VwGH 92/02/0211

VwGH92/02/02112.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24. April 1992, Zl. VwSen-100459/5/Bi/Hm, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Erstbehörde wurde der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretungen 1. nach § 64 Abs. 1 KFG und

2. nach § 5 Abs. 1 StVO schuldig erkannt und hiefür bestraft. Gegen das Strafausmaß erhob der Beschwerdeführer Berufung, über welche die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid entschied. Sie bestätigte zu 1. die von der Erstbehörde verhängte Strafe (primäre Freiheitsstrafe von 14 Tagen, Geldstrafe von S 30.000,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen) und setzte zu 2. die Strafe auf eine Geldstrafe von S 45.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen) herab.

Gegen diese Strafbemessung richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. ZUR ÜBERTRETUNG DES § 64 ABS. 1 KFG:

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG werden Übertretungen dieses Gesetzes mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann anstelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe von 14 Tagen. Er bekämpft nicht die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, daß er allein aus den Jahren 1988, 1989 und 1991 sieben Vorstrafen wegen Übertretungen gemäß § 64 Abs. 1 KFG aufweist. Die im § 134 Abs. 1 KFG genannte allgemeine Voraussetzung für eine Kumulierung einer Geld- mit einer Arreststrafe war somit gegeben.

Der Beschwerdeführer vermißt eine Begründung dafür, daß das Strafausmaß nicht herabgesetzt wurde, obwohl die belangte Behörde ihrer Strafbemessung weniger einschlägige Vorstrafen (sieben statt acht) als die Erstbehörde zugrunde legte. Es trifft zwar zu, daß die Aufrechterhaltung der von der Behörde erster Instanz verhängten Strafe in voller Höhe trotz Entfalles eines erschwerenden Umstandes grundsätzlich zu begründen ist (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 1990, Zl. 90/02/0016, und vom 19. September 1990, Zl. 90/03/0137). Da die von der belangten Behörde angenommene Zahl einschlägiger Vorstrafen aber gegenüber der Annahme der Vorinstanz nur unwesentlich geringer war, bestand im Beschwerdefall keine derartige Begründungspflicht.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es sei nicht berücksichtigt worden, daß die Tat sonst keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe. Auch wenn man dem Beschwerdeführer diesen Umstand zugute hält, ist insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl einschlägiger Vorstrafen kein Ermessensfehler der belangten Behörde zu erkennen.

Dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe sich "in der Zeit zwischen 1989 und 1991" wohlverhalten, ist zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer lediglich im Jahr 1990 keine einschlägige Vorstrafe aufweist. Ein dermaßen kurzer Zeitraum genügt für die Annahme eines Milderungsgrundes aber nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1991, Zl. 90/02/0204). Gerade die neuerliche Straffälligkeit im Jahr 1991 zeigt, daß die bisher verhängten Strafen keine ausreichende Wirkung zeigten. Vielmehr ist der belangten Behörde beizupflichten, daß es der (zusätzlichen) Verhängung einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 91/02/0083).

Soweit der Beschwerdeführer die Vorschrift des § 12 Abs. 1 zweiter Satz VStG ins Treffen führt, wonach eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen nur verhängt werden darf, wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist, und die "Ausschöpfung" dieses - beschränkten - Strafrahmens bemängelt, ist ihm entgegenzuhalten, daß § 134 Abs. 1 KFG die Verhängung einer Arreststrafe von bis zu sechs Wochen vorsieht und daß die Behörde trotz seiner zahlreichen einschlägigen Vorstrafen ohnehin keine "besonderen Erschwerungsgründe" im Sinne der von ihm zitierten Bestimmung angenommen hat.

Zusammenfassend ergibt sich, daß die zusätzliche Verhängung einer primären Freiheitsstrafe mit keiner vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit belastet ist.

2. ZUR ÜBERTRETUNG DES § 5 ABS. 1 STVO:

Der Beschwerdeführer bemängelt insoweit lediglich, der Umstand, daß sich aus der Tat sonst keine nachteiligen Folgen ergeben hätten, sei von der Behörde zu seinem Nachteil in die Entscheidungsbegründung einbezogen worden. Auch dieser Vorwurf ist unbegründet: Die belangte Behörde hat im gegebenen Zusammenhang lediglich ausgeführt, es handle sich eher um einen glücklichen Zufall als um eine "Leistung" des Beschwerdeführers.

Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen wollte, daß es im Zuge seiner Fahrt zu keinem Unfall kam, ergäbe sich im Hinblick auf die drei einschlägigen Vorstrafen nicht, daß die belangte Behörde eine erheblich niedrigere Strafe hätte verhängen müssen; ein Ermessensfehler ist der Behörde nicht unterlaufen.

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Damit erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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