Normen
AVG §18 Abs3;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §62 Abs1;
UOG 1975 §37 Abs1 idF 1990/364;
UOG 1975 §37 Abs2 idF 1990/364;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AVG §18 Abs3;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §62 Abs1;
UOG 1975 §37 Abs1 idF 1990/364;
UOG 1975 §37 Abs2 idF 1990/364;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem an den Rektor der Wirtschaftsuniversität Wien gerichteten Schriftsatz vom 28. Februar 1992 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 35 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975 (UOG), mit näheren Ausführungen die Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach Betriebswirtschaftslehre. Die von der belangten Behörde eingesetzte mit Entscheidungsvollmacht ausgestattete Habilitationskommission sprach im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens mit Bescheid vom 24. Juni 1993 aus (Anmerkung: die Datierung wird in der Folge oftmals, auch vom Beschwerdeführer, mit "28." Juni 1993 wiedergegeben), daß der Beschwerdeführer zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens nicht zugelassen werde und wies den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. Juli 1993 Berufung, in welcher er beantragte:
"I. die Aufhebung und Zurückweisung des Bescheides wegen
Verletzung der Bestimmungen §§ 37 Abs.1 lit a)
und c) UOG, der §§ 7ff. AVG (Begründungsmängel des
Bescheides, Verletzung des Parteiengehörs,
Befangenheit von Organen) und die Durchführung des
Parteiengehörs sowie die Entscheidung über meinen
Antrag vom 28.02.1992 auf der Basis der eingebrachten
Gutachten mit unbefangenen Organen.
(Mit einer eventuellen Einschränkung der Lehrbefugnis
auf Logistik/Verkehrsbetriebslehre (analog Gutachten
von Herrn Prof. Dr. I, Mannheim) wäre ich
einverstanden.)
II. Im Falle der Ablehnung des Antrages aus Z.I. beantrage
ich die Einsetzung einer Kommission gemäß § 37
Abs. 2 UOG.
III. Über den Antrag gemäß Z.I. beantrage ich, mit gesondertem Bescheid zu entscheiden."
Hierüber entschied die belangte Behörde mit zwei gesonderten Bescheiden ohne Geschäftszahl, die beide mit 28. Dezember 1993 datiert sind und gemäß den in Ablichtung vorgelegten Rückscheinen jeweils am 7. Jänner 1994 zugestellt wurden, wie folgt:
Der eine Bescheid vom 28. Dezember 1993 lautet (vom
Beschwerdeführer in Ablichtung mit der Beschwerde
Zl. 94/12/0178 vorgelegt):
"BESCHEID
Das zur Entscheidung über Ihre Berufung vom 10. Juli 1993 gegen den Bescheid der "Habilitationskommission DDr. K" vom 28. Juni 1993 zuständige oberste Kollegialorgan der Wirtschaftsuniversität Wien, das Universitätskollegium, hat in seiner Sitzung vom 10. November 1993 Ihren Antrag auf Aufhebung und Zurückweisung des Bescheides wegen Verletzung der Bestimmungen des § 37 Abs. 1 lit a und c UOG und der §§ 7 ff AVG abgewiesen. Ihrem Antrag auf Einsetzung einer Habilitationskommission gem. § 37 Abs. 2 UOG wurde stattgegeben. Darüber ergeht ein gesonderter Bescheid. Das Universitätskollegium hat hinsichtlich der Abweisung Ihres Antrages folgenden Beschluß einstimmig gefaßt:
SPRUCH
Die von DDr. K eingebrachte Berufung vom 10. Juli 1993 gegen den Bescheid der "Habilitationskommission DDr. K" vom 28. Juni 1993, den Bescheid zu beheben und wegen Verletzung der Bestimmungen des § 37 Abs. 1 lit. a und c UOG und der §§ 7 ff AVG zurückzuverweisen, wird abgewiesen."
Am Schluß der Begründung heißt es, im Falle der Ablehnung des Antrages gemäß § 37 Abs. 1 lit. a und c hätte der Beschwerdeführer die Einsetzung einer besonderen Habilitationskommission gemäß § 37 Abs. 2 UOG beantragt. Diesem Antrag sei, weil sich seine Berufung auch gegen die Abweisung wegen negativer Beurteilung gerichtet habe, stattgegeben und hierüber mit gesondertem Bescheid entschieden worden.
Mit dem anderen Bescheid vom 28. Dezember 1993 hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:
"BESCHEID
Das zur Entscheidung über Ihre Berufung vom 10. Juli 1993 gegen den Bescheid der "Habilitationskommission DDr. K" vom 28. Juni 1993 zuständige oberste Kollegialorgan der Wirtschaftsuniversität Wien, das Universitätskollegium, hat in seiner Sitzung vom 10. November 1993 Ihrem Antrag auf Einsetzung einer Habilitationskommission gem. § 37 Abs. 2 UOG stattgegeben. Ihr Antrag, den Bescheid zu beheben und wegen Verletzung der Bestimmungen des § 37 Abs. 1 lit. a und c UOG und der §§ 7 ff AVG zurückzuweisen, wurde abgewiesen. Darüber ergeht ein gesonderter Bescheid. Das Universitätskollegium hat folgenden Beschluß einstimmig gefaßt:
SPRUCH
Die von DDr. K eingebrachte Berufung vom 10. Juli 1993 gegen den Bescheid der "Habilitationskommission DDr. K" vom 28. Juni 1993, den Bescheid zu beheben und wegen Verletzung der Bestimmungen des § 37 Abs. 1 lit a und c UOG und der §§ 77 AVG zurückzuverweisen, wird abgewiesen.
Gem. § 37 Abs. 2 UOG wird eine besondere Habilitationskommission eingesetzt und die Österreichische Rektorenkonferenz und die Österreichische Hochschülerschaft um Namhaftmachung von Mitgliedern ersucht. Die Kommission setzt sich im Verhältnis 6:3:3 zusammen."
Zusammengefaßt heißt es in der Begründung, die Habilitationskommission habe in ihrer Sitzung vom 29. Jänner 1993 festgestellt, daß der Beschwerdeführer in seiner Habilitationsschrift sowie in den anderen vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten die in § 36 Abs. 3 UOG gestellten Anforderungen für eine positive Beurteilung des zweiten Abschnittes des Habilitationsverfahrens nicht erfülle. Aus diesem Grund sei seinem Antrag auf Einsetzung einer besonderen Habilitationskommission stattzugeben und wie im Spruch zu entscheiden gewesen.
Gegen den erstgenannten Bescheid vom 28. Dezember 1993 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. (Daß sich die Beschwerde gegen den erstgenannten und nicht gegen den zweitgenannten Bescheid richtet, ergibt sich aus der Begründung der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere auch aus der Begründung des Beschlusses vom 9. März 1995, B 316/94-8, in welchem es heißt, daß die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Dezember 1993 die Berufung abgewiesen habe und dem Antrag auf Einsetzung einer besonderen Habilitationskommission mit gesondertem Bescheid stattgegeben habe. "Gegen den die Berufung abweisenden Bescheid richtet sich die vorliegende ... Beschwerde ...". Darauf wird noch zurückzukommen sein.)
In weiterer Folge erhob der Beschwerdeführer gegen die belangte Behörde die am 11. Juli 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte (am 7. Juli 1994 zur Post gegebene) Säumnisbeschwerde (Zl. 94/12/0178), in der er geltend macht, die besondere Habilitationskommission sei "ungeachtet des (weiteren) Bescheides vom 28. Dezember 1993" tatsächlich bis heute nicht eingesetzt worden, weshalb die belangte Behörde über die Berufung vom 10. Juli 1993 "nicht umfassend entschieden" habe. Beantragt wird, der Verwaltungsgerichtshof möge "über meine Berufung vom 7.10.1993 selbst in der Sache erkennen und eine besondere Habilitationskommission gemäß § 37 Abs. 2 UOG einsetzen" (gemeint wohl: über die Berufung vom 10.7.1993) und den Bund in den Kostenersatz verfällen.
Hierüber wurde mit Berichterverfügung vom 14. Dezember 1994 gemäß § 36 Abs. 2 VwGG das Vorverfahren eingeleitet; die eingeräumte dreimonatige Frist wurde über begründeten Antrag der belangten Behörde bis zum Ablauf des 31. Oktober 1995 verlängert.
Mit Beschluß vom 9. März 1995, B 316/94-8, unterbrach der Verfassungsgerichtshof das bei ihm anhängige Beschwerdeverfahren zwecks Prüfung der Verfassungsmäßigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des UOG.
Mit Bescheid vom 20. Juni 1995 entschied der Rektor für die belangte Behörde "gemäß § 15 Abs. 1 lit. c der provisorischen Geschäftsordnung für Kollegialorgane BGBl. 1975/258" (so im Kopf des Bescheides), daß der Bescheid der Habilitationskommission, mit welchem der zweite Abschnitt des Habilitationsverfahrens negativ beurteilt und der Antrag auf Lehrbefugnis abgewiesen worden sei, gemäß § 37 Abs. 2 UOG aufgehoben werde.
Begründend wurde ausgeführt, daß aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 28. Dezember 1993 eine besondere Habilitationskommission eingesetzt worden sei. Damit diese ihre Tätigkeit aufnehmen könne, müsse der im Spruch genannte Bescheid aufgehoben werden, wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. August 1987, Zl. 85/12/0022, ergebe. Diese Rechtsmeinung treffe auch auf die durch die UOG-Novelle 1990 geschaffene Fassung des § 37 UOG zu, weil die genannte Novelle nur eine Veränderung in der Zuständigkeit gebracht habe: Berufungsbehörde sei jetzt das Oberste Kollegialorgan und nicht wie damals der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
Dagegen richtet sich die zur Zl. 95/12/0210 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; inhaltlich wird auch Unzuständigkeit der Behörde geltend gemacht (mehr siehe später; festzuhalten ist, daß hinsichtlich dieser Beschwerde das Vorverfahren nicht eingeleitet wurde).
Mit Beschluß vom 27. September 1995, G 1248/95-6, stellte der Verfassungsgerichtshof das Gesetzesprüfungsverfahren mit eingehender Begründung mangels Präjudizialität ein. Weiters führte er aus:
"Ergänzend bleibt zu bemerken, daß der dem Universitätskollegium zuzurechnende, vom Rektor lediglich intimierte (vgl. auch in diesem Zusammenhang VwGH 29. 6. 1987, 86/12/0199, S. 8) Bescheid vom 20. Juni 1995 - dessen Gesetzmäßigkeit hier nicht zu prüfen ist - den den Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildenden Berufungsbescheid des Universitätskollegiums in seinem rechtlichen Bestand nicht berührt. Da dieser die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid abweisende Bescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten und ein mit diesem übereinstimmender neuer Bescheid ist (s. etwa VfSlg. 11196/1986 mit Hinweisen auf Vorjudikatur), gehört der erstinstanzliche Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand an. (Der gleichwohl seine Aufhebung aussprechende Bescheid des Universitätskollegiums vom 20. Juni 1995 geht somit ins Leere.)"
Mit Erkenntnis vom 27. September 1995, B 316/94-11, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß der Beschwerdeführer durch den (vor dem Verfassungsgerichtshof) angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei und hob den bekämpften Bescheid auf. Begründend wurde zunächst auf die Ausführungen im Beschluß vom 27. September 1995, G 1248/95, verwiesen und weiters ausgeführt, es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers gegen den im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens ergangenen, sein Habilitationsansuchen abweisenden Bescheid der Habilitationskommission diesen Bescheid aufzuheben, um auf diese Weise den Weg für die Neudurchführung dieses Abschnittes des Habilitationsverfahrens durch die besondere Habilitationskommission freizumachen. Die belangte Behörde habe jedoch in Verkennung der Rechtslage die Berufung abgewiesen. Sie habe damit einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen, der an die Stelle des (erstinstanzlichen) Bescheides der Habilitationskommission getreten sei (Hinweis auf VfSlg. 11196/1986). Der erstinstanzliche Bescheid sei somit seit dem Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides rechtlich nicht mehr existent gewesen. Der dem Universitätskollegium zuzurechnende Bescheid vom 20. Juni 1995 sei, da er ausschließlich auf die Aufhebung des (erstinstanzlichen) Bescheides der Habilitationskommission gerichtet gewesen sei, auf den rechtlichen Bestand des angefochtenen Berufungsbescheides ohne Einfluß geblieben.
Die belangte Behörde sei widersprüchlich vorgegangen. Obwohl sie einerseits, dem Gesetz entsprechend, eine besondere Habilitationskommission eingesetzt habe, habe sie es andererseits versäumt, den Weg für eine Entscheidung der besonderen Habilitationskommission durch Aufhebung des erstinstanzlichen (das Habilitationsansuchen des Beschwerdeführers abweisenden) Bescheides frei zu machen. Sie habe somit verkannt, daß sie, wenn sie eine besondere Habilitationskommission einsetze, den Bescheid der Habilitationskommission jedenfalls aufheben müsse. Damit habe sie im Sinne der (näher ausgeführten) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Willkür geübt.
Die besondere Habilitationskommission, die sich zwischenzeitig konstituiert hatte, wies mit Bescheid vom 31. Oktober 1995 verschiedene Anträge des Beschwerdeführers ab, sprach aus, daß er zum dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens nicht zugelassen werde und wies sein Habilitationsansuchen ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; das Verfahren ist noch anhängig (Zl. B 3894/95).
Der Beschwerdeführer hat über Rückfrage des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere im Hinblick auf die Vorgänge vor dem Verfassungsgerichtshof) in beiden Beschwerdeverfahren je eine ergänzende Äußerung (unter Anschluß verschiedener Beilagen) abgegeben.
In weiterer Folge hat die belangte Behörde Ablichtungen relevanter Teile der Verwaltungsakten vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Verfahren wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und darüber erwogen:
Zur Säumnisbeschwerde (Zl. 94/12/0178):
Gemäß § 37 Abs. 1 erster Satz UOG, in der Fassung BGBl. Nr. 364/1990, steht gegen die Zurückweisung oder Abweisung eines Habilitationsansuchens dem Bewerber die Berufung an das Oberste Kollegialorgan offen. Dieses hat den Bescheid zu beheben, wenn einer der in § 37 Abs. 1 lit. a bis d UOG angeführten Gründe vorliegt. Richtet sich die Berufung des Bewerbers gegen die Abweisung wegen negativer Beurteilung einer im zweiten, dritten oder vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu prüfenden Leistung, so ist das Habilitationsverfahren von einer besonderen Habilitationskommission neu durchzuführen (§ 37 Abs. 2 erster Satz UOG). Diese ist vom Obersten Kollegialorgan nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 UOG einzusetzen (§ 37 Abs. 2 zweiter Satz UOG).
Der Verwaltungsgerichtshof teilt vorliegendenfalls die eingehend begründete Beurteilung des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere im Beschluß vom 27. September 1995, G 1248/95-6 (auf welchen das Erkenntnis vom 27. September 1995, B 316/94-11, verwies), wonach sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung des Habilitationsansuchens wegen negativer Beurteilung der im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu prüfenden Leistung richtete und in einem solchen Fall der Berufungsbehörde - vorliegendenfalls der belangten Behörde - nur zwei Aufgaben zukamen (vgl. auch die vom Verfassungsgerichtshof bezogenen hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1987, Zl. 86/12/0199, und vom 20. August 1987, Zl. 85/12/0022 mit weiteren Hinweisen, die zwar auf dem Boden der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Novelle
BGBl. Nr. 340/1990 ergangen sind, was aber vorliegendenfalls zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führt), nämlich:
- Um die Neudurchführung des zweiten Abschnittes des Habilitationsverfahrens zu ermöglichen, hatte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid der Habilitationskommission, der eine Abweisung des Habilitationsansuchens zum Inhalt hatte, aufzuheben, und
- die "besondere Habilitationskommission" einzusetzen gehabt.
Zur Sachentscheidung im weiteren Habilitationsverfahren ist nämlich ausschließlich die (einzusetzende) besondere Habilitationskommission zuständig, für deren Tätigkeit der Weg durch den, den Bescheid der Habilitationskommission aufhebenden, Bescheid der Berufungsbehörde frei zu machen ist.
Vorliegendenfalls hatte die belangte Behörde mit dem - in weiterer Folge vom Verfassungsgerichtshof behobenen - Bescheid vom 28. Dezember 1993 den Bescheid der Habilitationskommission nicht aufgehoben, sondern vielmehr die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Nach den Umständen des Falles hatte dies zur Folge, daß der Weg nicht etwa im Sinne obiger Ausführungen "frei gemacht" wurde, sondern vielmehr kein Raum mehr für die Fortsetzung des Habilitationsverfahrens blieb, woran auch der Ausspruch der belangten Behörde im Bescheid vom 28. Dezember 1993, daß eine besondere Habilitationskommission eingesetzt werde, nichts ändern konnte. Da somit entgegen der Beurteilung der belangten Behörde und des Beschwerdeführers aufgrund des genannten Berufungsbescheides vom 28. Dezember 1993 in Wahrheit kein Raum mehr für eine Fortsetzung des Habilitationsverfahrens gegeben war, ergibt sich, daß die belangte Behörde nicht säumig war, als die vorliegende Säumnisbeschwerde eingebracht wurde.
Daraus folgt, daß die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Abschließend ist noch folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 9. Jänner 1996 vor, der Bescheid der besonderen Habilitationskommission vom 31. Oktober 1995 sei ihm (erst) am 5. November 1995 zugestellt worden, und führt sodann aus, auch wenn dieser Bescheid der besonderen Habilitationskommission "insbesondere wegen Überschreitung der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist von der unzuständigen Behörde erlassen zu sein scheint, liegt damit ein Bescheid in der Beschwerdesache jedenfalls vor. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird daher - unbeschadet einer allenfalls erforderlichen Wiederaufnahme - einzustellen sein". Bei diesen Ausführungen dürfte der Beschwerdeführer (ganz unabhängig von der dargelegten Unzulässigkeit der Beschwerde) übersehen haben, daß sich die gegenständliche Säumnisbeschwerde gegen das Universitätskollegium mangels Einsetzung der besonderen Habilitationskommission richtete, daher auch (nur) das Universitätskollegium belangte Behörde war und der besonderen Habilitationskommission, die den Bescheid vom 31. Oktober 1995 erlassen hat, im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem sie nicht belangte Behörde war, auch keinerlei Frist gesetzt wurde.
Zur Bescheidbeschwerde (Zl. 95/12/0120).
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den Bescheid vom 20. Juni 1995 in seinen "gesetzlich gewährleisteten Rechten Habilitation auf Entscheidung durch die zuständige Behörde und auf ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens verletzt".
Er macht geltend, daß ihm der angefochtene Bescheid per Telefax zugestellt worden sei, obwohl er einer solchen Vorgangsweise nicht im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG zugestimmt habe. Der Bescheid sei daher aus diesem Grund "unwirksam und nicht zugestellt". Durch die Übermittlung per Telefax sei der Spruch des Bescheides "in wesentlichen Teilen nicht leserlich und mir daher nicht wirksam zugekommen. Der Bescheid ist daher mangels mitgeteilten Spruches unwirksam und nicht zugestellt".
Der angefochtene Bescheid sei vom Rektor der Wirtschaftsuniversität Wien für das Universitätskollegium erlassen worden. Dieser habe sich dabei auf § 15 Abs. 1 lit. c der provisorischen Geschäftsordnung für Kollegialorgane, BGBl. 1976/103, berufen. Diese Bestimmung vermöge das Einschreiten des Rektors anstelle des Universitätskollegiums nicht zu decken. Der angefochtene Bescheid sei daher von der unzuständigen Behörde erlassen worden; der Bescheid sei diesbezüglich auch mit Verfahrensfehlern behaftet (wird jeweils näher ausgeführt).
Eine Aufhebung des Bescheides erster Instanz derart, wie dies mit dem angefochtenen Bescheid geschehen sei, sei im Gesetz nicht vorgesehen: Die Aufhebung des Bescheides der Habilitationskommission hätte vor der bescheidmäßigen Erledigung des Antrages über die Einsetzung der besonderen Habilitationskommission erfolgen müssen. Nach Einsetzung dieser besonderen Habilitationskommission sei nur noch diese für Sachentscheidungen zuständig. Mit dem angefochtenen Bescheid sei daher eine Zuständigkeit in Anspruch genommen worden, die der entscheidenden Behörde nicht mehr zugekommen sei. Auch habe das Universitätskollegium über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Habilitationskommission vom "28." Juni 1993 (richtig wohl: 24. Juni 1993) schon einmal, nämlich mit Bescheid vom 28. Dezember 1993 entschieden. Die Angelegenheit sei daher rechtskräftig erledigt. "Nur in diesem Bescheid vom 28.12.1993 hätte der Bescheid der Habilitationskommission vom 28.6.1993 aufgehoben werden können. Eine Aufhebung in einem gesonderten Bescheid nach Durchführung eines gesonderten Verfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen".
In einer ergänzenden Stellungnahme (ebenfalls) vom 9. Jänner 1996 bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 27. September 1995, B 316/94-11, wonach der erstinstanzliche Bescheid seit dem Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides rechtlich nicht mehr existent sei, vor, der nun angefochtene Bescheid vom 20. Juni 1995 sei schon deswegen rechtswidrig, weil er den Bescheid vom "28." Juni 1993 aufhebe, obwohl er nicht mehr rechtlich existent gewesen sei. "Dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeantrag wäre daher schon aus diesem Grund stattzugeben".
Dem ist folgendes zu entgegen: Aus dem vom Beschwerdeführer (allenfalls in Ablichtung) vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich, daß das gegenständliche Stück per Telefax übermittelt wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Spruch sei verstümmelt, ist insoweit richtig, als tatsächlich die zweite Hälfte der ersten Zeile des Spruches schlecht leserlich ist; dessen ungeachtet ist aber - nach dem vorgelegten Stück - der Inhalt des Abspruches klar erkennbar. Diesem Mangel kommt daher vorliegendenfalls keine entscheidende Bedeutung zu.
Dem weiteren Vorbringen ist folgendes entgegenzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Beurteilung des Verfassungsgerichtshofes, der sich im übrigen auch der Beschwerdeführer anschließt, daß der angefochtene Bescheid "ins Leere ging". Damit konnte der Beschwerdeführer aber durch den angefochtenen Bescheid in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, sodaß die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher
Sitzung zurückzuweisen war. Dazu kommt noch folgendes: Der Beschwerdeführer strebt die Verleihung der Lehrbefugnis an. Wie bereits dargestellt, kam der belangten Behörde vorliegendenfalls (unter anderem) die Aufgabe zu, den bekämpften Bescheid der Habilitationskommission, der eine Abweisung des Habilitationsansuchens des Beschwerdeführers zum Inhalt hatte, aufzuheben, um die Neudurchführung des zweiten Abschnittes des Habilitationsverfahrens zu ermöglichen. Nichts anderes sollte mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Juni 1995 aber geschehen. Wäre er nicht "ins Leere gegangen", so hätte der Beschwerdeführer demnach durch ihn auch aus diesem Blickwinkel nicht im behaupteten "Recht auf Habilitation" verletzt werden können.
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