VwGH 93/18/0625

VwGH93/18/062519.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des E in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. September 1993 (richtig: 9. November 1993), Zl. IV-510.895/FrB/93, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §26;
FrG 1993 §70 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §26;
FrG 1993 §70 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 1992 gegen ihn erlassenen befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Ungeachtet der diesem Bescheid beigegebenen Rechtsmittelbelehrung, wonach dagegen eine Berufung nicht zulässig sei, ist gegen diese Entscheidung eine Berufung zulässig (die Regelung des § 70 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, gilt auch für den vorliegend bekämpften verfahrensrechtlichen Bescheid; vgl. dazu Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 578; Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 513).

Daraus folgt, daß sich die vorliegende Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig erweist (vgl. Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) und gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie § 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1993.

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