Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs1;
AVG §39 Abs2;
AVG §40;
AVG §45 Abs3;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs4 litd;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §104;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs2;
WRG 1959 §111a Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs1;
AVG §39 Abs2;
AVG §40;
AVG §45 Abs3;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs4 litd;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §104;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs2;
WRG 1959 §111a Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 28. März 1962 stellte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft nach Prüfung des von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Rahmenplanes für die Traun vom Abfluß aus dem Traunsee bis zur Einmündung in die Donau gemäß § 53 Abs. 4 WRG 1959 fest, daß die darin dargestellte wasserwirtschaftliche Ordnung nach Maßgabe der in diesem Bescheid folgenden Bestimmungen im öffentlichen Interesse gelegen und daher anzustreben sei. Der energiewirtschaftliche Sinn und Vorteil des Rahmenplanes bestehe in der Nutzung der Traun in einer geschlossenen Kraftwerkskette, die nach einem einheitlichen Betriebsplan Spitzenenergie erzeugen solle. Für die untere Traun seien bei Kilometer 45,5 ein Kraftwerk "Lambach" und bei Kilometer 39,1 ein Kraftwerk "Saag" vorgesehen.
Mit Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Juni 1964, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für die Wasserkraftnutzung der Traun unterhalb des Traunsees erlassen wird, BGBl. Nr. 144, wurde aufgrund des § 54 WRG 1959 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft für die Durchführung des gemäß § 53 Abs. 4 WRG 1959 anerkannten Rahmenplanes Traun verordnet, daß das Wasserdargebot der Traun von ihrem Ausfluß aus dem Traunsee bis Flußkilometer 8,5 (oberhalb des Kleinmünchner Wehres), unbeschadet bestehender Rechte und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse der Abwasserbeseitigung und der Reinhaltung des Grundwassers in der Welser Heide, der Wasserkraftnutzung mit dem Ziel der Einrichtung einer möglichst geschlossenen, nach einem wasser- und energiewirtschaftlich einheitlichen Betriebsplan arbeitenden Kraftwerkskette unter den im § 2 dieser Verordnung näher angeführten zu beachtenden Gesichtspunkten gewidmet wird.
Mit Eingaben je vom 12. September 1988 beantragte die mitbeteiligte Partei - gestützt auf die vorzitierten Rechtsakte - die wasserrechtliche Genehmigung des Bauvorhabens Wasserkraftwerk Lambach und Saag mit dem Ersuchen, "über die beiden Anträge betreffend die Kraftwerke Lambach und Saag eine gemeinsame Verhandlung durchzuführen, da die beiden Kraftwerke sowohl in wirtschaftlicher als auch in technischer Hinsicht eine Einheit bilden".
Nach Abschluß der vorläufigen Überprüfung im Sinne des § 104 WRG 1959 beraumte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz mit Kundmachung vom 5. September 1989 eine mündliche Verhandlung im Zeitraum 2. Oktober 1989 bis 9. November 1989 mit folgendem Inhalt an:
"Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 28. 3. 1962, Zl. 96.074/118-42.624/60, wurde der Rahmenplan anerkannt; die darauf abgestimmte Rahmenverfügung ist im Bundesgesetz, und zwar
BGBl. Nr. 144/1964, verankert. Nach diesen aufrechten Entscheidungen und Verordnungen ist die Traun im wesentlichen zur Wasserkraftnutzung vorgesehen, wobei davon auch der oberste Abschnitt der unteren Traun zwischen der Wehranlage Stadl-Paura (Fluß-km 49,5) und dem Welser Wehr (Fluß-km 36,4) erfaßt wird. Diese angeführten Entscheidungen haben nach der Auflistung der Stufenbezeichnungen die Stufen Lambach und Saag zum Inhalt.
Nach dem Vorprüfungsverfahren für eine Kraftwerksstufe mit der Bezeichnung Edt, welches vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durchgeführt wurde, erfolgten seitens der OKA neue Überlegungen, insbesondere auch im Hinblick auf eine höhere Beachtung ökologischer Gesichtspunkte; diese führten zur Zurückziehung des Antrages für das Kraftwerk Edt und die entsprechende Planung für eine Zwischenstufenlösung mit der Bezeichnung Lambach und Saag. Diese Projekte wurden beim Landeshauptmann von Oberösterreich als zuständiger Wasserrechtsbehörde mit dem Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für den Gesamtumfang, wie im Betreff angeführt, eingereicht und von der Behörde dem vom Gesetz her vorgesehenen Vorprüfungsverfahren, das naturgemäß einige Zeit in Anspruch nahm, unterzogen.
Nach dem vorliegenden Projekt ist für den Normalbetrieb ein Laufwerksbetrieb vorgesehen; eingeschränkt auf rund 80 Tage im Regeljahr wird die Vornahme eines Schwellbetriebes beantragt.
Kraftwerk Lambach:
Diese Stufe ist bei Fluß-km 45,53 mit Standort des Hauptbauwerkes oberhalb der Schwaigbachmündung geplant; genutzt werden soll die Fallhöhe zwischen dem Unterwasser der Wehranlage der Lambacher-Flachsspinnerei (Fluß-km 49,2) und dem Stauziel des Kraftwerkes Saag (Wehrachse bei Fluß-km 41,23). Dabei reicht die Stauwurzel in die Ager und zwar bis ca. 500 m oberhalb der Einmündung.
Für den vorgesehenen Stauraum wurden Untersuchungen über Sohlstabilisierungen, Eintiefungs- bzw. Verlandungstendenzen vorgenommen, wobei diese eine wesentliche Voraussetzung für die Abklärung der Fragen der Geschiebehaltung sowie der Einstellung einer Wehrbetriebsordnung, wenn auch mit nur vorläufigem Charakter, bilden.
Nach dem vorliegenden Projekt sind im Unterwasserbereich teilweise Sohleintiefungen geplant; dazu sind Sicherungsmaßnahmen vorgesehen, wobei diese allerdings differenziert nach Bauwerksschutz bzw. Berührung von Aubereichen ausgestaltet werden.
Die OKA teilt im technischen Bericht des Projektes mit, daß das Stauziel auf etwas niedrigerer Quote als im Rahmenplan vorgesehen geplant ist, sodaß weitreichende Baumaßnahmen für Dichtung und Abdämmung in Lambach und in Stadl-Paura unterbleiben können.
Erwähnenswert scheint im Rahmen dieser allgemeinen Übersicht, daß die Dammkronenhöhen vom Kraftwerk bis zur Straßenbrücke auf absoluten Hochwasserschutz (Freibord über RHHQ sowie in Folge 1 m über Stauziel) ausgebildet werden sollen.
Grundsätzlich sind Untergrundabdichtungen mit Schmal- und Schlitzwänden und nicht durch Oberflächendichtungen aus Asphalt, Folien, etc., geplant.
Vor der Agereinmündung in die Traun ist nach dem Projekt zur Beherrschung des Geschiebetriebes ein Geschiebeauffangbecken vorgesehen.
Im Projekt sind Detailsicherungen und Einzelmaßnahmen, wie z. B. bei Straßenbrücken, der Stiftsgärtnerei, der Badinseln, RHV-Anlagen und Einzelobjekten, vorgesehen, wobei Gespräche mit den Betroffenen seitens der OKA laut ihren Planungsgrundsätzen gesucht werden.
Kraftwerk Saag:
Diese Stufe ist bei Fluß-km 41,23 geplant; genutzt werden soll die Fallhöhe zwischen Unterwasserbereich Kraftwerk Lambach (Fluß-km 45,53) und Welser Wehr (Wehrachse Fluß-km 36,4). Dabei reicht die Stauwurzel auch in die Alm und liegt nach Projekt an der ersten Sohlstufe der Alm bei 0,9.
Laut den vorgelegten Daten ist teilweise noch eine aktive Eintiefungstendenz zu verzeichnen, die flußabwärts der Harfelder-Brücke stetig abnimmt und sich im weiteren Verlauf in eine Verlandungstendenz umkehrt. Auch hier gilt, wie für das Kraftwerk Lambach, daß diese entsprechenden Untersuchungen im Hinblick auf eine vorläufige Wehrbetriebsordnung nach Projekt als unbedingt notwendig erachtet werden müssen.
Nach Aussagen der OKA war Planungsgrundsatz, auch für die Standortwahl, neben technischen Gründen auch eine entsprechende Berücksichtigung im Hinblick auf eine Minimierung ökologischer Beeinträchtigungen sowie die Überlegung, ebenso wie beim Kraftwerk Lambach, einen schmalen Stauraum ausführen zu können.
Maßnahmen zum Schutz bestehender Rechte sind im Projekt zum Großteil nach Einzelbereichen aufgelistet und stellen einen Projektsinhalt und damit auch einen Verhandlungsinhalt dar.
Ebenso wie schon oben für das Kraftwerk Lambach dargestellt, sind auch in diesem Kraftwerksbereich Untergrunddichtungen mit Schmal- und Schlitzwänden, und keine Oberflächendichtungen aus Asphalt, Folien, etc., vorgesehen.
Im Unterwasserbereich sind zum Teil Sohleintiefungen geplant, dazu sind Sicherungen insbesondere des Grundwasserspiegels vorgesehen.
Durch die geplanten Kraftwerke kommt es neben anderen Inanspruchnahmen und Berührungen auch zu Veränderungen des Grundwasserstandes, wobei nach dem derzeitigen Wissensstand (Grundwasseruntersuchung und Prognose als Projektsteil) teilweise Beeinträchtigungen der bisherigen Nutzung zu erwarten sind bzw. eintreten können, zum Großteil aber keine Auswirkungen auf die Bewirtschaftung der Flächen (geringe Grundwasserveränderung - großer Flurabstand) gegeben sein werden.
Für beide Kraftwerke wurde eine ökologische Begleitplanung über ein Universitätsinstitut erstellt; diese sieht unter anderem vor, Aubereiche etc. weitgehend zu erhalten, Ufergestaltungen im Hinblick auf entsprechende Strukturierung vorzunehmen und teilweise Biotopgestaltungen einzuleiten.
Für die Schotterlagerung ist ein eigener Standort im Planergebiet, im Bereich einer wasserrechtlich bewilligten Naßbaggerung, vorgesehen; dies bildet einen eigenen wasserrechtlichen Tatbestand.
Das Projekt sieht weiters im Bereich der Siedlung Graben einen Grundwasserregulierteich vor; dieser bildet als Naßbaggerung einen eigenen Tatbestand nach dem Wasserrechtsgesetz.
Beide Tatbestände werden im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Verhandlungsgegenstände mitverhandelt werden.
Details aus der Projektierung einschließlich die Gesamtliste der betroffenen Grundeigentümer können den bei den Gemeindeämtern Lambach, Stadl-Paura, Edt bei Lambach und Fischlham aufliegenden Projekten samt nach Tagen geordneten gesonderten Grundeigentümerlisten entnommen werden.
Über das Ansuchen der OKA wird im Grunde der Bestimmungen der §§ 9, 10, 11-15, 18, 23, 30, 32, erf. 60 ff, 99, 105, 107, 108 und 117 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung (WRG 1959) und gemäß den §§ 40-44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, in der geltenden Fassung (AVG 1950) eine mündliche Verhandlung anberaumt."
Laut den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Projektsunterlagen hat die bei Traunkilometer 45,53 geplante Stufe Lambach ein Stauziel von 347,0 m ü. A. und wird die Fallhöhe zwischen dem Unterwasser der Lambacher Flachsspinnerei (Flußkilometer 49,2) und dem Stauziel des Kraftwerkes Saag (Kote 337,50, Wehrachse Flußkilometer 41,23) nutzen. Um den Unterwasserspiegel des Kraftwerkes Lambach an das Stauziel bzw. an das Absenkziel (Kote 336,50) des geplanten Kraftwerkes Saag anzuschließen, ist eine Eintiefung der Flußsohle bis zu rund 4 m erforderlich. Der Eintiefungsbereich ist rund 1,7 km lang, läuft bei Flußkilometer 43,8 auf Null aus und bleibt im wesentlichen innerhalb des jetzigen Flußbettes. Die bestehenden Ufersicherungen sind fallweise zu ergänzen. Aufgrund der hohen Lage und der Form des Schlierreliefs erübrigt sich eine Abdichtung an beiden Ufern entlang der Eintiefungsstrecke und das Grundwasser wird wie bisher an der Schlieroberfläche zur Traun austreten. Dem Projekt lag ein Gutachten des Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. techn. K. I. über die Auswirkungen der Kraftwerke Saag und Lambach auf die Grundwasserverhältnisse vom Juli 1989 zugrunde, in welchem der Gutachter ausgehend vom vorgelegten Projekt bezüglich Kraftwerk Lambach zum Ergebnis kommt, daß linksufrig der Traun oberhalb der Agermündung der Grundwasserspiegel etwas angehoben wird, die Grundwasserströmungsrichtung dagegen nahezu unverändert bleibt. Eine negative Beeinflussung von Hausbrunnen sei nicht zu erwarten. Unterhalb der Agermündung wird der Grundwasserspiegel auf Höhe des Stauzieles angehoben. Eine negative Beeinflussung von Brunnen in quantitativer Hinsicht scheide aus. Um Problemen mit qualitativen Beeinträchtigungen aus dem Wege zu gehen, sollten Trinkwasserbrunnen, falls solche vorhanden sind, durch Anschluß an das öffentliche Netz ersetzt werden. Für den rechtsufrigen Bereich der Traun wird eine negative Beeinflussung des Grundwasserhaushaltes ausgeschlossen. Bezüglich Kraftwerk Saag wird eine negative Beeinflussung vorhandener bzw. zukünftiger Brunnen ausgeschlossen.
In der mündlichen Verhandlung wurde bezüglich des Unterwassers des Kraftwerkes Lambach in wasserbautechnischer Hinsicht als Befund festgehalten:
"Das Unterwasser des KW Lambach soll beginnend bei Traunkilometer 44,82 gegen die Wasserkraftanlage zu eingetieft werden, wobei die Eintiefung bei der WKA ein Ausmaß von rund 4 m erreichen soll. Bis etwa zur Eisenbahnbrücke der Strecke Lambach-Gmunden verläuft die Eintiefung in der Kiessohle, weiter flußaufwärts muß aber die Eintiefung im anstehenden Schlier vorgenommen werden. Die Sohlbreiten in der Eintiefungsstrecke schwanken zwischen 35 und 45 m. Nur in den steileren Uferbereichen (1:2) sollen Bruchsteinsicherungen hergestellt werden. Zusätzliche Verstärkungen der Ufersicherungen sollen aber im Bereich der Eisenbahnbrücke und der Ansiedlung in Stadl-Ufer (km 44) rechtsufrig zur Ausführung kommen."
Bezüglich des Oberwassers des projektierten Kraftwerkes Saag wird ausgeführt:
"... das Oberwasser des Kraftwerkes Saag bildet
gleichzeitig das Unterwasser des Kraftwerkes Lambach."
In hydrogeologischer Hinsicht wurde unter anderem
ausgeführt:
"... im Unterwasser des Kraftwerks Lambach wird eine
Eintiefung der Flußsohle bis zu ca. 4 m, welche auf einer Strecke von etwa 1,7 km flußabwärts auf Null ausläuft, vorgenommen. Durch diese Unterwassereintiefung soll der hydraulische Anschluß an die Stauhaltung des flußabwärts geplanten Kraftwerkes Saag geschaffen werden."
Unter "Laufwerksbetrieb, Schwellbetrieb" wird festgehalten:
"Die Kraftwerke Lambach und Saag sind als Laufkraftwerke, die zur Niederwasserzeit im Schwellbetrieb arbeiten, konzipiert. Die Nutzung der Stauräume als Tagesspeicher ist für einen Zeitraum von 81 Tagen im Regeljahr
(Jahresreihe 1965-1986) vorgesehen. Die Spiegelabsenkung der Stauräume soll gleichzeitig und parallel bis maximal 1 m erfolgen. Detaillierte Angaben bezüglich Ausmaß und Häufigkeit der Stauspiegelschwankungen sowie bezüglich des zeitlichen Verlaufes können den Projektsunterlagen entnommen werden. Während der Speicherung beträgt die Mindestwasserabgabe beim Kraftwerk Lambach 18,5 m3/s und beim Kraftwerk Saag 20,0 m3/s.
Seitens der OKA wird vorausgesetzt, daß nach Realisierung der geplanten Staustufen der Schwellbetrieb des Kraftwerkes Saag von den bestehenden Unterliegerkraftwerken an der Donau ohne Zeitverzögerung mitgefahren wird."
Bezüglich der Grundwasserverhältnisse (Seite 126 der Niederschrift) wurde festgehalten:
"Die von den geplanten Kraftwerken Saag und Lambach in Bezug auf die Grundwasserverhältnisse beeinflußten Gebiete liegen in der Niederflurterrasse und in der Austufe im wesentlichen Bereich der Welser Heide. Der Grundwasserstrom wird hier im wesentlichen von den geologischen Gegebenheiten und Einflüssen der Traun als bestimmenden Vorfluter beherrscht. Als Grundwasserstauer ist die tertiäre Molasse (Schlier) anzutreffen. Die Oberfläche des Grundwasserstauers bildet eine bis 2 km breite, nach Nordosten abfallende Rinne, die mit relativ gut durchlässigen eiszeitlichen Schotterablagerungen aufgefüllt ist. Über dem Schotter lagert meist eine dünne lehm- und humusartige Bodenschicht.
Der mächtige Grundwasserstrom bewegt sich, großräumig gesehen, von Südwesten nach Nordosten, ungefähr parallel zur Traun. Etwa bei Kilometer 43,5 bis Kilometer 44,8, in dem Bereich, wo die Traun in Richtung Süden verläuft, tritt Grundwasser in die Traun aus. Der restliche Teil überströmt die Flußsohle, die in diesem Bereich ca. 6 m über dem Schlier liegt und fließt, wieder angereichert mit Flußinfiltrat, linksufrig der Traun weiter.
Im rechtsufrigen Grundwasserbegleitstrom der Traun mündet aus südlicher Richtung der mächtige Grundwasserstrom der Almschlierrinne und ein weiterer aus der Pettenbachrinne. Die beiden Ströme beherrschen die Grundwassersituation rechtsufrig der Traun unterhalb der Almmündung. Das in diesem Gebiet abfließende Grundwasser muß noch vor dem Welser Wehr in die Traun ausströmen.
Die Grundwasserspiegelschwankungen werden einerseits vom Niederschlag und andererseits von den jeweiligen Spiegellagen der Traun und Alm beeinflußt. Es kommt bei hohem Flußwasserspiegel zum Einströmen von Oberflächenwasser in das Grundwasser und bei Mittel- und Niederwasser größtenteils zum Austreten von Grundwasser in die Vorfluter. Da die Hochwasserspitzen der Traun und Alm von relativ kurzer Dauer sind, treten meist nur in flußnahen Bereichen größere Veränderungen der Grundwasserspiegelhöhen und der Fließrichtungen auf. Diese Wechselwirkung zwischen Grundwasser und Traunwasser ist am rechten Ufer der Traun zwischen Fußgängersteg (Kilometer 47,4) und der ÖBB-Brücke (44,8) bis ungefähr zu einem Mittelwasser nicht gegeben, da sich die Traun in die nördliche Schlierflanke eingeschnitten hat.
...
Kraftwerk Saag
Das Kraftwerk Saag (mit einem Stauziel von 337,5 m ü.A.) beeinflußt den Traunabschnitt zwischen Kilometer 38 bis zur ÖBB-Brücke bei Kilometer 44,8 und die Alm von der Mündung bis zur ersten Sohlstufe bei Kilometer 0,9.
...
Am linken Ufer der Alm und am rechten Ufer der Traun ab Almmündung bis zum Kraftwerk Lambach sind keine Dichtungsmaßnahmen vorgesehen. Dies führt besonders im Bereich des Almspitzes zu erheblichen Grundwasserspiegelanhebungen.
Derzeit fließt das Grundwasser von der Alm in Richtung Traun. Nach Kraftwerkserrichtung kommt das gegenständliche Siedlungsgebiet in den Staubereich, wodurch eine Infiltration auch aus der Traun gegeben ist. Die OKA beabsichtigt daher, für die Siedler am Almspitz eine gemeinsame Ersatzwasserversorgung zu errichten.
Der Grundwasserstrom der Alm wird vor Eintritt in die Traunebene durch einen Schlierrücken geteilt, wobei der linksufrige Teil fast zur Gänze vor der Almmündung in die Traun ausströmt. Der rechtsufrige Teilstrom fließt parallel zur Traun in Richtung Stögmühlbachmündung und vereint mit dem Grundwasser aus der Pettenbachrinne in die Traun.
Zur Wasserhaltung am rechten Ufer der Traun unterhalb der Almmündung wird im Kraftwerksbereich der Altarmsee als Grundwasserregulierteich herangezogen. Durch eine Regelvorrichtung wird die gewünschte Spiegelhöhe eingestellt. Das in den Teich einströmende Grundwasser wird in das Unterwasser des Kraftwerkes abgeleitet.
Im Naturschutzgebiet wird durch die Trauneintiefung im westlichen Bereich der Grundwasserspiegel abgesenkt. Um den Grundwasserspiegel auf der derzeitigen Höhe halten zu können, ist eine Grundwasseranreicherung mittels einer Drainageleitung geplant. Aus dem Mündungsbereich des Stögmühlbaches können bis zu 170 l pro Sekunde zur Versickerung gebracht werden.
Am linken Ufer, etwa auf Traunkilometer 42,6 und von der Traun 400 m entfernt ist ein Grundwasserreguliersee zur Wasserhaltung geplant. Durch eine entsprechende Pumpstation soll der Grundwasserspiegel so abgesenkt werden, daß es im Ortsgebiet Graben zu keinen Vernässungen der Keller sowie auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen kommt. Das aus dem See geförderte Wasser wird mittels einer Rohrleitung (Durchmesser 800 mm) in die Traun geleitet. Für ein fünfjährliches Ereignis wurde eine abzuführende Wassermenge von 600 l pro Sekunde errechnet. Aus Sicherheitsgründen wird die Leistungsfähigkeit der Ableitung zur Traun auf 1.000 l pro Sekunde ausgelegt.
...
Kraftwerk Lambach
Die Unterwassereintiefung erfolgt bis zur ÖBB-Brücke im Schlier. Es sind hier daher keine Dichtungsmaßnahmen vorgesehen. Unterhalb der Straßenbrücke Lambach steigt ein Schlierrücken in die Höhe von 344,0 m ü.A. an. Von diesem Schlierrücken erstreckt sich eine Schlierrinne bis etwa zur Schwaigbachmündung und die Traun. Bereits beim HQ 1 strömt Trauninfiltrat in diese Rinne ein. Über eine mögliche Auswirkung auf tiefliegende Keller liegt eine Detailuntersuchung vor."
In hygienischer Hinsicht wurde festgestellt (Seite 145 der Verhandlungsschrift), daß das Gebiet, in dem Grundwasser durch die Errichtung der Kraftwerke Lambach und Saag beeinflußt wird, vom Welser Wehr bis zur Wehranlage der Lambacher Flachsspinnerei reicht. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik führte in seinem Gutachten zur Unterwassereintiefung betreffend die Kraftwerke Lambach und Saag aus:
"Die bisherige Eintiefungstendenz in einem Teil der berührten Flußstrecke wird im allgemeinen zum Stillstand kommen. Allerdings sind lokale Eintiefungen zufolge künstlicher Einengungen und Einbauten wie z.B. im Unterwasser KW Saag (km 40,4) oder auch abwärts der Sohlsicherungen für die ÖBB-Brücke Lambach nicht auszuschließen.
...
Die geplanten Abdichtungsmaßnahmen (Schmalwand) werden ein Eindringen von gestautem Traunwasser in die Deponie verhindern. Die Möglichkeit der Auslaugung des Deponiematerials durch Niederschlag auf die Deponiefläche bleibt allerdings weiterhin gegeben. Aussagen zum Schlierrelief und damit zur Grundwasserströmungsrichtung müßten vom Sachverständigen für Hydrologie kommen (Diese ehemalige Mülldeponie der Gemeinde Stadl-Paura wurde bei Flußkilometer 46 in die rechtsseitige Uferböschung eingebaut. Bei fehlender Basisabdichtung gelangen Sickerwässer auf den Schlier, der in diesem Bereich leicht nach Süden abfällt. Siehe Seite 147 der Verhandlungsschrift)."
Der Amtssachverständige für Hydrologie führt u.a. aus:
"... Durch die Errichtung der Kraftwerke bleiben, großräumig gesehen, die betroffenen Grundwasserströme in ihrer Art weitgehend erhalten. Die wesentlichen Veränderungen im Grundwasserkörper bestehen darin, daß in Flußstrecken mit Schmalwanddichtungen das Austreten von Grundwasser in den Fluß als Vorfluter und umgekehrt das Einströmen von Flußwasser in das Grundwasser unterbunden wird, was auch bewirkt, daß die Dynamik der Grundwasserspiegelbewegung, besonders in flußnahen Bereichen, stark vermindert wird.
In gestauten Flußstrecken, wo keine Schmalwanddichtungen vorgesehen sind, kommt es zu größeren Grundwasserspiegelanhebungen, die durchwegs großflächige Auswirkungen hervorrufen.
In beiden Fällen kommt es meist in fließenden Bereichen zu einer geringfügigen Veränderung der Grundwasserfließrichtung. Große Grundwasserspiegelanhebungen sind im weiteren Bereich der Agermündung, am linken Traunufer bis zur Lambacher Straßenbrücke, rechtsufrig der Traun von Kilometer 43,0 bis ca. 44,5 und südlich der Stögmühlbachmündung zu erwarten.
..."(Seite 739 der Verhandlungsschrift).
Die Beschwerdeführerin ist Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ 205 KG K. mit dem Grundstück Nr. 595/1. Auf diesem Grundstück befindet sich in einer Entfernung von ca. 350 m zur Traun in Höhe von Flußkilometer 44,32 ein Trinkwasserbrunnen, von dem die Versorgung des Wohngebäudes auf diesem Grundstück abhängt. Dieses Grundstück liegt am linken Ufer der Traun.
Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung folgende Stellungnahme ab (Post-Nr. 222 Seite 400 der Niederschrift):
"Ich stimme der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Saag der OKA zu, wenn folgende Auflagen berücksichtigt werden:
1. Eine Veränderung des Grundwasserspiegels darf sich auf meine Liegenschaft und meinen Nutzwasserbrunnen nicht nachteilig auswirken.
2. Durch den Bau oder sonstige Maßnahmen darf keine Beschädigung an meiner Liegenschaft oder Brunnen entstehen. Wenn eine solche Gefahr gegeben sein sollte, verlange ich eine vorausgehende Beweissicherung.
3. Sollten sich trotzdem irgendwelche Schäden oder Nachteile einstellen, verlange ich eine angemessene Entschädigung bzw. behalte ich mir das Recht auf Schadenersatz vor.
4. Ich möchte darauf aufmerksam machen, daß meine Oberwasserpumpe im Brunnen bei Grundwasseranstieg unter Wasser gesetzt wird. Ich verlange eine Behebung dieser Schadensmöglichkeit noch vor Baubeginn."
Mit Schreiben vom 16. März 1993 stellte die mitbeteiligte Partei folgenden Antrag:
"In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit wird darum gebeten, die Fortführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens vorerst auf das Projekt KW Lambach zu beschränken und dieses Verfahren nach behördlicher Behandlung unserer Stellungnahme zum Gutachten Dr. S./Univ. Prof. Dr. R. mit Bescheid abzuschließen."
In der Zeit vom 14. April bis 16. April 1993 fand eine "Besprechung" über "die Bekanntgabe eines Beweismittels, das der Behörde für die Entscheidung über das Ansuchen der OKA um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Kraftwerk Lambach vorliegt", statt, über welche der Besprechungsleiter folgende Bemerkungen verfaßte:
"Im Jahr 1989 wurde in der Zeit vom 3.10. bis 8.11. eine mündliche Verhandlung über den Antrag der OKA auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Kraftwerke Lambach und Saag an der Traun durchgeführt. Ein wesentlicher Inhalt der Verhandlung war die Frage der Gewässergüte. Die Behörde wies schon zum Zeitpunkt der Verhandlung darauf hin, daß es sich dabei nicht um die Verfolgung subjektiver Rechtsansprüche, sondern um die Wahrung öffentlicher Interessen handelt. Dennoch wurde von der OÖ Kraftwerke AG ein Gutachten zur Frage der Wassergüte und Güteprognose in Auftrag gegeben und seitens der Behörde ein Sachverständiger zur Beweisfragenbeantwortung bestellt.
Da es sich einerseits um eine Frage grundsätzlicher Bedeutung, andererseits um ein Beweismittel der Behörde handelt, wurde für die Zeit vom 14.4.1993 bis 16.4.1993 eine Besprechung unter Beiziehung der unmittelbaren Parteien des Verfahrens angesetzt. Da es sich um eine Frage öffentlicher Interessen (wie schon oben ausgeführt) handelt, konnte die Bekanntgabe des Beweismittels nicht in Form einer mündlichen Verhandlung zur Wahrung subjektiver Rechtsansprüche erfolgen. In der Verständigung vom 22.3.1993 wurde auf diese rechtliche Situation ausdrücklich Bezug genommen.
Seitens der OKA wurde schriftlich beantragt, die Entscheidung ausschließlich auf das Kraftwerk Lambach zu beziehen und die Entscheidung über das Kraftwerk Saag auszusetzen; es bedeutet dies keine Zurückziehung des Ansuchens, sondern nur den Antrag, vor einer allfälligen Entscheidung der OKA Zeit für allfällige Planungsüberlegungen oder anderweitige Anträge zu geben.
Im Zusammenhang damit wurden seitens der Wasserrechtsbehörde die fachlich Zuständigen beauftragt, zu Fragen des Geschiebetriebs, der Sohleintiefung und der Grundwasserveränderungen (in bezug auf Höhe und Fließrichtung) insoweit Stellung zu nehmen, als beurteilt werden muß, ob es zu Veränderungen kommt, und sollte dies der Fall sein, ob damit zusätzliche Beeinträchtigungen der Rechte Dritter zu erwarten sind."
Die Beschwerdeführerin konnte bei dieser "Besprechung" - weil sie nicht dazu geladen war - keine Stellungnahme abgeben.
Zur Frage der Auswirkungen auf Rechte Dritter erstattete der Hydrographische Dienst des Amtes der Oberösterreichisen Landesregierung ein Gutachten vom 29. Juni 1993 folgenden Inhalts:
"Betreff: Kraftwerk Lambach, Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse ohne Realisierung des KW Saag
Zur Beurteilung der Auswirkungen des KW Lambach auf die Grundwasserverhältnisse ohne Realisierung des Kraftwerkes Saag wurde seitens der OKA ein Grundwasserschichtenplan für Mittelwasser und eine Neuberechnung der charakteristischen Wasserspiegellagen der Traun für den flußabwärts des KW Lambach gelegenen Projektsbereich vorgelegt.
Hinsichtlich der Grundwasserverhältnisse treten gegenüber dem Zustand mit Errichtung beider Kraftwerke merkbare Veränderungen sowohl links- als auch rechtsufrig der Traun im Bereich der geplanten Unterwassereintiefung beim KW Lambach auf. Im Vergleich zum Einreichprojekt (KW Lambach und KW Saag) liegen die Grundwasserspiegellagen künftig niedriger.
Durch die veränderten Grundwasserverhältnisse wird der Trink- und Nutzwasserbrunnen der Familie M. R., K. 3, Edt bei Lambach (Nr. 44.01) quantitativ beeinträchtigt. Bei Nieder- und Mittelwasserverhältnissen ist eine maximale Grundwasserabsenkung um ca. 0,5 m zu erwarten. Bei lang andauernden Niederwasserperioden ist mit dem Trockenfallen des Brunnens zu rechnen.
Aus fachlicher Voraussicht ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen keine quantitative Beeinträchtigung weiterer Hausbrunnen durch die gegenüber dem Einreichprojekt veränderten Grundwasserverhältnisse zu erwarten.
Der Hausbrunnen der Ehegatten E., S.-U. 2, Stadl-Paura (Nr. 45.02) wird bei Nieder- und Mittelwasserverhältnissen durch eine Wasserspiegelabsenkung im Ausmaß von maximal 0,2 m beeinflußt. Eine Beeinträchtigung dieser Einzelwasserversorgung ist nicht gegeben, weil der im Brunnen vorhandene Wasserstand auch bei einer Absenkung um 0,2 m zur Versorgung ausreicht."
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Juli 1993 wurde der mitbeteiligten Partei "die Bewilligung für die Nutzung der motorischen Kraft der Traun durch das Kraftwerk Lambach entsprechend der Rahmenverfügung Traun, BGBl. Nr. 144/64 (beruhend auf dem Rahmenplan Traun gemäß Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 28.3.1962) sowie zur Errichtung der insgesamt dafür dienenden Anlagen einschließlich Errichtung und Betrieb der erforderlichen Hilfseinrichtungen" unter Nebenbestimmungen erteilt.
Dagegen richtete sich u.a. die Berufung der Beschwerdeführerin, in welcher sie im wesentlichen ausführte, Gegenstand der wasserrechtlichen mündlichen Verhandlung seien die Anträge der mitbeteiligten Partei über die wasserrechtliche Bewilligung des Kraftwerkes Lambach und des Kraftwerkes Saag gewesen; de facto sei eine mündliche Verhandlung über ein einziges (gemeinsames) Projekt abgeführt worden. Die beiden Kraftwerke seien von den Sachverständigen in ihren Befunden und Gutachten als einheitliches Projekt behandelt worden. Der Unterwasserbereich des Kraftwerkes Lambach sei zugleich der Oberwasserbereich des Kraftwerkes Saag. Durch den Wegfall des flußabwärts liegenden Kraftwerkes Saag komme es im Unterwasserbereich des Kraftwerkes Lambach zu Eintiefungen, die vom Oberwasserbereich des Kraftwerkes Saag kompensiert werden sollten. Die durch die alleinige Bewilligung des Kraftwerkes Lambach entstandene Problematik sei in der mündlichen Verhandlung nicht behandelt worden. Da diese Entwicklung des Verfahrens für die Anrainer nicht absehbar gewesen sei, seien auch isolierte Einwendungen betreffend den Überlappungsbereich zwischen Unterwasser Lambach und Oberwasser Saag nicht möglich gewesen. Aufgrund der Angaben der Behörde (vgl. Verhandlungsschrift Seite 51) hätten sich die Anrainer darauf verlassen können, daß hier ein einheitliches Projekt in der mündlichen Verhandlung behandelt werde. Folge der Projektsänderung sei vor allem eine nicht bloß nur zu befürchtende, sondern als sicher geltende Eintiefung der Traun und Absenkung des Traunwasserspiegels flußabwärts von Traunkilometer 44,80. Die Beschwerdeführerin hätte keine Möglichkeit gehabt, zum Projekt des Kraftwerkes Lambach (ohne Kraftwerk Saag) Stellung zu nehmen. Durch diese Vorgangsweise sei sie in ihrem durch die §§ 37 ff AVG gewährleisteten Recht auf Gehör verletzt worden. Der erstinstanzliche Bescheid lasse auch das vom Gesetz geforderte Maß der Konkretisierung dessen, was nun tatsächlich bewilligt worden sei, vermissen. Der Bescheid bewillige ein Kraftwerk an der Traun im Gemeindegebiet von Lambach, Stadl-Paura und Edt bei Lambach, ohne seine Lage z. B. mit der Angabe eines Stromkilometers festzulegen. Der erstinstanzliche Bewilligungsbescheid enthalte auch keine Projektsbeschreibung. Der Beschwerdeführerin sei es aufgrund des Bewilligungsbescheides nicht möglich zu erkennen, welches Projekt hier tatsächlich bewilligt worden sei. Durch das gegenständliche Projekt würde der Grundwasserspiegel im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin stark absinken. Die Gewässergüte sei im Gutachten der mitbeteiligten Partei, welches Grundlage des erstinstanzlichen Bescheides sei, nicht richtig angegeben worden. Vielmehr käme es zu einer Verschlechterung der Gewässergüte durch die Realisierung des bewilligten Projektes. Im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin käme es zweifelsfrei zu einer Verschlechterung der Güte des Grundwassers.
Im Zuge des Berufungsverfahrens legte die mitbeteiligte Partei ein Gutachten des Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. techn. K. I. vom 30. August 1994 über die Auswirkungen der Eintiefung im Unterwasserbereich des geplanten Kraftwerkes Lambach auf die Brunnen im Bereich Kropfing vor, in welchem ausgeführt wird, daß der Schachtbrunnen der Beschwerdeführerin eine Brunnensohle von 335,4 m ü. NN mit einer Oberwasserpumpe bei 341,4 m ü. NN aufweist. In diesem Gutachten wird abschließend festgestellt, daß sich für den Brunnen der Beschwerdeführerin durch eine Sohleintiefung im Unterwasserbereich des Kraftwerkes Lambach bei Niederwasser eine Absenkung des Grundwasserspiegels in einer rechnungsmäßig fast nicht mehr erfaßbaren Größenordnung ergäbe. Das natürliche Absinken des Grundwasserspiegels werde in der erhobenen Größenordnung erfolgen und anhalten, wenn keine Sohlstabilisierung der Traun durchgeführt werden sollte.
Zu diesem Gutachten hat der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde folgende Stellungnahme abgegeben:
"Durch die Unterwassereintiefung kommt es ohne den Stau Saag zu weitreichenden Grundwasserabsenkungen, sodaß auf jeden Fall der Brunnen Sch. (Beschwerdeführerin), der sich ca. 400 m vom linken Traunufer entfernt befindet, noch beeinflußt wird. Derartig weitreichende Absenkungen des Grundwassers sind auch aus öffentlichen Interessen nicht vertretbar.
Andererseits ist eine derartige Unterwassereintiefung für das gegenständlich eingereichte Projekt nicht erforderlich. Wird die Eintiefung um 1 m bis 1,5 m zurückgenommen, ergeben sich dann annähernd jene Unterwasserspiegellager, wie sie etwa mit Stau Saag erreicht würden und wie sie der eingereichten Turbinenachsenlage entsprechen müssen.
Die vollständige Unterwassereintiefung kann erst mit Bau des KW-Saag zur Ausführung gelangen."
Sowohl das Gutachten des Univ. Prof. Dr. techn. K. I. als auch das Gutachten des Amtssachverständigen wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, die in ihrer Stellungnahme vom 9. November 1994 im wesentlichen ausführte, daß die Angaben des wasserbautechnischen Amtssachverständigen "zu vage" seien, um negative Auswirkungen des Projektes auf ihre Liegenschaft ausschließen zu können. Dies vor allem vor dem Hintergrund, daß im Unterwasserbereich des Kraftwerkes Lambach (in der verhandelten Variante mit dem Kraftwerk Saag) eine Eintiefung von ca. 4 m vorgesehen sei. Es seien daher Gutachten zu erstellen, die sich sowohl mit den technischen Erfordernissen für eine Zurücknahme der Eintiefung als auch mit der erforderlichen Größenordnung der Zurücknahme der Eintiefung auseinandersetzen, um eine Beeinträchtigung der von der Beschwerdeführerin geübten Wassernutzung und ihres Grundeigentums zu vermeiden. Diese Gutachten seien in der Folge in einer neuerlichen mündlichen Verhandlung zu erörtern. Durch die geringere Eintiefung ergebe sich auch eine geringere Energieausbeute aufgrund der Veränderung der Fallhöhe; dies hätte wiederum Auswirkungen in der Gesamtabwägung aller öffentlichen Interessen, die für bzw. gegen das Kraftwerksprojekt Lambach sprächen. Insbesondere wäre zu bedenken, ob dadurch nicht der Versagungsgrund des § 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959 gegeben sei. Das Gutachten des Univ. Prof. Dr. techn. K. I. versuche multikausale Vorgänge monokausal zu erkären; der dem Gutachten zugrunde gelegte Beobachtungszeitraum sei nicht repräsentativ. Die Behörde erster Instanz habe die qualitative Verschlechterung der Gewässergüte der Traun nicht ausreichend berücksichtigt. Der wasserbautechnische Amtssachverständige erstattete aufgrund dieser Stellungnahme folgendes Gutachten:
"Damit es im Unterwasser des KW Lambach durch die ursprünglich geplante Unterwassereintiefung zu keinen weitreichenden Beeinflussungen der Grundwasserverhältnisse kommt, aber auch um die Fallhöhe im wesentlichen projektsgemäß zu halten, wurde im Berufungsverfahren empfohlen, die Eintiefung der Flußsohle im Unterwasser geringer auszuführen. Dies hat auch Vorteile für den Geschiebetransport.
Die Größenordnung der Zurücknahme der Eintiefung im Unterwasser des KW wäre folgend festzulegen:
Im Profil 344, Traunkilometer 45,463, darf die Flußsohle nur auf Kote 336,0 m eingetieft werden, damit bei einer Mittelwasserführung von 105 m3 pro Sekunde der Traunwasserspiegel nicht unter Kote 337,90 m (wie mit dem Projekt Saag) und bei einer Niederwasserführung von 40 m3 pro Sekunde nicht unter Kote 337,0 m liegt.
Die Unterwassereintiefung ist beim Hauptbauwerk am größten und sie wird flußabwärts mit zunehmender Entfernung immer geringer, sodaß sie nach einer Strecke von ca. 1,2 km auf Null ausläuft. Damit stellen sich die natürlichen Fließverhältnisse bald wieder ein.
Daher sind auch keine wesentlichen Auswirkungen mehr auf den Grundwasserstrom (Traunschlierrinne) gegeben, den die Brunnen der Berufungswerberinnen (Z., Sch.) nutzen. Diese Brunnen liegen ca. 350 bis 400 m grundwasserstromabwärts des Profils 290, Traun-Kilometer 44,325.
In diesem Profil 290 wird der Traunwasserspiegel nur mehr um ca. 20 cm bei Mittelwasser und ca. 30 cm bei Niederwasser gegenüber dem derzeitigen Zustand niedriger liegen, sodaß eine Beeinflussung der Brunnen der Berufungswerberinnen ausgeschlossen werden kann (ohne Rücknahme der Eintiefung hätte sich dort ein um etwa 1,1 m tieferer Traunwasserspiegel eingestellt).
Damit bleiben auch die bisherigen Grundwasserverhältnisse im Grundwasserstrom der Traunschlierrinne erhalten und daher sind auch weitere Gutachten nicht mehr erforderlich.
Auch die Energieausbeute wird sich, da die Fallhöhe bei Mittelwasser gleich ist wie mit dem Bau des KW Saag, nicht vermindern.
...
Das Gutachten von Univ. Prof. Dr. techn. I. vom August 1994 hatte im Berufungsverfahren vor allem klarzustellen, ob durch die Beschränkung auf das Projekt KW Lambach eine Beeinträchtigung der Brunnen der Berufungswerberinnen möglich ist. Nach diesem Gutachten wurde eine Beeinträchtigung für möglich angesehen. Deshalb wurden Unterwasserspiegellagen vorgeschrieben, die eine weitreichende Grundwasserabsenkung nicht entstehen lassen.
Die Ausführungen in diesem Gutachten zu den Eintiefungstendenzen zeigen mögliche Entwicklungen auf. Auch von Dr. H. (Vertreter der Beschwerdeführerin) werden Eintiefungen bei Hochwässern, z.B. im Jahre 1991, nicht bestritten. Diese beobachteten Eintiefungen stehen nicht im Zusammenhang mit dem KW Lambach. Deshalb sind die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. H. zum Gutachten Univ. Prof. Dr. I. im Berufungsverfahren ohne Bedeutung."
Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde u.a. aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 107 Abs. 2 WRG 1959 der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, daß als "zusätzliche Bedingung" in Abschnitt F 8 (Uferschutz und Flußbau) dieses Bescheides aufgenommen wurde:
"Im Profil 344, Traun-km 45,463, ist die Flußsohle nur auf Kote 336,0 m einzutiefen, damit bei einer Mittelwasserführung von 105 m3 pro Sekunde der Traunwasserspiegel nicht unter Kote 337,90 (wie beim Projekt Saag) und bei einer Niederwasserführung von 40 m3 pro Sekunde nicht unter Kote 337,0 m liegt."
Die Baubeginnsfrist wurde bis "31." Juni 1996, die Fertigstellungsfrist bis 31. Dezember 1999, die Dauer des Wasserrechtes gemäß § 112 WRG 1959 bis 31. Dezember 2084 verlängert.
In der Begründung führte die belangte Behörde hiezu aus, der Beschwerdeführerin komme "als im Verfahren Lambach übergangenen Partei(en) Parteistellung" zu, da eine Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte von vornherein nicht auszuschließen gewesen sei und - wie sich aus dem Ermittlungsverfahren ergeben habe - auch tatsächlich eintrete. Diesen Beeinträchtigungen (Absinken des Grundwasserstandes) sei aber durch Aufnahme der vorangeführten Bedingung sowohl im Interesse der Beschwerdeführerin als auch im öffentlichen Interesse entgegengetreten worden. Die Beschwerdeführerin sei somit in keinem ihr Grundeigentum bzw. ihr Wasserrecht beeinträchtigenden Recht verletzt, da durch die Zurücknahme der Unterwassereintiefung im wesentlichen dieselben Grundwasserverhältnisse hergestellt würden, wie sie auch derzeit im Naturzustand, das heißt ohne Verwirklichung eines der beiden Projekte, bestünden. Der Verfahrensmangel der "Nichtladung" zu einer Verhandlung für das Kraftwerk Lambach sei dadurch geheilt, daß der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren Gelegenheit geboten worden sei, in sämtliche Projektsunterlagen und Stellungnahmen das Kraftwerk Lambach betreffend Einsicht zu nehmen, ihr das Ermittlungsverfahren in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben worden sei, zum Verfahrensergebnis Stellung zu nehmen. Ein Anspruch auf Wiederholung der versäumten Verhandlung bestünde allerdings nicht (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1983, Zl. 83/07/0626). Insbesondere das Gutachten des Univ. Prof. K. I. und die dazu abgegebene Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Diesen fachlich fundierten Aussagen sei die Beschwerdeführerin bloß mit eigenen, fachlich nicht auf gleicher Ebene stehenden Argumenten entgegengetreten. Die Berufungsbehörde habe somit keinen Grund, an den in sich schlüssigen und logischen, den Gesetzen entsprechenden Ausführungen dieser Gutachten zu zweifeln, dies umsomehr, als diese Gutachten vor allem klargestellt hätten, ob durch die Beschränkung auf das Projekt Lambach eine Beeinträchtigung von wasserrechtlich geschützten Rechten der Beschwerdeführerin überhaupt möglich sei. Darüberhinaus stehe die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung dann nicht entgegen, wenn das betroffen Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibe (§ 12 Abs. 4 WRG 1959). Dies sei im Gegenstand der Fall. Die vorzitierte Auflage stelle eine modifizierende Auflage dar, die sich in das Projekt einfüge und den Rechten Dritter sowie den öffentlichen Interessen Rechnung trage. Was das inhaltliche Berufungsvorbringen, wie inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge "Nichtkonkretisierung" der Wasserbenutzung, der Einrichtung und der Lage des Kraftwerkes, sowie Wassergüte und Befangenheit des Landeshauptmannes betreffe, gälten dafür die bereits bei den anderen Berufungswerbern getroffenen Feststellungen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem gesamten Vorbringen zufolge durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Unterbleiben einer Bewilligung des hier zu beurteilenden Projektes, insbesonders in dem durch § 107 Abs. 1 WRG 1959 gewährleisteten Recht auf Gehör und Durchführung einer Verhandlung und dem Recht auf Erhebung von Einwendungen gegen das zu verhandelnde Projekt im Rahmen der mündlichen Verhandlung, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin wiederholt ihr Berufungsvorbringen, wonach den Verhandlungsgegenstand im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erster Instanz das Projekt "Traunkraftwerke Lambach/Saag" gebildet habe und bei dem verhandelten Projekt für die Beschwerdeführerin unmittelbare Einwirkungen auf subjektiv-öffentliche Rechte nur vom Kraftwerk Saag zu erwarten gewesen seien. Über das bewilligte Projekt "Kraftwerk Lambach" sei - entgegen dem Wortlaut des § 107 Abs. 1 Satz 1 WRG 1959 - keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Durch den Wegfall des flußabwärts liegenden Kraftwerkes Saag komme es im Unterwasserbereich des Kraftwerkes Lambach zu Eintiefungen, die nicht mehr vom Oberwasserbereich des Kraftwerkes Saag kompensiert werden könnten. Diese Problematik sei in der mündlichen Verhandlung vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz nicht behandelt worden. Die Gefahr einer Traun-Eintiefung und deren Auswirkung auf den Grundwasserspiegel gehe allein vom Kraftwerksprojekt Lambach aus. Durch die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen worden, mit den Sachverständigen über die Projektsauswirkungen zu diskutieren und nach Klärung der Sachlage die zum Schutz ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte erforderlichen Einwendungen vorzubringen. Eine schriftliche Stellungnahme könne eine mündliche Verhandlung nicht ersetzen. Ein stichhaltiger Befund über die Auswirkungen der Eintiefung im Unterwasserbereich des Kraftwerkes Lambach auf das Grundwasser sei nicht erhoben worden. Nicht nachvollziehbar sei die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde, warum die bloße Zurücknahme der Eintiefung im Unterwasserbereich des Kraftwerkes Lambach um 1 bis 1,5 m bereits eine vollständige Beseitigung der Auswirkungen der Unterwassereintiefung zur Folge haben sollte. Negative Auswirkungen des Projektes Kraftwerk Lambach auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin seien bei einer durch das Kraftwerk verursachten Eintiefung von 2,5 bis 3 m weiterhin zu erwarten. Dies hätte die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme zum bisherigen Ermittlungsverfahren vom 9. November 1994 vorgebracht. Hätte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung über ein Projekt "Kraftwerk Lambach" durchgeführt, wäre hervorgekommen, daß keine ausreichende Sachverhaltsklärung für den Bereich der Unterwassereintiefung durch das Kraftwerk Lambach vorliege und eine endgültige Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit dieses Kraftwerkes erst nach Klärung des Sachverhalts in diesem Bereich möglich sei. Im Rahmen der Vorbereitung auf eine mündliche Verhandlung über ein Projekt "Kraftwerk Lambach" hätte sich die Beschwerdeführerin mit den im Hinblick auf diese mündliche Verhandlung erstellten Gutachten über die Projektsauswirkungen im Unterwasserbereich auseinandersetzen und erforderlichenfalls die zur Wahrung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte erforderlichen Einwendungen machen können. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene "zusätzliche Auflage" trage auch der vom Gutachter geäußerten Forderung nach einer Zurücknahme der Eintiefung um 1 m bis 1,5 m nicht Rechnung. Weder im erstinstanzlichen Bescheid noch in der Verhandlungsschrift fänden sich Angaben, wie weit die Flußsohle im Profil 344, Traunkilometer 45,463 einzutiefen sei. Die belangte Behörde hätte Erhebungen durchführen müssen, um feststellen zu können, wie weit die Eintiefung der Traun zurückgenommen werden müsse, um die Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen und subjektiv-öffentlichen Rechten hintanzuhalten. Bei einem Abgehen von Ermittlungsergebnissen hätte sie dies begründen und darlegen müssen, warum diese ermittelten Daten keinen Eingang in den Bescheid gefunden haben. Im übrigen sei auch nicht untersucht worden, ob zur Verhinderung von Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen oder subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin die Zurücknahme der Eintiefung bloß 1 m oder 1,5 m betragen müsse.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus folgenden Gründen erfolgreich auf:
Gemäß § 107 Abs. 1 WRG 1959 ist, sofern der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht gemäß § 106 sofort abzuweisen ist oder der Antragsteller ungeachtet der ihm mitgeteilten Bedenken auf seinem Vorhaben beharrt, das Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 bis 44 AVG 1950) fortzusetzen, sofern nicht in besonderen Fällen nach ausdrücklichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann.
Gemäß § 39 Abs. 1 AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnung enthalten, hat die Behörde gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teile des Gesetzes enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen; sie kann insbesondere eine mündliche Verhandlung nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 von Amts wegen oder auf Antrag durchführen. Gegen die Ablehnung eines solchen Antrages ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Demnach haben die Parteien nach dem AVG keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dies schließt jedoch nicht aus, die durch eine Ablehnung des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwa bewirkte Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid geltend zu machen (vgl. Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, 1. Halbband 8. Auflage Seite 250 f). Die fehlerhafte Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bewirkt sohin einen Verfahrensmangel (vgl. hiezu Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes6, Randzahl 279).
In verschiedenen Fällen sehen die Verwaltungsvorschriften die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingend vor. So auch § 107 Abs. 1 WRG 1959. Die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren wird ausdrücklich mit Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG) bedroht (vgl. hiezu Grabmayer/Rossmann, Das Österreichische Wasserrecht2, Anmerkung 4 zu § 107 WRG 1959 Seite 494 und die hg. Erkenntnisse vom 7. April 1981, Zl. 07/3733/80 und vom 18. April 1985, Zl. 84/07/0312). Da eine mündliche Verhandlung im Sinne des § 107 Abs. 1 WRG 1959 nicht nur dazu dient, den objektiven Sachverhalt zu klären, sondern auch dazu bestimmt ist, den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Darstellung ihres Standpunktes und zur Erörterung der im Spiel stehenden Interessen zu bieten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Februar 1987, Zl. 87/07/0005), kann die Behörde hievon nicht allein deshalb absehen, weil den Parteien auf andere Weise rechtliches Gehör gewährt worden ist. Die Behörde hat nicht nur die Rechte des Bewilligungswerbers, sondern in gleicher Weise die Rechte aller übrigen von der Bewilligung in ihren Rechten berührten Parteien zu schützen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 1985, Zl. 84/07/0312). Auch im Fall der späteren auch nur teilweisen Abänderung des Projektes ist eine mündliche Verhandlung im Sinne des § 107 Abs. 1 WRG 1959 mit den durch die Abänderung desselben berührten Parteien von der Wasserrechtsbehörde durchzuführen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1963, Slg. N. F. Nr. 6087, vom 15. Oktober 1985, Zl. 85/07/0137, vom 18. Oktober 1988, Zl. 86/07/0271 und vom 22. Februar 1994, Zl. 93/07/0127).
Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes vermag der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeausführungen nicht entgegenzutreten, daß Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz die Errichtung und der Betrieb der - wie schon von der mitbeteiligten Partei in ihren Anträgen ausgeführt - in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht eine Einheit bildenden Kraftwerke Lambach und Saag war. Über die Auswirkungen eines nunmehr bewilligten Kraftwerkes Lambach ohne gleichzeitige Errichtung des Kraftwerkes Saag, dessen Oberwasserbereich zugleich dem Unterwasserbereich des bewilligten Kraftwerkes Lambach zuzuordnen ist, wurde eine mündliche Verhandlung im Sinne des § 107 Abs. 1 WRG 1959 nicht abgeführt. Sowohl die Beweisergebnisse im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz als auch vor der belangten Behörde haben die Möglichkeit der Auswirkungen des bewilligten Projektes auf das von der Beschwerdeführerin i. S. des § 5 Abs. 2 WRG 1959 benutzte Grundwasser hervorgebracht. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren betreffend das nunmehr bewilligte Projekt kann daher nicht in Zweifel gezogen werden. Auch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei gehen von einer solchen Parteistellung der Beschwerdeführerin aus. Den Begründungsdarlegungen im angefochten Bescheid ist zu entnehmen, daß die belangte Behörde in bezug auf die Beschwerdeführerin eine Projektsänderung im oben aufgezeigten Sinn selbst annimmt; es fehlen jedoch Ausführungen darüber, warum die belangte Behörde von der Durchführung einer - auch von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz unterlassenen - mündlichen Verhandlung über das so wesentlich abgeänderte Projekt Abstand genommen hat.
Da über das geänderte Projekt eine mündliche Verhandlung mit der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt worden ist, konnte ihr gegenüber auch nicht Präklusion eingetreten sein.
In ihrem Berufungsschriftsatz hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, durch die Errichtung des hier zu beurteilenden Kraftwerkes Lambach komme es im flußnahen Bereich zu größeren Veränderungen der Grundwasserhöhen und der Fließrichtungen der Grundwasserströme. Für das Grundstück der Beschwerdeführerin bedeute dies, daß der Grundwasserspiegel im Bereich desselben stark absinken werde; die Qualität des Grundwassers sei eng mit der Qualität der Grundwassergüte im Stauraum verbunden. Es werde zu einer Verschlechterung der Grundwasserqualität kommen. Hievon sei der Brunnen der Beschwerdeführerin betroffen. Dieses Vorbringen wiederholt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mit dem Hinweis, daß die belangte Behörde die qualitative Grundwasserbeeinträchtigung im Berufungsverfahren gar nicht behandelt habe.
Im Berufungsverfahren hat die mitbeteiligte Partei eine hydrologische Untersuchung des Univ. Prof. Dipl.
Ing. Dr. tech. K.I. über die Auswirkungen der Eintiefung im Unterwasserbereich des geplanten Kraftwerkes Lambach betreffend die Brunnen im Bereich Kropfing vorgelegt, in welchem bezüglich des Brunnens der Beschwerdeführerin ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Traun und dem Grundwasserkörper bejaht und durch eine Sohleeintiefung im Unterwasserbereich des Kraftwerkes auch Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen wurde. Aussagen über den Einfluß des Projektes auf die Grundwasserqualität wurden in dieser Untersuchung nicht getroffen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat im Anschluß an diese hydrologische Untersuchung weitreichende Absenkungen des Grundwassers durch die projektierte Unterwassereintiefung mit einer Beeinflussung des Brunnens der Beschwerdeführerin festgestellt, welche nicht vertretbar seien. Ein Zurücknehmen der projektierten Unterwassereintiefung (laut technischem Bericht des Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. techn. K.I. vom 13. Jänner 1988 4 m) um 1 bis 1,5 m würde "annähernd jene Unterspiegellager, wie sie etwa beim Stau Saag erreicht würden", bewirken. In ihrer Stellungnahme vom 9. November 1994 zu diesen Sachverständigenausführungen hat die Beschwerdeführerin auf die Ungenauigkeit der Angaben des wasserbautechnischen Amtssachverständigen bezüglich der Zurücknahme der Eintiefung "um 1 bis 1,5 m im Vergleich zur bisher vorgesehenen Eintiefung von ca. 4 m" und darauf hingewiesen, daß schon die erstinstanzliche Behörde die qualitative Verschlechterung der Gewässergüte der Traun und damit im Zusammenhang stehend auch die des Grundwassers nicht ausreichend berücksichtigt hat. In der hiezu abgegebenen abschließenden Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, welche nach der Aktenlage der Beschwerdeführerin überdies nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, wird die Vorschreibung der nunmehr in den angefochtenen Bescheid aufgenommenen Auflage über die Rücknahme der projektierten Unterwassereintiefung vorgeschlagen. In der Begründung dieses Gutachtens wird auf die Beeinflussung der Gewässergüte nicht eingegangen. Ob eine Beeinflussung der Gewässergüte des Grundwassers in bezug auf den Brunnen der Beschwerdeführerin durch diese Auflage auszuschließen ist, kann dem Gutachten nicht entnommen werden. Auch aus der nicht weiter begründeten Feststellung in diesem Gutachten "damit bleiben auch die bisherigen Grundwasserverhältnisse im Grundwasserstrom der Traunschlierrinne erhalten und daher sind auch weitere Gutachten nicht mehr erforderlich" könnte eine hinreichende Berücksichtigung der Grundwasserverhältnisse in qualitativer Hinsicht nicht abgeleitet werden, da mit dem vorliegenden Projekt bei Traunkilometer 45,463 jedenfalls eine Eintiefung der Traun nunmehr um (rechnerisch) 3 m auslaufend über 1,2 km vorgesehen ist und eine - die Qualität des Grundwassers im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin mitberücksichtigende - Untersuchung der Grundwasserströme ohne das ursprünglich projektierte Kraftwerk Saag im Berufungsverfahren nicht erfolgt ist. Im angefochtenen Bescheid wird zum Berufungsvorbringen betreffend die Gewässergüte auf die Begründungsdarlegungen zu den Berufungen anderer Berufungswerber, welche im angefochtenen Bescheid mitbehandelt worden sind, verwiesen. Die bezughabenden Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid schließen jedoch weder eine Beeinflussung der Gewässergüte durch das vorliegende Projekt grundsätzlich aus noch lassen sie Rückschlüsse auf den Brunnen der Beschwerdeführerin zu.
Ausgehend von dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, daß bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 107 Abs. 1 WRG 1959 über das vorliegende, - gegenüber dem in der mündlichen Verhandlung von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz abgehandelten - wesentlich geänderte Projekt ein für die Beschwerdeführerin in bezug auf ihren Brunnen anderes Ergebnis der Verwaltungssache hervorgekommen wäre. Der angefochtene Bescheid leidet somit an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG und war daher aufzuheben.
Bei diesem Verfahrensergebnis erwies sich die von der Beschwerdeführerin beantragte mündliche Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG als entbehrlich.
Im Hinblick auf das weitere Beschwerdevorbringen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof für das weitere Verwaltungsverfahren veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß der Inhalt des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides - allenfalls durch Verweis auf die Projektsunterlagen - den Vorgaben des § 111 Abs. 2 WRG 1959 zu entsprechen hat, um dem Konkretisierungsgebot des § 59 AVG zu genügen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.
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