VwGH 95/19/1068

VwGH95/19/10689.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des P in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. August 1995, Zl. 116.295/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18;
VwRallg;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. März 1995 wurde der am 1. Februar 1995 vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit der Begründung abgewiesen, daß die Vorschrift des § 5 Aufenthaltsgesetz einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstehe.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot infolge des Berufungsbescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 14. Juli 1995 bestehe.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gegen ihn bestand. Wenn er - soweit dies den Beschwerdeausführungen zu entnehmen ist - meint, daß es der belangten Behörde verwehrt gewesen sei, ihre Entscheidung auf den von der Erstbehörde nicht herangezogenen Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG zu stützen, so verkennt er die Rechtslage. Diesbezüglich wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/0949, verwiesen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 23. März 1995, Zl. 95/18/0051). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde nicht verpflichtet, mit der Erlassung ihres Bescheides bis zur Klarstellung zuzuwarten, ob gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 14. Juli 1995 eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wird oder nicht.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Parteiengehörs rügt und darauf verweist, daß er die belangte Behörde darauf hätte hinweisen können, daß seit 30. August 1995 eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Aufenthaltsverbot verbunden mit einem Antrag gemäß § 30 VwGG eingebracht worden sei, vermag er nicht darzutun, daß dem behaupteten Verfahrensmangel Relevanz für die Entscheidung der belangten Behörde zukäme. Für den Tatbestand des § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG ist entscheidend, daß in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides maßgebenden Zeitpunkt seiner Zustellung gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestand. Diese Frage hängt nicht davon ab, ob gegen den Berufungsbescheid, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden soll. Selbst eine - bereits erfolgte - Einbringung einer derartigen Beschwerde ändert nichts an den Wirkungen des damit angefochtenen Bescheides (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 23. März 1995 mwN).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Auf das Beschwerdevorbringen betreffend des Versagungsgrundes des § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG (strafgerichtliche Verurteilung wegen des Verbrechens der Unzucht mit Minderjährigen nach § 207 StGB und wegen des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 StGB) war daher nicht weiter einzugehen.

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