VwGH 94/20/0307

VwGH94/20/030710.10.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Dezember 1993, Zl. 4.331.997/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, ist am 20. Februar 1992 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 21. Februar 1992 beantragt, daß ihm Asyl gewährt werde. Mit Bescheid vom 23. März 1992 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien fest, daß beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974 nicht gegeben seien.

Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers erging der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid.

Vor Einleitung des Vorverfahrens über diesen Bescheid hat das Bundesministerium für Inneres dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr eine vom Beschwerdeführer an das Bundesministerium für Inneres gerichtete Erklärung betreffend die Zurückziehung des Asylantrages bzw. der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vorgelegt.

Im Hinblick darauf, daß die Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde rechtswirksam nur vor dem Verwaltungsgerichtshof abgegeben werden kann (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1948, Zl. 1093/47), kommt eine Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht in Betracht. Allerdings hat der Beschwerdeführer durch diese Erklärung auf andere Weise unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß das rechtliche Interesse an einer Entscheidung über diese Beschwerde weggefallen ist, weshalb sie als gegenstandslos geworden anzusehen ist und das Verfahren aus diesem Grunde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0709). In einer aufgrund einer Anfrage nach § 33 Abs. 1 VwGG erstatteten Stellungnahme des Beschwerdevertreters wurde nichts vorgebracht, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 VwGG, da weder eine Zurückziehung der Beschwerde noch eine Klaglosstellung iSd § 33 Abs. 1 VwGG vorliegt (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10 141/A).

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