VwGH 95/19/0573

VwGH95/19/057314.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Juni 1995, Zl. 301.550/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem - allein angefochtenen - Punkt 2 des im Instanzenzug ergangenen Bescheides des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 12. Juni 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (eines Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens, jetzt Mazedonien) auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden unbestrittenen Aktenlage sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist und habe seinen damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern wollen. Es liege daher der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels rügt der Beschwerdeführer, daß es die belangte Behörde, die im Berufungsverfahren erstmals den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG heranzog, unterlassen habe, ihn gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Stand des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

Er sei mazedonischer Staatsangehöriger und daher berechtigt, sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet einzureisen. Die Auffassung der belangten Behörde, er sei bereits im Jahre 1993 mit der Absicht nach Österreich eingereist, sich hier niederzulassen, sei unbegründet. Tatsächlich sei er sichtvermerksfrei nach Österreich gekommen, sei jedoch jeweils noch vor Ablauf "der 3-monatigen Frist" neuerlich ausgereist und habe SODANN in Preßburg um die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung angesucht.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch keine Relevanz des der belangten Behörde vorgeworfenen Verfahrensmangels darzutun.

Er verweist zwar zutreffend darauf, daß ihm aufgrund des bis 14. Mai 1995 (vgl. BGBl. Nr. 322/1995) im beiderseitigen Einvernehmen zwischen der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und der Republik Österreich pragmatisch weiter angewendeten Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (BGBl. Nr. 365/1965 i.d.F. BGBl. Nr. 117/1983) bis zu dem genannten Zeitpunkt der Grenzübertritt ohne Sichtvermerk und ein anschließender Aufenthalt von höchstens 3 Monaten im Inland gestattet war. Gerade das ist aber mit sichtvermerksfreier Einreise im Sinn des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gemeint. Die zitierte Bestimmung enthält ausdrücklich einen Verweis auf § 14 FrG. Nach dieser Bestimmung kann die Bundesregierung, sofern sie zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde berechtigt sind, ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten.

§ 10 Abs. 1 Z. 6 FrG trägt nun dem Bestreben Rechnung, die Fortsetzung des Aufenthaltes im Anschluß an eine sichtvermerksfreie Einreise nicht mehr zu gestatten. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die im Einklang mit dem Akteninhalt getroffene Annahme der belangten Behörde, wonach er nach der Antragstellung vom Ausland aus sichtvermerksfrei wieder in das Bundesgebiet eingereist sei und sich seither im Bundesgebiet aufhalte (vgl. hiezu die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Berufung, Seite 19 des Verwaltungsaktes, und im Rubrum der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde). Die sichtvermerksfreie Aufenthaltsnahme im Inland vor Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung würde eine Bewilligung aber selbst dann ausschließen, wenn der ursprüngliche Antrag von Ausland aus gestellt worden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0298).

Die Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden hat im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG nicht zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/0935, aber auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, VfSlg. Nr. 13497).

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte