VwGH 94/18/0935

VwGH94/18/093519.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der E in H, vertreten durch Mag. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Juni 1994, Zl. 100.308/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 7. Juni 1994 wurde der am 4. November 1993 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführerin sei am 14. April 1993 von der österreichischen Botschaft in Ankara ein bis zum 16. Juli 1993 befristeter Touristensichtvermerk erteilt worden, um ihre in Österreich lebende Familie zu besuchen. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in die Türkei zurückgereist; sie habe am 4. November 1993 bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Bei der Beantragung des Touristensichtvermerkes habe die Beschwerdeführerin von ihrer Krankheit bereits gewußt. Schon damals wäre die Absicht, längeren Aufenthalt in Österreich zu nehmen, bekanntzugeben gewesen. Der beabsichtigte Aufenthaltszweck sei nur vom Ausland aus zu bewirken. Die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben in einem schlechten Gesundheitszustand und nicht reisefähig. Zu ihren persönlichen Verhältnissen sei festzustellen, daß einige ihrer Verwandten in Österreich lebten. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stelle die Versagung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG einen zulässigen Eingriff in das Privat- oder Familienleben gemäß Art. 8 MRK dar; ein weiteres Eingehen erübrige sich daher.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab (Beschluß vom 26. September 1994, B 1584/94).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß die Beschwerdeführerin mit einem bis 16. Juli 1993 befristeten Touristensichtvermerk eingereist sei, sich seither im Bundesgebiet aufhalte und am 4. November 1993 vom Inland einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe, wird in der Beschwerde nicht bekämpft. Ausgehend von diesen Feststellungen ist im Fall der Beschwerdeführerin der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 (erster Fall) FrG erfüllt, weil die Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, die gemäß § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes in Form eines österreichischen Sichtvermerkes zu erteilen ist und einen gemäß dem Fremdengesetz notwendigen Sichtvermerk ersetzt, zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen würde. Das Vorliegen dieses Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 FrG führt gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zwingend zur Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz.

Dazu kommt, daß gemäß § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist. Die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz steht sohin mit der Rechtslage in Einklang.

Die Beschwerdeführerin meint, daß ihr unter Bedachtnahme auf ihre Situation eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen sei, wenn es ihr schlichtweg nicht möglich sei, in die Türkei zurückzukehren. Es lebten nicht nur einige ihrer Verwandten in Österreich, sondern ihre nächsten Verwandten, ihr Gatte und ihre Kinder.

Mit diesem Vorbringen vermag sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil bei Anwendung des Versagungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht in Betracht kommt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0408, mit weiteren Nachweisen).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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