Normen
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, ist am 15. September 1991 in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag den Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. Oktober 1991 wurde dieser Antrag abgewiesen. Dieser abweisliche Bescheid erwuchs am 23. Oktober 1991 in Rechtskraft. Am 10. November 1991 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist sowie eine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ein. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. September 1992 abgewiesen; die Berufung war bereits mit Bescheid vom 9. September 1992 zurückgewiesen worden. Dieser die Berufung betreffende Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters am 14. September 1992 zugestellt.
Am 24. November 1992 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem er sich zur Bestätigung seiner im Asylverfahren gemachten Angaben auf zwei neue Beweismittel, nämlich ein Schreiben des Bischofs von Benin City vom 2. Oktober 1992 sowie ein Schreiben des "Justice of Peace in Nigeria" vom 4. Oktober 1992 zur Bestätigung seiner im Asylverfahren gemachten Angaben berief und diese Urkunden vorlegte.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Jänner 1993 wurde dieser Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem vor dem Gerichtshof bekämpften Bescheid "gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 4" AVG abgewiesen.
Über die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts des bekämpften Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Der Beschwerdeführer beruft sich zur Dartuung seines Antrages auf Wiederaufnahme auf Urkunden, die ihrer Entstehung nach durchwegs aus der Zeit nach Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides stammen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich daher dabei nicht um neu hervorgekommene Beweismitttel im Sinne der Gesetzesbestimmung, auf die der Beschwerdeführer seinen Wiederaufnahmsantrag stützt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1993, Zl. 93/11/0043, mit weiteren Nachweisen). Beweismittel können (ebenso wie Tatsachen) nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG bilden, wenn sie bei Abschluß des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist, nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluß des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Beweismittel (und Tatsachen) handelt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 1970, Zl. 1532/69, Slg. Nr. N.F. 7721/A; vom 21. Jänner 1992, Zlen. 91/11/0059, 0100, vom 18. Juni 1994, Zl. 94/11/0122, und vom 25. Oktober 1994, Zl. 93/08/0123). Der Tatbestand nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist daher schon aus diesem Grunde nicht erfüllt, sodaß auf das weitere Beschwerdevorbringen ebensowenig eingegangen werden muß wie auf die von der belangten Behörde herangezogene mangelnde Eignung des Vorbringens, im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid zu gelangen; die Abweisung der Berufung erfolgte im Ergebnis jedenfalls zu Recht.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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