Normen
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995 §1 Abs1;
AufG 1992 §12;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995 §1 Abs1;
AufG 1992 §12;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 12. Februar 1996 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (die belangte Behörde) den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 1, § 19 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.
Begründend führte die belangte Behörde - soweit für das Beschwerdeverfahren wesentlich - aus, der Beschwerdeführer halte sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihm erteilten Touristensichtvermerks am 10. Dezember 1994 rechtswidrig im Bundesgebiet auf, weil er weder eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, noch einen Sichtvermerk, noch eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 habe. Ein Aufenthaltsrecht gemäß § 12 Aufenthaltsgesetz iVm der Verordnung BGBl. Nr. 389/1995 komme dem Beschwerdeführer nicht zu, weil er vor seiner Einreise in das Bundesgebiet im November 1994 "anderweitig Schutz gefunden" habe, indem er in Belgrad am 30. Oktober 1994 beim dortigen Paßamt seinen serbischen Reisepaß abgeholt habe in den dann am 14. November 1994 von der österreichischen Botschaft in Belgrad der beantragte Touristensichtvermerk eingetragen wurde. Am Fehlen eines derartigen Aufenthaltsrechtes ändere nichts, daß er zwischenzeitlich bosnischer Staatsbürger sei und sich bei seiner Einreise in das Bundesgebiet im November 1994 der Grenzkontrolle gestellt habe.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet der Beschwerdeführer damit, daß er keineswegs "anderweitigen Schutz" gefunden habe; die bloße Tatsache, daß jemand einen Reisepaß in Belgrad abholen kann, beweise weder einen Schutz vor einem bewaffneten Konflikt noch das Gegenteil. Nur wenn ein Schutz vor einem bewaffneten Konflikt vorhanden sei, komme der Fremde nicht in den Genuß des § 12 Aufenthaltsgesetz.
Gemäß der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 389/1995, haben Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die aufgrund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Dieses Aufenthaltsrecht besteht weiters für die nach dem 1. Juli 1993 eingereisten und einreisenden Personen, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde.
Aus der Textierung "anderweitig keinen Schutz fanden" ist zweifelsfrei erkennbar, daß dieser Umstand im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet zu beurteilen ist. Indem der Beschwerdeführer in Belgrad einen serbischen Reisepaß abgeholt hat, fand er in eindeutiger Weise Schutz nach Verlassen seiner Heimat Bosnien-Herzegowina. Daran ändert nichts, daß er zum Wehrdienst einberufen und in Bosnien-Herzegowina hätte eingesetzt werden können, weil die ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht einräumende Bestimmung des § 1 der genannten Verordnung nicht den Schutz vor einem Wehrdiensteinsatz in Bosnien-Herzegowina bezweckt. Dem Beschwerdeführer kam jedenfalls als vertriebenem Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina nach Erhalt eines serbischen Reisepasses zweifelsfrei in Serbien Schutz zu, wo er sich jedenfalls vom 30. Oktober bis 14. November 1994 aufgehalten hat; allfällige konkrete Verfolgungshandlungen wurden in keiner Weise behauptet. Er vermag somit der verfügten Ausweisung nicht ein Aufenthaltsrecht gemäß § 12 Aufenthaltsgesetz iVm der genannten Verordnung entgegenzusetzen.
2. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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