gehe. Bei diesem bedauernswerten Schreibfehler handle es sich nicht um einen schuldhaft verursachten Irrtum, sondern um ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, weil der Schreibfehler trotz mehrmaliger Kontrolle nicht erkennbar gewesen sei. Aus diesem Grunde sei auch der Wiederaufnahmsgrund des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, daß die Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren tatsächlich die Frist versäumt hat. Im gegenständlichen Fall stellt der Beschwerdeführer eben gerade diese Voraussetzung aber in Abrede, indem er sich ausdrücklich darauf beruft, daß die Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten an ihn nicht - wie zunächst in der Beschwerde irrtümlich angegeben - am 1. März 1996, sondern tatsächlich erst am 4. März 1996 erfolgt sei und sich daraus ergebe, daß die am 15. April 1996 zur Post gegebene Beschwerde damit in Wahrheit noch innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 VwGG, also rechtzeitig, eingebracht worden sei. Da sohin nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Erhebung der von ihm gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten eingebrachten Beschwerde eine Frist nicht versäumt worden ist, konnte dementsprechend dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag schon mangels Zutreffens der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 nicht Folge gegeben werden (vgl. etwa aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Beschluß vom 8. April 1986, Zlen. 86/14/0039, 0040).

Über den Antrag auf Wiederaufnahme (Zl. 96/08/0406) des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1996, Zl. 96/08/0218, abgeschlossenen Verfahrens sowie über die Beschwerde (Zl. 96/08/0407) gegen den genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten wird eine gesonderte Entscheidung ergehen.

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