VwGH 94/18/0841

VwGH94/18/08411.12.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 20. September 1994, Zl. St 255-1/94, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 20. September 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 sowie den §§ 19 bis 21 des Fremdengesetzes (FrG) ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 8. August 1994 versucht, mit einem durch das Einkleben seines Lichtbildes verfälschten türkischen Reisepaß, lautend auf Erafet Basogul, mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland auszureisen. Bei einer im Zug von deutschen Grenzkontrollorganen vorgenommenen Grenzkontrolle sei die Fälschung erkannt worden. Der Beschwerdeführer sei in der Folge unter dem von ihm damals verwendeten Namen M in Schubhaft genommen worden. Er habe den gefälschten türkischen Reisepaß im Juli 1994 gegen Bezahlung von 3.000,-- DM auf dem Schwarzmarkt in Istanbul besorgt. Unter seinem nunmehr verwendeten Namen habe er am 12. August 1994 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einen Asylantrag gestellt, der mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. August 1994 abgewiesen worden sei. Bei der am 12. August 1994 mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift habe er angegeben, er sei nach Erhalt des gefälschten Reisedokumentes und einer Busfahrkarte bis München mit einem Busunternehmen von Istanbul über Bulgarien, Rumänien und Ungarn nach Österreich eingereist. Bei der Einreise nach Österreich sei eine Personenkontrolle durchgeführt worden, bei der er den gefälschten Paß vorgezeigt habe. Er besitze keine Dokumente, mit denen er seine Identität nachweisen könne.

Als Grund für die Ausreise aus der Türkei habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch die bayerische Grenzpolizei angegeben, er bekomme als Kurde in der Türkei keine "normale Arbeit". Er habe zu einem Freund nach Frankfurt gelangen wollen, der ihm bei der Arbeitssuche geholfen hätte.

Erst bei seiner Vernehmung durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis und in der Folge im Asylverfahren habe er behauptet, der PKK angehört zu haben. Er werde von der türkischen Regierung gesucht und müsse im Falle der Rückkehr in seine Heimat mit Gefängnis und Folter rechnen.

Auf Grund der Verwendung eines verfälschten Reisepasses bei der Einreise sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG erfüllt. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertige die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme. Die Behauptungen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgungsgefahr in seiner Heimat seien im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ohne Bedeutung. Die Frage der Zulässigkeit seiner Abschiebung in seine Heimat sei Gegenstand des vom Beschwerdeführer bereits eingeleiteten Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG.

Die Eltern, die Ehefrau und die drei Kinder des Beschwerdeführers lebten in der Türkei. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers werde durch das Aufenthaltsverbot nicht bewirkt. Damit erübrige sich eine Prüfung, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 19 FrG dringend geboten sei, ebenso wie die Vornahme einer Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 leg. cit. Selbst wenn ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bewirkt würde, wäre die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, im besonderen auf dem Gebiet des Femdenwesens, dringend geboten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde. Er läßt auch die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde unbekämpft, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG erfüllt und die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.

2.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, auf Grund der ihm drohenden Verfolgungshandlungen in seiner Heimat bewirke das Aufenthaltsverbot einen Eingriff in sein Privatleben, sodaß seine Erlassung gemäß den §§ 19 und 20 FrG unzulässig sei.

2.2. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können unter Eingriffen im Sinne des § 19 FrG nur solche Eingriffe verstanden werden, die sich auf das in Österreich geführte Privatleben des Fremden erstrecken, und nicht Umstände, die künftig in einem (bestimmten) anderen Land das Privatleben des betreffenden Fremden beeinträchtigen könnten (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0337, mwN).

Die belangte Behörde ist demnach zutreffend zu der Auffassung gelangt, daß das Aufenthaltsverbot keinen relevanten Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG darstellt. Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigen sich aber weitere Erörterungen darüber, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 19 FrG dringend geboten war, sowie die Vornahme einer Interessenabwägung im Sinne des § 20 Abs. 1 FrG (siehe auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 21. Juli 1994).

3. Soweit der Beschwerdeführer hilfsweise geltend macht, die belangte Behörde hätte mit dem "gelinderen Mittel der Erlassung eines Ausweisungsbescheides" vorgehen müssen, ist ihm zu erwidern, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 1 FrG zwingend vorgeschrieben ist (arg.: "... ist ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, ..."), sodaß für die belangte Behörde kein Raum für Überlegungen in der vom Beschwerdeführer gewünschten Richtung bestand (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0304).

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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