VwGH 96/07/0135

VwGH96/07/013519.9.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerden

1. des Dr. P P und 2. der I P, beide in S, beide vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Z, gegen die Bescheide 1. (zu hg. Zl. 96/07/0135) des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Mai 1996, Zl. 1/01-35.665/1-1996, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages und 2. (zu hg. Zl. 96/07/0139) des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 7. Juni 1996, Zl. UVS-26/4/1/1996, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den Beschwerden und den ihnen angeschlossenen Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer beantragten am 6. November 1984 bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH) die nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für im Jahre 1954 vorgenommene Regulierungen.

Mit der Begründung, die BH habe bisher über diesen Antrag nicht entschieden, begehrten die Beschwerdeführer mit einem am 28. März 1996 bei der BH eingelangten Schriftsatz den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann von Salzburg

(LH).

Mit Bescheid vom 24. Mai 1996 wies der LH den Devolutionsantrag der Beschwerdeführer als unzulässig zurück, weil er nicht unmittelbar bei der Oberbehörde eingebracht worden war.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur

hg. Zl. 96/07/0135 protokollierte Beschwerde.

Nach der Zurückweisung ihres Devolutionsantrages durch den LH brachten die Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag beim Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg ein und begehrten dessen Entscheidung.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg wies den Devolutionsantrag mit Bescheid vom 7. Juni 1996 wegen Unzuständigkeit zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu

hg. Zl. 96/07/0139 protokollierte Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beide Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und über diese Beschwerden erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen vor, der LH habe in seinem zurückweisenden Bescheid festgestellt, ein Devolutionsantrag sei unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen; Oberbehörde sei nach Ansicht des LH der Unabhängige Verwaltungssenat. Wenngleich es richtig sei, daß Devolutionsanträge unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen seien, so hätten die Beschwerdeführer dennoch ein Anrecht darauf, daß über ihren Antrag von irgendeiner Behörde entschieden werde.

Nach § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörde oder der unabhängige Verwaltungssenat verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen dem Bescheid zu erlassen.

Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht nach § 73 Abs. 2 AVG auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt ein nicht unmittelbar bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eingebrachter Devolutionsantrag nicht den Übergang der Entscheidungspflicht. Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1968, Slg. NF 7392/A u.a.).

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde war im Beschwerdefall der LH.

Der an den LH gerichtete, aber bei der BH eingebrachte Devolutionsantrag der Beschwerdeführer wurde vom LH zu Recht zurückgewiesen, da er nicht unmittelbar bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eingebracht worden war.

Die Zurückweisung des an den unabhängigen Verwaltungssenat gerichteten Devolutionsantrages durch diese Behörde erfolgte ebenfalls zu Recht, weil dem unabhängigen Verwaltungssenat in der gegenständlichen Angelegenheit (die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung) keine Zuständigkeit zukam.

Der LH hat in seinem Zurückweisungsbescheid entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht festgestellt, daß der unabhängige Verwaltungssenat zuständige Oberbehörde sei; er hat lediglich den Gesetzestext des § 73 Abs. 2 AVG wiedergegeben, wo sich nach dem Wort "Oberbehörde" der Klammerausdruck "(beim unabhängigen Verwaltungssenat)" findet. Im übrigen hätte auch eine falsche Angaben der zuständigen Oberbehörde im Bescheid des LH nichts an der Unzuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ändern können.

Anders als im Fall einer Berufung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996, Zl. 94/05/0370) verletzt es die Beschwerdeführer auch nicht in ihren Rechten, daß der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg den Devolutionsantrag nicht gemäß § 6 Abs. 1 AVG an den LH weitergeleitet hat, da die Beschwerdeführer aus einer solchen Weiterleitung keinen Nutzen hätten ziehen können, da eine im Wege des § 6 Abs. 1 AVG an die Oberbehörde gelangter Devolutionsantrag nach § 73 AVG nicht den Übergang der Entscheidungspflicht zu begründen vermag (vgl. das

hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/07/0107 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Da bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

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