Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß §§ 6 Abs. 2 und 13 Abs. 1 AufG sowie gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer wäre zuletzt aufgrund eines Sichtvermerkes bis zum 31. Dezember 1993 zum Aufenthalt im Inland berechtigt gewesen. Nach seinen eigenen Angaben sei er am 22. September 1994 als Staatsangehöriger von Mazedonien sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist. Nach dieser Einreise habe er über seinen Rechtsvertreter am 20. Oktober 1994 im Inland einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Ein Fall des § 13 Abs. 1 AufG liege nicht vor; ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung wäre vor der Einreise nach Österreich vom Ausland zu stellen gewesen.
Darüberhinaus sei gemäß § 5 Abs. 1 AufG die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen, weil der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG vorliege, zumal die Aufenthaltsbewilligung nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden solle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie habe keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Diese Rüge ist inhaltlich im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde über den Zeitpunkt des Ablaufes des dem Beschwerdeführer erteilten Sichtvermerkes, über den Zeitpunkt seiner sichtvermerksfreien Einreise in das Inland und über Zeitpunkt und Ort der Antragstellung unberechtigt.
Der Beschwerdeführer tritt den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde jedenfalls insofern nicht entgegen, als er zugesteht, nach dem Ablauf seines Sichtvermerkes zum 31. Dezember 1993 sichtvermerksfrei wieder nach Österreich zurückgekehrt zu sein, nach dieser Rückkehr den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Inland aus gestellt und sich während des anhängigen Verfahrens auch im Inland aufgehalten zu haben.
Damit stehen aber die entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente - wie unten zu zeigen sein wird - fest. Ein darüberhinausgehendes Beweisverfahren war obsolet.
Indem er der belangten Behörde vorhält, sie habe ihn - soweit durchgeführt - vom Ergebnis eines Beweisverfahrens nicht unterrichtet, behauptet der Beschwerdeführer zwar einen Verfahrensmangel, unterläßt es aber aufzuzeigen, zu welchen anderen Ergebnissen die Behörde bei Vorhalt der Ergebnisse ihres Beweisverfahrens hätte gelangen können.
Ausgehend von den oben wiedergegebenen, vom Beschwerdeführer zugestandenen Sachverhaltsannahmen wäre die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung jedenfalls nach § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen. Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt. Dies trifft auch für Bewilligungen nach § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 zu. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn dieser zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 14 FrG) erteilt werden soll. Gemäß § 14 Abs. 1 FrG kann die Bundesregierung, sofern sie zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde berechtigt sind, ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten. Ein solches Abkommen wurde zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht getroffen (BGBl. Nr. 365/1965 i.d.F. BGBl. Nr. 117/1983). Dieses Abkommen wurde in beiderseitigem Einverständnis zwischen der Republik Österreich und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien pragmatisch bis zum 19. April 1995 weiter angewendet (BGBl. Nr. 322/1995). Der Beschwerdeführer war daher am 22. September 1994 zur sichtvermerksfreien Einreise nach Österreich berechtigt. Sein Antrag strebt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Form eines Sichtvermerkes nach sichtvermerksfreier Einreise an. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG angenommen. Eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden hat im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG nicht zu erfolgen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/0935, und vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0387).
Auf die Ausführungen der Beschwerde zu dem von der Behörde alternativ herangezogenen Abweisungsgrund des § 6 Abs. 2 AufG brauchte daher nicht eingegangen zu werden. Die sichtvermerksfreie Aufenthaltsnahme im Inland vor Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung würde eine Bewilligung selbst dann ausschließen, wenn der ursprüngliche Antrag vom Ausland aus gestellt worden wäre.
Immerhin sei in diesem Zusammenhang aber angemerkt, daß die Antragstellung vom Ausland nicht nur über die Vermittlung einer österreichischen Vertretungsbehörde, sondern auch auf dem Postweg erfolgen kann (vgl. RV: 525 BlgNR XVIII. GP). Im Hinblick auf den materiell-rechtlichen Charakter der Frist des § 13 Abs. 1 AufG wäre auch eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ihre Versäumung ausgeschlossen (vgl. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766).
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 408/1995, geht schon mit Rücksicht auf deren Inkrafttreten nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ins Leere.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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