Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 19. Oktober 1990 gegen 1.25 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs
- "1. in Kleindorf beim Einbiegen von der Gemeindestraße (Zufahrtsstraße zur Discothek "Marco Polo") in die Mölltal-Bundesstraße (B 106) das Vorschriftszeichen "Halt" nicht beachtet, da er, ohne anzuhalten, in die
B 106 eingebogen und sodann in Richtung Winklern weitergefahren ist,
- 2. danach auf der Mölltal-Bundesstraße im Ortsgebiet von Fragant die für das Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca. 70 km/h überschritten,
- 3. in der Folge (bis zumindest in den Bereich von Gößnitz) auf der Mölltal-Bundesstraße die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um ca. 80 km/h überschritten."
Er habe hiedurch Verwaltungsübertretungen zu 1. "nach § 99 Abs. 2 lit. a, in Verbindung mit § 52 Z. 24 StVO 1960" und zu
2. und 3. nach § 20 Abs. 2 leg. cit. begangen und wurde hiefür mit Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer geltend, daß die Tatorte der ihm angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitungen unzureichend umschrieben worden seien. Hinsichtlich der im Spruchpunkt 2. angeführten Übertretung sei von der erstinstanzlichen Behörde als Tatort das Gemeindegebiet von Flattach verfolgt worden; die von der belangten Behörde vorgenommene "Korrektur" auf das Ortsgebiet von Fragant sei außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11894/A) ist der Vorschrift des § 44a lit. a VStG 1950 dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Daß der Beschwerdeführer bei der von der belangten Behörde gewählten Tatortumschreibung in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt oder der Gefahr ausgesetzt worden sei, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden, wurde von ihm nicht dargetan und vermag auch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, zumal es zur näheren Konkretisierung des Tatortes von Geschwindigkeitsüberschreitungen keiner eingehenderen Begrenzungsbezeichnung der befahrenen Strecke, insbesondere durch Angabe von "Fixpunkten", bedarf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zl. 88/02/0189).
Was den Einwand der Verjährung anlangt, so übersieht der Beschwerdeführer, daß die erstinstanzliche Behörde den Strafakt, welcher die Anzeige mit der auch in der Beschwerde zugestandenen richtigen Ortsgebietsbezeichnung "Fragant" enthält, mit Schreiben vom 8. Jänner 1991 der Bezirkspolizeidirektion Klagenfurt mit dem Ersuchen übermittelt hat, das gesamte Beweisverfahren dem Beschuldigten zur Kenntnis zu bringen und mit ihm eine Gegenäußerung aufzunehmen. Ein derartiges Ersuchen stellt eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 dar (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 887, angeführte Rechtsprechung). Da dieses Schreiben innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs. 2 VStG 1950, nämlich am 10. Jänner 1991, abgefertigt wurde, unterbrach es als taugliche Verfolgungshandlung die Verjährung. Die belangte Behörde war daher im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die Tatortbezeichnung entsprechend zu berichtigen.
Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung bekämpft, ist er darauf zu verweisen, daß diese nur insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist und ob der Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurde (vgl. die bei Hauer-Leukauf, a.a.O, 328, angeführte Rechtsprechung). Diesen Anforderungen hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde stand. Die belangte Behörde stützte ihre vom Beschwerdeführer bestrittene Feststellung, daß er selbst und nicht der von ihm im Verwaltungsstrafverfahren namhaft gemachte D der Fahrzeuglenker gewesen sei, auf die Zeugenaussage des Gendarmeriebeamten L., derzufolge der Beschwerdeführer bei seiner (ersten) Befragung am 27. Oktober 1990 gegenüber dem Beamten angegeben habe, er selbst habe den PKW zur Tatzeit gelenkt. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte, mit "D" unterschriebene Schreiben vom 1. April 1992, wonach D. am 19. Oktober 1990 den PKW gelenkt habe, erachtete die belangte Behörde nicht als beweiskräftig, weil der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten zweiwöchigen Frist keine Zeugen für die tatsächliche Anwesenheit des D. zur Tatzeit in Österreich namhaft gemacht habe. Diese der Beweiswürdigung zugrundeliegenden Erwägungen sind nicht als unschlüssig zu erkennen, zumal es der allgemeinen Erfahrung entspricht, daß ein kurz nach der Tat abgelegtes Geständnis eher der Wahrheit entspricht als ein späteres Leugnen des Beschuldigten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 1991, Zlen. 90/03/0225, 0226).
Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß die - offensichtlich irrtümliche - Anführung von § 99 Abs. 2 lit. a StVO bei der Bezeichnung der durch die im Spruchpunkt 1. umschriebene Tat verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a lit. b VStG 1950) keine Rechtswidrigkeit des Spruches zu begründen vermag, da diese Norm keinen selbständigen Straftatbestand enthält und die richtige, vom Beschwerdeführer verletzte Norm, nämlich § 52 Z. 24 StVO (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1988, Zl. 88/02/0007), ohnedies angeführt wurde.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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