Normen
WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §81 Abs2;
WRG 1959 §81;
WRG 1959 §85 Abs1;
WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §81 Abs2;
WRG 1959 §81;
WRG 1959 §85 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 1995 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß den §§ 81 und 85 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) verpflichtet, das Grundstück Nr. 388, KG B, der mitbeteiligten Parteien (mP) in die Wassergenossenschaft einzubeziehen.
In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, der Zweck der Genossenschaft werde durch die nachträgliche Einbeziehung einer Liegenschaft nicht geändert. Für die mP sei die nachträgliche Einbeziehung mit wesentlichen Vorteilen verbunden. Den bisherigen Mitgliedern der beschwerdeführenden Partei entstünden keine wesentlichen Nachteile. Dies ergäbe sich im wesentlichen aus der Tatsache, daß die Wasserversorgungsanlage für einen derzeitigen Wasserbedarf an verbrauchsreichen Tagen von 188 m3 rechtskräftig bewilligt und dimensioniert sei. Tatsächlich habe aber der Gesamtwasserbrauch zwischen Oktober 1994 und September 1995 nur 818 m3 betragen, was einem durchschnittlichen Tagesverbrauch von lediglich 2,449 m3 entspreche; der maximale Spitzenbezug innerhalb des Zeitraumes habe 30 m3/d betragen. Die bestehende Wasserversorgungsanlage sei also etwa für die sechsfache Kapazität des derzeitigen Spitzenverbrauches ausgelegt. Auf die Frage der Pumpleistung der Dimensionierungspumpen sei nicht weiter einzugehen, denn § 81 Abs. 3 WRG normiere, daß die Genossenschaft berechtigt sei, von den neu hinzugekommenen Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch den Anschluß verursachten besonderen Kosten zu verlangen. Diese Bestimmung bleibe von der Bewilligung der nachträglichen Einbeziehung völlig unberührt. Es werde Sache der beschwerdeführenden Partei selbst sein, den angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie allenfalls die vorherige Entrichtung der ihr durch den Anschluß der verursachten besonderen Kosten (das könnte z.B. die Adaption oder Neuinstallation der Pumpen sein) zu verlangen. Einen wesentlichen Nachteil für die bisherigen Genossenschaftsmitglieder vermöge die belangte Behörde nicht darin zu erblicken, daß allenfalls (basierend auf den bisherigen Verbrauchsmengen jedenfalls nicht in abschätzbarer Zukunft) die Pumpen adaptiert werden müssen. Außerdem habe der Amtssachverständige erklärt, daß diese Maßnahmen relativ leicht durchführbar seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, von den im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen sei keine der ÖNORM B 2538 entsprechende Wasserbedarfsermittlung für den Gewerbebetrieb der mP erstellt worden.
Ein nachträgliches Einbeziehen des Grundstückes der mP sei im Rahmen der bescheidmäßig eingeräumten Leitungsdienstbarkeit nicht durchführbar; überdies würde bei der Herstellung der Versorgungsleitung ein weiteres Fremdgrundstück in Anspruch genommen werden müssen, wofür jedoch weder eine Benützungszustimmung noch eine Dienstbarkeit vorliege.
Durch die Einbeziehung des Grundstückes der mP werde der Zweck der Genossenschaft geändert. Eine Zweckänderung liege nämlich auch dann vor, wenn die Aufsichtsbehörde von zwei beantragten Erweiterungen nur eine unterstütze.
Das Leitungsnetz der beschwerdeführenden Partei sei im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid genau begrenzt. An den Anschlußpunkten dieses Versorgungsnetzes beginne der in den Satzungen festgelegte Zweck der Genossenschaft, welcher mit der Versorgung der Liegenschaften der im Liegenschaftsverzeichnis angeführten Genossenschaftsmitglieder definiert sei. Die Liegenschaft der mP liege außerhalb des Bereiches der genossenschaftlichen Versorgung, weshalb keine Verpflichtung bestehe, diese Liegenschaft in die Wasserversorgung einzubeziehen.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1986, Slg. N.F. 12.026/A, müsse die Möglichkeit von Umbauten und Erweiterungen nicht geprüft werden.
Der Wasserspitzenbedarf werde üblicherweise in den Stunden der Gartenbewässerung erreicht. Darauf sei die Leistungsfähigkeit der Wasserversorgungsanlage derart abzustimmen, daß die Löschwasserreserve im Wasserbehälter nicht verringert werde. "Da der Behälterwasserstand zu Beginn des Spitzenverbrauchs auch unmittelbar vor dem Löschwasserreserve-Schaltpunkt (zu dem die Pumpe DSA I in Betrieb genommen werde) sein" könne, ergebe sich daraus, daß die Wasserzulieferung aus DSA I die Wasserentnahme bei einem Spitzenverbrauch jedenfalls decken sollte. Ein Umlegen von Spitzenbelastungen auf einen Tageswert entspreche insofern nicht der Praxis, da weder ein Verlagern von Gießgewohnheiten noch von Besuchen eines Ausflugsgasthauses in die Nachtstunden den üblichen Lebensgewohnheiten entspreche. Der Amtssachverständige habe zutreffend ausgeführt, daß der für die Einbeziehung weiterer Liegenschaften erforderliche Wassermehrbedarf nur durch Umbauten oder Erweiterungen von DSA I und /oder DSA II abgedeckt werden könnte und noch näher untersucht werden müsse, welche der Adaptierungsarbeiten ausgeführt werden müßten. Entsprechend der ersten Bedingung des wasserrechtlichen Bescheides für die DSA I habe die Wasserentnahme aus der Gemeindewasserleitung so zu erfolgen, daß in den bestehenden Ortssträngen die einwandfreie Versorgung gewährleistet bleibe. Eine Erhöhung der Wasserentnahme durch eine Verstärkung der Pumpleistung in DSA I könne zu einer bescheidwidrigen Reduzierung bei den Gemeindewasserleitungs-Entnahmestellen im Nahbereich der DSA I führen. Die beschwerdeführende Partei könne zu Umbauten und Erweiterungen der bewilligten Wasserversorgungsanlage zum Zwecke der Ausdehnung der Wasserversorgung auf weitere Anschlußwerber nicht verpflichtet werden.
Darüberhinaus sei die beschwerdeführende Partei insofern in ihren Rechten verletzt, weil die Aufsichtsbehörde nur tätig werden dürfe, wenn die Genossenschaft gravierend ihre Aufgaben verletze. Die Aufsicht ziele daher auf die Versorgung der derzeitigen Genossenschaftsmitglieder ab, nicht jedoch auf die Begehren dritter Personen. Abgesehen davon sei das angewendete Mittel der Aufsicht, nämlich die Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei mittels Bescheid, unverhältnismäßig. Die Aufsichtsbehörde hätte zunächst im Wege eines Auskunftsbegehrens vorgehen oder die Gemeinden zu einem Angebot nach §§ 3 bis 4 der Satzung (Begehren nach Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Wasserversorgungsanlage bei gleichzeitiger Subventionsgewährung an die beschwerdeführende Partei) anhalten müssen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 81 Abs. 2 WRG 1959 ist die Genossenschaft verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen könnten.
Die beschwerdeführende Partei hat die nachträgliche Einbeziehung der Liegenschaft der mP verweigert. Die Wasserrechtsbehörde hatte daher über Antrag der mP gemäß § 85 WRG 1959 als Aufsichtsbehörde über die Verpflichtung zur nachträglichen Aufnahme zu entscheiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1983, Zl. 83/07/0001, u.a.). Ein unzulässiges oder unverhältnismäßiges Einschreiten der Wasserrechtsbehörde liegt nicht vor.
Die nachträgliche Einbeziehung von Liegenschaften in eine Genossenschaft setzt nach § 81 Abs. 2 WRG 1959 voraus, daß der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird.
Zweck der beschwerdeführenden Partei ist die Wasserversorgung. Dieser Zweck wird durch die Einbeziehung der Liegenschaft der mP nicht geändert. Geändert wird lediglich der Umfang der Genossenschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1988, Slg. N.F. 12.679/A).
Nachträglich in eine Genossenschaft einbezogen können "benachbarte und im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften und Anlagen" werden.
Die Liegenschaft der mP ist von der Versorgungsleitung der beschwerdeführenden Partei lediglich durch die vorbeiführende Straße getrennt und es könnte ein ca. 20 m langer Hausanschluß über diese Straße den Anschluß ermöglichen. Die Liegenschaft der mP ist daher eine benachbarte Liegenschaft im Sinne des § 81 Ab. 2 WRG 1959, da unter diesem Begriff sowohl unmittelbar als auch mittelbar angrenzende Grundstücke zu verstehen sind (vgl. Haager-Vanderhaag, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 340).
Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zur Einbeziehung der Liegenschaft der mP bedeutet nicht, daß die beschwerdeführende Partei auf fremde Grundstücke, über die ihr kein Verfügungsrecht zusteht, zugreifen muß. Es ist vielmehr Sache der mP, die Voraussetzungen für den Zugriff auf diese Grundstücke zu schaffen. Ist sie dazu nicht in der Lage, dann kommt der Anschluß nicht zustande.
Die Verpflichtung einer Wassergenossenschaft zur nachträglichen Einbeziehung von Liegenschaften kommt nur in Betracht, wenn den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.
Was unter Nachteilen der bisherigen Mitglieder einer Wassergenossenschaft im Sinne des § 81 Abs. 2 WRG 1959 zu verstehen ist, kann nur aus Art und Umfang des genossenschaftlichen Unternehmens, im Beschwerdefall also aus der wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage erschlossen werden. Auszugehen ist daher von dem der beschwerdeführenden Partei eingeräumten Maß der Wasserbenutzung. Entspricht der derzeitige Verbrauch annähernd der konsentierten Menge, dann wird die Annahme zu rechtfertigen sein, daß das Hinzukommen weiterer Verbraucher einen wesentlichen Nachteil darstellen könnte, während bei einem größeren Abstand zwischen diesen Werten angenommen werden kann, daß der Bedarf großzügig bemessen wurde und deshalb das Hinzutreten weiterer Verbraucher so lange zumutbar ist, als ein entsprechend großer Abstand zwischen dem tatsächlichen Verbrauch und der konsentierten Menge klafft (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 1986, Zl. 85/07/0229, vom 31. Mai 1983, Zl. 83/07/0001, vom 22. Oktober 1971, Slg. N.F. 8.092/A, und vom 26. März 1957, Slg. N.F. 4.311/A).
Im Beschwerdefall liegt dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. September 1984 ein Wasserbedarf der beschwerdeführenden Partei von 140 m3/d als (damals) gegenwärtiger maximaler Tagesbedarf und von 188 m3/d als künftiger maximaler Tagesbedarf zugrunde. Der durchschnittliche Verbrauch von Oktober 1994 bis September 1995 betrug 830 m3 gegenüber einem laut Konsens möglichen Bezug von 16.425 m3. Der maximale tatsächliche Tagesbedarf betrug nach den von der beschwerdeführenden Partei unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid 30 m3 gegenüber einem konsentierten maximalen Tagesbedarf von 140 m3 bzw. 188 m3 in Zukunft. Der tatsächliche Verbrauch und der der Bewilligung zugrundegelegte Bedarf liegen weit auseinander; dies gilt sowohl für den Durchschnittsverbrauch als auch für den maximalen Verbrauch. Wie der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik zu Recht festgestellt hat, weisen die bei der Projektierung der Anlagen der beschwerdeführenden Partei in Rechnung gestellten Entnahmemengen noch große Reserven auf.
Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde wurde von den beigezogenen Amtssachverständigen der Wasserbedarf der mP ermittelt. Er beträgt durchschnittlich 5 m3, maximal 10 m3 pro Tag. Selbst wenn diese Menge zum tatsächlichen maximalen Tagesverbrauch der beschwerdeführenden Partei von 30 m3 hinzugerechnet wird, bleibt noch immer ein großer Unterschied zu jener Wasserbezugsmenge, für die die Anlage der beschwerdeführenden Partei ausgelegt ist.
Die Aussagen der Sachverständigen, jeder neue Anschluß eines Verbrauchers an die Wasserversorgungsanlage der beschwerdeführenden Partei sei mit einer Erhöhung der maximalen Bedarfsmenge verbunden, was gleichzeitig eine Erhöhung des Wasserbezuges und eine Anpassung der Wasserversorgungsanlage der beschwerdeführenden Partei, nämlich allenfalls eine Erhöhung der Pumpenleistung, bedinge, geht von einem Hinzutreten des zusätzlichen Wasserbedarfes zum konsentierten Maximalbedarf aus. Da aber der konsentierte Wasserbedarf bei weitem derzeit nicht ausgeschöpft ist, ist bei der Beurteilung der Frage, ob mit der konsentierten Wassermenge mit den vorhandenen Anlagen das Auslangen gefunden werden kann, nicht die um den zusätzlichen Wasserbedarf erhöhte konsentierte Wassermenge maßgeblich, sondern die um den Wasserbedarf der mP erhöhte tatsächliche Verbrauchsmenge. Da die Anlagen der beschwerdeführenden Partei, wie diese im Verfahren selbst ausgeführt hat, jedenfalls für einen Tagesspitzenbedarf von 140 m3 ausreichen, diese Verbrauchsmenge aber selbst bei Einbeziehung der Liegenschaft der mP bei weitem nicht erreicht wird, bedarf es im Gefolge dieser Einbeziehung auch keiner Vergrößerung oder Verbesserung der Anlagen. Der Vollständigkeit halber sei überdies noch darauf hingewiesen, daß die Amtssachverständigen bei ihren - vom Hinzutreten des zusätzlichen Wasserbedarfes zum konsentierten maximalen Wasserbedarf ausgehenden Überlegungen - nicht zwingend von der Notwendigkeit des Einbaues einer neuen Pumpe gesprochen, sondern als Alternative auch die Zuschaltung einer bereits bestehenden zweiten Pumpe angesprochen haben. Inwiefern ein solches Zuschalten für die bisherigen Genossenschaftsmitglieder ein wesentlicher Nachteil sein soll, hat die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren nicht dargetan.
Dem Einwand in der Beschwerde, es dürfe nicht vom Tagesbedarf ausgegangen werden, steht schon das Neuerungsverbot entgegen. Die beschwerdefühernde Partei bringt nämlich zur Stützung dieses Einwandes sachverhaltsbezogene Behauptungen vor, die sie im Verwaltungsverfahren nicht aufgestellt hat. Sie hat vielmehr in der Berufung sogar ausdrücklich geltend gemacht, der maximale Tagesbedarf sei die entscheidende Größe. Außerdem würde sich auch bei Berücksichtigung anderer Werte, wie etwa des im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ebenfalls aufscheinenden maximalen Stundenbedarfes nichts ändern, da dieser Wert in Relation zum maximalen Tagesbedarf zu berechnen ist, sodaß der am maximalen konsentierten Tagesbedarf orientierte maximale Stundenbedarf von 8,9 l/s, dessen Überschreitung nach den Sachverständigenausführungen zu einer Anpassung der Pumpenleistung führen müsse, angesichts des maximalen tatsächlichen Tagesverbrauches von 30 m3 nicht nur nicht erreicht, sondern bei weitem unterschritten würde (vgl. zur Berechnung des maximalen Stundenbedarfes in Relation zum maximalen Tagesbedarf die Technischen Richtlinien für die Errichtung, Erweiterung und Verbesserung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, erlassen vom Bundesminister für Bauten und Technik gemäß § 2 des Wasserbautenförderungsgesetzes, welche im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 18. Februar 1984 kundgemacht sind).
Den bisherigen Mitgliedern der beschwerdeführenden Partei erwachsen durch die nachträgliche Einbeziehung der Liegenschaft der mP keine wesentlichen Nachteile.
Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch aus einem anderen Grund als rechtswidrig. Die belangte Behörde hat die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen und damit den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides unverändert übernommen. Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde aber die beschwerdeführende Partei verpflichtet, die Liegenschaft der mP BIS SPÄTESTENS 30. DEZEMBER 1994 in die Wassergenossenschaft einzubeziehen. Der angefochtene Bescheid wurde am 3. Jänner 1996 zugestellt und damit erlassen. In diesem Bescheid durfte die beschwerdeführende Partei nicht verpflichtet werden, (rückwirkend) die Liegenschaft der mP bis 30. Dezember 1994 in die Wassergenossenschaft einzubeziehen.
Die Einbeziehung wird nicht bereits durch die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde bewirkt. Sie bedarf vielmehr einer Reihe von Maßnahmen, die teils von den mP, teils von der beschwerdeführenden Partei zu setzen sind. Die Frist zur Einbeziehung setzt den zeitlichen Rahmen fest, innerhalb dessen die beschwerdeführende Partei die Voraussetzungen dafür zu schaffen hat, daß die mP jene Maßnahmen setzen können, die für den Anschluß an die Wasserversorgungsanlage erforderlich sind. Eine solche Frist darf nicht für einen in der Vergangenheit gelegenen Zeitraum festgesetzt werden, da sonst dem Verpflichteten die Erfüllung seiner Verpflichtung innerhalb dieser Frist unmöglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 95/07/0193).
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994. Die beschwerdeführende Partei braucht als Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 2 Z. 3 des Gebührengesetzes 1957 keine Stempelgebühren zu entrichten. Das diesbezügliche Kostenersatzbegehren war daher abzuweisen.
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