VwGH 95/18/0051

VwGH95/18/005123.3.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des G in R, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. November 1994, Zl. 103.000/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18;
VwRallg;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 30. Mai 1994 wurde der am 22. Dezember 1993 vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz und § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß gegen den Beschwerdeführer ein mit dem im Instanzenzug ergangenen, am 13. Oktober 1994 zugestellten Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 30. September 1994 erlassenes, bis zum 30. Mai 1999 befristetes rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gegen ihn bestand. Wenn er meint, daß es der belangten Behörde verwehrt gewesen sei, ihre Entscheidung auf den von der Erstbehörde nicht herangezogenen Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG zu stützen, so verkennt er die Rechtslage. Diesbezüglich wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das

hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/0949, verwiesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde nicht verpflichtet, mit der Erlassung ihres Bescheides bis zur Klarstellung zuzuwarten, ob gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 30. September 1994 eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wird oder nicht.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Parteiengehörs, weil ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, zu den die Heranziehung des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG betreffenden "Überlegungen und Argumenten" Stellung zu nehmen. Dies hätte insofern Bedeutung gehabt, als er dann die belangte Behörde darauf hinweisen hätte können, "daß ein Verfahren beim VwGH anhängig gemacht wird und bereits der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe dort eingereicht worden ist."

Mit diesem Vorbringen vermag er nicht darzutun, daß dem behaupteten Verfahrensmangel Relevanz für die Entscheidung der belangten Behörde zukäme. Für den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG ist entscheidend, daß in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides maßgebenden Zeitpunkt seiner Zustellung gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestand. Diese Frage hängt nicht davon ab, ob gegen den Berufungsbescheid, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden soll. Selbst die - bereits erfolgte - Einbringung einer derartigen Beschwerde ändert nichts an den Wirkungen des damit angefochtenen Bescheides (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 116).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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