VwGH 94/18/0949

VwGH94/18/094919.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Z in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Juli 1994, Zl. 101.237/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §23 Abs2;
FrG 1993 §23;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §23 Abs2;
FrG 1993 §23;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 6. Juli 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 28. Dezember 1993 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 23. Februar 1994 sei dieser Antrag abgewiesen worden. Mit einem weiteren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 23. Februar 1994 sei wider den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen worden. Das Aufenthaltsverbot sei rechtskräftig, weil die dagegen erhobene Berufung mit dem am 28. Juni 1994 zugestellten Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg abgewiesen worden sei.

Mit Beschluß vom 12. Oktober 1994, B 1906/94, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese mit weiterem Beschluß vom 21. November 1994 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß die belangte Behörde die Versagung der Erteilung der Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz unzulässigerweise auf die von der erstinstanzlichen Behörde nicht zur Begründung ihres Bescheides herangezogene Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG gestützt habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Berufungsbehörde im Rahmen der "Sache" nach § 66 Abs. 4 zweiter Satz AVG berechtigt und verpflichtet ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. "Sache" des Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1980, Slg. Nr. 10305/A), im vorliegenden Fall also die Versagung der Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. In dem durch den Begriff der "Sache" abgesteckten Rahmen war die belangte Behörde befugt, das mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe völlig übersehen, daß der Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG nur dann verwirklicht sei, wenn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe und die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung nicht vorlägen. Ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung vorlägen, habe die belangte Behörde überhaupt nicht geprüft.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0623, und vom 3. November 1994, Zl. 94/18/0705, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) ist die in § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG enthaltene Wendung "es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23) vorliegen" dahin zu verstehen, daß damit - bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinreise - lediglich die Erteilung der Wiedereinreisebewilligung in Form eines Sichtvermerkes ermöglicht werden soll. Daß das Aufenthaltsverbot in einem solchen Fall darüber hinaus auch der Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht entgegenstünde, kann daraus nicht abgeleitet werden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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