VwGH 95/18/0072

VwGH95/18/00721.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des E, derzeit Justizanstalt X, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. November 1994, Zl. SD 1012/94, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. November 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei seinen eigenen Angaben zufolge im August 1991 illegal nach Österreich eingereist; der von ihm gestellte Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden. Am 11. April 1994 sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung sowie wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Damit sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht. Das dieser Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten sowie der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich beeinträchtigten die öffentliche Ordnung in hohem Maß, sodaß auch die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.

Aufgrund des relativ kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und im Hinblick auf das Fehlen familiärer Bindungen könne von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben nicht gesprochen werden. Es sei daher weder zu prüfen gewesen, ob das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten sei (§ 19 FrG), noch eine Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleiben die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung - die oben I.1. dargestellte rechtskräftige gerichtliche Verurteilung - unbestritten und die daraus - zutreffend - gezogene rechtliche Schlußfolgerung auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG und die Berechtigung der im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebenen Annahme unbekämpft.

2.1. Die Beschwerde vertritt indes die Ansicht, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer im Grunde der §§ 19 und 20 FrG deswegen unzulässig sei, weil diese Maßnahme aufgrund der ihm in seinem Heimatland drohenden "gravierenden Verfolgungshandlungen" einen schwerwiegenden Eingriff in sein Privatleben darstelle.

2.2. Dem ist entgegenzuhalten, daß nach der seit dem Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/18/0614, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0841, mwN) unter Eingriffen i.S. des § 19 FrG nur solche zu verstehen sind, die sich auf das in Österreich geführte Privatleben des Fremden erstrecken, und nicht Umstände, die künftig in einem (bestimmten) anderen Land das Privatleben des betreffenden Fremden beeinträchtigen könnten.

3. Da somit kein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener relevanter Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers i. S. des § 19 FrG vorliegt, war es für die belangte Behörde entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entbehrlich, auf die Frage einzugehen, ob diese Maßnahme nach der genannten Gesetzesstelle dringend geboten ist, und eine Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0241 mwN). Es bedurfte demnach keines Ermittlungsverfahrens "zu den Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 19 und 20 FrG".

4. Die "entscheidungswesentliche Begründungsmängel" geltend machende Verfahrensrüge entbehrt schon mangels jeglicher Konkretisierung der Relevanz.

5. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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