VwGH 96/02/0402

VwGH96/02/04024.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. Juli 1996, Zl. VwSen-103630/5/Gb/Sch/Rd, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §19;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §19;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juli 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 6. Oktober 1994 gegen 14.35 Uhr in Linz an einem näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwölf Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, aus der Anzeige und der amtsärztlichen Untersuchung ergebe sich, daß der "Vorfallszeitpunkt" um 14.15 Uhr gewesen und das Eintreffen der Polizei um 14.20 Uhr erfolgt sei. Die Tatanlastung mit

14.35 Uhr sei daher zu Unrecht erfolgt.

Der Beschwerdeführer vermag allerdings damit nicht darzutun, daß er wegen der gegenständlichen Fassung des Spruches der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre; es ist daher davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer dadurch, daß ihm nicht ein Lenken zu einem früheren Zeitpunkt zur Last gelegt worden ist, in seinen Rechten nicht verletzt wurde (siehe näher zu einem ähnlich gelagerten Fall das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0370). Weiters entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 93/03/0037), daß ein Rechtshilfeersuchen eine taugliche Verfolgungshandlung um Sinne des § 32 Abs. 2 VStG darstellt. Schließlich vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, aus der (der Beschwerde angeschlossenen) Anzeige gehe hervor, daß das diesbezügliche Strafverfahren bereits am 9. November 1994 eingestellt worden sei, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Abgesehen davon, daß der auf der Anzeige angebrachte Vermerk durchgestrichen ist, wird darin ausdrücklich auf § 99 Abs. 6 lit. a StVO Bezug genommen. Nach dieser Gesetzesstelle liegt aber eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs. 5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs. 1 vorliegt. Eine allfällige Einstellung des Strafverfahrens konnte sich daher nicht auf eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 (lit. a) (iVm § 5 Abs. 1) StVO beziehen. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Aber auch die Strafbemessung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen: Es trifft zwar zu, daß die Aufrechterhaltung der von der Behörde erster Instanz verhängten Strafe in voller Höhe trotz Entfalles eines erschwerenden Umstandes grundsätzlich zu begründen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. September 1992, Zl. 92/02/0211). Die belangte Behörde hat allerdings in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich und zu Recht hervorgehoben, daß der hohe Alkoholisierungsgrad beim Beschwerdeführer (Blutalkohol 1,83 %o) eine Herabsetzung der Strafe trotz des Umstandes nicht rechtfertige, daß "nicht mit Sicherheit davon auszugehen ist", daß die Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers tatsächlich die Ursache für den Verkehrsunfall gewesen sei. Im Hinblick auf diesen Alkoholisierungsgrad vermag der Verwaltungsgerichtshof selbst dann keineswegs eine Überschreitung des der belangten Behörde eingeräumten Ermessensspielraumes zu erblicken, wenn der Beschwerdeführer - so sein Vorbringen - "ohne Beschäftigung und ohne Einkommen" sein sollte.

Bei diesem Ergebnis können die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel - insbesondere das Unterbleiben einer Berufungsverhandlung - nicht wesentlich sein.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick darauf erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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