VwGH 83/07/0001

VwGH83/07/000131.5.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde des Ing. NS in W, vertreten durch Dr. Josef Schima, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. November 1982, Zl. 511.265/03-I 5/82, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft R, vertreten durch den Obmann HH in R), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §13;
WRG 1959 §81 Abs2;
WRG 1959 §13;
WRG 1959 §81 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 12. August 1966 hat der Landeshauptmann von Steiermark der mitbeteiligten Wassergenossenschaft gemäß den §§ 9, 99 Abs. 1 lit. c, 107, 111 und 112 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Fassung und Nutzung einer bestimmten Quelle und die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage im Rahmen des vorliegenden Projektes nach dem in diesem Bescheid wiedergegebenen Befund und den vorgelegten Plänen bei Einhaltung bestimmter Bedingungen erteilt. Dem Befund ist zu entnehmen, daß in diesem Bescheid von einem (damals) gegenwärtigen mittleren Bedarf von 115.000 l/d und von einem (damals) zukünftigen Bedarf von 173.000 l/d, sowie von einer Ergiebigkeit der Quelle von mindestens 3 l/sec (das sind 259.200 l/d) und höchstens 6,5 l/sec (das sind 561.600 l/d) ausgegangen wurde. Im Befund befindet sich ferner die Aussage, daß der Bemessung der Leitung von der Quelle zum Hochbehälter eine Schüttung von 6 l/sec (= 518.400 l/d) zu Grunde gelegt wurde, "wobei dieses Maß gleichzeitig als Maß der wasserrechtlichen Bewilligung gilt".

Der Beschwerdeführer beabsichtigt, auf einer benachbarten Liegenschaft das Hotel "X" zu errichten. Unter Berufung darauf, daß die mitbeteiligte Wassergenossenschaft bereits mehrmals, zuletzt in einer Vollversammlung am 10. Dezember 1979 ihre Bereitschaft bekundet habe, die geplante Hotelanlage mit Wasser zu versorgen, jedoch nicht bereit sei, einer vom Beschwerdeführer ausgearbeiteten, wirtschaftlich vertretbaren Detaillösung zuzustimmen, wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 16. Juli 1980 an die Wasserrechtsbehörde. In dieser Eingabe wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß der "maximale Wasserbedarf in der Verbraucherspitze 25 m3 je Stunde, maximal einmal täglich" und "der maximale Tageswasserbedarf ca. 20.000 Liter" betragen werde. Der Beschwerdeführer stellte abschließend den Antrag, die Wasserrechtsbehörde möge "in ihrer Eigenschaft als zuständige Aufsichtsbehörde dafür Sorge tragen, daß die Wassergenossenschaft R entsprechend der ihr obliegenden gesetzlichen Verpflichtung die Wasserversorgung des Hotels X sicherstellt, und zwar in einer wirtschaftlich vertretbaren Weise".

In einer am 7. Oktober 1981 durchgeführten mündlichen Verhandlung wies der Vertreter der mitbeteiligten Genossenschaft darauf hin, daß die Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer bisher kein befriedigendes Ergebnis gebracht hätten. Derzeit sehe sich die Genossenschaft außerstande, für einen derart großen Abnehmer die Wasserversorgung mit der bestehenden Anlage zu gewährleisten; außerdem fehle es an einem technisch einwandfreien Projekt für den Wasseranschluß des Hotels. Der Beschwerdeführer wies in seiner Stellungnahme auf eine Möglichkeit hin, in kostensparender Weise auf Grund der bereits vorhandenen Einrichtungen die Wasserversorgung des Hotels zu gewährleisten. Demgegenüber führte der beigezogene Amtssachverständige aus, daß derzeit der Anschluß der Hotelanlage ohne zusätzliche bauliche Maßnahmen bzw. Erweiterungen der bestehenden Wasserversorgungsanlage nicht durchführbar sei. In einer Stellungnahme zu diesem Gutachten brachte der Beschwerdeführer noch vor, er sei gerne bereit, die Kosten für das von ihm vorgeschlagene (und modifizierte) Projekt zu übernehmen, "oder diese für ein finanziell equivalentes Projekt der Wassergenossenschaft zu Verfügung zu stellen".

Mit Bescheid vom 18. Jänner 1982 lehnte sodann der Landeshauptmann gemäß den §§ 9, 81, 99 Abs. 1 lit. c und 107 WRG 1959 den Antrag des Beschwerdeführers auf wasserrechtliche Bewilligung zum Anschluß seines Hotels an die Wasserversorgungsanlage der Genossenschaft ab. In der Begründung dieses Bescheides führte der Landeshauptmann nach Wiedergabe der im vorangegangenen Verfahren erzielten Beweisergebnisse zusammenfassend aus, aus dem Bewilligungsbescheid vom 12. August 1966 sei zu ersehen, daß die Mitglieder der Mitbeteiligten das uneingeschränkte Recht besäßen, im Rahmen der Bewilligung ihren Wasserbedarf zu decken. Dies sei auch dadurch noch manifestiert, daß bei den einzelnen Mitgliedern keine Wasserzähler installiert seien. Somit führe unweigerlich jede zusätzliche Entnahme und insbesondere für eine Hotelanlage in der geplanten Größenordnung zu einer Beeinträchtigung der Versorgung der Mitglieder der Wassergenossenschaft. Es könne jedoch der Wassergenossenschaft nicht auferlegt werden, zusätzlich Baulichkeiten zu schaffen, damit die Versorgung aller wieder uneingeschränkt gewährleistet sei.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, die von ihm vorgeschlagenen Varianten der Einbindung des Hotels in die bestehende Wasserversorgungsanlage seien technisch ohne weiteres zu realisieren und würden vom Beschwerdeführer "im Sinne des § 81 Abs. 3 WRG" zur Gänze finanziert werden. Auf Grund der rechtsverbindlichen Zusage der Genossenschaft, den Wasseranschluß der Hotelanlage zu genehmigen, habe eine Überprüfung im Sinne des § 81 Abs. 2 WRG zu unterbleiben. Außerdem sei mit Rücksicht auf den maximalen Tageswasserbedarf des Hotels von 25 m3, der "damit ident mit dem maximal stündlichen Wasserbedarf" sei, und mit Rücksicht auf eine weitere von der Genossenschaft erworbene Quelle eine Beeinträchtigung der bisherigen Mitglieder der Genossenschaft nicht gegeben, wobei auch bemängelt werde, daß keine Erhebungen über die tatsächlichen Versorgungsverhältnisse stattgefunden hätten. Aber auch deshalb, weil die Genossenschafter bei Ausführung einer der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Varianten keinesfalls mit zusätzlichen Kosten belastet würden, lägen die Voraussetzungen nach § 81 Abs. 2 WRG jedenfalls vor.

Auf Grund dieser Berufung holte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) vorerst ein Gutachten eines weiteren Amtssachverständigen aus dem Gebiet der Wasserbautechnik ein, der feststellte, daß über den tatsächlichen Wasserverbrauch der Mitglieder der mitbeteiligten Genossenschaft den Akten nichts Konkretes zu entnehmen sei. Daher müsse auf ein Erweiterungsprojekt für den zusätzlichen Ausbau der Genossenschaftsanlagen zurückgegriffen werden, wonach gegenwärtig an verbrauchsreichen Tagen ein Bedarf von 202.000 l/d auftrete, sodaß mit Rücksicht auf die Mindestquellschüttung derzeit der Bedarf des Hotels von 25.000 l/d gedeckt werden könne. Bei einer weiteren Steigerung des Wasserbedarfes der Genossenschaft (zukünftig auf rund 304.000 l/d laut Projekt) sei die Quelle allerdings nicht mehr imstande, in Zeiten niedriger Schüttung den vollen Bedarf zu decken, hier würde der Hotelanschluß also zu einer zusätzlichen Verknappung führen. Die in der Eingabe des Beschwerdeführers dargestellten Baumaßnahmen beurteilte der Sachverständige zwar als technisch durchführbar, aber weder als energiewirtschaftlich noch als betriebstechnisch optimal.

Zu diesem Gutachten wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer vom Landeshauptmann am 18. Juni 1982 durchgeführten weiteren mündlichen Verhandlung das Parteiengehör gewährt. In dieser Verhandlung gelangte ferner eine von der Mitbeteiligten vorgelegte Wasserbedarfsrechnung des Dipl. Ing. A. zur Erörterung, in welcher dieser auf Grund von Angaben der Mitbeteiligten zu folgenden Ergebnissen gelangte:

1. Derzeitiger Wasserbedarf an Tagen mittleren Verbrauches rd. 150.000 l/d

  1. 2. Derzeitiger Wasserbedarf an verbrauchsreichen Tagen 255.000 l/d
  2. 3. Zukünftiger Wasserbedarf an Tagen mit mittlerem Verbrauch 225.000 l/d

    4. Zukünftiger Wasserbedarf an verbrauchsreichen Tagen 382.500 l/d

Der Beschwerdeführer brachte in dieser Verhandlung und in einer weiteren schriftlichen Stellungnahme ergänzend vor, daß die der Genossenschaft zur Verfügung stehende weitere Quelle Berücksichtigung zu finden hätte und daß die vorgelegte Wasserbedarfsrechnung auf unüberprüfbaren Schätzungen beruhe, die die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich machten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. November 1982 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge. Sie begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, daß die vom Beschwerdeführer in die Waagschale geworfene zusätzliche Quelle nicht bewilligt sei und daher nicht ins Gewicht falle. Der seitens der Mitbeteiligten vorgelegten Bedarfsrechnung zufolge betrage der derzeitige Wasserbedarf an Tagen mittleren Verbrauches rund 150.000 l/d und an verbrauchsreichen Tagen 382.500 l/d. Diesem als durchaus überzeugend und schlüssig erachteten Gutachten sei der Beschwerdeführer nur mit bloßen Behauptungen, nicht aber auf der Grundlage eines entsprechenden eigenen Gegengutachtens entgegengetreten. Dem Beschwerdeführer sei zwar darin beizupflichten, daß finanzielle Belastungen der bisherigen Genossenschafter nicht als wesentliche Nachteile im Sinne des § 81 Abs. 2 WRG gelten könnten, weil ja höhere Kosten ohnehin auf das neue Mitglied überwälzt werden könnten. Doch vermöge das in concreto nichts daran zu ändern, daß dem sehr wohl glaubwürdigen Bedarf von derzeit 255.000 l/d an verbrauchsreichen Tagen eine Mindestquellschüttung von bloß 260.000 l/d gegenüberstehe. Demnach bleibe für den Anschluß des Hotels an die Wassergenossenschaft kein Spielraum.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat keine Gegenschrift vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht vorerst - wie bereits im Verwaltungsverfahren - unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend, daß ihm zu Unrecht eine nachträgliche Einbeziehung in die mitbeteiligte Genossenschaft im Sinne der Bestimmungen des § 81 WRG 1959 verweigert worden sei. Er meint dazu einleitend, die belangte Behörde hätte auf Grund des zwischen der Genossenschaft und dem Beschwerdeführer bereits längst erzielten Einvernehmens davon auszugehen gehabt, daß die Frage der nachträglichen Einbeziehung an sich nicht strittig und daher eine Interessenabwägung nach § 81 Abs. 2 WRG 1959 überhaupt nicht vorzunehmen sei. Dieser Auffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen.

Nach § 81 Abs. 1 WRG 1959 können im Einvernehmen zwischen der Genossenschaft und den betreffenden Eigentümern (Berechtigten) Liegenschaften und Anlagen auch nachträglich in die Genossenschaft einbezogen werden. Diese Bestimmung besagt jedoch nur, daß im Falle einer entsprechenden Willensbildung innerhalb der Genossenschaft und zwischen den Beteiligten eine nachträgliche Einbeziehung vorgenommen werden kann, das Gesetz substituiert dadurch jedoch keinesfalls die dafür erforderliche satzungsgemäße Beschlußfassung innerhalb der Genossenschaft. Im Beschwerdefall liegt nur eine - allenfalls im Zivilrechtsweg durchsetzbare - Zusage der Genossenschaft vor, den Hotelbau des Beschwerdeführers mit Wasser zu versorgen, nicht jedoch eine von der Genossenschaft satzungsgemäß beschlossene Einbeziehung der Anlage des Beschwerdeführers in die Genossenschaft, welche dessen Mitgliedschaft bei der mitbeteiligten Partei begründet hätte.

Es liegt daher sehr wohl im Beschwerdefall jener Konfliktfall vor, dessen Lösung § 81 Abs. 2 WRG 1979 im Auge hat. Nach dieser Bestimmung ist die Genossenschaft verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können. Gemäß § 81 Abs. 3 WRG 1959 ist die Genossenschaft berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch den Anschluß etwa verursachten Kosten zu verlangen.

Da sich die Mitbeteiligte im Verwaltungsverfahren unter Hinweis auf ihr dadurch drohende Nachteile geweigert hat, einer Einbeziehung der Hotelanlage des Beschwerdeführers in die von ihr betriebene Wasserversorgungsanlage zuzustimmen, hatte über Antrag des Beschwerdeführers die zuständige Wasserrechtsbehörde als Aufsichtsbehörde gemäß § 85 WRG 1959 über die Verpflichtung zur nachträglichen Aufnahme zu entscheiden.

Nach dem ersten Absatz dieser Bestimmung obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaft der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschafter entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden.

Bei dieser Entscheidung hatten die Wasserrechtsbehörden im Beschwerdefall davon auszugehen, daß es sich beim Beschwerdeführer um den Eigentümer einer benachbarten oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindlichen Liegenschaft oder Anlage handelt, und daß durch die begehrte Einbeziehung für den Beschwerdeführer wesentliche Vorteile erwachsen. Strittig ist nur die Frage, ob dadurch den bisherigen Mitgliedern der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen können. Während die belangte Behörde dies unter Hinweis auf die Ergiebigkeit der Quelle und den ermittelten Wasserbedarf der derzeitigen Genossenschaftsmitglieder bejahte, bestreitet es der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Umfang der der mitbeteiligten Genossenschaft erteilten wasserrechtlichen Bewilligung, welche sie nicht zur uneingeschränkten Nutzung der Quelle berechtige.

Dabei irrt der Beschwerdeführer allerdings insofern, als er davon ausgeht, daß anläßlich der der Mitbeteiligten erteilten wasserrechtlichen Bewilligung im Bescheid vom 12. August 1966 das Maß der Wasserbenutzung nicht gemäß § 13 WRG 1959 festgelegt worden wäre. Tatsächlich enthält nämlich dieser Bewilligungsbescheid, wie eingangs dargestellt, im Rahmen des zum Spruchbestandteil erhobenen Befundes eine Festlegung des Maßes der wasserrechtlichen Bewilligung mit 6 l/sec (= 518.400 l/d), also annähernd in der Höhe der maximalen Quellschüttung von 6,5 l/sec. Mit Rücksicht darauf, daß dem Befund auch zu entnehmen ist, daß damals von einem mittleren Tagesbedarf der Genossenschaft von nur 115.000 l/d bis zu zukünftig 173.000 l/d ausgegangen wurde, ist jedoch im Beschwerdefall der Schluß nicht gerechtfertigt, daß im Zeitpunkt der Bewilligung von einem Bedarf der Genossenschaft in der Höhe des damals festgelegten Maßes der Wasserbenutzung ausgegangen wurde. Es ist vielmehr damals der "Bedarf des Bewerbers" im Sinne des § 13 Abs. 1 WRG 1959 weit hinter jenem Wert zurückgeblieben, den die Wasserrechtsbehörde somit unangemessen hoch als Maß der Wasserbenutzung erkannt und umfänglich abgegrenzt hat. Ist aber der Bedarf damals dermaßen großzügig berechnet worden, dann kann das Hinzutreten eines weiteren Verbrauchers solange durchaus zumutbar sein, als ein entsprechend großer Abstand zwischen dem Durchschnittsverbrauch und der konsentierten Menge klafft (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1971, Slg. Nr. 8092/A, und vom 26. März 1957, Slg. Nr. 4311/A).

Die Genossenschaft bedurfte daher zwar für die Befriedigung ihres gegenüber dem Bewilligungszeitpunkt vermehrten Wasserbedarfes (der sich im Beschwerdefall durch den im Jahre 1973 erfolgten Anschluß zahlreicher Einfamilienhäuser ergeben hat), keiner zusätzlichen wasserrechtlichen Bewilligung, sie konnte sich aber der Verpflichtung zur nachträglichen Einbeziehung des Beschwerdeführers gemäß § 81 Abs. 2 WRG 1959 - abgesehen von den von ihr eingegangenen zivilrechtlichen Verpflichtigungen - auch unter Berücksichtigung des bewilligten Maßes der Wasserbenutzung nur dann entziehen, wenn dadurch entweder ihr Genossenschaftszweck geändert würde oder ihren bisherigen Mitgliedern dadurch wesentliche Nachteile erwachsen könnten.

Zur Klärung dieser Fragen erweist sich jedoch, worauf der Beschwerdeführer mit Recht hinweist, der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht als ergänzungsbedürftig.

Zur Frage des möglichen Eintrittes wesentlicher Nachteile für die bisherigen Genossenschaftsmitglieder durch die nachträgliche Einbeziehung der Anlage des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorerst durch Wiedergabe des von ihrem Amtssachverständigen erstatteten Gutachtens einen bei der Mitbeteiligten gegenwärtig gegebenen Verbrauch von 202.000 l/d erwähnt. Sie ist aber bei ihren weiteren Erwägungen von der von der Mitbeteiligten vorgelegten Wasserbedarfsrechnung ausgegangen, nach welcher der derzeitige Verbrauch an verbrauchsreichen Tagen 255.000 l/d (und nicht

382.500 l/d!) ausmache.

Der Beschwerdeführer bringt mit Recht dagegen in seiner Beschwerde vor, daß die belangte Behörde diese von der Mitbeteiligten stammende und auf in keiner Weise überprüften Grundlagen beruhende Bedarfsrechnung in einer verfahrensrechtlich nicht haltbaren Weise als ein "durchaus überzeugend und schlüssig erachtetes Gutachten" und den daraus abgeleiteten Bedarf im Ausmaß von derzeit 255.000 l/d als "sehr wohl glaubwürdig" beurteilt und dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt hat.

Nach § 52 Abs. 1 AVG sind dann, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Nur dann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint, kann die Behörde nach § 52 Abs. 2 AVG 1950 ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen und beeiden. Da die vorliegende Bedarfsrechnung der mitbeteiligten Partei mangels Vorliegens dieser gesetzlichen Voraussetzungen nicht als Sachverständigengutachten anzusehen ist, geht auch der Hinweis im angefochtenen Bescheid ins Leere, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, diesem Gutachten durch ein entsprechendes Gegengutachten entgegenzutreten. Es wäre vielmehr mit Rücksicht darauf, daß der Beschwerdeführer diese Bedarfsrechnung ausdrücklich als unzutreffend bekämpft hat, Aufgabe der belangten Behörde gewesen, ergänzende und verfahrensrechtlich einwandfreie Erhebungen über den tatsächlichen Wasserbedarf der bisherigen Genossenschaftsmitglieder durchzuführen.

Unaufgeklärt ist aber bisher auch geblieben, welche Absichten der Genossenschaft eine künftige nicht unerhebliche Steigerung des durchschnittlichen Wasserverbrauches bedingen sollen und ob und inwieweit eine allfällige Einbeziehung des Hotels des Beschwerdeführers mit Rücksicht auf ein derartiges Projekt wesentliche Nachteile für die bisherigen Mitglieder nach sich ziehen könne. Wären solche Nachteile nicht festzustellen, dann wäre der weiteren Prüfung die minimale Quellschüttung dem derzeitigen Maximalbedarf der bisherigen Genossenschaftsmitglieder gegenüberzustellen und zu prüfen, ob der Wasserbedarf des Hotels in einer allfälligen Differenz Deckung findet. Zu diesem Wasserbedarf der Hotelanlage des Beschwerdeführers erscheint jedoch überdies trotz der offenbar von beiden Parteien des Verwaltungsverfahrens unbestritten gelassenen täglichen Maximalmenge von 25.000 l aufklärungsbedürftig, wieso der maximale Tagesverbrauch des Hotels ident mit dem maximalen stündlichen Wasserbedarf sein soll, zumal dies doch bedeuten würde, daß bei Erreichung des maximalen Stundenbedarfes in den restlichen 23 Stunden desselben Tages überhaupt kein Wasserbedarf des Hotels auftreten dürfte.

Da der Sachverhalt somit noch in wesentlichen Punkten der Ergänzung bedarf und die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Bei diesem Verfahrensergebnis war die vom Beschwerdeführer beantragte Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 entbehrlich.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Die Abweisung des Mehrbegehrens hatte zu erfolgen, weil das Gesetz eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand nicht vorsieht.

Wien, am 31. Mai 1983

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