VwGH 95/21/1181

VwGH95/21/118113.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, in der Beschwerdesache des S in T, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 8. April 1994, Zl. St 200-3/93, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages in bezug auf die Erteilung eines Sichtvermerkes und einer (damit zusammenhängenden) Berufung wegen einer Zwangsstrafe, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §61a;
FrG 1993 §7 Abs7;
FrG 1993 §70 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §61a;
FrG 1993 §7 Abs7;
FrG 1993 §70 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, hatte am 11. März 1993 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes und - infolge behaupteter Säumigkeit dieser Behörde - am 8. Oktober 1993 einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die Sicherheitsdirektion für das Land Oberösterreich gestellt. Überdies erhob der Beschwerdeführer eine Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Juli 1993, mit dem über ihn eine Zwangsstrafe verhängt worden war, weil er einer Ladung im Sichtvermerkserteilungsverfahren nicht nachgekommen sei.

Auf die von der belangten Behörde in Aussicht gestellte Vorgangsweise, sowohl den Devolutionsantrag als auch die erhobene Berufung gemäß § 7 Abs. 7 FrG infolge Inkraftretens des Aufenthaltsgesetzes mit 1. Juli 1993 an die für die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz zuständige Behörde weiterzuleiten, reagierte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 19. Jänner 1994 dahingehend, daß er auf einer Entscheidung der seiner Auffassung nach weiterhin zuständigen belangten Behörde bestehe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies daraufhin die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Antrag vom 11. Oktober 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes (Spruchpunkt 1) sowie die erhobene Berufung wegen der über ihn verhängten Zwangsstrafe (Spruchpunkt 2) als unzulässig zurück.

Dagegen richtete sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde, die von diesem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden ist. In dem über hg. erteilten Auftrag eingebrachten ergänzenden Schriftsatz begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den Bescheid in "dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 7 FrG" verletzt. Er vertritt die Auffassung, daß für die Beurteilung der Zuständigkeit der belangten Behörde die Gesetzeslage im Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Erteilung eines Sichtvermerkes heranzuziehen sei.

Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung des gesamten Bescheides, also auch hinsichtlich seines Spruchpunktes 2, sieht sich jedoch ausschließlich durch die Ablehnung einer Sachentscheidung in bezug auf sein "Recht auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 7 FrG" als beschwert. Da der Verwaltungsgerichtshof einen angefochtenen Bescheid nur im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen hat, erweist sich die Beschwerde ungeachtet ihres auch Spruchpunkt 2 (Verhängung einer Zwangsstrafe) umfassenden Aufhebungsantrages insoweit aus diesem Grund als unzulässig.

Hinsichtlich Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides übersieht der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde bei dieser Entscheidung nicht als Rechtsmittelbehörde tätig geworden ist, sodaß die für Berufungen geltende Beschränkung des Instanzenzuges gemäß § 70 Abs. 1 FrG nicht anzuwenden ist. Der Rechtszug geht vielmehr in einem solchen Fall - da dieser vom Gesetz nicht ausgeschlossen wird - an den Bundesminister für Inneres (vgl. dazu die in Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 505, angeführte Judikatur und Lehre).

Daran ändert auch nichts, daß der angefochtene Bescheid zu Unrecht die Rechtsmittelbelehrung enthält, daß dagegen ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei. Eine unrichtige positive Belehrung nach § 61a AVG vermag nicht ein nach dem Gesetz nicht bestehendes Recht auf Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1987, Zl. 87/02/0070). Die Beschwerde war daher schon zufolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. hg. Beschlüsse vom 19. Mai 1994, Zl. 93/18/0625, und vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/0710).

Auf § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG wird hingewiesen.

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