Normen
AVG §73 Abs2;
FrG 1993 §70 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §73 Abs2;
FrG 1993 §70 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 7. September 1994 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG) ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Gemäß § 70 Abs. 1 FrG entscheidet über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz. Hat - wie im vorliegenden Fall - die mit Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG angerufene Behörde über diesen Antrag entschieden, dann ist sie nicht als Rechtsmittelbehörde tätig geworden (vgl. den hg. Beschluß vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0210), sodaß die für Berufungen geltende Beschränkung des Instanzenzuges gemäß § 70 Abs. 1 FrG nicht anzuwenden ist. Handelt es sich in einem solchen Fall um die Entscheidung einer Sicherheitsdirektion, dann geht der Instanzenzug - sofern wie im Beschwerdefall ein weiterer Rechtszug nicht ausgeschlossen ist - an den Bundesminister für Inneres (vgl. auch dazu den zitierten Beschluß vom 3. Mai 1993, mwN).
Daraus folgt, daß die Beschwerde zufolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Die dem angefochtenen Bescheid beigegebene, auf § 70 Abs. 1 FrG Bezug nehmende Rechtsmittelbelehrung, daß eine Berufung nicht zulässig sei, ist zwar unrichtig, ändert aber am dargestellten Ergebnis nichts. Sie kann gemäß § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen.
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