Normen
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §26;
FrG 1993 §70 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §26;
FrG 1993 §70 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 1992 gegen ihn erlassenen befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Ungeachtet der diesem Bescheid beigegebenen Rechtsmittelbelehrung, wonach dagegen eine Berufung nicht zulässig sei, ist gegen diese Entscheidung eine Berufung zulässig (die Regelung des § 70 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, gilt auch für den vorliegend bekämpften verfahrensrechtlichen Bescheid; vgl. dazu Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 578; Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 513).
Daraus folgt, daß sich die vorliegende Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig erweist (vgl. Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) und gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie § 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1993.
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