VwGH 85/07/0229

VwGH85/07/022918.2.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein den Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde der Wassergenossenschaft R, vertreten durch Dr. Heinz Napetschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Sterneckstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24. Juni 1985, Zl. 8 Wa- 8/5/85, betreffend Einbeziehung in eine Wassergenossenschaft (mitbeteiligte Partei: WK in M, vertreten durch Dr. Walter Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Pernhartgasse 3), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §13 Abs2;
WRG 1959 §81 Abs2;
WRG 1959 §13 Abs2;
WRG 1959 §81 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.646,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgerissen.

Begründung

Satzungsgemäßer Zweck der beschwerdeführenden Genossenschaft ist die Wasserversorgung der genossenschaftlichen Grundstücke und Anlagen. In Erfüllung dieses Zwecken erwirkte die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 17. November 1969 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage und zur Fassung und Nutzung bestimmter Quellen auf dem Grundstück Nr. 262 KG. T.

Im Februar 1981 suchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der Erweiterung dieser Wasserversorgungsanlage an. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 9. Februar 1982 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäß die Bewilligung erteilt, nach Maßgabe der damals vorgelegten Projektsunterlagen zum Zwecke der Erweiterung der bestehenden Wasserversorgungsanlage auf dem Grundstück Nr. 647/3 KG. R einen Tiefbrunnen zu errichten. In diesem Bescheid wurde die bestehende und die geplante Zusatzanlage technisch beschrieben. Demnach betrug das Wasserdargebot der Quellfassungsanlage im Minimum 0,04 l/s und im Maximum 1 l/s. Die Pumpanlage des neu geplanten Tiefbrunnens sollte mit einer für eine Maximalleistung von 1,5 l/s ausgelegten Unterwasserpumpe versehen werden, außerdem sollte eine Erweiterung des Rohrnetzes erfolgen. Der Wasserbedarf wurde in diesem Bewilligungsbescheid für mittlere Verbrauchstage mit derzeit 0,269 l/s und zukünftig 0,427 l/s, bzw. für verbrauchsreiche Tage mit derzeit 0,994 l/s und zukünftig 1,560 (richtig 1,540) l/s festgestellt.

Mit Antrag vom 25. Juni 1984 suchte der Mitbeteiligte unter Hinweis darauf, daß die Beschwerdeführerin seinen diesbezüglichen Antrag abgelehnt habe, bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt gemäß § 81 WRG 1959 um Genehmigung der nachträglichen Einbeziehung seiner Grundstücke Nr. 105/2 bis 105/20 je KG. M in die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin an; diese Grundstücke seien als Bauland gewidmet und müßten vor dem beabsichtigten Verkauf mit Wasser versorgt werden.

Die Wassserrechtsbehörde holte zu diesem Antrag eine Stellungnahme des Wasserbauamtes ein, das auf Grund seiner Wasserbedarfsberechnungen feststellte,

"daß die WVA der WG R bestehend aus 3 Quellfassungen, 1 Hochbehälter, NI = 100 m3 und einer Brunnenanlage (Pumpleistung 1,5 l/s) in der Lage wäre, die Grundstücke (des nunmehr Mitbeteiligten) K mit Trink- und Nutzwasser sowie Feuerlöschwasser zu versorgen. Der derzeitige Bedarf der WG zuzüglich Grundstücke K (0,645 + 0,203 l/s) 0,848 l/s und auch zukünftige Bedarf an mittleren Verbrauchstagen (0,97 + 0,30 = 1,27 l/s) ist durch die bestehende Anlage abzudecken. Lediglich für den zukünftigen Verbrauch an verbrauchsreichen Tagen (1,61 + 0,50 = 2,11 l/s) müßte eventuell die Pumpanlage verstärkt werden. Bei Miteinbeziehung der Schüttungen der 3 Quellen erscheint jedoch dieser Bedarf auch gedeckt."

Außerdem habe ein Kurzpumpversuch der Beschwerdeführerin eine Entnahmemenge von 7 l/s ergeben.

Zu diesen Ausführungen nahm die Beschwerdeführerin trotz ihr gebotener Möglichkeit nicht Stellung.

Mit Bescheid vom 23. November 1984 verpflichtete hierauf die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt die Beschwerdeführerin gemäß § 81 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 85 und 98 WRG 1959 zur Einbeziehung der Grundstücke des Mitbeteiligten gemäß dessen Antrag. Begründend verwies die Behörde erster Instanz im wesentlichen darauf, daß die Beschwerdeführerin keine Äußerung abgegeben habe, wonach ihr aus der beantragten Einbeziehung Nachteile erwachsen könnten.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, die Grundstücke des Mitbeteiligten lägen nicht im Bereich ihrer Wasserversorgungsanlage. Eine Einbeziehung dieser Grundstücke würde für die Beschwerdeführerin wesentliche Nachteile mit sich bringen, wie etwa die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Wasser aus dem Tiefbrunnen durch das ganze Jahr, die dadurch notwendige ständige Beaufsichtigung und Wartung der Pumpe, die Herstellung von Zähleinrichtungen und ein gesteigerter Verwaltungsaufwand, weil die Betriebskostenerfassung, Verbrauchsermittlung, Kostenvorschreibung und Verrechnung nicht mehr wie bisher kostenlos durch ein Ausschußmitglied zu bewerkstelligen wären.

Im Berufungsverfahren holte die belangte Behörde eine gutächtliche Stellungnahme ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein, wonach ausgehend von den Ausführungen des Wasserbauamtes im erstinstanzlichen Verfahren ein ausreichendes Wasserdargebot gegeben sei. Auch seien die Grundstücke des Mitbeteiligten nicht in einer ungewöhnlich großen Entfernung von der Anlage der Beschwerdeführerin gelegen. In technischer Hinsicht wird in dem Gutachten ausgeführt, daß

"ein Anschluß der Grundstücke K an die bestehende WVA R möglich ist, ohne daß sich dadurch Probleme in der Versorgung der derzeit angegebenen Wasserbezieher ergeben werden. Dafür sind vor allem das Wasserdargebot des Tiefbrunnens ausreichend und das bestehende Leitungsnetz entsprechend dimensioniert. Da die beantragte Erweiterung des Versorgungsstandes rd. 1/3 des dzt. beträgt ...., ist es selbstverständlich, daß dadurch eine Verstärkung bestimmter Anlageteile, wie z.B. Förderkapazität der

Pumpen oder Hochbehältervolumen in naher Zukunft ... erforderlich

werden wird. Über diese Details wäre ohnehin ein Projekt durch einen befugten Fachmann zu erstellen, welches auch für die wr. Bewilligung der neuen Rohrleitungen zu diesen Grundstücken benötigt wird."

Den Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich des auf Grund einer derartigen Erweiterung des Mitgliederstandes zu erwartenden Mehraufwandes sei durch Einführung eines zeitgemäßen, verbrauchsorientierten Wasserzinses zu begegnen.

Gegen die Ausführungen in diesem Gutachten hat die Beschwerdeführerin in einem umfangreichen Schriftsatz Stellung genommen, in dem sie neuerlich auf die ihr durch die Einbeziehung drohenden Nachteile verweist und ergänzt, daß der vorhandene Tiefbrunnen Grundwasser aus dem problematischen Glantalboden ziehe, weshalb die Versorgung nicht zu sehr auf diesen Grundwasserbrunnen aufgebaut werden solle. Es könne auch nicht die Notwendigkeit, ein neues Projekt zu erstellen, zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Auch bedeute die Lösbarkeit aller technischen Probleme noch nicht, daß den bisherigen Genossenschaftsmitgliedern im Falle des zwangsweisen Anschlusses keine wesentlichen, insbesondere finanziellen Nachteile entstünden.

Zu diesem Schriftsatz hat der wasserbautechnische Amtssachverständige noch einmal schriftlich Stellung genommen und darin u.a. folgendes ausgeführt:

"...

Ein Zwangsanschl. von rd. 30 % des dzt. Mitgliederstandes widerspricht sicherlich dem Sinn einer Genossenschaft auf freiwilliger Basis. Ein einvernehmlicher und reibungsloser Betrieb und Verwaltung der WV, durch ehrenamtliche Mitarbeiter, wird dadurch sicherlich sehr belastet und zukünftige Schwierigkeiten geradezu herausgefordert. Eine gesicherte WV erscheint damit nicht unbedingt gewährleistet.

...

Abschließend wird festgehalten, daß aus technischer Sicht eine Vergrößerung des Versorgungsstandes auf Grund des Wasserdarbotes des Tiefbrunnens möglich ist, dafür jedoch auch ein entsprechender Ausbau der baulichen Anlagen erfolgen muß.

Eine nachträgliche Bereitstellung von Wasser für ein Bauvorhaben dieser Größenordnung durch Zwangsmaßnahmen der WR-Behörde erscheint jedoch der hiesigen Abt. nicht der richtige Weg zu sein. Eine Sicherstellung der Wasserversorgung hätte bereits vor Umwidmung der Grundstücke vorzuliegen.

..."

Mit ihrem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Juni 1985 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge. Begründend ging die belangte Behörde davon aus, daß die "wesentliche Vorteilhaftigkeit" der Einbeziehung für die Grundstücke des Mitbeteiligten unbestritten sei. Die Einbeziehung sei aber auch nicht für die Beschwerdeführerin nachteilig, der Genossenschaftszweck sei dadurch nicht beeinträchtigt. Wie aus den Berechnungen des Wasserbauamtes und der Wasserbauabteilung der belangten Behörde hervorgehe, betrage der derzeitige Wasserbedarf der Beschwerdeführerin zuzüglich der einzubeziehenden Grundstücke des Mitbeteiligten an mittleren Verbrauchstagen 1,27 l/s, an verbrauchsreichen Tagen zwischen ca. 2,1 bis 2,5 l/s. Die derzeitige Wasserversorgung erfolge mit einer bescheidmäßig genehmigten Tiefbrunnenanlage (Maximalförderleistung 1,5 l/s) und drei gefaßten Quellen, deren Gesamtschüttung an durchschnittlichen Verbrauchstagen den Wasserbedarf "mehr als abdecken" könne. Es dürfe dabei nicht übersehen werden, daß gemäß einem Pumpversuch die Tiefbrunnenanlage bis zu 7 l/s zu schütten vermöge, wodurch gemeinsam mit den Quellen ein Wasserdarbot zur Verfügung stehe, welches den maximalen Bedarf um ca. das Dreifache übersteige. Durch eine Erweiterung der beschwerdeführenden Genossenschaft werde sicherlich eine Erweiterung der Wasserversorgungsanlage notwendig sein, und zwar nicht nur hinsichtlich neuer Leitungen, sondern auch hinsichtlich einer Vergrößerung der Wasserförderung aus dem Tiefbrunnen und einer Vergrößerung des vorhandenen Hochbehältervolumens. Finanzielle Mehrbelastungen stünden der Erweiterung jedoch im Hinblick auf § 81 Abs. 3 WRG 1959 nicht entgegen. Eine Erweiterung des Schutzgebietes werde aus diesem Anlaß nicht notwendig sein. Die anzuschließenden Grundstücke lägen auch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in deren Nachbarschaftsbereich, das nächstgelegene Grundstück sei nur ca. 300 m vom derzeitigen Endpunkt der bestehenden Anlage entfernt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der seine Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch der Mitbeteiligte beantragt in seiner Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 ist eine Wassergenossenschaft verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers oder Berechtigten nachtäglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.

Gemäß § 81 Abs. 3 WRG 1959 ist die Genossenschaft berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch den Anschluß etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen.

Da sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihr drohende Nachteile geweigert hat, einer Einbeziehung der Grundstücke des Mitbeteiligten in die von ihr betriebene Wasserversorgungsanlage zuzustimmen, hatte über Antrag des Mitbeteiligten die zuständige Wasserrechtsbehörde als Aufsichtsbehörde gemäß § 85 WRG 1959 über die Verpflichtung zur nachträglichen Aufnahme zu entscheiden.

Was unter Nachteilen der bisherigen Mitglieder einer Wassergenossenschaft im Sinne des § 81 Abs. 2 WRG 1959 zu verstehen ist, kann nur aus Art und Umfang des genossenschaftlichen Unternehmens, im Beschwerdefall also aus der wasserrechtlichen Bewilligung zur Nutzung von Quellvorkommen auf fremdem Grund (§ 9 Abs. 2 WRG 1959) und eines Grundwasserbrunnens (§ 10 Abs. 2 WRG 1959) für die Wasserversorgung der Genossenschaftsmitglieder erschlossen werden. Somit war vorerst klarzustellen, welches Maß an Wasserbenutzung der Genossenschaft gemäß der ihr erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zusteht (§ 11 Abs. 1 WRG 1959); wenn dieses Maß mangels hinreichender Feststellung zweifelhaft ist, dann hat im Sinne des § 13 Abs. 2 WRG 1959 lediglich der zur Zeit der wasserrechtlichen Bewilligung maßgebende Bedarf der Genossenschaft Berücksichtigung zu finden. Entspricht der derzeitige Verbrauch annährend der konsentierten Menge, dann wird die Annahme zu rechtfertigen sein, daß das Hinzukommen weiterer Verbraucher einen wesentlichen Nachteil darstellen könnte, während bei einem größeren Abstand zwischen diesen Werten angenommen werden könnte, daß der Bedarf großzügig bemessen worden und deshalb das Hinzutreten weiterer Verbraucher solange zumutbar ist, als ein entsprechend großer Abstand zwischen dem Durchschnittsverbrauch und der konsentierten Menge klafft (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1983, Zl. 83/07/0001, vom 22. Oktober 1971, Slg. 8092/A, und vom 26. März 1957, Slg. 4311 /A).

Im Beschwerdefall ist das konsentierte Maß der Wasserbenutzung durch die beschwerdeführende Genossenschaft in dem dieser zuletzt erteilten Bewilligungsbescheid vom 9. Februar 1982 nicht ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 1 WRG 1959 festgesetzt worden; dieses Maß konnte jedoch jedenfalls das vorhandene Wasserdargebot der gefaßten Quellen von minimal 0,04 bis maximal 1,0 l/s zuzüglich der bewilligten Maximalpumpleistung für den Tiefbrunnen von 1,5 l/s keinesfalls übersteigen. Eine Bewilligung, dem Tiefbrunnen Wasser im technisch erzielbaren Höchstausmaß von 7 l/s zu entnehmen, ist der Beschwerdeführerin nie erteilt worden.

Stellt man nun aber dieses der Beschwerdeführerin rechtlich zur Verfügung stehende Wasserdargebot von insgesamt minimal 1,54 bis maximal 2,5 l/s dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten derzeitigen Wasserbedarf der Beschwerdeführerin zuzüglich der einzubeziehenden Grundstücke des Mitbeteiligten von 1,27 bis 2,5 l/s (laut Berechnung des Wasserbauamtes bis 2,11 l/s) gegenüber, dann zeigt sich, daß schon jetzt die verfügbare Minimalschüttung nicht ausreichen würde, den zu erwartenden Maximalbedarf zu decken. Es war daher rechtswidrig, wenn die belangte Behörde in der Einbeziehung der Grundstücke des Mitbeteiligten in die Anlage der Beschwerdeführerin keine Bedrohung des Genossenschaftszweckes (der vollen Versorgung der bereits vorhandenen Abnehmer) bzw. keinen wesentlichen Nachteil für die bisherigen Mitglieder erblickt hat.

Die Beschwerdeführerin durfte demnach zur Einbeziehung der Grundstücke des Mitbeteiligten schon deshalb nicht verhalten werden, weil ihr nach dem ihr erteilten Konsens ein dafür ausreichendes Wasserdargebot rechtlich gar nicht zur Verfügung steht. Daran vermag auch die behauptete technische Möglichkeit, allenfalls aus dem Tiefbrunnen größere Wassermengen zu gewinnen, nichts zu ändern, weil die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet ist, um eine Erweiterung der ihr erteilten Bewilligung zum Zwecke der Einbeziehung Dritter bei der Behörde anzusuchen.

Es erübrigte sich daher, auf die weiteren in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen näher einzugehen, wonach weitere der Beschwerdeführerin drohende wesentliche Nachteile insbesondere deshalb vorgelegen wären, weil das aus dem Tiefbrunnen bezogene Wasser aus einem sensiblen Grundwassergebiet stamme, und weil eine unverhältnismäßig große Vermehrung der Zahl der Genossenschaftsmitglieder erhöhte Verwaltungsaufgaben und damit Kosten verursachen würde, zu deren Hereinbringung die Einführung von Verbrauchsmessungen und eines Wasserzinses notwendig würde.

Der angefochtene Bescheid war aus den oben dargestellten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Antrages - auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft zu viel verzeichnete Eingabengebühr (verzeichnet S 1.080,--, erforderlich hingegen 4 x 120,-- S = S 480,--.

Wien, am 18. Februar 1986

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte