VwGH 95/20/0374

VwGH95/20/037415.5.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, in der Beschwerdesache, 1.) der J, 2.) der mj. R, 3.) der mj. H, die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, alle vertreten durch den zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt Dr. G in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. März 1995, Zl. 4.344.569/5-III/13/94 (hg. Zl. 95/20/0374), sowie 4.) des V, vertreten durch den zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt Dr. J in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. März 1995, Zl. 4.344.569/1-III/13/94 (hg. Zl. 95/20/0473), betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §23 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §23 Abs4;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit den bekämpften Bescheiden wies die belangte Behörde im Instanzenzug die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die die Asylanträge der Beschwerdeführer abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes als unbegründet ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer vorerst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluß vom 29. Juni 1995, B 852/56-10 und B 855/95-10 ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Mit Schreiben vom 22. November 1995 teilte das Bundesministerium für Inneres unter Übermittlung seiner diesbezüglichen Aktenbestandteile mit, die Asylwerber hätten die Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof zurückgezogen, weshalb Verfahrenseinstellung beantragt werde. Wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, gaben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 1995, jeweils gerichtet an das Bundesministerium für Inneres, folgende Erklärung ab:

"Ich ziehe meinen Asylantrag bzw. meine in der Folge eingebrachte Berufung (VwGH- bzw. VfGH-Beschwerde) zurück, da ich beabsichtige, freiwillig zurückzukehren.

Der Inhalt und die Wirkung dieser Erklärung wurde mir von einer sprachkundigen Vertrauensperson der Caritas erklärt."

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Beschwerde zurückgezogen wurde.

Die Vertretung einer beschwerdeführenden Partei durch einen Rechtsanwalt schließt gemäß § 23 Abs. 4 VwGG nicht aus, daß seitens der Partei im eigenen Namen Erklärungen abgegeben werden; auf diese Weise ist es auch möglich, eine Beschwerde rechtswirksam zurückzuziehen (vgl. hg. Beschluß vom 25. September 1990, Zl. 89/07/0190). Die Erklärung eines Beschwerdeführers, die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zurückzuziehen, kann aber rechtswirksam nur vor dem Verwaltungsgerichtshof abgegeben werden (vgl. hg. Beschluß vom 12. Oktober 1948, Zl. 1093/47). Im gegenständlichen Fall liegt aber (nur) eine an die belangte Behörde gerichtete, eigenhändig unterfertigte Erklärung der Beschwerdeführer vor, (auch) die Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde zurückzuziehen. Daher kommt eine Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht in Betracht. Die vorliegende Erklärung umfaßte aber auf jeden Fall auch die Zurückziehung der dem Verfahren zugrundeliegenden Asylanträge. Durch diese Erklärung haben die Beschwerdeführer unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß das rechtliche Interesse an einer Entscheidung über ihre Beschwerden weggefallen ist, weshalb sie als gegenstandslos geworden anzusehen und die Verfahren aus diesem Grund gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen sind (vgl. Beschluß vom 10. Oktober 1994, Zl. 94/20/0307).

Ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und wurde das Verfahren nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, so ist weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde Kostenersatz zuzusprechen, weil weder § 56 anwendbar ist, noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 lit. b VwGG zu gelten hätte, sodaß gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10141/A und vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0094).

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