Normen
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995 §1 Abs1;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389 §2;
AufG 1992 §12;
AufG 1992 §3 Abs1 Z2;
AufG 1992 §4 Abs1;
AufG 1992 §4 Abs3;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995 §1 Abs1;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389 §2;
AufG 1992 §12;
AufG 1992 §3 Abs1 Z2;
AufG 1992 §4 Abs1;
AufG 1992 §4 Abs3;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenaufwand wird abgewiesen.
Begründung
In dem am 2. Februar 1987 ausgestellten Reisedokument des Erstbeschwerdeführers wurde am 9. September 1993 ein Aufenthaltsrecht in Österreich nach den gemäß § 12 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ergangenen Verordnungen der Bundesregierung mit Geltungsdauer bis 30. Juni 1994 ersichtlich gemacht. Er beantragte am 24. Jänner 1994 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde mit einem im Instanzenzug ergangenen, am 4. Mai 1995 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 1995 gemäß § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen.
Am 14. Juni 1994 hatte der Erstbeschwerdeführer neuerlich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Mai 1995 gemäß § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, der Erstbeschwerdeführer sei "zuletzt im Besitz eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes gemäß § 12 AufG" mit Geltungsdauer bis 30. Juni 1994 gewesen. Da der Antragsteller im Besitz eines (am 31. Dezember 1993 ausgestellten) jugoslawischen Reisepasses sei, habe er am 14. Juni 1994 keinen Antrag auf Verlängerung im Inland einbringen können. Der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG sei nicht Genüge getan.
Der Erstbeschwerdeführer erhob Berufung. Er brachte insbesondere vor, er sei noch immer Staatsangehöriger Bosniens und der Herzegowina. Durch die Neuausstellung des Reisepasses habe sich seine Situation im Bundesgebiet nicht geändert. Er stamme aus Sarajevo und sei aufgrund der dort herrschenden Kriegswirren nach Österreich gekommen. Er sei daher nach wie vor aufgrund der gemäß § 12 AufG ergangenen Verordnungen der Bundesregierung zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 8. November 1995 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Erstbeschwerdeführer habe den gegenständlichen Antrag gestellt, während er sich im Bundesgebiet aufgehalten habe. Ein Fall der Zulässigkeit einer ausnahmsweisen Erstantragsstellung im Inland liege beim Erstbeschwerdeführer nicht vor. Der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG sei nicht Genüge getan. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG sei die Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 1 FrG vorliege. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG sei dies der Fall, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Am 31. Dezember 1993 sei dem Beschwerdeführer ein neuer jugoslawischer Reisepaß ausgestellt worden. Damit habe er sein Aufenthaltsrecht "gemäß § 12 AufG" verloren. Trotz des abweisenden Bescheides der belangten Behörde vom 16. April 1995 habe der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nicht verlassen, sondern seinen (seit 1. Jänner 1994) unrechtmäßigen Aufenthalt fortgesetzt. Diese Tatsache stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie einen schwerwiegenden Verstoß gegen fremdenrechtliche Bestimmungen dar, zumal das Verhalten des Beschwerdeführers auf andere Fremde Beispielswirkung haben könnte. Die öffentlichen Interessen an einer Versagung der Bewilligung überwögen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK.
Die übrigen Beschwerdeführer beantragten am 14. Juni 1994 die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Als Aufenthaltszweck machte die Zweitbeschwerdeführerin die Familiengemeinschaft mit dem Erstbeschwerdeführer, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin die Familiengemeinschaft mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin geltend. Darüber hinaus beriefen sich der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin auf den Aufenthaltszweck des Schulbesuches.
Mit den im Instanzenzug ergangenen zweit- bis viertangefochtenen Bescheiden vom 8. November 1995 wies die belangte Behörde diese Anträge gemäß § 5 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 AufG ab. Begründend führte sie in den zweit- bis viertangefochtenen Bescheiden im wesentlichen gleichlautend aus, der Antrag des Erstbeschwerdeführers, der verpflichtet sei, für den Unterhalt der übrigen Beschwerdeführer aufzukommen, sei mit dem erstangefochtenen Bescheid abgewiesen worden. Er verfüge daher über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich, woraus sich ergebe, daß auch der Unterhalt der übrigen Beschwerdeführer nicht gesichert sei. Gemäß § 4 Abs. 3 AufG sei eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 AufG jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes. Da der Erstbeschwerdeführer über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfüge, seien die Anträge der übrigen Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 3 AufG abzuweisen gewesen.
Gegen die vorzitierten Bescheide der belangten Behörde vom 8. November 1995 richten sich die vorliegenden Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, die angefochtenen Bescheide aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen, rechtlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung der angefochtenen Bescheide (20. November 1995) ist für deren Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach Inkrafttreten der AufG-Novelle BGBl. Nr. 351/1995 sowie die am 9. Juni 1995 ausgegebene Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina BGBl. Nr. 389/1995 maßgebend.
§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 2 und § 12 AufG in dieser Fassung lauten auszugsweise:
"§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten
- 1. ...
- 2. von Fremden, die aufgrund einer Bewilligung, eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerks oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben,
ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.
...
§ 4. (1) Eine Bewilligung kann Fremden unter Berücksichtigung der gemäß § 2 erlassenen Verordnungen sowie unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes erteilt werden, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt. ...
...
(3) Eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 ist jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes, bei der ersten Bewilligung aber höchstens für die Dauer von fünf Jahren.
§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.
§ 6. (1) ...
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ...
§ 12. (1) Für Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.
...
(4) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, daß für bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten abweichend von § 6 Abs. 2 eine Antragstellung im Inland zulässig ist."
§ 2 der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 389/1995, lautete:
"§ 2. Personen, die zum 1. Jänner 1995 gemäß der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 1038/1994, ein Aufenthaltsrecht hatten, können den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 AufG ausnahmsweise im Inland stellen."
§ 1 der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 1038/1994, lautete:
"§ 1. (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die aufgrund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
(2) Dieses Aufenthaltsrecht besteht weiters für die nach dem 1. Juli 1993 eingereisten und einreisenden Personen gemäß Abs. 1, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde."
Unbestritten ist, daß der Erstbeschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet aufgrund der gemäß § 12 AufG ergangenen Verordnungen der Bundesregierung hatte. Die belangte Behörde vertrat nunmehr die Ansicht, daß der Beschwerdeführer nicht mehr als Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina zu behandeln sei (und damit nicht mehr den erwähnten Verordnungen unterliege), weil er einen neuen "jugoslawischen" Reisepaß erhalten hätte.
Die belangte Behörde hat es im konkreten Fall unterlassen, Feststellungen über den (vom Erstbeschwerdeführer im Berufungsverfahren bestrittenen, von der belangten Behörde aber dessenungeachtet angenommenen) Verlust der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft zu treffen. Nach dem Text der Verordnung BGBl. Nr. 368/1994 (insoweit gleichlautend auch die Verordnungen BGBl. Nr. 1038/1994 und BGBl. Nr. 389/1995) gewährt Österreich Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (§ 1 Abs. 1 der zitierten Verordnungen). Wesentlich für das vorläufige Aufenthaltsrecht ist daher - neben den sonst normierten Voraussetzungen - das Vorliegen der Staatsbürgerschaft von Bosnien-Herzegowina. Auf den Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft kommt es nicht an, sofern dieser nicht zum Verlust der Staatsbürgerschaft von Bosnien-Herzegowina führt. Schon im Hinblick auf die Möglichkeit der Doppelstaatsbürgerschaft (vgl. dazu näher die Bestimmungen der Republik Bosnien-Herzegowina über die doppelte Staatsbürgerschaft im Amtsblatt der Republik Bosnien-Herzegowina, Jahrgang I, Nr. 18 vom 7. Oktober 1992 (Auskunft des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 8. Mai 1996, Zl. 280.03/134-I.2/96)) bedarf daher der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung u.a. dahin, ob der Erstbeschwerdeführer die Staatsbürgerschaft Bosniens und der Herzegowina verloren hat, wobei die belangte Behörde die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften (hier: der Republik Bosnien-Herzegowina) von Amts wegen zu ermitteln haben wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1996, Zlen. 95/19/0912 bis 0915). Das Tatbestandselement "anderweitig keinen Schutz fanden" in den Verordnungen BGBl. Nr. 1038/1994 und BGBl. Nr. 389/1995 stellt auf den Einreisezeitpunkt ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 96/21/0313).
Sollte der Erstbeschwerdeführer die Staatsbürgerschaft von Bosnien-Herzegowina nicht verloren haben, so wäre nach dem bisherigen Stand des Verfahrens davon auszugehen, daß er gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 389/1995 berechtigt war, den Antrag auf Erteilung der Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 AufG ausnahmsweise im Inland zu stellen.
Von dem aufgezeigten Verfahrensmangel ist auch der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG mitumfaßt, weil der Vorwurf der belangten Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe sich seit 31. Dezember 1993 unrechtmäßig im Inland aufgehalten, im Hinblick auf das ihm weiterhin zustehende vorläufige Aufenthaltsrecht nach den in Rede stehenden Verordnungen der Bundesregierung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0104) unzutreffend wäre.
Der erstangefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.
Auch die übrigen Beschwerdeführer haben sich in ihren Berufungen stets darauf gestützt, daß der Erstbeschwerdeführer die Staatsbürgerschaft Bosniens und der Herzegowina nicht verloren habe. Dieses Vorbringen wird auch in den Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof aufrechterhalten. Damit zeigen aber auch die übrigen Beschwerdeführer auf, daß der Sachverhalt auch in den von ihnen angefochtenen Bescheiden in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung dahin bedarf, ob der Erstbeschwerdeführer die Staatsbürgerschaft Bosniens und der Herzegowina verloren hat, weil er verneinendenfalls nach den zitierten Verordnungen der Bundesregierung gemäß § 12 AufG - bezogen auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung (in Ansehung der übrigen Beschwerdeführer) - in Österreich aufenthaltsberechtigt gewesen wäre. Das Argument der belangten Behörde, der Unterhalt der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sei nicht gesichert, weil der Erstbeschwerdeführer als Familienerhalter über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich verfüge, wäre diesfalls unrichtig.
Es trifft zwar zu, daß ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten von Fremden, die aufgrund einer gemäß § 12 AufG ergangenen Verordnung der Bundesregierung zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, ohne über eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen, gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzen. Eine Anwendung des § 4 Abs. 3 AufG kam aus diesem Grunde auch nicht in Betracht. Hingegen wäre es der belangten Behörde nicht verwehrt gewesen, auch den Bewilligungstatbestand nach § 4 Abs. 1 AufG heranzuziehen und bei Zutreffen der dort normierten Voraussetzungen die Bewilligung, wenn auch nicht nach § 3 Abs. 1 AufG, zum Zweck der Familiengemeinschaft mit dem in Österreich aufenthaltsberechtigten Erstbeschwerdeführer zu erteilen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/0291).
Überdies haben sich der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zulässigerweise (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/2134) auf mehrere Aufenthaltszwecke gestützt. Die belangte Behörde unterließ es, Feststellungen zu dem ebenfalls geltend gemachten Aufenthaltszweck des Schulbesuches zu treffen.
Aus diesen Erwägungen waren auch die in Ansehung der Zweitbis Viertbeschwerdeführer ergangenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidungen über den Aufwandersatz gründen sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Nach dem VwGG wäre die Einbringung der Beschwerden in zweifacher Ausfertigung sowie die Vorlage des angefochtenen Bescheides in einfacher Ausfertigung ausreichend gewesen. Die übrigen Urkunden sind teils im Verwaltungsakt enthalten, soweit dies nicht der Fall ist, unterliegt ihre Vorlage dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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