Normen
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §21;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs4;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs5;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs6;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs8;
FlVfLG Vlbg 1979 §71;
FlVfLG Vlbg 1979 §72;
FlVfLG Vlbg 1979 §73;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §21;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs4;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs5;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs6;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs8;
FlVfLG Vlbg 1979 §71;
FlVfLG Vlbg 1979 §72;
FlVfLG Vlbg 1979 §73;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die erstmitbeteiligte Partei ist auf Grund des Regulierungsbescheides der Agrarbezirksbehörde Bregenz (ABB) vom 19. September 1968 eine Agrargemeinschaft im Sinne des § 32 des Gesetzes über die Regelung der Flurverfassung, Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 2/1979 (FlVG). Die Erstmitbeteiligte ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke der KG S. und hat 86 Weiderechte und 10 Hüttenrechte auf der Alpe K. Ihre Mitglieder sind mit der Zahl ihrer Weiderechte im Entwurf des Anteilbuches verzeichnet. Die maßgeblichen Bestimmungen der gültigen Satzung (geändert mit Bescheiden der ABB vom 24. Juli 1986 und vom 9. Juni 1992) der erstmitbeteiligten Partei haben folgenden Wortlaut:
"Mitgliedschaft
§ 3
...
2. Weide- und Hüttenrechte dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde veräußert und erworben werden.
§ 4
1. Weide- und Hüttenrechte können durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur solche Personen erwerben, die in den Gerichtsbezirken Bezau, Dornbirn oder Bregenz eine Landwirtschaft betreiben.
2. Im Erbfalle ist der Erwerb von Weide- und Hüttenrechten durch die Kinder, Enkelkinder, Ehegatten und Geschwister unbeschränkt möglich, wenn diese in den im Abs. 1 erwähnten Gerichtsbezirken den ordentlichen Wohnsitz haben. Beim Fehlen des angeführten Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser gelten die Bestimmungen wie bei Rechtsgeschäften unter Lebenden. Sind Erben nicht zum Erwerb von Weide- und Hüttenrechten berechtigt, so haben sie diese innerhalb von zwei Jahren an zum Erwerb berechtigte Personen zum ortsüblichen Schätzwert abzugeben. Bis zur Übernahme der Weide- und Hüttenrechte durch erwerbsberechtigte Personen werden diese vom Ausschuß verwaltet. In dieser Zeit ruht die Mitgliedschaft (Nutzung) wie Punkt 5. Ruht die Mitgliedschaft länger als fünf Jahre, so kann die Agrargemeinschaft die Versteigerung der Weide- und Hüttenrechte bei Gericht beantragen.
3. Bei Verkauf von Weide- und Hüttenrechten haben die Mitglieder und die Alpgemeinschaft das Vorkaufsrecht. Ein beabsichtigter Verkauf an Nichtmitglieder ist dem Alpobmann zur Verständigung der Mitglieder anzuzeigen. Das Vorkaufsrecht kann innerhalb eines Monats ab dem Tag der Anzeige geltend gemacht werden. Über Verlangen stellt der Alpobmann über die Anzeige eine Bestätigung aus.
4. Ein Weide- und Hüttenrecht ist nicht teilbar. Derzeit noch bestehende Bruchteile können bei Veräußerung nur von der Alpgemeinschaft selbst oder von Mitgliedern zur Ergänzung eigener Bruchteile auf ein Ganzes erworben werden.
5. Ein Weide- und Hüttenrecht kann nur eine Einzelperson erwerben. Noch bestehende Personenmehrheiten oder mehrere Erben vor der Einantwortung können ihre Mitgliedschaftsrechte nur gemeinschaftlich gleich einer Person ausüben; besteht zwischen ihnen hierüber keine Einigung, so kann die Nutzung vom Alpausschuß verpachtet werden. Die Berechtigten erhalten bei Verpachtung das Weidegeld abzüglich aller Unkosten und Leistungen. Die übrigen Mitgliedschaftsrechte ruhen.
§ 5
1. Zur Übertragung von Weide- und Hüttenrechten ist der Agrarbezirksbehörde Bregenz bei Rechtsgeschäften unter Lebenden ein schriftlicher Vertrag mit beglaubigter Unterschrift des Veräußerers, im Erbfalle das Abhandlungsprotokoll vorzulegen.
2. Die Agrarbezirksbehörde wird den Ausschuß von der beabsichtigten Übertragung des Weide- oder Hüttenrechtes in Kenntnis setzen und dieser hat binnen acht Wochen nach Benachrichtigung hierzu eine Stellungnahme an die Behörde abzugeben. Erfolgt die Stellungnahme nicht binnen acht Wochen, so entscheidet die Behörde ohne weitere Anhörung des Ausschusses.
3. Die Agrarbezirksbehörde entscheidet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit der Satzung über die beantragte Übertragung des Weide- oder Hüttenrechtes. Gegen die Entscheidung der Agrarbezirksbehörde ist das Rechtsmittel der Berufung an den Landesagrarsenat für Vorarlberg zulässig.
4. Nach rechtskräftiger Entscheidung der Behörde wird das Original der Vertragsurkunde bzw. des Abhandlungsprotokolls zurückgegeben und die Bewilligung im Anteilbuch durchgeführt. Dem Ausschuß wird die Bewilligung mitgeteilt, damit dieser die Änderung in der bei ihm erliegenden Zweitschrift des Anteilbuches ebenfalls durchführt.
..."
Die zweitmitbeteiligte Partei ist auf Grund des Regulierungsbescheides der ABB vom 16. Jänner 1978 ebenso eine Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des § 32 FlVG. Sie ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in der Katastralgemeinde M. und hat 82 Weiderechte. Die Mitglieder der Agrargemeinschaft sind mit der Zahl ihrer Weiderechte im Anteilbuch verzeichnet.
Die maßgeblichen Bestimmungen der gültigen Satzung der zweitmitbeteiligten Partei haben folgenden Wortlaut:
"Mitgliedschaft
§ 3
...
2. Weiderechte dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde veräußert und erworben werden.
§ 4
1. Weiderechte können durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur solche Personen erwerben, die im Gerichtsbezirk Bezau eine Landwirtschaft (Rinderhaltung) betreiben. Der Verkauf oder die Schenkung an direkt in Vorarlberg wohnhafte Nachkommen (Kinder, Enkelkinder) ist unter Beachtung der Absätze 3. und 4. auch dann möglich, wenn diese keine Landwirtschaft betreiben.
2. Im Erbfalle ist der Erwerb von Weiderechten durch die gesetzlichen Erben unter Beachtung der Absätze 3. und 4. unbeschränkt möglich, wenn diese im Land Vorarlberg ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Andere Erben könne Weiderechte nur erwerben, wenn sie die Voraussetzungen der Absätze 1., 3. und 4. erfüllen.
Ist ein Erbe zum Erwerb von Weiderechten nicht berechtigt, so hat, falls im Zuge des Abhandlungsverfahrens die Weiderechte nicht veräußert werden, der Obmann diese solange zu verwalten und zu verpachten, bis ein zulässiger Erwerb erfolgt.
3. Ein Weiderecht ist nicht teilbar. Zur Zeit noch bestehende Bruchteile können bei Veräußerung nur von der Alpgemeinschaft selbst oder von Mitgliedern zur Ergänzung eigener Bruchteile auf ein Ganzes Weiderecht erworben werden.
..."
§ 5 der Satzung entspricht der Satzung der erstmitbeteiligten Partei.
Der am 9. Dezember 1993 verstorbene Vater der Beschwerdeführerin war Mitglied der erstmitbeteiligten Partei mit 3 3/4 Weiderechten und einem Hüttenrecht sowie Mitglied der zweitmitbeteiligten Partei mit drei Weiderechten.
Der Verstorbene hinterließ auf Grund eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testamentes vom 25. Mai 1983 der Beschwerdeführerin diese Anteilsrechte. Die Beschwerdeführerin gab zum Nachlaß eine unbedingte Erbserklärung ab und beantragte deren Annahme durch das Gericht.
Das zuständige Bezirksgericht B. beantragte mit Schreiben vom 14. Jänner 1994, GZ. 1 A 234/93-13 "gemäß § 33 Abs. 8 FlVG die behördliche Bewilligung zur Übertragung (der vorzitierten Anteilsrechte) entsprechend dem Ergebnis des beiliegenden Abhandlungsprotokolls".
Auf Grund der von den mitbeteiligten Parteien abgegebenen negativen Stellungnahmen versagte die ABB mit Bescheiden je vom 14. April 1994 die Übertragung der oben näher beschriebenen Anteilsrechte auf die Beschwerdeführerin jeweils gestützt auf § 4 Abs. 2 der maßgeblichen Satzung der mitbeteiligten Parteien. Die Beschwerdeführerin habe keinen ordentlichen Wohnsitz im Land Vorarlberg.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, deren ordentlicher Wohnsitz befinde sich in Deutschland.
Dagegen richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung mit Beschluß vom 6. Juni 1995, B 2484, 2485/94-9, an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide in dem "Recht auf Bereinigung der jeweiligen Satzung und damit Wegfall der agrarbehördlichen Bewilligungspflicht des Weiderechtserwerbs, Recht auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung", ihrem gesamten Vorbringen zufolge offenkundig in dem Recht auf Nichtversagung der Übertragung der im Erbwege von ihrem Vater erhaltenen Anteilsrechte an den mitbeteiligten Parteien verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet die angefochtenen Bescheide schon deshalb für rechtswidrig, weil die Agrarbehörden ihre Zuständigkeit auf § 33 Abs. 8 FlVG stützen. Diese Norm sehe jedoch eine Bewilligungspflicht nur für "Veräußerungsgeschäfte" vor; darunter sei jedoch nicht der Erwerb von Todes wegen zu subsumieren.
Gemäß § 33 Abs. 8 FlVG dürfen die persönlichen (walzenden) Anteile nur mit Bewilligung der Agrarbehörde veräußert werden. Die Bestimmungen des Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.
Zum Unterschied von der in den Abs. 4 bis 6 des § 33 FlVG geregelten "Absonderung" - unter welcher alle wie immer gearteten rechtlichen Lösungen der bisherigen Bindung der Anteilsrechte von einer Stammsitzliegenschaft zu verstehen sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, Zl. 93/07/0166) - bedarf eine Übertragung persönlicher (walzender) Anteilsrechte auf Grund letztwilliger Verfügungen nicht der Bewilligung der ABB, weil bei walzenden Anteilsrechten auf Grund der Sonderbestimmung des § 33 Abs. 8 FlVG nur die Veräußerung bewilligungspflichtig ist (vgl. hiezu das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 18. März 1994).
Die vom Vater der Beschwerdeführerin als Mitglied der mitbeteiligten Parteien im Erbwege übertragenen Anteilsrechte sind zwar solche persönliche (walzende) Anteilsrechte im Sinne des § 33 Abs. 8 FlVG, dadurch ist jedoch für den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nichts gewonnen:
Die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde und auch die diesen zugrundeliegenden erstinstanzlichen Bescheide der ABB stützen die Versagung der Bewilligung - wie dem Spruch der angefochtenen Bescheide und insbesondere auch deren Begründung zu entnehmen ist - jeweils auf § 4 Abs. 2 der Satzungen der mitbeteiligten Parteien. Diese Satzungen wurden auf Grund der Regulierungsbescheide der ABB vom 19. September 1968 (die erstmitbeteiligte Partei betreffend) und vom 16. Jänner 1978 (die zweitmitbeteiligte Partei betreffend) zum wesentlichen Bestandteil dieser Regulierungsurkunden erklärt. Die Regulierungsurkunden - und damit auch die Satzungen der mitbeteiligten Parteien - sind rechtskräftige individuelle Verwaltungsakte (Bescheide), deren inhaltliche Richtigkeit grundsätzlich nicht mehr überprüft werden kann. Innerhalb der Grenzen ihrer Rechtskraft sind sie verbindlich und binden die Verwaltungsbehörden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. April 1994, Zl. 90/07/0074 m.w.N.). Die verbindlichen Satzungen der mitbeteiligten Parteien sehen eine über § 33 Abs. 8 FlVG hinausgehende Bewilligungspflicht für die Veräußerung und den Erwerb der agrargemeinschaftlichen Anteile unter den in diesen Satzungen näher umschriebenen - materiell- und formellrechtlichen - Voraussetzungen vor.
Im vorliegenden Fall wird die Feststellung und die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe weder im Land Vorarlberg noch in den Gerichtsbezirken B., D. oder B. einen ordentlichen Wohnsitz, nicht in Zweifel gezogen, weshalb die belangte Behörde, ausgehend von den aktenkundigen Ermittlungsergebnissen, ohne Rechtsirrtum davon ausgehen konnte, daß die Voraussetzungen für die Möglichkeit der Übertragung der Anteilsrechte auf die Beschwerdeführerin gemäß § 4 der jeweiligen Satzung der mitbeteiligten Parteien nicht vorliegen.
Insoweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der maßgeblichen Bestimmungen des § 4 der Satzungen der mitbeteiligten Parteien fordert und ein subjektives "Recht auf Bereinigung der jeweiligen Satzung und damit Wegfall der agrarbehördlichen Bewilligungspflicht des Weiderechtserwerbs" geltend macht, ist darauf zu verweisen, daß Sache der angefochtenen Bescheide die Versagung der Bewilligung des Erwerbs von Anteilsrechten an den mitbeteiligten Parteien durch die Beschwerdeführerin auf Grund der rechtskräftigen Satzungen der Agrargemeinschaften, an welche die Behörden gebunden sind, ist. Die Änderung der Satzungen der mitbeteiligten Parteien kann nur in einem auf das FlVG gestützten Verfahren - sei es durch Neuregulierung (vgl. § 42) oder in einem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren - erfolgen. In keinem dieser Verfahren kommt jedoch der Beschwerdeführerin - welche nicht Mitglied der mitbeteiligten Parteien ist - Parteistellung zu.
Mit dem Hinweis in der Beschwerdeergänzung, daß sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich auch auf ihre beim Verfassungsgerichtshof vorgetragenen Beschwerdepunkte berufe, wird keine Verletzung eines vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG zu beachtenden subjektiven Rechtes der Beschwerdeführerin aufgezeigt, da die Beschwerdeführerin in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde ausschließlich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend macht. Die Überprüfung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte fällt jedoch gemäß Art. 144 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.
Die unbegründeten Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über die Anträge, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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