VwGH 94/11/0122

VwGH94/11/012228.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 4. März 1994, Zl. 421.254/3-I/10/94, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Juli 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. August 1990 auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen C und E auf Grund seiner türkischen Lenkerberechtigung gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 abgewiesen. Der Grund hiefür war mangelnde Fahrpraxis des Beschwerdeführers.

Mit Antrag vom 30. September 1991 begehrte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Wiederaufnahmsantrag des Beschwerdeführers vom 30. September 1991 abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer stützte seinen Wiederaufnahmsantrag auf eine Bestätigung eines österreichischen Unternehmens vom 17. September 1991, in der eine Fahrpraxis des Beschwerdeführers mit einem Lkw in der Zeit vom September 1989 bis Juli 1990 bestätigt wurde. Damit hätte er eine ausreichende Fahrpraxis auch mit Kraftfahrzeugen dieser Gruppe nachgewiesen. Er sei jetzt erst in den Besitz dieses Beweismittels gelangt und habe dieses ohne sein Verschulden im Verwaltungsverfahren nicht geltend machen können.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Die vom Beschwerdeführer seinem Wiederaufnahmsantrag angeschlossene Bestätigung ist ein Mittel, welches zur Glaubhaftmachung der für die Erlangung einer österreichischen Lenkerberechtigung auf Grund einer ausländischen gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 erforderlichen Fahrpraxis grundsätzlich geeignet ist. Es ist aber kein neues, nach Eintritt der Rechtskraft des seinen ursprünglichen Antrag abweisenden Bescheides hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG. Es ist vielmehr erst nach diesem Zeitpunkt entstanden. (Tatsachen und) Beweismittel können nur dann einen Wiederaufnahmsgrund darstellen, wenn sie bei Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Februar 1970, Slg. Nr. 7721/A).

Dazu kommt, daß auch keine Rede davon sein kann, daß sich der Beschwerdeführer diese Bestätigung nicht vor Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens hätte beschaffen können. Ihm wurde im Zuge dieses Verwaltungsverfahrens vorgehalten, von ihm sei keine Fahrpraxis mit Kraftfahrzeugen der Gruppen C und E im Zeitraum von einem Jahr vor seiner Antragstellung glaubhaft gemacht worden. Diesen Vorhalt beantwortete der Beschwerdeführer damit, daß er weitere Bestätigungen (neben den von ihm bereits beigebrachten, u.a. desselben österreichischen Unternehmens betreffend Fahrpraxis mit einem Lkw wenige Tage vor seiner Antragstellung) hinsichtlich der Gruppen C und E nicht vorlegen könne. Er bestritt im weiteren Verwaltungsverfahren vielmehr nur die Notwendigkeit der Beibringung einer solchen Bestätigung. Daß er über eine solche Fahrpraxis verfüge, aber aus bestimmten von ihm nicht zu vertretenden Umständen hiefür keine Beweismittel beibringen könne, wurde von ihm nicht geltend gemacht.

Daraus ergibt sich, daß er sich - obwohl anwaltlich vertreten - über die Rechtslage im Irrtum befand und die Notwendigkeit der Beibringung von Unterlagen des in Rede stehenden Inhalts trotz ausdrücklichen behördlichen Vorhaltes ignorierte. Damit trifft ihn auch ein Verschulden daran, daß er die Ausstellung der seinem Wiederaufnahmsantrag angeschlossenen Bestätigung erst nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens veranlaßt hat.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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